Reglement bei Teil- oder Gesamtliquidation



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Transkript:

Reglement bei Teil- oder Gesamtliquidation Dieses Reglement tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2006 in Kraft.

Das vorliegende Reglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 36 des Vorsorgereglements. 1. Definitionen a)teilliquidation Eine Teilliquidation liegt vermutungsweise vor, wenn ein Teil der Destinatäre die Inter Pensionskasse (im folgenden Stiftung genannt) unter Erfüllung einer der in Art. 2 erwähnten, abschliessend aufgezählten Tatbestände verlässt und die Stiftung weiter besteht. Nur dort liegt eine Teilliquidation vor, wo Destinatäre ausgelöst durch Ereignisse auf Betriebsebene oder auf Ebene Stiftung und nicht durch Kündigung aus individuellen Gründen unfreiwillig aus einem angeschlossenen Vorsorgewerk ausscheiden müssen. b) Kollektiver Austritt Mehrere Versicherte eines angeschlossenen Unternehmens treten als Gruppe, d.h. mehr als 10% des Versichertenbestandes, mindestens aber 5 Personen, gemeinsam in dieselbe neue Vorsorgeeinrichtung über, weil sie von einer Massnahme betroffen sind, die nicht von dieser Gruppe verursacht wurde (z.b. freiwillige Kündigung der ganzen Gruppe). Im gegenteiligen Fall ist der entsprechende Nachweis durch den Arbeitgeber zu erbringen. 2. Tatbestände Teilliquidation Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation eines Vorsorgewerkes sind erfüllt, wenn a) eine erhebliche Verminderung der Belegschaft oder eine Restrukturierung des angeschlossenen Unternehmens, mit einer Verminderung der Belegschaft erfolgt. Eine erhebliche Verminderung oder Restrukturierung liegt vor, wenn innert eines Rechnungsjahres der Personalbestand eines angeschlossenen Unternehmens mittels Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen durch den Arbeitgeber um mehr als 4 Versicherte, mindestens aber um 10% reduziert wird. Der Beweis im Einzelfall, ob eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist, wird durch die Kündigung selbst erbracht oder ist durch den Betroffenen selbst zu erbringen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Stiftung über das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Belegschaft oder Restrukturierung der Unternehmung zu orientieren. b) die Anschlussvereinbarung durch die Vorsorgekommission des angeschlossenen Unternehmens gekündigt wird. Bei der Auflösung einer Anschlussvereinbarung handelt es sich immer um einen kollektiven Austritt. Die Voraussetzungen für die Teilliquidation der Stiftung sind erfüllt, wenn durch die Verminderung der Belegschaft oder durch Restrukturierung aller angeschlossener Unternehmen bzw. durch die Auflösung der Anschlussvereinbarung der Gesamtbestand der Destinatäre der Stiftung innerhalb eines Jahres um mehr als 10 % reduziert wird. Gesamtliquidation Die Voraussetzungen für eine Gesamtliquidation sind grundsätzlich erfüllt, wenn alle Destinatäre die Stiftung verlassen und die Stiftung vollständig liquidiert wird. Im speziellen wird die Stiftung aufgrund der Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes von Amtes wegen oder aufgrund eines Stiftungsratsbeschlusses gemäss Stiftungsurkunde vollständig liquidiert. 3. Freies Vermögen a) freies Vermögen des angeschlossenen Vorsorgwerks Das freie Vermögen des angeschlossenen Vorsorgewerks entspricht dem Saldo zum Stichtag der Teilliquidation des für jedes angeschlossene Vorsorgewerk individuell geführten Vermögenskontos. Das Verfahren bei Teilliquidation wird nur durchgeführt, wenn die freien Mittel des Vorsorgewerkes im massgebenden Zeitpunkt mehr als 5% der gesamten Altersguthaben und Deckungskapitalien und mind. CHF 1'000.- pro Destinatär betragen. b) freies Vermögen der Stiftung Das freie Vermögen der Stiftung entspricht dem positiven Ergebnis aus der Summe der Aktiven abzüglich der in der kaufmännischen

Bilanz nach Swiss GAP FER 26 ausgewiesenen Wertschwankungsreserven, der Arbeitgeberbeitragsreserven, der Fremdkapitalien (transitorische Passiven, andere Kreditoren und Schulden) sowie vermindert um die reglementarisch gebundenen Mittel der Destinatäre (Altersguthaben, Freizügigkeitsleistungen bzw. Rentnerdeckungskapitalien) und die versicherungstechnischen Rückstellungen inkl. Rückstellungen für die Durchführungskosten der Teilliquidation. Die Berechnung der freien Mittel inkl. der Erstellung des Status wird vom Experten für berufliche Vorsorge in der Form einer versicherungstechnischen Bilanz vorgenommen. Er begründet dabei die einzelnen Reserven und Rückstellungen. Betragen die freien Mittel per Stichtag weniger als 5% der gesamten Altersguthaben und Deckungskapitalien, wird auf die Durchführung der Teilliquidation verzichtet. 4. Wertschwankungsreserven und versicherungstechnische Rückstellungen Die Wertschwankungsreserven bzw. versicherungstechnischen Rückstellungen richten sich nach den entsprechenden reglementarischen Bestimmungen bzw. nach den Feststellungen des Experten für die berufliche Vorsorge. 5. Verfahren bei Teilliquidation 5.1. Grundsätze a) Prüfung Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung per Bilanzstichtag wird das Vorliegen eines möglichen Tatbestandes durch die Stiftung pro Mitgliedfirma ermittelt (anzahlmässiger Stellenabbau von mind. 5 Versicherten) und die betroffenen Arbeitgeber zur Stellungnahme aufgefordert. Im Falle des Ausscheidens des angeschlossenen Unternehmens infolge Kündigung der Anschlussvereinbarung wird die Teilliquidation durch die Stiftung festgestellt. b) massgebender Zeitpunkt Der Bilanzstichtag der Stiftung gilt als massgebender Zeitpunkt. Erfolgt eine Teilliquidation unterjährig, so ist der Bilanzstichtag vor Auflösung massgebend, sofern der Stiftungsrat keinen gegenteiligen Beschluss fasst. Bei der Festlegung eines anderen Zeitpunktes ist eine Zwischenbilanz zu erstellen und durch die Kontrollstelle prüfen zu lassen. 5.2. Anspruchsberechtigung a) Anspruchsberechtigung auf das freie Vermögen des angeschlossenen Vorsorgewerks Berechtigt sind die Destinatäre des angeschlossenen Vorsorgewerks, wenn die Tatbestände gemäss Art. 2 erfüllt sind. b) Anspruchsberechtigung auf das freie Vermögen der Stiftung Berechtigt sind die Destinatäre des angeschlossenen Vorsorgewerks, wenn die Tatbestände gemäss Art. 2 erfüllt sind und wenn - und - das Unternehmen mindestens 2 Jahre der Stiftung angeschlossen war und - die freien Mittel der Stiftung zwischen dem Eintritt des angeschlossenen Unternehmens und dem Zeitpunkt der Teilliquidation gewachsen sind. c) Anspruchsberechtigung auf Wertschwankungsreserven Bei einem kollektiven Austritt besteht zusätzlich zum Anspruch an den freien Mitteln des Vorsorgewerks und der Stiftung gemäss Art. 5.2.a) und Art. 5.2.b) ein kollektiver Anspruch an den Wertschwankungsreserven, sofern - eine Teilliquidation der Stiftung vorliegt und entsprechende Anlagerisiken mit übertragen werden und - das Unternehmen mindestens 2 Jahre der Stiftung angeschlossen war und - die Wertschwankungsreserven zwischen dem Eintritt des angeschlossenen Unternehmens und dem Zeitpunkt der Teilliquidation gewachsen sind. d) Anspruchsberechtigung auf versicherungstechnische Rückstellungen Sofern es sich um einen kollektiven Austritt handelt besteht für den austretenden Personenkreis ein anteilmässiger Anspruch an den versicherungstechnischen Rückstellungen, sofern - entsprechende versicherungstechnische Risiken mit übertragen werden und - das Unternehmen mindestens 2 Jahre der Stiftung angeschlossen war und

- während der Dauer des Anschlusses an die Stiftung für diesen Personenkreis entsprechende versicherungstechnische Rückstellungen vorgenommen worden sind. 5.3. Verteilsubstrat Die folgenden Vermögensteile werden im Rahmen der Teilliquidation unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 5.2. aufgeteilt: - das freie Vermögen des angeschlossenen Vorsorgewerks zum Zeitpunkt der Teilliquidation; - die positive Differenz des freien Vermögens der Stiftung zwischen dem Eintritt des angeschlossenen Unternehmens und dem massgebenden Zeitpunkt der Teilliquidation; - die positive Differenz der Wertschwankungsreserven zwischen dem Eintritt des angeschlossenen Unternehmens und dem massgebenden Zeitpunkt der Teilliquidation; - ein allfälliger Anteil an den versicherungstechnischen Rückstellungen. 5.4. Verteilschlüssel a) Freie Mittel des Vorsorgewerks: Das freie Vermögen des Vorsorgewerks wird zwischen den aus dem Vorsorgewerk austretenden und den beim Vorsorgewerk verbleibenden Personen aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Summe der Altersguthaben und Rentnerdeckungskapitalien der verbleibenden zur Summe der Altersguthaben der austretenden Destinatäre. Eintrittsleistungen und Einkaufssummen, welche in den letzten 12 Monaten eingebracht wurden, bleiben für die Berechnung des Anteils unberücksichtigt. WEF-Vorbezüge und infolge Ehescheidung übertragene Mittel der letzten 12 Monate werden für die Berechnung des Anteils der Austrittsleistung hinzugerechnet. b) Freie Mittel der Stiftung und Wertschwankungsreserven: Der Anteil an den freien Mitteln und Wertschwankungsreserven wird aufgrund der folgenden Basisgrössen verteilt: - Altersguthaben per Austritt inkl. allfälliger ausgerichteter Austrittsleistungen seit dem letzten Stichtag und - im prozentualen Verhältnis zum Gesamtaltersguthaben inkl. Deckungskapitalien der Rentner der Stiftung per massgebendem Stichtag. Eintrittsleistungen und Einkaufssummen, welche in den letzten 12 Monaten eingebracht wurden, bleiben für die Berechnung des Anteils unberücksichtigt. WEF-Vorbezüge und infolge Ehescheidung übertragene Mittel der letzten 12 Monate werden für die Berechnung des Anteils der Austrittsleistung hinzugerechnet. c) Versicherungstechnische Rückstellungen: Die technischen Rückstellungen werden aufgrund der folgenden Basisgrössen verteilt, sofern das entsprechende Risiko an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wird: - prozentualer Anteil des austretenden Unternehmens am Gesamtrisiko, für welches die Rückstellung jeweils gebildet wurde oder - entsprechend den individuellen Grundlagen, falls die Rückstellung pro Versichertem berechnet wurde. 6. Übertragung a) Übertragung Bei einem kollektiven Austritt wird der Anteil kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Das Fusionsgesetz ist nur bei einem ausdrücklichen Entscheid des Stiftungsrats anwendbar. Die auf die verbleibenden Vorsorgewerke entfallenden freien Mittel oder Rückstellungen bleiben ohne Zuweisung an diese in der Stiftung zurück. Bei individuellen Austritten erfolgt die Übertragung wie folgt: - Aktive: als zusätzliche Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgeber oder auf ein Freizügigkeitskonto/-police oder - falls die Anforderungen nach Art. 5 FZG erfüllt sind - als Barauszahlung - Rentner: Erhöhung der Rente oder als Barauszahlung Der Anteil an den freien Mitteln des Vorsorgewerks der in der Stiftung verbleibenden Destinatäre ist immer ein

kollektiver und verbleibt auf dem Vermögenskonto des angeschlossenen Vorsorgewerks. Die Übertragung erfolgt in jedem Fall erst, wenn die Stiftung bei der Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass keine Beanstandungen eingegangen sind (vgl. nachfolgend Art. 8). b) Anpassungen Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag und der Übertragung der Mittel können die Ansprüche aufgrund des Verteilplanes entsprechend angepasst werden. Dazu wird ein neuer Verteilplan erstellt und von der Vorsorgekommission beschlossen. Als wesentlich gilt eine Änderung, wenn sich die freien Mittel oder die vorhandenen Reserven um mehr als 10% verändern. 7. Unterdeckung der Stiftung Stellt der Experte für berufliche Vorsorge einen versicherungstechnischen Fehlbetrag nach Art. 44 BVV2 per Stichtag fest und ist das Verfahren durchzuführen, so wird der Fehlbetrag proportional je zu den gesamten Altersguthaben der aktiv versicherten Personen der verbleibenden resp. abgegangenen Arbeitgeber zugewiesen. Sind Sanierungsbeiträge der Rentner vorgesehen, so wird diese Gruppe angemessen miteinbezogen. Die Vorsorgekommission beschliesst den Verteilplan und den zu verteilenden Anteil an der Unterdeckung. Der Verteilplan berücksichtigt, wer mit welchem Altersguthaben seit Eintritt der Unterdeckung bis zum Stichtag der Teilliquidation (Anlagedauer) Destinatär der Stiftung gewesen ist. Der Verteilschlüssel basiert auf folgenden Basisgrössen: - Aktive: Altersguthaben x Anlagedauer; - Rentner: Altersguthaben x Anlagedauer, keine Berücksichtigung des Rentendeckungskapitals, wenn die Rente vom Rückversicherer ausgerichtet wird; - Austritte: Austrittsleistung x Anlagedauer. Eintrittsleistungen und Einkaufssummen, welche in den letzten 12 Monaten eingebracht wurden, bleiben für die Berechnung des Anteils am Fehlbetrag unberücksichtigt. WEF- Vorbezüge und infolge Ehescheidung übertragene Mittel der letzten 12 Monate werden für die Berechnung des Anteils am Fehlbetrag der Austrittsleistung hinzugerechnet. Das Altersguthaben nach Art. 15 BVG (Mindestaltersguthaben) darf nicht geschmälert werden. Allfällige zuviel überwiesene Austrittsleistungen sind vom Destinatär zurückzuerstatten. 8. Information und Rechtsmittel Sämtliche austretenden Destinatäre werden durch die Stiftung rechtzeitig und vollständig (Vorliegen des Tatbestandes einer Teilliquidation, Destinatärskreis, Verteilkriterien, jeweiliger Anteil, Gesamtbetrag und Rechtsmittelbelehrung) mittels einem persönlichen Schreiben informiert. Die verbleibenden Destinatäre werden durch den angeschlossenen Arbeitgeber orientiert, der ein entsprechendes Schreiben erhält. Ein Einsichtsrecht in sämtliche Akten wird unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der einzelnen Destinatäre gewährleistet. Die betroffenen Personen haben das Recht, innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung der Information die Akten bei der Stiftung einzusehen und allenfalls gegen den Beschluss der Vorsorgekommission Einsprache zu erheben. Können die bestehenden Differenzen nicht einvernehmlich gelöst werden, setzt das Vorsorgewerk den betroffenen Personen eine Frist von 30 Tagen, um die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan von der Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. In diesem Falle wird die Verteilung bis zum Entscheid der Aufsichtsbehörde aufgeschoben. Anpassungen nach Art. 6b) sind möglich. Der Entscheid der Aufsichtsbehörden kann beim Bundesverwaltungsgericht nach Art. 74 BVG angefochten werden. Dieses kann einer Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zugestehen. Werden keine Einsprachen erhoben, Einsprachen einvernehmlich gelöst oder Einwendungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtskräftig entschieden, wird der Verteilplan rechtswirksam vollzogen.

Im Rahmen der ordentlichen Berichterstattung bestätigt die Kontrollstelle den ordnungsgemässen Vollzug der Teilliquidation. Letzterer ist überdies im Anhang zur Jahresrechnung darzustellen. 9. Verfahren bei Gesamtliquidation a) Grundsatz Das Verfahren bei Gesamtliquidation wird analog zum Verfahren bei Teilliquidation durchgeführt. b) Verteilplan Da sämtliche Mittel verteilt werden, wird der Verteilschlüssel mit den Mitgliedsjahren (Kapital mal Mitgliedsjahre resp. Beitrag mal Mitgliedsjahre) ergänzt. c) Kompetenzen Bei der Gesamtliquidation entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilplan. d) Versicherungstechnischer Fehlbetrag Der Verteilplan berücksichtigt, wer mit welchem Altersguthaben seit Eintritt der Unterdeckung bis zum Stichtag der Teilliquidation (Anlagedauer) Destinatär der Stiftung gewesen ist. Der Verteilschlüssel basiert auf folgenden Basisgrössen: - Aktive: Altersguthaben x Anlagedauer - Rentner: Altersguthaben inkl. Renten- Deckungskapitals x Anlagedauer - Austritte: Austrittsleistung x Anlagedauer - Destinatäre mit ausschliesslich anwartschaftlichen Leistungen: Diese werden nur aufgrund der Aufteilung der globalen Rückstellungen berücksichtigt. Die Leistungen des Schweizerischen Sicherheitsfonds bleiben vorbehalten. 10. Verfahren bei Teilliquidation 10.1. Kostenbeteiligung Für ausserordentliche zusätzliche Aufwendungen, welche den üblichen Rahmen überschreiten (wie Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerkes in Unterdeckung, zusätzliche Expertisen im Zusammenhang mit der Erledigung von Einsprachen und Beschwerden usw.), können dem betroffenen Vorsorgewerk zusätzliche Kostenbeiträge in Rechnung gestellt werden. Durch dieses Reglement nicht ausdrücklich geregelte Fälle werden vom Stiftungsrat unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durch sinngemässe Anwendung erledigt. 10.3. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Hat der Arbeitgeber bis zur Teil- oder Gesamtliquidation des Vorsorgewerkes nicht alle geschuldeten Beiträge bezahlt und wurde der Konkurs oder ein ähnliches Verfahren über ihn eröffnet, so wird die ausstehende Beitragsforderung bei der Ermittlung der freien Mittel vorerst provisorisch durch eine entsprechende Wertberichtigung auf null abgeschrieben. Kann der abgeschriebene Betrag nachträglich doch noch ganz oder teilweise durch eine Zahlung des Arbeitgebers oder des Sicherheitsfonds eingebracht werden, so werden die Ansprüche der betroffenen versicherten Personen unter Berücksichtigung des höheren verfügbaren Vermögens neu berechnet und unter Anrechnung der bereits übertragenen Mittel zusätzlich erbracht. 10.4. Zwecklos gewordene Arbeitgeberbeitragsreserven Besteht bei der Teil- oder Gesamtliquidation eine Arbeitgeberbeitragsreserve und kann diese nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet werden, weil der Arbeitgeber keine zu versichernden Arbeitnehmer mehr beschäftigt, so wird die Arbeitgeberbeitragsreserve aufgelöst und den freien Mitteln des Vorsorgewerkes zugewiesen. Dieses Teilliquidationsreglement ist vom Stiftungsrat gemäss Beschluss vom 19. Mai 2006 erlassen worden. Es tritt mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherungen in Kraft und bildet einen integrierenden Bestandteil des Vorsorgereglements. Änderungen sind durch das Bundesamt für Sozialversicherungen zu genehmigen. Wollerau, im Mai 2006 Der Stiftungsrat 10.2. Nichtgeregelte Fälle