Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde vom 5. Juni 2005

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ZWECKVERBANDSSTATUTEN

Transkript:

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde vom 5. Juni 2005

2 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 6 Seite Art. 1 Gemeindearten 6 Art. 2 Zweck und Aufgaben 6 Art. 3 Gemeindeordnung 6 Art. 4 Amtsbezeichnungen 6 Art. 5 Zweckverbände 6 Art. 6 Wirkungsorientierte Verwaltungsführung 6 2 Die Stimmberechtigten 7-8 Art. 7 Politische Rechte 7 Art. 8 Wohnsitzpflicht 7 Art. 9 Initiativrecht 7-8 Art. 10 Anfragerecht 8 3 Urnenwahl und -abstimmungen 8-10 Art. 11 Verfahren 8 Art. 12 Veröffentlichung / Wahl- und Abstimmungsunterlagen 8 Art. 13 Urnenwahlen 9 Art. 14 Erneuerungswahlen (stille Wahl / leere Wahlzettel) 9 Art. 15 Ersatzwahlen (stille Wahl / leere Wahlzettel) 9 Art. 16 Obligatorische Urnenabstimmung 10 Art. 17 Nachträgliche Urnenabstimmung 10 Art. 18 Varianten- und Alternativabstimmungen 10 Art. 19 Vorberatung 10 4 Gemeindeversammlung 11-12 Art. 20 Einberufung, Leitung 11 Art. 21 Ankündigung 11 Art. 22 Wahlbefugnisse 11 Art. 23 Zuständigkeiten 11-12 5 Behörden 13-14 Art. 24 Begriff, Geschäftsordnung 13 Art. 25 Konstituierung 13 Art. 26 Sekretariate / Protokolle / Information 13 Art. 27 Protokoll 13 Art. 28 Aufgabendelegation 13 Art. 29 Abteilungsbefugnisse 14 Art. 30 Ausstandspflicht 14 Art. 31 Schweigepflicht 14 Art. 32 Behördenkonferenz 14

6 Gemeinderat 14-23 3 Art. 33 Zusammensetzung 14 Art. 34 Sozialbehörde 15 Art. 35 Gesundheitsbehörde 15 Art. 36 Wahlbefugnisse 15 Art. 37 Allgemeine Befugnisse 15-17 Art. 38 Finanzielle Kompetenzen 17 6.1 Verwaltungsabteilungen Art. 39 Bildung von Verwaltungsabteilungen/Konstituierung 18 Art. 40 Verwaltungsvorsteher und Ausschüsse 18 Art. 41 Beratende Ausschüsse und Kommissionen 18 Art. 42 Protokollführung 18 6.2 Präsidialabteilung Art. 43 Gemeindepräsidium 19 Art. 44 Gemeindeschreiber 19 Art. 45 Gemeindeverwaltung 20 6.3 Finanzvorsteher Art. 46 Aufgaben 20 Art. 47 Gemeindesteueramt 20 Art. 48 Finanzverwaltung 20 6.4 Sozialvorsteher Art. 49 Aufgaben 20-21 6.5 Hochbauvorsteher Art. 50 Aufgaben 21 6.6 Tiefbau- und Werkvorsteher Art. 51 Aufgaben 21 6.7 Gesundheitsvorsteher Art. 52 Aufgaben 22 6.8 Sicherheitsvorsteher Art. 53 Aufgaben 22 6.9 Landwirtschaftsvorsteher Art. 54 Aufgaben 23 6.10 Schulvorsteher Art. 55 Aufgaben 23

7 Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen 23-24 7.1 Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 56 Anträge an die Gemeindeversammlung 23 Art. 57 Aufgaben 23 Art. 58 Verwaltungsvorsteher und Ausschüsse 23-24 7.2 Bau- und Planungskommission Art. 59 Zusammensetzung 24 Art. 60 Organisation 24 Art. 61 Befugnisse 24 8 Ausschüsse 25 8.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 62 Aufgaben 25 8.2 Ständige Ausschüsse Art. 63 Sozialausschuss (Fürsorge- und Vormundschaftswesen) 25 9 Kommissionen 26 9.1 Bibliothekskommission Art. 64 Zusammensetzung / Organisation / Befugnisse 26 10 Primarschulwesen 26-29 (Schulpflege) Art. 65 Primarschulpflege / Zusammensetzung 26 Art. 66 Organisation / Geschäftsordnung 26 Art. 67 Konstituierungs-, Wahl- und 27 Anstellungsbefugnisse Art. 68 Kompetenzen / Aufgabenbereiche 27-28 Art. 68a Rechtsetzungsbefugnisse 28 Art. 68b Schulleitung 28 Art. 68c Schulkonferenz 29 Art. 68d Schulverwaltung 29 Art. 69 Finanzbefugnisse 29 11 Rechnungsprüfungskommission 30 Art. 70 Zusammensetzung 30 Art. 71 Befugnisse 30 Art. 72 Referenten und Akten 30 Art. 73 Fristen 30

12 Wahlbüro 31 5 Art. 74 Zusammensetzung 31 Art. 75 Aufgaben und Organisation 31 13 Betreibungsbeamter und Gemeindeammann 31 (Betreibungskreis Bonstetten) Art. 76 Sitzgemeinde/Wahlverfahren 31 Art. 77 Aufgaben 31 14 Friedensrichter 31 Art. 78 Wahlverfahren 31 Art. 79 Aufgaben 31 15 Schlussbestimmungen 32 Art. 80 Inkrafttreten 32 16 Übergangsbestimmungen 32 Art. 81 Schulleitung (aufgehoben) 32 17 Kommunale Genehmigung 32 18 Kantonale Genehmigung 32

1 Allgemeine Bestimmungen 6 Art. 1 Gemeindearten Stallikon bildet eine politische Gemeinde im Sinne des Zürcher Gemeindegesetzes. Die Primarschulgemeinde ist mit der politischen Gemeinde vereinigt. Stallikon gehört zusammen mit Wettswil am Albis zur evangelisch-reformierten Kirchgemeinde, mit Bonstetten und Wettswil am Albis zur Oberstufenschulgemeinde sowie zur römisch-katholischen Kirchgemeinde. Art. 2 Zweck und Aufgaben Die Gemeinde wahrt ihre Unabhängigkeit und fördert das harmonische Zusammenleben der Bevölkerung. Sie besorgt die Aufgaben, die ihr durch das übergeordnete Recht übertragen sind und die sie sich kraft ihrer Autonomie selber stellt. Art. 3 Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt gemäss 41 Abs. 1 des Gemeindegesetzes den Bestand wie auch die innere Organisation der politischen Gemeinde und der mit ihr vereinigten Primarschulgemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Art. 4 Amtsbezeichnungen Die in der Gemeindeordnung sowie in den übrigen Verordnungen und Reglementen aufgeführten Funktionen stehen ungeachtet ihrer Bezeichnung Personen beiden Geschlechts offen. Art. 5 Zweckverbände Zur Besorgung einzelner Aufgaben der Gemeindeverwaltung kann sich die Gemeinde an Zweckverbänden mit anderen Gemeinden beteiligen ( 7 Gemeindegesetz). Art. 6 Wirkungsorientierte Verwaltungsführung Alle mit der Führung und Verwaltung der Gemeinde befassten Organe und Instanzen erbringen ihre Leistungen im Interesse der Bevölkerung nach wirkungsorientierten und betriebswirtschaftlichen Kriterien. Wo dies geboten erscheint, beteiligt sich die Gemeinde im Rahmen des kantonalen Rechtes und nach Massgabe dieser Gemeindeordnung an entsprechenden Reformprojekten.

2 Die Stimmberechtigten 7 Art. 7 Politische Rechte Das Stimmrecht und die Wählbarkeit in Gemeindeangelegenheiten richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung und des Gesetzes über die politischen Rechte. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte im Rahmen dieser Gemeindeordnung in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus. Art. 8 Wohnsitzpflicht Als Mitglied einer Behörde gemäss Art. 13 Abs. 1-4 ist wählbar, wer in der Gemeinde politischen Wohnsitz hat. Als Betreibungsbeamter/Gemeindeammann sowie Friedensrichter ist wählbar, wer im Kanton Zürich politischen Wohnsitz hat. Gibt das Mitglied einer Behörde gemäss Art. 13 Abs. 2-4 den politischen Wohnsitz in der Gemeinde auf, bewilligt die für die vorzeitige Entlassung zuständige Behörde auf Gesuch hin die Beendigung der Amtsdauer, sofern die betroffene Behörde dem zustimmt und die Aufgabenerfüllung sichergestellt ist. Art. 9 Initiativrecht Alle Stimmberechtigten können über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung fallenden Gegenstand eine Initiative stellen. Das Initiativbegehren enthält den Wortlaut und eine kurze Begründung der Initiative sowie Name und Adresse des Initianten oder der Mitglieder des Initiativkomitees. Werden durch den Initianten oder das Initiativkomitee Unterschriften gesammelt, enthält die Unterschriftenliste folgende Angaben: 1. den Titel, den Wortlaut und die Begründung der Initiative; 2. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel; 3. Name und Adresse des Initianten oder der Mitglieder des Initiativkomitees. Initiativen werden dem Gemeinderat eingereicht. Dieser prüft, ob die Initiative von mindestens einer stimmberechtigten Person unterstützt wird, ob sie rechtmässig und ob die Gemeindeversammlung zur Behandlung des Gegenstandes zuständig ist. Ist das nicht der Fall, stellt der Gemeinderat dies mit begründetem Beschluss fest. Für die Form und die Rechtmässigkeit der Initiative gelten die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte.

8 Ist die Gemeindeversammlung zuständig und die Initiative gültig, legt der Gemeinderat die Initiative mit seinem Antrag der nächsten Gemeindeversammlung vor. Wird die Initiative weniger als einen Monat vor einer Gemeindeversammlung eingereicht, wird die Initiative an der übernächsten Versammlung behandelt. Der Initiant oder ein Mitglied des Initiativkomitees begründen den Antrag mündlich in der Versammlung. Der Gemeinderat kann der Versammlung einen Gegenvorschlag in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes unterbreiten. Der Initiant oder die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees können die Initiative bis zum Beschluss der Gemeindeversammlung über das Initiativbegehren zurückziehen. Art. 10 Anfragerecht Den Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse in der Gemeindeversammlung eine Anfrage an den Gemeinderat zu stellen. Die Anfragen sind spätestens 10 Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat schriftlich einzureichen. Der Gemeinderat beantwortet die Anfrage in der Gemeindeversammlung. Eine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort findet nicht statt. 3 Urnenwahl und -abstimmung Art. 11 Verfahren Der Gemeinderat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Art. 12 Veröffentlichung / Wahl- und Abstimmungsunterlagen Die Anordnung von kommunalen Wahlen und Abstimmungen wird mindestens 4 Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag veröffentlicht. Die Gemeinde stellt den Stimmberechtigten die Wahl- und Abstimmungsunterlagen mindestens 3 Wochen vor dem Wahl- und Abstimmungstag zu. Unterstehen Initiativen nach Art. 9 dieser Gemeindeordnung der Urnenabstimmung, so ist dem Bericht der Behörde eine kurze, schriftliche Begründung des Vorschlages durch den Initianten beizufügen.

9 Art. 13 Urnenwahlen Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: 1. Mitglieder und Präsidium des Gemeinderates; 2. Mitglieder und Präsidium der Primarschulpflege; 3. Mitglieder und Präsidium der Rechnungsprüfungskommission; 4. Mitglieder der Bau- und Planungskommission; 5. aufgehoben 1 6. Friedensrichter. Art. 14 Erneuerungswahlen (stille Wahl / leere Wahlzettel) 1 Für die Erneuerungswahlen nach Art. 13 gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Durch amtliche Veröffentlichung setzt der Gemeinderat eine Frist von 40 Tagen an, um Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlvorschläge können eingesehen werden. Die Vorschläge werden nach Ablauf der Frist veröffentlicht. Gleichzeitig wird eine neue Frist von 7 Tagen angesetzt, innert welcher Vorschläge zurückgezogen, aber auch neue eingereicht werden können. Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind. Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein. Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden. Der Gemeinderat erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn a) gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stellen zu besetzen sind, und b) die zunächst Vorgeschlagenen mit den definitiv Vorgeschlagenen übereinstimmen. Für die nicht besetzten Stellen wird ein Wahlgang mit einem leeren Wahlzettel durchgeführt. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Art. 15 Ersatzwahlen (stille Wahlen / leere Wahlzettel) 1 Für die Ersatzwahlen der in Art. 13 genannten Organe gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte sowie Art. 14 dieser Gemeindeordnung.

Art. 16 Obligatorische Urnenabstimmung 10 Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über: - Erlass und Änderung der Gemeindeordnung; - Spezialbeschlüsse für neue Ausgaben und Zusatzkredite, oder entsprechende Ausfälle in den Einnahmen von mehr als Fr. 1'000'000.-- bei einmaligen und von mehr als Fr. 100'000.-- bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben. Art. 17 Nachträgliche Urnenabstimmung Der Urnenabstimmung müssen Beschlüsse der Gemeindeversammlung unterbreitet werden, wenn ein Drittel der bei der Beschlussfassung Anwesenden in der Gemeindeversammlung eine solche verlangt. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das Gemeindegesetz von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, sowie folgende Beschlüsse: 1. Erlass und die Änderung der Besoldungsverordnung; 2. Neue einmalige Ausgaben bis Fr. 500'000.--; 3. Neue jährlich wiederkehrende Ausgaben oder Erhöhungen bisheriger Ausgaben bis Fr. 50'000.--; 4. Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie der Verkauf, Tausch und Abgabe im Baurecht; 5. Schaffung neuer, ständiger, vollamtlicher Stellen für das Verwaltungsund Werkpersonal; 6. Beteiligung an einem Gemeindereferendum. Art. 18 Varianten- und Alternativabstimmungen Der Gemeinderat kann der Gemeinde ausnahmsweise neben der Gesamtvorlage zusätzlich auch einzelne Punkte daraus zur Abstimmung unterbreiten. Der Gemeinderat kann der Gemeinde zur gleichen Sache, ausser bei Gegenvorschlägen zu Initiativen, von sich aus zwei verschiedene Anträge nebeneinander zur Abstimmung unterbreiten. Das Abstimmungsverfahren richtet sich nach den kantonalen Vorschriften. Art. 19 Vorberatung Die der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte werden in der Gemeindeversammlung vorberaten, so dass nur die Schlussabstimmung über die bereinigte Vorlage durch die Urne erfolgt.

11 4 Gemeindeversammlung Art. 20 Einberufung, Leitung Die Gemeindeversammlung tritt zusammen: a) auf Anordnung des Gemeinderates; b) infolge beschlossener Vertagung; c) wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten es verlangt. Der Gemeindepräsident leitet die Gemeindeversammlung. Bei Verhinderung sind die Bestimmungen über die Stellvertretung im Gemeinderat anendbar. Art. 21 Ankündigung Jede Versammlung ist, dringende Fälle vorbehalten, mindestens 4 Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die auf die Verhandlung bezüglichen Akten sind den Stimmberechtigten 2 Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen. Art. 22 Wahlbefugnisse Die Gemeindeversammlung wählt die kantonalen Geschworenen. Art. 23 Zuständigkeiten a) Allgemeines Der Gemeindeversammlung stehen zu: 1. Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung; 2. Übernahme neuer Aufgaben, sofern damit Ausgaben verbunden sind, welche die Finanzkompetenzen des Gemeinderates übersteigen; 3. Behandlung von Initiativen; 4. Änderung der Gemeindegrenzen, sofern dadurch bewohntes Gebiet betroffen wird; 5. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben; 6. Beschlussfassung über den Beitritt zu und den Austritt aus Zweckverbänden sowie die Genehmigung, Änderung und Aufhebung von Zweckverbandsvereinbarungen; 7. Schaffung neuer, ständiger, vollamtlicher Stellen für das Verwaltungs- und Werkpersonal; 8. Bestimmung der amtlichen Publikationsorgane; 9. Übertragung von Gemeindeaufgaben auf selbstständige öffentlichrechtliche oder private Trägerschaften; 10. Beteiligung an einem Gemeindereferendum.

12 b) Rechtsetzung 1 Der Gemeindeversammlung stehen zu: 1. Vorberatung aller Geschäfte, die der Urnenabstimmung unterstehen. 2. Erlass und Änderung: 2.1. Polizeiverordnung; 2.2. Besoldungsverordnung; 2.3. Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO); 2.4. Reglement der Wasserversorgung; 2.5. Abfallverordnung; 2.6. weitere Verordnungen von grundlegender Bedeutung. c) Bau- und Planungsrecht Die Gemeindeversammlung setzt fest und ändert: 1. kommunalen Richtplan; 2. Bau- und Zonenordnung; 3. Kommunalen Erschliessungsplan; 4. Sonderbauvorschriften und öffentliche Gestaltungspläne. d) Finanzen Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: 1. Festsetzung des jährlichen Voranschlages; 2. Festsetzung des Gemeindesteuerfusses; 3. Spezialbeschlüsse und Zusatzkredite für neue Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle von mehr als Fr. 100'000.-- bis Fr. 1'000'000.-- bei einmaligen und von mehr als Fr. 20'000.-- bis Fr. 100'000.-- bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben; 4. Abnahme der Jahresrechnungen; 5. Genehmigung der Bauabrechnungen aufgrund von Spezialbeschlüssen; 6. Vorfinanzierung von Investitionen; 7. Verfügungen über Grundeigentum und beschränkte dingliche Rechte im Bereich des Finanzvermögens im Wert von mehr als Fr. 500'000.-- im Einzelfall; 8. Finanzielle Beteiligungen über Fr. 100'000.-- im Einzelfall, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen; 9. Eventualverbindlichkeiten von mehr als Fr. 100'000.-- im Einzelfall. e) Anderes Behandlung von Geschäften, die in die Zuständigkeit der Gemeindebehörden fallen, aber aus besonderen Gründen der Gemeindeversammlung vorgelegt werden.

5 Behörden 13 Art. 24 Begriff, Geschäftsordnung Unter Gemeindebehörden sind der Gemeinderat mit seinen Verwaltungsabteilungen sowie die selbstständigen und unselbstständigen Kommissionen zu verstehen. Die Geschäftsordnung der Behörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz sowie allfälligen weiteren kantonalen und kommunalen Vorschriften. Im Rahmen dieser Vorschriften können Behörden für ihnen unterstellte Ausschüsse, Subkommissionen oder Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse sowie für Angestellte Geschäftsordnungen und Pflichtenhefte erlassen. Art. 25 Konstituierung Soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt, konstituieren sich die Behörden selbstständig. Art. 26 Sekretariate / Protokolle / Information Für die Protokollierung, die Vorbereitung und Ausfertigung der Beschlüsse und Verfügungen sowie die übrigen administrativen Arbeiten kann den Ausschüssen und Kommissionen ein Sekretariat beigegeben werden. Die Sekretäre werden vom Gemeinderat bezeichnet und haben beratende Stimme. Die Sekretariate unterstehen sachlich den Verwaltungsvorstehern bzw. Kommissionspräsidenten, personell und organisatorisch dem Gemeindeschreiber. Akten und Protokolle sind der Gemeindekanzlei zur Archivierung zu übergeben. Die Sekretariate stellen im Rahmen der Gesetzgebung die geeignete und regelmässige Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden sicher. Art. 27 Protokoll Wo Gemeindegesetz und Gemeindeordnung nichts anderes bestimmen, sind die Protokolle der Ausschüsse, der vorberatenden Kommissionen sowie die Verfügungen der Abteilungsvorsteher regelmässig der übergeordneten Behörde vorzulegen. Art. 28 Aufgabendelegation Gemeinderat, Primarschulpflege und Bau- und Planungskommission können einzelne Aufgaben und Geschäfte aus ihrem Wirkungskreis sowie die damit verbundenen finanziellen Befugnisse den Abteilungsvorstehern oder an Ausschüsse zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

14 Art. 29 Abteilungsbefugnisse Die Abteilungsvorsteher oder Ausschüsse behandeln, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt, alle in ihren Aufgabenkreis fallenden Geschäfte als beratende und ausführende Organe der Gesamtbehörde. Art. 30 Ausstandspflicht Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorbereiten, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen sind, ein persönliches Interesse haben oder mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind. Personen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten gleichgestellt. Bei Entscheiden der Behörden über Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsfragen unter den Mitgliedern findet kein Ausstand statt. Art. 31 Schweigepflicht Mitglieder der Behörden sowie Angestellte sind verpflichtet, in Amts- und Dienstsachen Verschwiegenheit zu beachten, soweit es sich um Tatsachen und Verhältnisse handelt, deren Geheimhaltung das Interesse der Gemeinde oder der beteiligten Privaten erfordert. Art. 32 Behördenkonferenz Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, beruft der Gemeinderat auf Verlangen einer Behörde eine Behördenkonferenz ein. Zu dieser werden in der Regel die mitbeteiligten Behörden sowie bei Geschäften von finanzieller Bedeutung die Rechnungsprüfungskommission eingeladen. Die Leitung obliegt dem Gemeindepräsidium, die Protokollführung besorgt die Gemeindekanzlei. 6 Gemeinderat Art. 33 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht mit Einschluss des Präsidiums aus 6 Mitgliedern. Er wird durch die Urne gewählt. Die Amtsführung richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.

15 Art. 34 Sozialbehörde Der Gemeinderat besorgt als Sozialbehörde alle Aufgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung als Vormundschafts- und Fürsorgebehörde zugewiesen sind. Er kann dem Sozialausschuss Aufgaben zur selbstständigen Erledigung und entsprechende finanzielle Befugnisse übertragen. Art. 35 Gesundheitsbehörde Der Gemeinderat besorgt als Gesundheitsbehörde alle Aufgaben, die ihr durch die Gesetzgebung zugewiesen sind. Art. 36 Wahlbefugnisse Der Gemeinderat wählt a) aus seiner Mitte: 1. 1. und 2. Vizepräsident; 2. Verwaltungsvorsteher und deren Stellvertreter; 3. Präsidium und Mitglieder von Ausschüssen; 4. Präsidium der Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen, sofern nicht die Urnenwahl vorgeschrieben ist. b) in freier Wahl: 1. Vertretung der Gemeinde in Zweckverbänden und in privaten Institutionen (Vereine, Stiftungen, Genossenschaften usw.), soweit nicht die Gemeindeversammlung oder andere Behörden dafür zuständig sind; 2. Mitglieder der Kommissionen mit oder ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse, soweit dafür nicht die Stimmberechtigten, die Gemeindeversammlung oder andere Behörden zuständig sind; 3. Mitglieder des Wahlbüros. c) ernennt oder bezeichnet (ohne Amtsdauer): 1. Mitglieder des zivilen Gemeindeführungsorgans; 2. Lebensmittelkontrolleure. Art. 37 Allgemeine Befugnisse a) Allgemeines Dem Gemeinderat steht zu: 1. Vollzug der ihm durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirkes übertragenen Aufgaben; 2. Vorberatung / Antragstellung zu Geschäften der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung;

16 3. Festsetzung der Gemeindeabstimmungen und -wahlen; 4. Änderung der Gemeindegrenze, soweit es sich um unbewohntes Gemeindegebiet handelt; 5. Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Behörden dafür zuständig sind; 6. Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, insbesondere die gesamte Finanzverwaltung, soweit dafür nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung zuständig ist; 7. Vertretung der Gemeinde nach aussen; 8. Führung von Prozessen mit dem Recht der Stellvertretung; 9. Anstellung des haupt- und nebenamtlichen Personals im Rahmen des Gemeindegesetzes, des kantonalen Personalrechtes und der kommunalen Besoldungsverordnung; 10. Schaffung von neuen nebenamtlichen Stellen und Aushilfsstellen; 11. Erteilung und Entzug von gewerblichen Konzessionen; 12. Festlegung der Mitgliederzahl des Wahlbüros. b) Rechtsetzung Der Gemeinderat erlässt und ändert: 1. aufgehoben 1 ; 2. Friedhofverordnung; 3. Reglement über die Handhabung des Datenschutzes; 4. Reglement über die Datensicherheit; 5. Geschäftsordnungen für sich, für die ihm unterstellten Ausschüsse, Verwaltungsabteilungen und die von ihm gewählten Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse; 6. Reglemente, Pflichtenhefte und Dienstanweisungen für die ihm unterstellten Organe und Angestellten; 7. Weitere Verordnungen und Reglemente, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen. c) Bau- und Planungsrecht Der Gemeinderat ist zuständig für: 1. Festsetzung von Bau- und Niveaulinien; 2. Genehmigung und Festsetzung von Quartierplänen; 3. Unentgeltliche Übernahme von Privatstrassen, Flurwegen oder Fusswegen ins öffentliche Eigentum; 4. Erteilung von Ausnahmebewilligungen in Baupolizeisachen.

17 d) Finanzen 1. Festsetzung der Besoldungen des Gemeindepersonals; 2. Annahme oder Ausschlagung von Schenkungen, Vermächtnissen oder Erbschaften; 3. Behandlung von Steuererlassgesuchen; 4. Grundsteuereinschätzungen auf Antrag des Gemeindesteueramtes. e) Bürgerrecht Der Gemeinderat besorgt alle Bürgerrechtsgeschäfte. Es stehen ihm insbesondere zu: 1. Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Schweizer und Ausländer; 2. Begutachtung und Antragstellung über alle Bürgerrechtsgesuche an den Kanton; 3. Festsetzung der Bürgerrechtsgebühren im Einzelfall; 4. Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht. Art. 38 Finanzielle Kompetenzen Dem Gemeinderat steht die Verfügung über den Gemeindehaushalt unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten zu, insbesondere: 1. Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages, seiner Ergänzungen und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind; 2. gebundene Ausgaben nach 121 Gemeindegesetz; 3. Zusatzkredite für Ausgaben, die den Voranschlag um weniger als 10 % übersteigen; (vom Regierungsrat nicht genehmigt) 4. im Voranschlag nicht enthaltene, nicht gebundene Ausgaben in folgendem Umfang: 4.1 einmalige Ausgaben bis Fr. 100'000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 500'000.-- im Jahr; 4.2 jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 20'000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 100'000.-- im Jahr. 5. Verfügungen über Grundeigentum und beschränkte dingliche Rechte im Bereich des Finanzvermögens bis zu einem Wert von Fr. 500'000.-- im Einzelfall; 6. finanzielle Beteiligungen bis Fr. 100'000.-- im Einzelfall, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen; 7. Eventualverbindlichkeiten bis zu Fr. 100'000.-- im Einzelfall; 8. Aufnahme oder Konversion von Anleihen, Darlehen und Krediten zur Deckung des laufenden Finanzbedarfes der Gemeinde und Eingehung der insbesondere mit Anleihen verbundenen Bürgschaften.

6.1 Verwaltungsabteilungen 18 Art. 39 Bildung von Verwaltungsabteilungen / Konstituierung Der Gemeinderat bildet durch Zuordnung der Verwaltungsaufgaben und des erforderlichen Personals die zweckmässige Zahl von Verwaltungsabteilungen. Zu Beginn der Amtsdauer teilt er jedem Mitglied die Leitung einer oder mehrerer Verwaltungsabteilungen zu. Jedes Mitglied ist zu deren Übernahme verpflichtet. Der Gemeinderat ist berechtigt, an der Gliederung und Aufgabenzuweisung Änderungen vorzunehmen. Bei der Ersatzwahl eines Mitgliedes beschliesst der Gemeinderat, ob das neu eintretende Mitglied in die Stellung seines Amtsvorgängers eintreten oder ob eine Neuverteilung der Verwaltungsabteilungen erfolgen soll. Art. 40 Verwaltungsvorsteher und Ausschüsse Soweit nicht die Gemeindeordnung die Bestellung von ständigen Ausschüssen vorschreibt, beschliesst der Gemeinderat, welche Geschäfte durch die Verwaltungsvorsteher oder Ausschüsse in eigener Verantwortung erledigt werden können und legt ihre Finanzkompetenzen fest. Einsprachen gegen Anordnungen von Verwaltungsvorstehern und Ausschüssen sind innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, beim Gemeinderat einzureichen, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Art. 41 Beratende Ausschüsse und Kommissionen Ausser den in der Gemeindeordnung aufgeführten ständigen beratenden Kommissionen und Ausschüssen kann der Gemeinderat den Verwaltungsabteilungen bei Bedarf weitere beratende Kommissionen beigeben. Er kann jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen, Ausschüsse aus seiner Mitte oder Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. In diesen Ausschüssen und Kommissionen führt in der Regel der Vorsteher der entsprechenden Verwaltungsabteilung den Vorsitz. Art. 42 Protokollführung Über die Beschlüsse und die Verfügungen der Abteilungsvorsteher und der Ausschüsse sowie die Sitzungen der beratenden Kommissionen ist Protokoll zu führen. Diese Protokolle sind dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme regelmässig vorzulegen.

6.2 Präsidialabteilung 19 Art. 43 Gemeindepräsidium Dem Gemeindepräsidenten stehen neben den übrigen ihm zugeteilten Verwaltungsabteilungen insbesondere zu: 1. Leitung des gesamten Geschäftsganges des Gemeinderates; 2. Erledigung der in 33 und Antragstellung zu den in 34 Ziff. 2 sowie 5-7 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch genannten Geschäfte; 3. Überwachung des Vollzugs der Gemeindebeschlüsse, soweit diese Zuständigkeit nicht abweichend geregelt ist; 4. Bürgerrechtswesen; 5. allgemeine Aufsicht über die Gemeindeverwaltung; 6. Leitung des Wahlbüros, der Gemeindeversammlung und der Behördenkonferenz; 7. Leitung des Gemeindeführungsorgans; 8. Pflege der kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde; 9. Information der Öffentlichkeit in wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Der Gemeindepräsident führt gemeinsam mit dem Gemeindeschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für den Gemeinderat und die politische Gemeinde. Art. 44 Gemeindeschreiber Der Gemeindeschreiber leitet die Gemeindeverwaltung und ist zuständig für die gesamte administrative Organisation. Er übt die unmittelbare Aufsicht über das Personal aus. Er ist befugt, den einzelnen Angestellten nötigenfalls auch Arbeiten aus anderen Verwaltungszweigen zuzuweisen, und er überwacht die Anwendung der Personalvorschriften. Der Gemeindeschreiber besorgt im besonderen folgende Aufgaben: 1. Unterstützung der Mitglieder des Gemeinderates bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; 2. Koordination der Geschäfte des Gemeinderates zusammen mit dem Gemeindepräsidenten; 3. Protokollführung über die Sitzungen des Gemeinderates, der Kommissionen und Ausschüsse, soweit der Gemeinderat nichts anderes bestimmt; 4. Protokollführung in der Gemeindeversammlung; 5. Ausfertigung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung, des Gemeinderates und der Kommissionen, deren Protokollführung ihm übertragen ist; 6. Gewährleistung der regelmässigen Information der Bevölkerung; 7. Überwachung des Vollzugs der Beschlüsse des Gemeinderates; 8. Sekretariat des Wahlbüros.

20 Art. 45 Gemeindeverwaltung Die Gemeindeverwaltung besorgt alle vom Gemeinderat oder durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben. 6.3 Finanzvorsteher Art. 46 Aufgaben Der Finanzvorsteher führt den Finanzbereich der Gemeinde. Der Finanzvorsteher überwacht die Einhaltung der Kredite und veranlasst die Verwaltungsvorsteher rechtzeitig zur Einholung von Zusatzkrediten. Er sorgt für die Zusammenstellung der jährlichen Voranschläge und Rechnungen und legt diese dem Gemeinderat rechtzeitig vor. Er informiert jährlich über den mittelfristigen Finanzplan. Der Finanzvorsteher vertritt die Gemeinde bei steueramtlichen Inventarisationen. Dem Finanzvorsteher sind unterstellt: Gemeindesteueramt und Finanzverwaltung. Art. 47 Gemeindesteueramt Das Gemeindesteueramt wird vom Steuersekretär geleitet. Er besorgt das gesamte Steuerwesen der Gemeinde gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sowie den besonderen Gemeindebeschlüssen. Der Steuersekretär wirkt bei der steueramtlichen Inventaraufnahme mit. Art. 48 Finanzverwaltung Dem Finanzverwalter obliegt die Rechnungsführung, soweit für Spezialgemeinden und Sonderrechnungen kein besonderer Rechnungsführer amtet. Er überwacht die Einhaltung der Kredite und berichtet dem Finanzvorsteher sowie den zuständigen Verwaltungsvorstehern über Abweichungen von Voranschlägen, insbesondere wenn Zusatzkredite eingeholt werden müssen. Der Finanzverwalter verwaltet die Liegenschaften und Wertschriften und betreut das Versicherungswesen. 6.4 Sozialvorsteher Art. 49 Aufgaben Dem Sozialvorsteher obliegt die Leitung aller von der Gesetzgebung der Vormundschafts- und der Fürsorgebehörde zugewiesenen Geschäfte sowie die Aufsicht über die Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Depositensachen.

21 Der Sozialvorsteher besorgt folgende Verwaltungsgebiete: 1. Jugend- und Altershilfe; 2. Altersheime und Alterswohnungen; 3. Sozial- und Asylwesen; 4. Vollzug der Gesetzgebung über Zusatzleistungen und Beihilfen zur AHV/IV. Der Sozialvorsteher leitet von Amtes wegen den Sozialausschuss. Dem Sozialvorsteher ist unterstellt: Sozialsekretariat 6.5 Hochbauvorsteher Art. 50 Aufgaben Dem Hochbauvorsteher steht die Leitung folgender Verwaltungsgebiete zu: 1. Bau- und Unterhalt der kommunalen Hochbauten; 2. Baulicher Zivilschutz; 3. Baupolizei; 4. Umwelt- und Immissionsschutz im Hochbau; 5. Ortsplanung, Quartierpläne, Bau- und Niveaulinien; 6. Natur- und Heimatschutz, Denkmalpflege; 7. Vermessungswesen; 8. Öffentlicher Verkehr im Rahmen des Zürcher Verkehrsverbundes. Der Hochbauvorsteher führt den Vorsitz der Bau- und Planungskommission. Dem Hochbauvorsteher sind unterstellt: Gemeindeingenieur, Bauamt, Funktionäre der Baupolizei, Vermessungsgeometer und Ortsplaner. 6.6 Tiefbau- und Werkvorsteher Art. 51 Aufgaben Dem Tiefbau- und Werkvorsteher steht die Leitung folgender Verwaltungsgebiete zu: 1. Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen; 2. Bau und Unterhalt von Abwasseranlagen; 3. Wasserversorgung; 4. Öffentliche Anlagen, Gewässer und Brunnen. Dem Tiefbau- und Werkvorsteher ist unterstellt: Werkpersonal

6.7 Gesundheitsvorsteher 22 Art. 52 Aufgaben Dem Gesundheitsvorsteher steht die Leitung folgender Verwaltungsgebiete zu: 1. Öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitspolizei, Lebensmittelkontrolle; 2. Vorbeugemassnahmen gegen Gesundheitsschädigungen; 3. Kranken- und Hauspflege, Kranken- und Unfalltransporte, Spitalwesen; 4. Friedhof- und Bestattungswesen; 5. Abfuhr- und Entsorgungswesen, Kadaverbeseitigung; 6. Desinfektionen und Tierseuchenbekämpfung; 7. Feuerungskontrolle, Lufthygiene; Dem Gesundheitsvorsteher sind unterstellt: Bestattungsamt, Lebensmittelkontrolleure, Feuerungskontrolleur und Beauftragte der Abfallentsorgung. 6.8 Sicherheitsvorsteher Art. 53 Aufgaben Dem Sicherheitsvorsteher steht die Leitung folgender Verwaltungsgebiete zu: 1. Gemeindepolizei; 2. Verkehrsfragen, Unfallverhütung; 3. Wirtschafts- und Gewerbepolizei; 4. Militär- und Bevölkerungsschutz; 5. Schiesswesen und Waffenerwerb; 6. Feuerwehrwesen und Feuerpolizei; 7. Tierschutz; Dem Sicherheitsvorsteher sind unterstellt: Sicherheitspatrouille und Feuerpolizei.

6.9 Landwirtschaftsvorsteher Art. 54 Aufgaben 23 Dem Landwirtschaftsvorsteher steht die Leitung des Land-, Forstwirtschafts- und Jagdwesens zu. Dem Landwirtschaftsvorsteher sind unterstellt: Privatwaldförster und Ackerbaustellenleiter. 6.10 Schulvorsteher Art. 55 Aufgaben Der Schulvorsteher ist Abgeordneter des Gemeinderates in der Primarschulpflege. Er ist im Rahmen des 10. Titels dieser Gemeindeordnung für die notwendige Koordination des Geschäftsganges zwischen Gemeinderat und Primarschulpflege verantwortlich. 7 Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen 7.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 56 Anträge an die Gemeindeversammlung Anträge der Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen an die Gemeindeversammlung sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie mit seinem Antrag weiterleitet. Art. 57 Aufgaben Die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen haben auf ihrem Sachgebiet umfassende Kompetenzen. Sie können weitere in ihr Sachgebiet fallende Aufgaben zur Erledigung übernehmen. Art. 58 Verwaltungsvorsteher und Ausschüsse Die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen können einzelne Aufgaben und die damit verbundenen Befugnisse den Präsidien, einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen übertragen. Gegen deren Verfügung kann Einsprache bei der Gesamtbehörde erhoben werden. Das Präsidium ist für die Überwachung des Vollzuges aller Beschlüsse der Kommission, eines Ausschusses oder eines einzelnen Mitgliedes zuständig.

24 Die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen können im Rahmen ihres Auftrages und ihrer Kompetenzen für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen, Ausschüsse aus ihrer Mitte oder Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. 7.2 Bau- und Planungskommission Art. 59 Zusammensetzung Die Bau- und Planungskommission besteht mit Einschluss des Präsidiums aus 5 Mitgliedern. 4 Mitglieder werden durch die Urne gewählt. Der Hochbauvorsteher vertritt den Gemeinderat in der Bau- und Planungskommission und ist deren Präsident. Art. 60 Organisation Das Sekretariat wird durch einen Angestellten der Gemeindeverwaltung geführt; der Sekretär hat beratende Stimme. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Art. 61 Befugnisse In den Geschäftsbereich der Bau- und Planungskommission fallen folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. Als örtliche Baubehörde entscheidet sie im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Gemeindebeschlüsse selbstständig über Baugesuche und die Erteilung von Baubewilligungen; 2. Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Bewilligungen von Arealüberbauungen stellt sie dem Gemeinderat Antrag; 3. Im Zusammenhang mit Baugesuchen bearbeitet sie die Belange der Ver- und Entsorgung, der Feuerpolizei, der Gesundheitspflege, des Natur-, Landschafts- und Heimatschutzes sowie der Denkmalpflege; 4. Sie handhabt die Baupolizei und überwacht den Vollzug ihrer Beschlüsse; sie ordnet die erforderlichen Baukontrollen an; 5. In Fragen der Orts- und Quartierplanung und bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand ist die Bau- und Planungskommission beratendes Organ des Gemeinderates. Sie kann dem Gemeinderat auch von sich aus Empfehlungen unterbreiten.

8. Ausschüsse 25 8.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 62 Aufgaben Ständige Ausschüsse haben auf ihrem Sachgebiet umfassende Kompetenzen. Sie können weitere in ihr Sachgebiet fallende Aufgaben zur Erledigung übernehmen. Ständige Ausschüsse können einzelne Aufgaben und die damit verbundenen Befugnisse den Präsidien oder einzelnen Mitglieder übertragen. Gegen deren Verfügung kann Einsprache bei der Gesamtbehörde erhoben werden. Sowohl ständige als auch beratende Ausschüsse können im Rahmen ihres Auftrages und ihrer Kompetenzen für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. 8.2 Ständige Ausschüsse Art. 63 Sozialausschuss (Fürsorge- und Vormundschaftswesen) Der Sozialausschuss besteht aus dem Sozialvorsteher, als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied des Gemeinderates. Der Sozialsekretär führt das Protokoll und hat beratende Stimme. Die Aufgaben des Sozialausschusses bestehen darin, den Gemeinderat, als Sozialbehörde im Bereich Vormundschafts- und Fürsorgewesen fachlich zu beraten und Anträge zur Beschlussfassung vorzubereiten. Im Rahmen seiner Tätigkeit besorgt er in eigener Befugnis: 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, des Voranschlages und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind; 2. gebundene Ausgaben gemäss 121 Gemeindegesetz. Die finanziellen Kompetenzen des Sozialausschusses legt der Gemeinderat in der Geschäftsordnung fest.

9. Kommissionen 26 9.1 Bibliothekskommission Art. 64 Zusammensetzung / Organisation / Befugnisse Die Bibliothekskommission besteht mit Einschluss des Präsidiums aus 7 Mitgliedern, die durch den Gemeinderat gewählt werden. Die Primarschulpflege besitzt für 2 Mitglieder ein Vorschlagsrecht. Der Gemeindepräsident vertritt den Gemeinderat in der Bibliothekskommission und ist deren Präsident. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selber. Im Rahmen des Betriebsreglementes betreut und fördert die Kommission die Schul- und Gemeindebibliothek. Sie erlässt die Benützungsordnung, organisiert den Ausleihdienst und ist für die Planung und Einrichtung der Räume verantwortlich. Sie stellt jährlich zuhanden des Gemeinderates einen Voranschlag auf und bestimmt im Rahmen des Budgets die Neuanschaffungen. Für Anschaffungen ausserhalb des Voranschlages stellt sie dem Gemeinderat Antrag. 10 Primarschulwesen (Schulpflege) Art. 65 Primarschulpflege / Zusammensetzung 1 Die Primarschulpflege hat die rechtliche Stellung einer Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen. Sie besteht mit Einschluss des Präsidiums aus 5 Mitgliedern. 4 Mitglieder werden durch die Urne gewählt. Ein Mitglied des Gemeinderates, das von diesem selbst bezeichnet wird, ist von Amtes wegen Mitglied der Primarschulpflege. Die Wahl des Präsidiums erfolgt aus der Mitte aller 5 Mitglieder durch die Urne. Art. 66 Organisation / Geschäftsordnung 1 Die Primarschulpflege erfüllt ihre Aufgaben in der Regel als Gesamtbehörde. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Geschäftsganges und die allgemeine Aufsicht. Die Geschäftsordnung richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 24-32 sowie 56-58 dieser Gemeindeordnung. Die Schulleitung und die von der Lehrerschaft bestimmte Lehrervertretung, bestehend aus einer Lehrperson, wohnt den Sitzungen der Primarschulpflege mit beratender Stimme bei.

27 Art. 67 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse 1 Die Primarschulpflege a) wählt aus ihrer Mitte: 1. Vizepräsidium; 2. die Verwaltungsvorstände und deren Stellvertreter; 3. Präsidium und Mitglieder von Ausschüssen. b) wählt in freier Wahl: 1. die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen der Primarschulpflege; 2. Vertretungen der Gemeinde in Zweckverbänden und in privaten Institutionen im Schulwesen. c) stellt an: 1. Schulleitung; 2. Personal der Schulverwaltung; 3. Lehrpersonal; 4. Schularzt; 5. Schulzahnarzt; 6. die weiteren Angestellten im Schulbereich. Art. 68 Kompetenzen / Aufgabenbereiche 1 Die Primarschulpflege führt die Kindergarten- und die Primarstufe der öffentlichen Volksschule und nimmt weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung (inkl. allgemeine schulische Gesundheitsvorsorge) wahr, soweit nicht andere Organe zuständig sind. Der Primarschulpflege stehen in diesem Zusammenhang insbesondere zu: 1. Ausführung der ihr durch eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden von Bund, Kanton und Bezirk übertragenen Aufgaben, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind; 2. Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind; 3. Information, Kontakte und Vertretung der Gesamtheit der Schulen nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften; 4. Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung; 5. Leitung und Beaufsichtigung der Schulen der öffentlichen Volksschule, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind; 6. Schaffung von Stellen für gemeindeeigene Lehrpersonen und der übrigen Stellen im Schulbereich, soweit nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist;

28 7. Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinheiten zugeordneten Stellen für Lehrpersonen und Schulleitungen der öffentlichen Volksschule in einem Stellenplan; 8. Genehmigung und Veröffentlichung der Schulprogramme; 9. Verwaltung der Schulliegenschaften; 10. Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderung, soweit nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist. Art. 68a Rechtsetzungsbefugnisse 1 Die Primarschulpflege ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass und die Änderung von 1. Organisationsstatut; 2. Rahmenbedingungen für die Schulprogramme; 3. Geschäftsordnung; 4. Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihr unterstellten Organe; 5. Festsetzung von Entschädigungen, Besoldungen, Schulgeldern sowie Elternbeiträgen; 6. Reglementen, Benützungsvorschriften und Gebührenverordnungen für Schulanlagen; 7. allgemeinen Bestimmungen betreffend die Ordnung an den Schulen; 8. weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen. Art. 68b Schulleitung 1 Die Schulleitung ist zuständig für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule. Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der Schulgesetzgebung und dem Organisationsstatut. Die Schule wird gegen aussen von der Schulleitung vertreten. Die Schulleitung kann der Primarschulpflege Antrag stellen. Die Überprüfung von Anordnungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Primarschulpflege verlangt werden.

29 Art. 68c Schulkonferenz 1 Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen und die Schulleitung bilden die Schulkonferenz. Die Primarschulpflege regelt die Teilnahme und das Stimmrecht weiterer Mitarbeiter an den Sitzungen der Schulkonferenz Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest, beschliesst über die Massnahmen zu dessen Umsetzung sowie über konkrete Aktivitäten und Projekte in einer Jahresplanung. Sie kann der Primarschulpflege Antrag stellen. Art. 68d Schulverwaltung 1 Die Schulverwaltung besorgt alle von der Primarschulpflege oder durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben im Schulbereich. Sie führt das Protokoll der Primarschulpflege und hat beratende Stimme. Art. 69 Finanzbefugnisse 1 Die Primarschulpflege beschliesst im Schulwesen in eigener Kompetenz über: 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, des Voranschlages und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind; 2. gebundene Ausgaben gemäss 121 Gemeindegesetz; 3. im Voranschlag nicht enthaltene, nicht gebundene Ausgaben in folgendem Umfang: a) einmalige Ausgaben bis Fr. 50'000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 100'000.-- im Jahr; b) jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 10'000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 50'000.-- im Jahr.

30 11 Rechnungsprüfungskommission Art. 70 Zusammensetzung Die Rechnungsprüfungskommission besteht mit Einschluss des Präsidiums aus 5 Mitgliedern. Der Präsident und die Mitglieder werden durch die Urne gewählt. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst. Art. 71 Befugnisse Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission regelt das kantonale Recht. Ihr werden die Voranschläge und Rechnungen, sowie alle Anträge der Gemeindebehörden von finanzieller Tragweite an die Gemeindeversammlung zu Bericht und Antrag unterbreitet. Art. 72 Referenten und Akten Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge von den antragstellenden Behörden Referenten beiziehen. Treten bei der Prüfung von Anträgen Differenzen auf, so hat die Rechnungsprüfungskommission bei der betroffenen Behörde eine gemeinsame Aussprache zu beantragen. Unter den nämlichen Voraussetzungen ist auch die antragstellende Behörde verpflichtet, eine solche Zusammenkunft einzuberufen. Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die zugehörigen Akten einzureichen. Art. 73 Fristen Für die Behandlung der Voranschläge und Rechnungen gelten die Fristen von 37 der Verordnung über den Gemeindehaushalt. Die übrigen Geschäfte sind in der Regel innert längstens 30 Tagen zu erledigen. Ihre Stellungnahme zuhanden der Stimmberechtigten ist der antragstellenden Behörde und der Gemeindekanzlei rechtzeitig für die Aktenauflage spätestens 3 Wochen vor der Gemeindeversammlung schriftlich mitzuteilen.

12 Wahlbüro 31 Art. 74 Zusammensetzung Das Wahlbüro besteht aus dem Gemeindepräsidenten als Vorsitzenden, den vom Gemeinderat gewählten Mitgliedern sowie dem Gemeindeschreiber als Sekretär. Art. 75 Aufgaben und Organisation Das Wahlbüro besorgt die Durchführung aller durch die Urne vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung von Bund und Kanton. Organisation, Wahllokale und Urnenöffnungszeiten werden vom Gemeinderat bestimmt. 13 Betreibungsbeamter und Gemeindeammann 1 (Betreibungskreis Bonstetten) Art. 76 Sitzgemeinde/Wahlverfahren 1 Der Betreibungsbeamte, zugleich Gemeindeammann, wird durch die Urne gewählt. Sein Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Besoldungsverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird durch den Gemeinderat bestimmt. Der Amtsinhaber kann durch den Gemeinderat zur Stellung des Amtslokals verpflichtet werden. Art. 77 Aufgaben 1 Die Aufgaben des Betreibungsbeamten und Gemeindeammanns bestimmen das eidgenössische und das kantonale Recht. Er nimmt auf Verlangen amtliche Befunde auf. Ferner ist ihm die Leitung der freiwilligen öffentlichen Steigerungen übertragen. 14 Friedensrichter Art. 78 Wahlverfahren Der Friedensrichter wird durch die Urne gewählt. Sein Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Besoldungsverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. Der Amtsinhaber kann durch den Gemeinderat zur Stellung des Amtslokals verpflichtet werden. Art. 79 Aufgaben Der Friedensrichter besorgt die ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

32 15 Schlussbestimmungen Art. 80 Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die Gemeindeordnung vom 8. Juni 1997 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben. Sollte der Regierungsrat aufgrund gesetzlicher Bestimmungen formelle Abänderungen am vorliegenden Text anordnen, so ist der Gemeinderat befugt, diese in eigener Kompetenz vorzunehmen. 16 Übergangsbestimmungen Art. 81 Schulleitung aufgehoben 1 17 Kommunale Genehmigung Die vorstehende Gemeindeordnung für die politische Gemeinde Stallikon wurde in der Gemeindeversammlung vom 20. April 2005 vorberaten und in der Urnenabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen. NAMENS DER POLITISCHEN GEMEINDE Walter Ess Gemeindepräsident Franz Birri Gemeindeschreiber 18 Kantonale Genehmigung Vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr. 1299 vom 21. September 2005 genehmigt. VOR DEM REGIERUNGSRAT Husi Staatsschreiber 1 Teilrevision gemäss Urnenabstimmung vom 27. September 2009; in Kraft seit 1. Januar 2010