RICHTLINIEN. 1. Grundsätzliches

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Transkript:

Dienststelle Volksschulbildung RICHTLINIEN Weiterbildungsverträge und Mitfinanzierung von umfangreichen Weiterbildungen für das Lehr- und Fachpersonal von kommunalen Volksschulen ab Studienbeginn 1. August 2018 Gestützt auf das Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) und die Volksschulbildungsverordnung (VBV) sowie in sinngemässer Anwendung der Rahmenbedingungen für die Ausund Weiterbildung der Dienststelle Personal der kantonalen Verwaltung erlässt die Dienststelle Volksschulbildung folgende Richtlinien: 1. Grundsätzliches Die Dienststelle Volksschulbildung (DVS) beteiligt sich an den Kosten für Weiterbildungen des Lehr- und Schulleitungspersonals sowie der Fachpersonen der schulischen Dienste mit einem Anstellungspensum von mindestens 40 % an den öffentlichen kommunalen Volksschulen (Regelschulen) des Kantons Luzern, sofern die Weiterbildung auch im Interesse des Kantons ist. In diesem Sinne werden insbesondere Weiterbildungen an der Pädagogischen Hochschule Luzern mit einem MAS/DAS-Abschluss unterstützt. Zertifikatslehrgänge (CAS) können unterstützt werden, falls ein Bedarf nach Lehr- und Fachpersonal mit dieser Weiterbildung besteht. Auf Gesuch hin stellt die Dienststelle Volksschulbildung Weiterbildungsverträge für die Weiterbildungen aus. Die Weiterbildungen, welche von der DVS mitfinanziert werden, sind in den Anhängen 1 bis 3 aufgeführt und geregelt. Eine Weiterbildung (DAS oder MAS) kann die Lohneinreihung nur beeinflussen, wenn die Lehr-/Fachperson die der Weiterbildung entsprechende Tätigkeit wirklich ausübt und das Lehrdiplom bzw. die verlangte Grundausbildung für die entsprechende Funktion besitzt. 2. Kostenaufteilung Sind die Bedingungen gemäss Punkt 1 erfüllt, übernimmt der Kanton einen bestimmten Anteil der effektiven Kurskosten (ohne allfällige Anmelde- oder Einschreibegebühren). Diese Kosten werden nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung vergütet. Zu diesem Zweck reicht die Lehr-/Fachperson eine Kopie des Diploms oder Zertifikats zusammen mit dem entsprechenden sformular inklusive Zahlungsbelege bei der Dienststelle Volksschulbildung, Abteilung Zentrale Dienste, ein. Bei einzelnen MAS- Weiterbildungen werden auch Stellvertretungswochen im letzten Ausbildungsmodul gemäss Ausschreibung übernommen. Die übrigen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen gehen zu Lasten der Lehr-/Fachperson oder der Gemeindeschule. Weiterbildungen, bei denen eine besondere Regelung betreffend Kostenaufteilung besteht, sind in den Anhängen 1 bis 3 zu diesen Richtlinien aufgeführt. 2017-1338 / Richtlinien Weiterbildungsvertrag Lehrpersonal 2018- Seite 1 von 7

3. Pensum/Verpflichtungszeit Das bei Weiterbildungsbeginn geltende Pensum muss mindestens 40 % betragen und darf während der Weiterbildung und der anschliessend folgenden Verpflichtungszeit um nicht mehr als 1/3 reduziert werden. Die Lehr-/Fachperson verpflichtet sich, direkt nach Abschluss der Weiterbildung für eine bestimmte Zeit an einer öffentlichen Volksschule im Kanton Luzern tätig zu sein. Die Verpflichtungszeit hängt von der Höhe der Gesamtkosten ab, die der Kanton übernimmt. Sie wird wie folgt festgelegt: Gesamtkosten des Kantons Verpflichtungszeit bis Fr. 5'000.- keine Fr. 5'001.- bis Fr. 12'500.- 1 Jahr Fr. 12'501.- bis Fr. 20'000.- 2 Jahre über Fr. 20'000.- 3 Jahre Die Verpflichtungszeit beginnt nach Abschluss der Weiterbildung (Datum des Diploms bzw. der offiziellen Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses). 4. Kostenrückerstattung Bei Austritt aus dem Schuldienst des Kantons Luzern (Volksschulstufe) oder bei einer Pensenreduktion auf unter 40 % bzw. von mehr als 1/3 des Pensums (vgl. Punkt 3) während der Weiterbildung und vor Beginn der Verpflichtungszeit hat die Lehr- /Fachperson 100 % der bereits vom Kanton geleisteten Kursbeiträge sowie der Lohnkosten des Bildungsurlaubs zurückzuerstatten. Bei Austritt aus dem Schuldienst des Kantons Luzern (Volksschulstufe) oder bei einer Pensenreduktion auf unter 40 % bzw. von mehr als 1/3 des Pensums (vgl. Punkt 3) während der Verpflichtungszeit hat die Lehr-/Fachperson vom Kanton geleistete Kostenbeiträge nach folgender Berechnung zurückzuerstatten: Gesamtkostenanteil des Kantons Fr../. Freibetrag Fr. 2'000.- Verpflichtungsbetrag Fr../. pro rata Abzug für absolvierte Pflichtzeit Fr. Rückerstattungsbetrag Fr. Bei Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung bestimmt die Dienststelle Volksschulbildung im Einzelfall die Höhe der Kostenrückerstattung. Sie kann bis zu 100% der vom Kanton bereits geleisteten Kostenbeiträge (inkl. Lohnkosten) betragen. 5. Kontaktperson Fragen im Zusammenhang mit Weiterbildungsverträgen sind zu richten an: Sibylle Reinhard, Dienststelle Volksschulbildung, Kellerstrasse 10, 6002 Luzern Telefon: 041 228 51 56, sibylle.reinhard@lu.ch Luzern, 10. Januar 2018 143353 Dr. Charles Vincent Leiter 2017-1338 / Richtlinien Weiterbildungsvertrag Lehrpersonal 2018- Seite 2 von 7

Anhang 1 Studiengang MAS IF und dessen einzelne CAS Finanzierung ab Schuljahr 2018/19 Die folgenden Regelungen gelten ab Studienbeginn August 2018 für Lehrpersonen, die an einer öffentlichen kommunalen Volksschule im Kanton Luzern zu einem Mindestpensum von 40 % unterrichten. Besuch des MAS IF in der integralen Variante Die Weiterbildung wird zum Hauptanteil durch den Kanton finanziert. Teilnehmende, die den MAS in der integralen Variante absolvieren, erhalten 90 Prozent der Kurskosten aller Teilmodule durch den Kanton finanziert. Zusätzlich übernimmt der Kanton die Stellvertretungskosten für die vier im Abschlussmodul enthaltenen Blockwochen. Der Besuch des MAS IF in der integralen Variante wird in einem Weiterbildungsvertrag geregelt. Die Lehrperson verpflichtet sich, den MAS IF innerhalb der Zeit von drei bis sechs Jahren zu absolvieren und nach Abschluss der Weiterbildung mindestens drei Jahre zu mindestens 40 % als Lehrperson an einer öffentlichen Volksschule im Kanton Luzern zu unterrichten. Das Kursgeld wird den Studienteilnehmenden von der PH Luzern pro CAS in zwei Raten jeweils zu Beginn des Semesters in Rechnung gestellt. Die Aufnahmegebühren von Fr. 350.- fallen bei der Anmeldung für den Besuch der Weiterbildung in integraler Form nur einmal an. Die Studienteilnehmenden mit einem Weiterbildungsvertrag können nach Abschluss jedes Teilmoduls (inklusive Abschlussmodul und Praxisgruppen) der Dienststelle Volksschulbildung für den von ihr zu tragenden Anteil an das Kursgeld Rechnung stellen. Dazu ist das entsprechende sformular zu verwenden. Die Aufnahmegebühren werden vom Kanton nicht mitfinanziert. Besuch einzelner CAS des MAS IF Der Kanton unterstützt den Besuch einzelner CAS des Ausbildungsganges MAS IF finanziell. Er übernimmt 50 % der Kurskosten einzelner CAS mit Studienbeginn ab August 2018. Der Abschluss eines Weiterbildungsvertrags ist nicht notwendig; erfolgt jedoch der Abschluss zwischen April bis Juli, wird eine Kostenrückerstattung nur entrichtet, wenn die Lehrperson auch für das folgende Schuljahr zu mindestens 40 % an einer öffentlichen Volksschule des Kantons Luzern angestellt ist. Allfällige Stellvertretungskosten werden nicht übernommen. Diese Regelung gilt für folgende CAS: Integratives Lehren und Lernen (CAS INLL, Basismodul) Integrative Unterrichtsentwicklung (CAS INUE) Deutsch als Zweitsprache und Interkulturalität (CAS DaZIK) Integrative Begabungs- und Begabtenförderung (CAS IBBF) 4 8 Unterrichten in heterogenen Gruppen (CAS 4-8) CAS IF für Sekundarlehrpersonen 2017-1338 / Richtlinien Weiterbildungsvertrag Lehrpersonal 2018- Seite 3 von 7

Das Kursgeld wird den Studienteilnehmenden von der PH Luzern pro CAS in zwei Raten jeweils zu Beginn des Semesters in Rechnung gestellt. Die Aufnahmegebühren von Fr. 350.- fallen bei der Anmeldung zu jedem CAS an. Die Studienteilnehmenden können nach erfolgreichem Abschluss des CAS der Dienststelle Volksschulbildung für den von ihr zu tragenden Anteil an die effektiven Kurskosten (ohne Aufnahmegebühren) Rechnung stellen. Dazu ist das entsprechende sformular zu verwenden. Abschluss des MAS IF in der modularen Variante Wenn Lehrpersonen mit Ausnahme des Abschlussmoduls MAS IF alle für den Studiengang erforderlichen CAS besucht haben, können sie sich für den Abschluss des MAS IF-Studiengangs entscheiden (modulare Variante). Der Abschluss des ersten CAS darf aber nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Den Absolventinnen und Absolventen, die den MAS IF über die modulare Variante abschliessen, vergütet der Kanton die Kurskosten nachträglich ebenfalls zu 90 Prozent, sofern diese nicht bereits von der Schule übernommen worden sind. Allfällige Stellvertretungskosten, die im Verlaufe des modularen Besuchs der Ausbildung zulasten der Kursteilnehmenden gingen, werden vom Kanton nicht übernommen. Mit der Anmeldung zum Abschlussmodul gelten für diesen Teil der Ausbildung im Übrigen die gleichen Bedingungen wie für die Teilnehmenden, die den Ausbildungsgang integral durchlaufen. Mit der Anmeldung zum Abschlussmodul wird die nachträgliche Finanzierung der Zusatzausbildung in einem Weiterbildungsvertrag geregelt. Die Lehrperson verpflichtet sich, den MAS IF erfolgreich abzuschliessen und direkt nach Abschluss mindestens drei Jahre zu mindestens 40 % als Lehrperson an einer öffentlichen Volksschule im Kanton Luzern zu unterrichten. Das Kursgeld für das MAS-Abschlussmodul wird den Teilnehmenden von der PH Luzern zu Beginn des Moduls in Rechnung gestellt. Nach erfolgreichem Abschluss des MAS IF werden den Studienteilnehmenden die Differenz zu den 90 % der Kurskosten der früher besuchten und bereits einzeln abgerechneten CAS (in der Regel 40 %) und 90 % der Kurskosten des MAS-Abschlussmoduls sowie der noch nicht abgerechneten Teilmodule vom Kanton vergütet. Zur Einforderung dieser Beiträge ist das entsprechende sformular zu verwenden. Für Kurskosten, welche die Schule im Rahmen von Weiterbildungsbeiträgen bereits übernommen hat, erfolgt die Rückerstattung der Differenz zu den 90 % der Kurskosten nicht mehr. 10. Januar 2018 2017-1338 / Richtlinien Weiterbildungsvertrag Lehrpersonal 2018- Seite 4 von 7

Anhang 2 Studiengänge DAS Schulleiter/in und MAS Schulmanagement Finanzierung ab Schuljahr 2018/19 Die folgenden Regelungen gelten ab Studienbeginn August 2018 für Lehrpersonen und Schulleitungsmitglieder, die an einer öffentlichen kommunalen Volksschule im Kanton Luzern zu einem Mindestpensum von 40 % angestellt sind. Die Regelungen sind auf die Studiengänge DAS Schulleiter/in (DAS SL) und MAS Schulmanagement (MAS SM) an der PH Luzern sowie an der aeb Schweiz (in Zusammenarbeit mit der PH Luzern) ausgerichtet. Absolvierung des Studiengangs DAS Schulleiter/in Die Weiterbildung wird zum Hauptteil durch den Kanton finanziert. Teilnehmende, die den Studiengang DAS Schulleiter/in erfolgreich absolvieren, erhalten 75 % der Kurskosten der beiden Teilelemente CAS Kooperative Schulführung (CAS KSF) und DAS SL durch den Kanton zurückerstattet. Das CAS KSF wird nur in Kombination mit dem DAS SL unterstützt. Für das CAS Mit Führungserfahrung eine Schule leiten (CAS FESL) werden keine Kosten übernommen. Allfällige Stellvertretungskosten, die während der Weiterbildung anfallen, werden vom Kanton nicht übernommen. Nicht mitfinanziert werden auch allfällige Aufnahmegebühren der PH Luzern oder der aeb Schweiz für die einzelnen Elemente. Falls die Kurskosten an der aeb höher sind als an der PH Luzern, übernimmt der Kanton maximal den Betrag, der den Studierenden der PH vergütet wird. Der Mitfinanzierung des DAS SL wird in einem Weiterbildungsvertrag geregelt. Die Lehrperson/das Schulleitungsmitglied verpflichtet sich, den DAS SL innerhalb von zwei bis drei Jahren zu absolvieren und direkt nach Abschluss der Weiterbildung mindestens ein Jahr zu einem Mindestpensum von 40 % als Schulleiter/in an einer öffentlichen Volksschule im Kanton Luzern tätig zu sein. Das Kursgeld wird den Studienteilnehmenden für die einzelnen Module von der PH Luzern jeweils zum Voraus in Rechnung gestellt. Die Studienteilnehmenden mit einem Weiterbildungsvertrag können nach erfolgreichem Abschluss des DAS SL der Dienststelle Volksschulbildung für den von ihr zu tragenden Anteil der Kurskosten Rechnung stellen. Dazu ist das entsprechende sformular zu verwenden. Absolvierung des Studiengangs MAS Schulmanagement Die Weiterbildung wird durch den Kanton mitfinanziert. Teilnehmende, die den Studiengang MAS Schulmanagement erfolgreich absolvieren, erhalten 50 % der effektiven Kurskosten der beiden Teilelemente CAS Unterrichts- und Schulentwicklung (CAS UESE) und Masterstudium durch den Kanton zurückerstattet. Falls bereits ein Kostenanteil vom Kanton an diesen Elementen übernommen worden ist, reduziert sich der Betrag um diesen Anteil. 2017-1338 / Richtlinien Weiterbildungsvertrag Lehrpersonal 2018- Seite 5 von 7

Allfällige Stellvertretungskosten, die während der Weiterbildung anfallen, werden vom Kanton nicht übernommen. Nicht mitfinanziert werden auch allfällige Aufnahmegebühren der PH für die einzelnen Elemente. Die Mitfinanzierung des MAS Schulmanagement (inkl. CAS UESE, auch wenn die Beiträge bereits früher vom Kanton geleistet worden sind) wird in einem Weiterbildungsvertrag geregelt. Die Lehrperson/Das Schulleitungsmitglied verpflichtet sich, den MAS SM innerhalb von zwei bis drei Jahren zu absolvieren und direkt nach Abschluss der Weiterbildung ein Jahr zu einem Mindestpensum von 40 % als Schulleiter/in an einer öffentlichen Volksschule im Kanton Luzern tätig zu sein. Das Kursgeld wird den Studienteilnehmenden für die einzelnen Elemente von der PH Luzern jeweils zum Voraus in Rechnung gestellt. Die Studienteilnehmenden können nach erfolgreichem Abschluss der Teilmodule des MAS SM der Dienststelle Volksschulbildung für den von ihr zu tragenden Anteil Rechnung stellen. Dazu ist das entsprechende sformular zu verwenden. 10. Januar 2018 2017-1338 / Richtlinien Weiterbildungsvertrag Lehrpersonal 2018- Seite 6 von 7

Anhang 3 Übrige unterstützte CAS-Weiterbildungen Finanzierung ab Schuljahr 2018/19 1) Neben den in Anhang 1 und aufgeführten Weiterbildungen an der PH Luzern werden folgende Studiengänge von der Dienststelle Volksschulbildung finanziell unterstützt: CAS Medien und Informatik für Lehrpersonen CAS Leiten in Tagesstrukturen (CAS LiT) 2) Für diese unterstützten Weiterbildungen gelten zusätzlich folgende Regelungen: CAS Medien und Informatik für Lehrpersonen: Der Kanton übernimmt 50 % der effektiven Kurskosten (ohne Aufnahmegebühren der PH) nach erfolgreichem Abschluss des CAS, sofern die Lehrperson zum Zeitpunkt des Abschlusses der Weiterbildung zu einem Mindestpensum von 40 % an einer öffentlichen kommunalen Volksschule des Kantons Luzern angestellt ist. Der Abschluss eines Weiterbildungsvertrags ist nicht notwendig; erfolgt jedoch der Abschluss zwischen April bis Juli, wird eine Kostenrückerstattung nur entrichtet, wenn die Lehrperson auch für das folgende Schuljahr zu mindestens 40 % an einer öffentlichen Volksschule des Kantons Luzern angestellt ist. CAS Leiten in Tagesstrukturen: Der Kanton übernimmt 50 % der effektiven Kurskosten (ohne Aufnahmegebühren der PH) nach erfolgreichem Abschluss des CAS, sofern die Fachperson zur Zeitpunkt des Abschlusses der Weiterbildung zu einem Mindestpensum von 40 % an einer öffentlichen Tagesstruktur-Einrichtung bei einer Gemeinde des Kantons Luzern angestellt ist. Der Abschluss eines Weiterbildungsvertrags ist nicht notwendig; erfolgt jedoch der Abschluss zwischen April bis Juli, wird eine Kostenrückerstattung nur entrichtet, wenn die Fachperson auch für das folgende Schuljahr zu mindestens 40 % an einer öffentlichen Tagesstruktur-Einrichtung des Kantons Luzern angestellt ist. Mitarbeitenden von Tagesstrukturen, deren Anstellung über die Gemeinde administriert wird, werden die Kantonsbeiträge an die Weiterbildung über die entsprechende Gemeinde ausbezahlt. 3) Das Kursgeld wird den Studienteilnehmenden von der PH Luzern zum Voraus in Rechnung gestellt. Die Studienteilnehmenden können nach erfolgreichem Abschluss des CAS der Dienststelle Volksschulbildung für den von ihr zu tragenden Anteil Rechnung stellen (sformular). 10. Januar 2018 2017-1338 / Richtlinien Weiterbildungsvertrag Lehrpersonal 2018- Seite 7 von 7