Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen. und. der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen



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Transkript:

Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen und der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen wird gemäß 36 MVG-EKD folgende Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit geschlossen 1 Grundsatz (1) Die gleitende Arbeitszeit soll den Mitarbeiter/innen im Rahmen der nachfolgenden Regelungen eine flexible Arbeitszeitgestaltung unter Berücksichtigung der privaten und dienstlichen Erfordernisse ermöglichen. Die gleitende Arbeitszeit gewährt den Mitarbeiter/innen ein hohes Maß an persönlicher Freiheit in der Arbeitszeitgestaltung und setzt damit besonderes Verantwortungsbewusstsein voraus. (2) Die gleitende Arbeitszeit darf die Präsenz der Abteilungen gegenüber den Einrichtungen des Kirchenkreises, den Kirchengemeinden und Besucher/innen nicht beeinträchtigen. (3) Dienstliche Interessen sind bei der freien Gestaltung der Arbeitszeit stets angemessen zu berücksichtigen. 2 Geltungsbereich (1) Diese Dienstvereinbarung findet Anwendung auf alle Mitarbeiter/innen des Kirchenkreises Leverkusen, die im Haus der Kirche, Auf dem Schulberg 8, 51399 Burscheid ihren regelmäßigen Arbeitsplatz haben. (2) Ausgenommen von dieser Vereinbarung sind leitende Mitarbeiter/innen gemäß 4 Absatz 2 MVG- EKD sowie die Referatsleitungen. Diese können jedoch auf eigenen Wunsch an der Zeiterfassung teilnehmen. (3) Auf Mitarbeiter/innen, die besonderen gesetzlichen Schutz genießen wie z. B. Jugendliche oder werdende Mütter, findet diese Vereinbarung nur im Rahmen der jeweiligen Gesetze Anwendung. (4) In Absprache mit der Mitarbeitervertretung kann für einzelne Mitarbeiter/innen (z.b. aufgrund der Besonderheiten ihres Dienstes) eine abweichende Regelung getroffen 3 Sollarbeitszeit (1) Die Sollarbeitszeit entspricht für Vollbeschäftigte der Regelarbeitszeit gemäß 6 BAT-KF bzw. den entsprechenden Regelungen für die Beamtinnen und Beamte. (2) Der Sollarbeitszeit für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter/innen werden die jeweiligen individuellen wöchentlichen Arbeitszeiten zu Grunde gelegt. (3) Die durchschnittliche tägliche Sollarbeitszeit beträgt bei Vollbeschäftigten 1/5 der Regelarbeitszeit. Für Teilzeitbeschäftigte ist die tägliche Sollarbeitszeit individuell zu vereinbaren. Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Seite 1 von 5

4 Kernarbeitszeit (1) Die Kernarbeitszeit legt fest, wann die tägliche Arbeit spätestens aufgenommen sein muss und frühestens beendet werden darf. (2) Die Kernarbeitszeit liegt Montag Donnerstag in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr und Freitag in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr (3) Während der Kernarbeitszeit besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht. Eine Ausnahme besteht in begründeten Fällen wie z. B. Urlaub oder Krankheit. (4) Ausgenommen sind darüber hinaus Mitarbeitende mit Gremienbetreuung, die hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten an ihren Dienst entsprechend später antreten können. 5 Gleitzeit (1) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit können von den Beschäftigten frei gewählt werden, soweit Beginn und Ende zwischen dem frühesten Arbeitsbeginn und spätesten Arbeitsende im Betrieb liegen. Die Arbeit kann Montag Freitag frühestens um 7:00 Uhr begonnen und spätestens um 18:00 Uhr beendet (2) Das Ende der Arbeitszeit gilt nicht für Mitarbeitende mit Gremienbetreuung an den jeweiligen Sitzungsterminen. (3) Teilzeitkräfte sollen ihre Arbeitszeit so wählen, dass sie mindestens die Hälfte der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit innerhalb der Kernzeit anwesend sind. 6 Gesetzliche Arbeitszeit / Pausen (1) Die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten sind bei der Gestaltung der Arbeitszeit von den Mitarbeiter/innen zu beachten. (2) Spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit muss eine Pause genommen Pausen dürfen nicht unmittelbar nach Beginn und vor Ende der Arbeitszeit genommen Die Pause ist im Zeitraum von 12:00 bis 13:00 Uhr zu nehmen. Pausenzeiten sind keine Arbeitszeit. (3) Die Mittagspause wird für Vollbeschäftigte von montags bis donnerstags automatisch vom Zeiterfassungssystem mit 30 Minuten in Abzug gebracht. Sie kann bis auf eine Stunde in der Zeit von 12:00 bis 13:00 Uhr ausgedehnt In diesem Fall ist allerdings schon zu Beginn der Pause das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Teilzeitkräfte, die bei einer Arbeitszeit von unter 6 Stunden eine Mittagspause machen, müssen ebenfalls das Zeiterfassungsgerät bedienen. Das gilt freitags auch für Vollzeitkräfte. 7 Fehlzeiten (1) Ist der/die Mitarbeiter/in unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt (z.b. Urlaub, Krankheit, Fortbildung) wird die jeweilige tägliche Sollarbeitszeit gutgeschrieben. (2) Arztbesuche sind vorrangig außerhalb der Kernzeit vorzusehen. Sofern dies im Einzelfall nicht möglich ist, wird bei Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung die für den Arztbesuch einschließlich Wegezeit notwendige Zeit innerhalb der Kernzeit dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Seite 2 von 5

8 Dienstreisen (1) Bei ganztägigen Dienstreisen wird die Sollarbeitszeit von Vollbeschäftigten zu Grunde gelegt, sofern die tatsächliche dienstliche Inanspruchnahme am auswärtigen Dienstort nicht darüber hinausgeht. (2) Beginnt die tägliche Arbeitszeit zwar innerhalb der Dienststelle, endet sie aber außerhalb, ist als Arbeitszeit zusätzlich die Zeit zwischen Verlassen des Betriebes und dem Ende des Dienstgeschäftes anzurechnen. Beginnt die tägliche Arbeitszeit außerhalb der Dienststelle, wird zusätzlich die Zeit von Beginn des Dienstgeschäftes bis zum Betreten der Dienststelle angerechnet. Ist die Dienststelle außergewöhnlich weit vom Wohnort entfernt, kann angeordnet werden, dass Dienstreisen und Dienstgänge am Dienstort anzutreten sind. (3) Für Arbeitszeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ( 4, 5) beginnt und endet die Arbeitszeit am Wohnort. 9 Zeitguthaben / Freizeitausgleich (1) Besteht ein ausreichendes Zeitguthaben, kann dieses in Absprache mit der Abteilungsleitung durch Freizeitausgleich an einem ganzen oder zwei halben Tagen pro Monat ausgeglichen (2) Im Monat Dezember können bis zu 4 Tage Freizeitausgleich zwischen Weihnachten und Neujahr eingelegt werden, wenn ein entsprechendes Zeitguthaben vorhanden ist. 10 Zeitunterschreitung (1) Eine Unterschreitung der Sollarbeitszeit um mehr als 10 Stunden inklusive des Vortrags aus dem Vormonat, ist grundsätzlich nicht zulässig. Mitarbeiter/innen, die trotz schriftlicher Aufforderung nicht unverzüglich einen Zeitausgleich herbeiführen, können von der Gleitzeit vorübergehend ausgeschlossen (2) Ein Ausgleich des Zeitsaldos ist außer durch entsprechende Erhöhung der Arbeitsleistung durch Verrechnung mit der Entgeltzahlung oder durch Kürzung des Urlaubs möglich. Eine Kürzung des Urlaubs kommt nur insoweit in Betracht, als für das Kalenderjahr der gesetzliche Mindesturlaub gewahrt bleibt. (3) Die Entscheidung, in welcher Form der negative Zeitsaldo ausgeglichen wird, trifft in der Regel die betroffene Mitarbeiterin / der betroffene Mitarbeiter. 11 Elektronische Zeiterfassung (1) Die Zeiterfassung erfolgt durch ein elektronisches Zeiterfassungsgerät, in dessen Bedienung die Beschäftigten zu Beginn ihres Arbeits-/Dienstverhältnisses durch die Personalabteilung eingewiesen (2) Das Zeiterfassungsgerät ist jeweils beim Betreten des Gebäudes und vor Verlassen der Dienststelle zu bedienen. Bei Dienstgängen ist die entsprechende Buchung auch dann vorzunehmen, wenn der Dienstgang außerhalb der Dienststelle beendet werden soll. (3) Der aktuelle Stand des Gleitzeitkontos kann auf dem Zeiterfassungsgerät eingesehen Bei Unstimmigkeiten ist der / dem Betroffenen ein Mitarbeiterprotokoll zur Verfügung zu stellen. (4) Die elektronische Zeiterfassung dient nicht dazu, das Arbeitsverhalten zu kontrollieren. Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Seite 3 von 5

12 Korrekturen (1) Bei Dienstgängen, die außerhalb der Dienststelle beendet werden, wird das Dienstgangende des gebuchten Dienstgangs automatisch auf das Ende der Kernzeit gesetzt. Die betroffenen Mitarbeiter/innen informieren unaufgefordert die für die Zeiterfassung zuständige Stelle über das Ende des Dienstgangs (siehe hierzu auch 8 Absatz 2). (2) Bei vergessenen Kommen- oder Gehen-Buchungen ist die jeweilige Zeit zeitnah der zuständigen Stelle mitzuteilen. (3) Die Korrekturen können schriftlich oder mündlich mitgeteilt Für die Zeitgutschrift für Arztbesuche ist eine schriftliche Bescheinigung des Arztes über die Notwendigkeit der Behandlung während der Arbeitszeit erforderlich. 13 Auswertungen Folgende Auswertungen und Listen werden vom Zeiterfassungssystem regelmäßig erstellt: a) Tägliche Abwesenheitsliste b) Tagesliste aller Mitarbeiter/innen (am Folgetag mit allen Buchungen) c) Tägliches Fehlerprotokoll (z.b. Buchungskonflikte, fehlende Buchungen) d) Monatsübersicht nach Abteilungen (Zeitsalden, Resturlaub) Die Listen werden monatsweise nach Ablauf von jeweils 12 Monaten vernichtet. 14 Ende des Beschäftigungsverhältnisses Bei einer Versetzung oder bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist das Zeitguthaben auszugleichen. Zeitguthaben, die bis zum Ausscheiden nicht abgebaut werden können, sind entsprechend der arbeits- oder dienstrechtlichen Bestimmungen auszuzahlen. Zeitschulden, die nicht mehr ausgeglichen werden können, werden mit dem Entgelt verrechnet 15 Schlussbestimmungen (1) Diese Dienstvereinbarung tritt am 01.11.2014 in Kraft. (2) Am 31.10.2014 bestehende Zeitsalden werden zum 01.11.2014 in das elektronische Zeiterfassungssystem übernommen. Dies gilt auch für Zeitsalden der Mitarbeiter/innen, die im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform zum 01.09.2014 in den Dienst des Kirchenkreises Leverkusen überführt (3) Die Kündigungsfrist dieser Dienstvereinbarung beträgt 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres. Für den Fall der Kündigung gelten die Bestimmungen der gekündigten Vereinbarung längstens bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres weiter. (4) Die Parteien verpflichten sich, spätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist die Verhandlung über eine neue Regelung aufzunehmen und diese innerhalb von 9 Monaten abzuschließen. (5) Sofern gesetzliche, tarifliche oder sonstige übergeordnete Regelungen in Kraft treten, die Regelungen dieser Dienstvereinbarung entgegenstehen, verpflichten sich die Parteien zur entsprechenden Anpassung dieser Dienstvereinbarung. Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Seite 4 von 5

Leverkusen, den 27. August 2014 Kreissynodalvorstand Mitarbeitervertretung Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Seite 5 von 5