Kreis Steinfurt. Amt für Soziales und Pflege. WTG-Behörde (Heimaufsicht)

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Transkript:

Kreis Steinfurt Amt für Soziales und Pflege WTG-Behörde (Heimaufsicht) -Tätigkeitsbericht- 2015 und 2016

Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines/Einleitung... 3 2. WTG-Behörde im Kreis Steinfurt... 4 2.1 Zahl und Qualifikation der Beschäftigten... 4 2.2 Fortbildungen... 4 2.3 Qualitätsmanagement... 5 3. Wohn- und Betreuungsangebote... 6 3.1 Grunddaten zu allen Wohn- und Betreuungsangeboten... 7 3.2 Veränderungen gegenüber dem Vorbericht... 9 4. Tätigkeiten der WTG-Behörde... 10 4.1. Beratung und Information... 10 4.2. Überwachung... 11 4.2.1 Prüftätigkeit... 11 4.2.1.1 Wiederkehrende Prüfungen (Regelprüfungen)... 13 4.2.1.2 Anlassprüfungen/sonstige Prüfungen... 13 4.2.1.3 Prüfungsergebnisse... 14 4.2.1.4 Quantitative Angaben (ob und) über gemeinsame Prüfungen mit dem MDK... 15 4.2.1.5 Anzeigepflichtige Tatbestände/Mitteilungen... 15 4.2.1.6 Quantitative Angaben über Betrugsfälle... 16 4.2.1.7 Beschwerdebearbeitung... 16 4.2.1.8 Befreiungen ( 13 Abs.1/Abs. 2 oder 22 Abs. 6 WTG)... 17 4.2.2 Gebührenerhebung... 17 4.2.3 Einnahmen aus ordnungsbehördlichen Maßnahmen... 18 4.3 Zusammenarbeit und Kooperation... 18 5. Fazit, Entwicklungen und Ausblick... 18 6. Ansprechpartner... 20 7. Anlagen, Links... 20

1. Allgemeines/Einleitung Die WTG-Behörde ist gem. 14 Abs. 11 WTG verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. Ziel des Berichtes ist es, sowohl den politischen Gremien, den Kostenträgern, den Leistungserbringern und der gesamten Öffentlichkeit einen umfassenden Überblick über die inhaltlichen und quantitativen Arbeitsinhalte der WTG-Behörde zu geben als auch die zunehmende Bedeutung der am Wohl der Nutzerinnen und Nutzer ausgerichteten Arbeit der WTG-Behörde darzustellen. Das Ministerium des Landes NRW für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) hat einen einheitlichen Strukturvorschlag für den Aufbau dieses Tätigkeitsberichtes vorgegeben. Rechtsgrundlage für die Arbeit und das Handeln der WTG-Behörde (Heimaufsicht) bildet das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG), welches Artikel 2 des im Oktober 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen (kurz: GEPA NRW) bildet. Zudem gibt es eine Durchführungsverordnung zum WTG (WTG DVO), die die im Gesetz angelegten Standards detailliert ausformuliert. Das WTG enthält ordnungsrechtliche Standards für die Gestaltung von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere oder pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung und hat den Zweck, die Würde, die Rechte, die Interessen und die Bedürfnisse dieser vor Beeinträchtigungen zu schützen, die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu gestalten und die Einhaltung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten zu sichern. Es soll älteren oder pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben gewährleisten, deren Mitwirkung und Mitbestimmung unterstützen, die Transparenz über Gestaltung und Qualität von Betreuungsangeboten fördern und zu einer besseren Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden beitragen. Kernpunkt des im Oktober 2014 in Kraft getretenen Wohn- und Teilhabegesetzes ist u.a. die Differenzierung der Pflege- und Betreuungsangebote. Unterschieden wird nun zwischen Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (EuLa), Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen, Angebote des Servicewohnens, ambulante Dienste und Gasteinrichtungen. Es gelten nun individuelle Regelungen für jede Wohnform, wodurch insbesondere die Umsetzung kleinerer Wohn- und Betreuungsangebote gefördert und eine quartiersnahe Versorgung mit Betreuungsleistungen ermöglicht wird. Damit wird der Ambulantisierung der Pflege weiter Rechnung getragen, durch den Menschen so lange wie möglich der Verbleib in den eigenen vier Wänden möglich gemacht werden soll. 3

Im Berichtszeitraum wurde deutlich, dass der Anwendungsbereich des WTG und dem damit verbundenen Aufgabenspektrum der WTG-Behörde weit über den des alten WTG hinausgeht. So war im Berichtszeitraum die vorrangige Aufgabe der WTG- Behörde, die Neuregelungen der vollzogenen Gesetzesreform in die praktische Arbeit umzusetzen und Arbeitsprozesse anzupassen. 2. WTG-Behörde im Kreis Steinfurt Nach 43 Abs. 1 und Abs. 2 WTG sind die Kreise und kreisfreien Städte für die Durchführung des WTG und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sachlich und örtlich zuständig. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte führen die Bezirksregierungen. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium des Landes NRW für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA). 2.1 Zahl und Qualifikation der Beschäftigten Die WTG-Behörde des Kreises Steinfurt ist organisatorisch im Amt für Soziales und Pflege, und hier speziell im Sachgebiet 50/1 (Sozialhilfe und Pflege), angesiedelt. Aktuell arbeiten vier Mitarbeiterinnen mit einem Vollzeitstellenanteil von 3,85 VZ und unterschiedlichen Qualifikationen bei der WTG-Behörde. Bis zum 31.05.2015 war die WTG-Behörde mit zwei Mitarbeiterinnen (2,0 VZ-Stellen) besetzt, einer Verwaltungs- und einer Pflegefachkraft. Ab dem 01.06.2015 wurde die WTG-Behörde mit einer zusätzlichen Verwaltungsfachkraft (0,85 VZ-Stelle) und ab dem 15.08.2016 mit einer weiteren Pflegefachkraft (1,0 VZ-Stelle) ausgestattet. 2.2 Fortbildungen Die Mitarbeiterinnen der WTG-Behörde haben je nach Profession fachspezifische Fortbildungen besucht. Im Hinblick auf den rechtssicheren Umgang mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen haben beide Verwaltungsfachkräfte im November 2016 an einer zweitägigen Fortbildung des Studieninstituts Westfalen-Lippe zum Thema Wohn- und Teilhabegesetz Nordrhein-Westfalen Ordnungsverfügungen anfertigen und Bußgeldbescheide erlassen teilgenommen. 4

Darüber hinaus hat die Praxis gezeigt, dass sich nach Einführung des WTG 2014 und der Benennung neuer Wohnformen die Abgrenzung zwischen anbieterverantworten und selbstverantworteten Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen schwierig gestaltet. Beide Verwaltungsfachkräfte haben daher im April 2016 ein Fortbildungsangebot der Wohnen in Gemeinschaft NRW e.v. in Gelsenkirchen unter der Leitung von RA Dr. Lutz H. Michel zum Thema Rechtsfragen rund um Wohngemeinschaften wahrgenommen. Zur Frage der Abgrenzung von anbieter- zu selbstverantworteten Wohngemeinschaften haben sowohl alle vier Mitarbeiterinnen der WTG-Behörde als auch Sachgebiets- und Amtsleitung an einer Schulung der Europäischen Senioren- Akademie teilgenommen. Die Pflegefachkraft hat an folgenden Fortbildungen / Fachtagungen teilgenommen: - Entbürokratisierte Pflegedokumentation-SIS ImplementierungsstrategieMwie geht es weiter! - Blackbox Verwaltungsrecht? Eine Einführung - Gemeinsam auf dem Weg Hospizkultur und Palliativversorgung in Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen - Gemeinsam auf dem Weg Hospizkultur und Palliativversorgung in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen Die Fortbildung der Mitarbeiterinnen ist wichtig und auch unerlässlich, bindet jedoch auch entsprechende Arbeitszeitanteile. 2.3 Qualitätsmanagement Die Aufgabenerfüllung der WTG-Behörde unterliegt dem gesetzlichen Erfordernis, die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter durch (unangemeldete) Regelprüfungen und anlassbezogene Prüfungen zu überwachen. Die Regelprüfungen sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Der Prüfungsabstand kann auf höchstens zwei Jahre ausgeweitet werden, wenn bei der letzten Prüfung keine Mängel festgestellt wurden, zu deren Beseitigung eine Anordnung erforderlich wurde. Ausnahme von dieser Regelung stellen die Gasteinrichtungen dar, die anlassbezogen sowie regelmäßig im Abstand von höchstens drei Jahren geprüft werden. Jeweils eine Verwaltungskraft und eine Pflegefachkraft führen als Team eine vollumfängliche Regelprüfung in den Einrichtungen durch. Dabei werden die vom MGEPA für die unterschiedlichen Angebotstypen herausgegebenen landeseinheitlichen Rahmenprüfkataloge als Prüfleitfaden verwendet. 5

Aufgrund der unterschiedlichen beruflichen Qualifikationen im Team wird einerseits ein umfassender Blick auf die Pflege- und Betreuungslandschaft gewährleistet und andererseits gegenüber Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern, Nutzerinnen und Nutzern von Wohn- und Betreuungseinrichtungen, Angehörigen, gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern, Beiräten, Beschäftigten und anderen Interessierten eine adäquate Beratungs- und Prüfqualität geboten. 3. Wohn- und Betreuungsangebote Wohn- und Betreuungsangebote im Sinne des WTG sind: Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot ( 18 WTG): Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (EuLa) sind Einrichtungen, 1. die den Zweck haben ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie ihnen Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen, 2. die in ihrem Bestand vom Wechsel der Nutzerinnen und Nutzer unabhängig sind und 3. die entgeltlich betrieben werden. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen ( 24 Abs. 1 WTG): Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen sind Wohn- und Betreuungsangebote, in denen mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden. Dies gilt nicht für Personen, die in einer Partnerschaft leben oder verwandt sind und in einem gemeinsamen Haushalt leben. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen können selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein. Angebote des Servicewohnens ( 31 WTG): Angebote des Servicewohnens sind Angebote, in denen die Überlassung einer Wohnung rechtlich verpflichtend mit der Zahlung eines Entgelts für allgemeine Unterstützungsleistungen wie Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, die Vermittlung von Betreuungsleistungen oder Notrufdienste (Grundleistungen) verbunden ist, die über die Grundleistungen hinausgehenden Leistungen von den Nutzern und Nutzerinnen hinsichtlich des Umfangs und der Person der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters aber frei wählbar sind. 6

Ambulante Dienste ( 33 WTG): Ambulante Dienste sind mobile Pflege- und Betreuungsdienste, die entgeltlich Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen. Gasteinrichtungen ( 36 WTG): Gasteinrichtungen sind entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nur vorübergehend aufzunehmen und ihnen Betreuungsleistungen anzubieten. Gasteinrichtungen sind Hospize, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen. 3.1 Grunddaten zu allen Wohn- und Betreuungsangeboten Das Land Nordrhein-Westfalen hat für die Wohn- und Betreuungsangebote nach dem WTG eine Registrierungs- und Meldepflicht eingeführt und hierzu die Nutzung einer internetgestützten Datenbank verbindlich vorgegeben, die seit April 2016 unter dem Link: www.pfadwtg.mgepa.nrw.de zu erreichen ist. Alle im Kreis Steinfurt tätigen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter müssen ihre Angebote registrieren und nach Freigabe der Erstregistrierung durch die WTG- Behörde das Meldeverfahren in der Datenbank vollständig durchführen. Es wurde erwartet, dass mit der Einführung der Datenbank PfAD.wtg eine verlässliche Angabe über die bestehenden Leistungsangebote bis zum Ende 2016 möglich werde. In der Praxis stellte sich der Aufbau dieser Datenbank sowohl für die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter als auch für die WTG-Behörde als langwieriger und arbeitsintensiver Prozess heraus. Die Registrierungs- und Meldeverfahren konnten noch nicht vollständig abgeschlossen werden. Die nachfolgenden Zahlen basieren auf den Angaben, die die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter bis zum 31.12.2016 getätigt haben und müssen gegebenenfalls nach abschließender Prüfung der registrierten Angebote (u.a. mögliche Korrektur zum Status bzw. Art des Leistungsangebotes) erneut angepasst werden. Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot 31.12.2016 Anzahl Plätze Einrichtungen der Altenhilfe 52 3.837 Einrichtungen der Eingliederungshilfe 36 997 Summe: 88 4.834 7

Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen 31.12.2016 Anzahl Plätze Anbieterverantwortete WGs 26 358 Selbstverantwortete WGs 2 15 Summe: 28 373 Angebote des Servicewohnens Zum Stichtag 31.12.2016 wies die Datenbank PfAD.wtg insgesamt 32 Angebote des Servicewohnens aus. Ambulante Dienste 31.12.2016 Anzahl Ambulante Dienste mit Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI 60 Ambulante Dienste mit Vergütungsvereinbarung nach 79 SGB XII 10 Summe: 70 Gasteinrichtungen 31.12.2016 Anzahl Plätze Hospize 1 10 Kurzzeitpflegeeinrichtungen 4 41 Tagespflegeeinrichtungen 24 342 Summe: 29 393 8

3.2 Veränderungen gegenüber dem Vorbericht Neu eröffnete Angebote 2015 2016 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot 0 0 Wohngemeinschaften 4 3 Tagespflegen 0 2 Ambulante Dienste 3 1 Servicewohnen 1 3 Summe: 8 9 9

4. Tätigkeiten der WTG-Behörde 4.1. Beratung und Information Die Beratung unterschiedlicher Zielgruppen ist ein wichtiger und wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit der WTG-Behörde. Auf der Grundlage des 11 Abs. 1 WTG informiert und berät die WTG-Behörde Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über die Rechte und Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter und der Nutzerinnen und Nutzerinnen von Wohn- und Betreuungsangeboten informiert zu werden. Ein berechtigtes Interesse haben insbesondere: - Nutzerinnen und Nutzer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter - Mitglieder der Beiräte - Beschäftigte und ihre Vertretungen - Mitglieder von Vertretungsgremien - Vertrauenspersonen und - diejenigen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen oder erbringen wollen. Den größten Raum nehmen Beratungsgespräche für Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter ein, die entweder neue Angebote schaffen oder bestehende Angebote baulich/konzeptionell verändern wollen. Die Vorgespräche, die baufachliche Beratung gegenüber der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter sowie die Beteiligung in Planverfahren beinhalten im Wesentlichen: - Abgabe baufachlicher Stellungnahmen gegenüber dem eigenen und den kreisangehörigen Bauämtern für neu geplante Angebote oder Um- und/oder Ersatzbaumaßnahmen - Beratung hinsichtlich personeller und baulicher Anforderungen von bereits bestehenden Wohn- und Betreuungsangeboten, z.b. zu folgenden Fragen: o kurzzeitige Platzzahlüberschreitung o Fachkrafterfordernis o ständige Präsenz einer Nachtwache o Umwidmung von Räumlichkeiten (z.b. Auflösung Pflegebad und Nutzung als Lagerraum) Ähnlich umfassend verhält es sich mit der Mängelberatung nach 15 WTG. Hier geht es vorwiegend um die Beratung zu Mängeln, die sich während einer Prüfung ergeben, und zu denen direkt vor Ort oder im Nachgang zur Prüfung sowohl mündlich als auch schriftlich beraten wird. Die Anzahl der Beratungen wurde bislang aufgrund ihrer Vielzahl im Einzelnen jedoch statistisch nicht erfasst. Seit Anfang 2017 werden jedoch die umfassenden und zeitintensiven Beratungsgespräche mit Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern, ob persönlich oder telefonisch, erfasst. Dabei orientiert sich die Dokumentation der 10

Beratungsinhalte neben den baufachlichen Beratungen an den vorgegebenen Prüfkriterien des Rahmenprüfkataloges. Im Hinblick darauf, dass die Mängelberatung nach 15 WTG überwiegend wegen der durchgeführten Prüftätigkeit entsteht, darüber hinaus aber auch allgemeine Beratungen nach 11 WTG zum Aufgabenbereich gehören, überwiegt der zeitliche Anteil der Beratungstätigkeit gegenüber der reinen Überwachungstätigkeit. 4.2. Überwachung 4.2.1 Prüftätigkeit Nach 14 Abs. 1 WTG prüfen die WTG-Behörden die Wohn- und Betreuungsangebote daraufhin, ob sie in den Geltungsbereich des WTG fallen und die Anforderungen nach dem WTG und der auf Grund des WTG erlassenen Rechtsverordnungen (WTG DVO) erfüllen. Der Gesetzgeber hat je nach Art des Leistungsangebotes unterschiedliche Anforderungsprofile und Prüfintervalle festgelegt. In den Einrichtungen mit umfassenden Leistungsangebot und in den anbieterverantworteten Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen finden sowohl Regelprüfungen als auch anlassbezogene Prüfungen statt. Die Regelprüfungen sollen einmal jährlich durchgeführt werden. Der Prüfabstand kann auf höchstens alle zwei Jahre ausgeweitet werden, wenn bei der letzten Prüfung keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden. In selbstverantworteten Wohngemeinschaften beschränkt sich der Prüfauftrag lediglich auf die Feststellung, ob der Status weiterhin fortbesteht. Angebote des Servicewohnens unterliegen mit Ausnahme der Anzeigepflicht für die Inbetriebnahme nicht der behördlichen Qualitätssicherung und damit keinem Prüfauftrag. Bei den Ambulanten Diensten sind lediglich anlassbezogene Prüfungen vorgesehen, allerdings nur insoweit, als sie Leistungen in selbstverantworteten Wohngemeinschaften erbringen. Da der Gesetzgeber zur Vermeidung von Doppelprüfungen ein vorrangiges Prüfrecht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Pflegeversicherung vorsieht, ist ein Prüfauftrag der WTG-Behörde kaum gegeben. Erbringt ein Ambulanter Dienst Leistungen in einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft, werden seine Leistungen im Rahmen der für die Wohngemeinschaften vorgesehenen Regel- und Anlassprüfungen auf die Erfüllung der Anforderungen nach dem WTG hin überprüft. Gasteinrichtungen werden anlassbezogen und regelmäßig im Abstand von höchstens drei Jahren geprüft. 11

Für die Durchführung der Prüfungen hat das MGEPA mit Erlassen vom 24.11.2015 und 31.03.2016 landeseinheitliche, angebotsspezifische Rahmenprüfkataloge in Kraft gesetzt. Teil 1: Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Hospize, Einrichtungen der Kurzzeitpflege Teil 2: Tages- und Nachteinrichtungen Teil 3: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften Die Prüfkataloge sollen den Prüfbehörden ein Instrument an die Hand geben, um die Umsetzung der Ziele des Gesetzes in der Praxis zu prüfen. Der Rahmenprüfkatalog Teil 1 unterscheidet beispielsweise sieben Prüfkategorien: 1. Qualitätsmanagement 2. Personelle Ausstattung 3. Wohnqualität 4. Hauswirtschaftliche Versorgung 5. Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung 6. Pflege und soziale Betreuung 7. Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung Regelmäßig werden die Feststellungen im Verlauf der Prüfung nur stichwortartig festgehalten werden können. Der Rahmenprüfkatalog ist somit das Protokoll der Prüfung, enthält Tatsachenfeststellung und eine - häufig nur vorläufige - rechtliche Einschätzung anhand der Vorgaben des WTG. In der Nachbereitung erfolgt die endgültige rechtliche Bewertung. Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem schriftlichen Prüfbericht festgehalten ( 14 Abs. 8 WTG). Darüber hinaus werden die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen in einem Ergebnisbericht auf der Homepage des Kreises Steinfurt veröffentlicht. 12

4.2.1.1 Wiederkehrende Prüfungen (Regelprüfungen) 2015 Anzahl Angebote Anzahl Prüfungen EuLa Altenhilfe 52 18 EuLa Eingliederungshilfe 29 15 Wohngemeinschaften 26 4 Hospize 1 0 Tagespflegen 24 0 Kurzzeitpflegeeinrichtungen 4 0 Summe: 136 37 2016 Anzahl Angebote Anzahl Prüfungen EuLa Altenhilfe 52 23 EuLa Eingliederungshilfe 36 12 Wohngemeinschaften 26 14 Hospize 1 1 Tagespflegen 25 0 Kurzzeitpflegeeinrichtungen 4 0 Summe: 144 50 4.2.1.2 Anlassprüfungen/sonstige Prüfungen Im Jahr 2015 hat es insgesamt 15 Prüfungen zur Nachtzeit gegeben, im Jahr 2016 wurden 6 Prüfungen zur Nachtzeit durchgeführt. Die Prüfungen haben ausschließlich in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot stattgefunden. Bestandteil der Prüfungen war die Überprüfung der personellen Situation in der Nacht. Im Jahr 2016 erfolgten fünf Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung. 13

4.2.1.3 Prüfungsergebnisse Die wesentlichen Ergebnisse der erfolgten Regelprüfungen werden gem. 14 Abs. 9 WTG in einem Ergebnisbericht im Internet-Portal der zuständigen Behörde veröffentlicht. Der Ergebnisbericht umfasst Angaben über die Feststellungen von Mangelfreiheit, geringfügigen Mängeln oder wesentlichen Mängeln zu den Prüfgegenständen Wohnqualität, hauswirtschaftliche Versorgung, Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung, Information und Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung, personelle Ausstattung, Pflege und Betreuung, freiheitsentziehende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt. Zusätzlich hält die WTG-Behörde die Ergebnisse der Prüfungen in einem schriftlichen Prüfbericht fest, der an gut sichtbarer Stelle im Angebot auszuhängen oder auszulegen ist. In der nachfolgenden Tabelle sind die in 2015 und 2016 festgestellten geringfügigen Mängel dargestellt: EuLa Altenhilfe / Hospiz EuLa Eingliederungshilfe Wohngemeinschaften Anzahl der Regelprüfungen Prüfgegenstand 2015 2016 2015 2016 2015 2016 18 24 15 12 4 14 Anzahl der festgestellten geringfügigen Mängel Wohnqualität 4 1 1 1 Hauswirtschaftliche Versorgung Gemeinschaftsleben/ Alltagsgestaltung Information u. Beratung 1 Mitwirkung / Mitbestimmung 1 3 1 1 1 Personelle Ausstattung 2 12 13 4 Pflege und Betreuung 26 36 22 11 11 18 Freiheitsentziehende Maßnahmen 5 10 2 5 2 10 Gewaltschutz 6 1 4 4 3 4 Summe: 39 65 30 34 21 37 14

Je nach Schwere der festgestellten Mängel und Gefährdungspotential für die Nutzerinnen und Nutzer sowie in Abhängigkeit zur Bereitschaft der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters, die Mängel zu beseitigen, gibt das WTG abgestufte Möglichkeiten zum ordnungsbehördlichen Einschreiten vor. Wird festgestellt, dass die Anforderungen nach dem WTG nicht erfüllt werden, soll die zuständige Behörde vor Anwendung eines Mittels der Überwachung (Anordnung, Belegungsstopp, Schließung, Beschäftigungsverbot) zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten. Sowohl im Rahmen dieser Beratungen als auch im Rahmen von ordnungsrechtlichen Anhörungsverfahren werden festgestellte Mängel von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter auch überwiegend beseitigt. Dennoch mussten im Berichtszeitraum zwei umfangreiche Anordnungen (aufgrund von Mängeln in den Kategorien Pflege und Betreuung und Personelle Ausstattung ) und drei Bußgeldverfahren durchgeführt werden. 4.2.1.4 Quantitative Angaben (ob und) über gemeinsame Prüfungen mit dem MDK Im Berichtszeitraum wurde in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (2015) und in einer Wohngemeinschaft (2016) eine Prüfung gemeinsam mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) durchgeführt. 4.2.1.5 Anzeigepflichtige Tatbestände/Mitteilungen Eine weitere Tätigkeit der WTG-Behörde beinhaltet die Prüfung der gem. 9 WTG i.v.m. 23, 33, 35, 36, 43 WTG DVO angezeigten Tatbestände. Folgende Anzeigeprüfungen wurden im Berichtszeitraum durchgeführt: 2015 2016 Beabsichtigte Inbetriebnahmen 8 9 Übernahme eines bestehenden Leistungsangebotes 2 3 Einstellung/wesentliche Betriebsänderung einer Betreuungseinrichtung Wechsel der Einrichtungsleitung, der Pflegedienstleitung, der verantwortlichen Fachkraft 0 0 2 6 Summe: 12 18 15

4.2.1.6 Quantitative Angaben über Betrugsfälle Angaben über Betrugsfälle liegen der WTG-Behörde für den Berichtszeitraum nicht vor. 4.2.1.7 Beschwerdebearbeitung Im Jahr 2015 hat die WTG-Behörde 33 und im Jahr 2016 insgesamt 40 umfassende Beschwerden bearbeitet. Die folgende Übersicht zeigt die Inhalte der Beschwerden: EuLa Altenhilfe EuLa Eingliederungshilfe Wohngemeinschaften Kategorien 2015 2016 2015 2016 2015 2016 Wohnqualität 5 5 1 2 Hauswirtschaftliche Versorgung Gemeinschaftsleben/ Alltagsgestaltung 3 2 Information u. Beratung 1 1 Mitwirkung / Mitbestimmung 1 1 Personelle Ausstattung 7 11 1 3 Pflege und Betreuung 11 8 5 1 Freiheitsentziehende Maßnahmen 1 1 Gewaltschutz 1 1 Summe: 29 30 2 2 2 8 Beschwerden werden sowohl telefonisch als auch schriftlich an die WTG-Behörde herangetragen. Überwiegend wurden Beschwerden im Bereich der personellen Ausstattung und der Pflege und Betreuung geäußert. Beschwerdeführer sind zumeist Angehörige oder gesetzl. Vertreter. Im Bereich der Eingliederungshilfe hingegen melden sich die Nutzerinnen und Nutzer oftmals selbst. Zum Standard der Beschwerdebearbeitung gehören telefonische oder persönliche Gespräche mit den Beschwerdeführern und Vertretern des Leistungsangebots. Unter Umständen kann eine Beschwerde dazu führen, eine anlassbezogene Prüfung in der betroffenen Einrichtung durchzuführen. 16

Soweit die Beschwerden nachweislich zu Recht geäußert wurden, findet eine Beratung der Einrichtungen zur Abstellung von Mängeln statt. Beschwerdeführer werden über die Ergebnisse der Bearbeitung informiert. In den Fällen, in denen sich Beschwerdeführer lediglich erkundigen wollen, ob die in den Einrichtungen praktizierten Vorgehensweisen den gesetzlichen Grundlagen entsprechen (Personalbesetzung, Abrechnungsmodalitäten etc.), reicht oftmals eine telefonische Beratung aus. In anderen Fällen wird die WTG-Behörde eingeschaltet, um vermittelnd zwischen den Beschwerdeführern und Vertretern des Leistungsangebotes zu moderieren. Durch gemeinsame Gespräche gelingt es, Konflikte zu entschärfen, Verständnis für die Handlungsweisen der Beteiligten zu erzeugen und zielführende Lösungen zu finden. 4.2.1.8 Befreiungen ( 13 Abs.1/Abs. 2 oder 22 Abs. 6 WTG) 2015 2016 Anzahl Befreiungen 6 7 Das WTG und die Durchführungsverordnung zum WTG ermöglichen die Entwicklung vielfältiger Wohn- und Betreuungsformen. Einige können nur realisiert bzw. fortgeführt werden, wenn von den Anforderungen des Gesetzes abgewichen wird. Aus diesem Grund ermöglicht der Gesetzgeber nach 13 WTG der WTG-Behörde, von den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund des Gesetzes zu befreien. Die Prüfung von Befreiungsanträgen wurde unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen der Nutzerinnen und Nutzer durchgeführt. Die Befreiungen bezogen sich in der Regel auf die Anforderungen der Wohnqualität und die personelle Situation in der Nacht. 4.2.2 Gebührenerhebung Nach dem Gebührengesetz für das Land NRW (GebG NRW) in Verbindung mit der Tarifstelle 10a der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW (AVerwGebO NRW) kann die WTG-Behörde Gebühren für ihre Tätigkeit erheben. Gebührenpflichtig sind u.a. die Durchführung von Regelprüfungen, Inbetriebnahme neuer Angebote, Prüfung der Geeignetheit von Leitungskräften. Der Kreis Steinfurt hat sich bei der Bemessung der Gebührenhöhe der Empfehlung des Deutschen Städtetages und des Deutschen Landkreistages angeschlossen. Im Jahr 2015 wurden von der WTG-Behörde des Kreises Steinfurt 27.423,50 vereinnahmt und 35.035 im Jahr 2016. 17

4.2.3 Einnahmen aus ordnungsbehördlichen Maßnahmen Aus ordnungsbehördlichen Maßnahmen (Anordnungen und Bußgelder) wurden im Berichtszeitraum insgesamt 3.723,50 vereinnahmt. 4.3 Zusammenarbeit und Kooperation Die Zusammenarbeit mit der Gesundheitsaufsicht, der Apothekenaufsicht und der Lebensmittelkontrolle des Kreises Steinfurt wurde in der seit Jahren bewährten Form bedarfsgerecht fortgeführt. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit den Bauaufsichtsbehörden. Diese wenden sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von Neubaumaßnahmen an die WTG- Behörde mit der Bitte um Abgabe einer Stellungnahme, ob das Vorhaben voraussichtlich ein Leistungsangebot im Sinne des WTG sein wird und ob die baulichen Anforderungen an die Wohnqualität erfüllt werden. Darüber hinaus besteht weiterhin eine kontinuierliche Form der Zusammenarbeit mit dem MDK. So wurden im Berichtszeitraum zwei Prüfungen zusammen durchgeführt sowie bei der Planung der Regelprüfungen darauf geachtet, nicht in einem zu engen zeitlichen Abstand zu prüfen. Zudem wurde am 29.11.2016 gem. 44 Abs. 3 WTG eine Vereinbarung mit dem MDK geschlossen, die u.a. die Regelungen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit beinhaltet und zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist. Auch mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe als übergeordneter Sozialhilfeträger und Kostenträger der Eingliederungshilfe erfolgt ein gegenseitiger Austausch von Informationen. Zudem nimmt die WTG-Behörde an den Arbeitstreffen der WTG-Behörden im Regierungsbezirk Münster teil und ist bei den vom MGEPA durchgeführten Dienstbesprechungen und Arbeitskreisen zu speziellen Themenbereichen vertreten. 5. Fazit, Entwicklungen und Ausblick Ziel der Gesetzesreform im Oktober 2014 war die Stärkung der ambulanten Versorgung in der eigenen Häuslichkeit und die Entwicklung von quartiersnahen, kleinräumigen Versorgungsangeboten als Alternative zu stationären Einrichtungen. Im Berichtszeitraum entstanden zusätzliche Leistungsangebote vor allem in Form von ambulant betreuten Wohngemeinschaften, Tagespflegeeinrichtungen und sog. Hausgemeinschaften im Bereich der Eingliederungshilfe. Es wird erwartet, dass sich diese Entwicklung in 2017/2018 fortsetzt. Die Ausweitung von Zuständigkeiten und der gestiegene Prüf- und Beratungsauftrag musste mit knappen Personalressourcen bewältigt werden. Hinzu kommen Einarbeitungszeiten, währenddessen sich die neuen Mitarbeiterinnen in die sensible Thematik einfinden mussten. 18

Gleichwohl gelang es, die Prüfquote durch die personellen Aufstockungen im Juni 2015 und im August 2016 trotz steigender Anforderungen insgesamt zu steigern. Im Jahr 2016 wurde der Fokus auf die Prüfung von ambulanten Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen gelegt. Gasteinrichtungen wurden im Berichtszeitraum nicht geprüft. Diese sollen vollständig in 2017 geprüft werden. Insgesamt wird für den kommenden Berichtszeitraum aufgrund der Personalaufstockung mit einer nochmals höheren Prüfquote gerechnet. Mit der internetgestützten Datenbank PfAD.wtg und der damit verbundenen Registrierungs- und Meldepflichten für die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter und ihrer Leistungsangebote wurde ein Instrument geschaffen, das zukünftig einen vollständigen Überblick über alle Pflege- und Betreuungsangebote im Kreis Steinfurt ermöglicht. Ein Arbeitsschwerpunkt wird in diesem Jahr sein, die Meldungen vollständig zu prüfen und insbesondere bei den Wohngemeinschaften gegebenenfalls Statuskorrekturen vorzunehmen. Auch wird in 2017 mit umfangreichen Prüfungen zu den Qualifikationsanforderungen an Einrichtungsleitungen gerechnet. Nach 21 Abs. 1 WTG muss die Einrichtung unter der Leitung einer persönlich und fachlich ausreichend qualifizierten Person stehen (Einrichtungsleitung). Demnach wird festzustellen sein, ob und falls ja, in welchem fachlichen Bereich und in welchem zeitlichen Umfang die Leitungen von Wohn- und Betreuungsangeboten im Kreis Steinfurt angehalten sind, sich nachzuqualifizieren. Landeseinheitliche Prüfvorgaben werden in Kürze erwartet. Aus Sicht der WTG-Behörde kann festgestellt werden, dass es im Kreis Steinfurt eine qualitativ differenzierte Versorgungsstruktur gibt mit einer insgesamt guten Qualität. 19

6. Ansprechpartner Name Kontaktdaten Profession Sabine Czekalla sabine.czekalla@kreis-steinfurt.de Bachelor of Arts Heike Jahn Ute Nefigmann Michaela Sievert Tel.: 02551 69 1648 Fax: 02551 69 9 1648 heike.jahn@kreis-steinfurt.de Tel.: 02551 69 1647 Fax: 02551 69 9 1647 ute.nefigmann@kreis-steinfurt.de Tel.: 02551 69 1646 Fax: 02551 69 9 1646 michaela.sievert@kreis-steinfurt.de Tel.: 02551 69 1644 Fax: 02551 69 9 1644 Diplom-Verwaltungswirtin Pflegefachkraft Pflegefachkraft Aufgrund der regelmäßigen Außendiensttätigkeit sind nicht immer alle Mitarbeiterinnen in der Verwaltung zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar. Für persönliche Gespräche empfiehlt sich eine vorherige Terminvereinbarung. 7. Anlagen, Links Nähere Informationen zum Wohn- und Teilhabegesetzes finden Sie auf folgender Seite: http://www.mgepa.nrw.de/pflege/rechtsgrundlagen_2014/index.php Die aktuellen Angebote im Kreis Steinfurt finden Sie auf folgender Seite: https://www.kreissteinfurt.de/kv_steinfurt/kreisverwaltung/%c3%84mter/sozialamt/aufgaben%20&%20dienstleistunge n/stabsstelle%20sozialplanung/pflege-%20und%20betreuungsangebote/ Die Ergebnisberichte der Regelprüfungen finden Sie auf folgender Seite: https://www.kreissteinfurt.de/kv_steinfurt/kreisverwaltung/%c3%84mter/amt%20f%c3%bcr%20soziales%20und%20 Pflege/Aufgaben%20&%20Dienstleistungen/Heimaufsicht/Ergebnisberichte/ 20

Kreis Steinfurt Amt für Soziales und Pflege Tecklenburger Str. 10 48565 Steinfurt