Vertrag nach» Absatz 7 Satz 3 der Rahmenvereinbarung vom 31.03.2o16 über die ärztliche Versorgung der im Asylbewerberleistungsgesetz genannten Leistungsberechtigten zwischen dem Land Brandenburg vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF), dieses vertreten durch die Ministerin und der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Präambel Die Organisation der Krankenbehandlung von Leistungsberechtigten nach 1, la Asylbewerberleistungsgesetz (AsyIbLG), die Anspruch auf Gesundheitsleistungen nach den 4 und 6 AsyIbLG haben, wird künftig aufgrund einer zwischen MASGF und den teilnehmenden Krankenkassen am 31.03.2o16 geschlossenen Rahmenvereinbarung von diesen übernommen. Mit dem Ziel, den Zugang zum Gesundheitssystem durch Nutzung einer elektronischen Gesundheitskarte (egk) zu vereinfachen, die Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung zu erhöhen und die Kreise und kreisfreien Städte nachhaltig von Verwaltungsaufgaben zu entlasten hat das Land die Krankenkassen gebeten, die Betreuung dieses Personenkreises zu übernehmen. Rechtsgrundlage dafür ist 3o Absatz z SGB IV in Verbindung mit 264 Absatz 1 SGB V. Mit dem Beitritt der kommunalen Aufgabenträger stellen diese die gesetzmäßige Aufgabenerfüllung der Gesundheitsversorgung der Leistungsberechtigten nach 4 und 6 AsyIbLG nach dem Landesaufnahmegesetz sicher.
1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand dieses Vertrages ist die ärztliche Versorgung des in der Präambel benannten Personenkreises durch gemäß 2 Abs. 1 teilnehmende Vertragsärzte in den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die getroffenen Regelungen sind lediglich auf diesen Personenkreis anwendbar und stellen kein Präjudiz für künftige Verhandlungen zwischen Vertragsärzten und beauftragten Landesverbänden der Krankenkassen sowie Ersatzkassen außerhalb des Asylbewerberleistungsgesetzes dar. Eine Anwendbarkeit auf den Personenkreis der Analogleistungsbezieher nach 264 Abs. 2 SGB V sowie den Leistungsbereich des IV. Kapitels SGB V wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Rechtswirkung auf den SGB V- Bereich wird aufgrund der unterschiedlichen Rechtskreise nicht entfaltet. Die KVBB übernimmt die Aufgaben nach diesem Vertrag auf der Grundlage von 75 Abs. 6 SGB V. 2 Geltungsbereich (1) Dieser Vertrag gilt für niedergelassene Ärzte, bei niedergelassenen Ärzten gern. 32b Abs.1 Ärzte-ZV angestellte Ärzte, Ärzte in Einrichtungen gemäß 311 Abs. 2 SGB V, Ärzte in medizinischen Versorgungszentren gern. 95 SGB V, Ärzte in Einrichtungen gern. 105 SGB V, ermächtigte Ärzte und Ärzte gem. 24 Abs. 3 Satz 6 Ärzte-ZV sowie Psychotherapeuten und ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin (nachfolgend Vertragsärzte genannt) im Bereich der KVBB, soweit sie gern. 4 am Vertrag teilnehmen. (2) Zum Kreis der Leistungsberechtigten nach diesem Vertrag gehören die Leistungsberechtigten nach 1, la AsyIbLG, die keinen Anspruch auf Leistung in besonderen Fällen nach 2 AsyIbLG, sondern gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt bzw. sonstige Leistungen zur Sicherung der Gesundheit nach 4 und 6 AsyIbLG haben. (3) Die Leistungsberechtigten weisen ihren Anspruch auf ärztliche Versorgung durch die Vorlage der egk oder gern. 19 Abs. 2 BMV-Ä bis zum Erhalt der egk durch einen Anspruchsnachweis nach. (4) Die Leistungsberechtigten haben im Rahmen dieses Vertrages freie Wahl unter den an diesem Vertrag beteiligten Vertragsärzten. (5) Abweichend von Abs. 4 können die kommunalen Aufgabenträger den Leistungsberechtigten Vertragsärzte zur Auswahl benennen, welche selbst oder in ihrer Praxis über besondere Verständigungsmöglichkeiten in der jeweiligen Landessprache des Leistungsberechtigten verfügen. 3 Grundlagen (1) Im Geltungsbereich dieses Vertrages finden die Bestimmungen des BMV-Ä sowie die zwischen der KVBB und der regional zuständigen Krankenkasse getroffenen Vereinbarungen Anwendung, sofern in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird. Ausgenommen 2
von Satz 1 sind Verträge nach 73a-d, 84, io6, lo6a, 137f SGB V sowie 140 a ff. SGB V, es sei denn, deren Gültigkeit wird zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart. (2) Die Vertragsärzte sind verpflichtet, nur die medizinisch notwendige Behandlung im Rahmen des in 5 Abs. 1 definierten Umfangs durchzuführen und alle vom Gemeinsamen Bundesausschuss, der KBV und der KVBB verabschiedeten Richtlinien zu beachten, soweit sie nicht den Einschränkungen des 5 Abs. 1 entgegenstehen. 4 Teilnahme der Vertragsärzte Die Teilnahme der Vertragsärzte ist freiwillig. Mit Übernahme der Behandlung und Abrechnung der Leistungen gern. 5 Abs. 1 erklärt der Vertragsarzt zugleich seine Teilnahme an dieser Vereinbarung. 5 Ärztliche Leistungen (1) Die Behandlung von Leistungsberechtigten nach 1, 1 a AsylbLG, die keinen Anspruch auf Leistungen in besonderen Fällen nach 2 AsylbLG haben, umfasst gemäß 4 AsylbLG die erforderliche ärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen sowie gemäß 6 AsylbLG sonstige Leistungen im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit, z.b. die Verordnung von Hilfsmitteln und psychotherapeutische Leistungen. Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind gemäß 4 Abs. z AsylbLG ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. Die Leistungen nach 4 AsylbLG schließen auch Schutzimpfungen entsprechend den 47,5 2 Absatz 1 Satz 1 SGB XII und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen ein. (2) Die Verordnung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln sowie Sprechstundenbedarf - einschließlich Impfstoffen - erfolgt durch den Vertragsarzt auf den für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Vordrucken nach der Vordruckvereinbarung. Für die Verordnung des Sprechstundenbedarfs findet die für die regional zuständige Krankenkasse gültige Sprechstundenbedarfsvereinbarung Anwendung. (3) (4) Ein Anspruch auf ärztliche Behandlung nach diesem Vertrag besteht nur, wenn der Leistungsberechtigte seine egk vor Beginn der Behandlung vorlegt oder wenn ein medizinisch erkennbarer Notfall vorliegt. Ein Notfall gemäß Satz 1 liegt vor, wenn sich der Leistungsberechtigte in einem Zustand befindet, welcher gesundheitliche Schäden befürchten lässt, sofern ihm nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung gewährt wird. Der Vertragsarzt kann bei medizinischer Notwendigkeit weitere erforderliche diagnostische Leistungen veranlassen oder den Leistungsberechtigten zur Mitbehandlung oder zur Weiterbehandlung an einen Vertragsarzt oder eine zur ärztlichen Behandlung berechtigte Stelle überweisen. Für die Überweisung sind die für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Vordrucke gern. Anlage 2 zum BMV-Ä (Vordruckvereinbarung) zu verwenden. 3
6 Sprachmittlung (1) Sprachmittlungs-/Dolmetscherleistungen sind keine Gesundheitsleistungen i.s.d. SGB V, sondern können im Einzelfall als Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß 6 AsylbLG gewährt werden. Das Land wird hierzu ermessensleitende Vorschriften erlassen. (z) Die an der Versorgung Asylsuchender teilnehmenden Vertragsärzte werden bestehende Möglichkeiten weiterhin zur Überwindung von Sprachbarrieren als eine der Grundlagen des Behandlungsvertrages nutzen, z.b. Verständigungshilfen in verschiedenen Sprachen, Webbasierte Kommunikationsangebote, sprachkundige ärztliche und psychotherapeutisch tätige Kollegen, Angehörige von Patienten. Ein Behandlungsvertrag kann im Einzelfall nicht geschlossen werden, wenn eine forensisch belastbare Kommunikation zwischen Vertragsarzt und Leistungsberechtigtem unmöglich ist. (3) Die KVBB wird ihre Informations- und Fortbildungsangebote über die besonderen Bedingungen bei der Behandlung Asylsuchender fortsetzen. 7 Abrechnung Die für die Abrechnung von Behandlungen nach diesem Vertrag notwendigen Abrechnungsdaten sind durch den teilnehmenden Vertragsarzt nach Maßgabe der Abrechnungsordnung der KVBB quartalsweise an die KVBB zu übermitteln. Abweichende Fristen kann die KVBB beschließen. 8 Vergütung (1) Für die Vergütung und Abrechnung der ärztlichen Behandlung sowie für die Zahlung des abgerechneten Honorars gelten die jeweils zwischen der KVBB und der die egk ausstellenden Krankenkasse gültigen Bestimmungen, soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen trifft. (z) Die Bewertung der ärztlichen Leistungen gemäß diesem Vertrag erfolgt nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) und dem BMV- Ä nebst Anlagen. (3) Die Bemessung der Vergütung einschließlich erforderlicher Aufwendungen der Leistungsabrechnung orientiert sich an den jeweils einschlägigen Vereinbarungen des Vierten Kapitels des SGB V. Die Vergütung der ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen erfolgt außerhalb der im GKV-System vereinbarten Gesamtvergütung. Sowohl bei Ermittlung als auch Zahlung der Gesamtvergütung bleibt der dieser Vereinbarung unterfallende Personenkreis unberücksichtigt. (4) Für die Vergütung der nach diesem Vertrag abgerechneten Leistungen des EBM gelten die jeweils zwischen der KVBB und der jeweiligen Krankenkasse geltenden Bestimmungen, soweit hier keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 4
(5) Für die Abgeltung eines besonderen Aufwandes bei erschwerter Anamnese durch Sprachbarrieren und Schwierigkeiten bei der interkulturellen Kommunikation kann der Arzt eine Integrationspauschale nach Abs. 6 geltend machen. Für eine etwaige Anpassung vereinbaren die Vertragspartner eine Evaluierungsklausel, vgl. hierzu lo. Die hier getroffene Vereinbarung gilt nur solange, bis eine anderweitige bundesgesetzliche Regelung getroffen wird. (6) Zur Berücksichtigung des zusätzlichen ärztlichen Zeitbedarfes bei der Behandlung von Flüchtlingen wird ergänzend zu den Gebührenordnungspositionen des EBM einmalig pro Quartal die Abrechnung einer Integrationspauschale (SNR 99420) in Höhe von 21,-- Euro für folgenden Aufwand ermöglicht: Aufwandspauschale zur Betreuung von Asylbewerbern Eingehende Beratung, Erörterung und/oder Abklärung Voraussetzungen: - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, - Dauer des Zusatzaufwandes mindestens io Minuten, - als Einzelsitzung, - Eigen und Fremdanamnese, - (Befunderhebung(en) zu drohenden körperlichen, psychischen oder psychosomatischen Erkrankungen, ergänzende Familienanamnese, Führung und Betreuung von Patienten mit eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit), - Beratung und Betreuung ggf. unter Einbeziehung der Betreuungs- und Bezugsperson(en) einschließlich deren Anleitung und Beratung - Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen spezialisierten Ärzten und Leistungserbringern wie z. B. anderen Vertragsärzten, Psychotherapeuten psychosozialen Betreuungsdiensten oder zuständigen Ämtern. 9 Prüfung der Abrechnung (1) Vor der Erstellung der Rechnung und deren Übersendung an die jeweils zuständige Krankenkasse prüft die KVBB die von den Vertragsärzten eingereichten Abrechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und berichtigt sie, soweit dies erforderlich ist. Die Rechnungslegung für den hier benannten Personenkreis erfolgt getrennt von den Abrechnungen des GKV-Systems. (2) Zur Abgeltung der Verwaltungskosten werden zusätzlich i,5 v.h. des Rechnungsbetrages der für die ärztlichen Leistungen zu zahlenden Vergütung vereinbart. Diese sind Teil der Rechnungslegung an die jeweils zuständige Krankenkasse. 10 Evaluation und Qualitätssicherung (1) KVBB und MASGF vereinbaren regelmäßig Gespräche zur Entwicklung der Leistungsausgaben. Ziel dieser Gespräche ist es, Möglichkeiten zur Steuerung von Ausgaben, weitere Optimierungen des Abrechnungsverfahrens und ggf. Fragen zu Leistungsansprüchen zu erörtern. 5
(2) Nach Abrechnung des ersten Jahres werden Art und Angemessenheit der Vergütung sowie die Höhe der Verwaltungskosten überprüft. 11 Schlussbestimmungen (1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung der vertragsschließenden Parteien in Kraft und ergänzt insoweit die zwischen dem Land Brandenburg, vertreten durch das MASGF, und den Krankenkassen geschlossene Rahmenvereinbarung nach 264 Abs. 1 SGB V vom 31.03.2016 zur Übernahme der Krankenbehandlung für Leistungsberechtigte nach AsylbLG. Er kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 3o.o6.2017, schriftlich gekündigt werden. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann dieser Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, jedoch unter Beachtung notwendiger Informationsfristen, beendet werden. Potsdam, den A~ ZflAi, Land Brandenburg, vertreten durch das MASGF, dieses vertreten durch die Ministerin Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg Vorsitzender des Vorstandes Diana Golze Dr. med. Hans-Joachim Helming 6