Regierung von Oberbayern

Ähnliche Dokumente
REGIERUNG VON OBERBAYERN

Staatliches Schulamt im Landkreis Mühldorf a. Inn

+ info +++ info +++ info +++ info +++ info +

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit

Altersteilzeit, Beurlaubung, Sabbatjahr und vorgezogener Ruhestand

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres

Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK)

Geplante Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich

Teilzeit, Altersteilzeit und Beurlaubung

Pflege und Beruf beides geht?!

TECHNISCHE UNIVERSITAT DARMSTADT

Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte

Unterrichtspflichtzeit, Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.

Teilzeitbeschäftigung

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Vom 25. Juni H /578

Klassenbildung und Personalversorgung im Schuljahr 2013/14; Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Maßnahmen und Möglichkeiten wie Arbeitszeiten flexibler und familienfreundlicher werden. Familienfreundliche FernUniversität

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

position Stellungnahme des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften

Az.: 1B5/0348 Erfurt, den 16. Juni Ministerialerlass zur Mehrarbeit von Lehrkräften an staatlichen Schulen

WEGE IN DEN RUHESTAND

Häufig gestellte Fragen Versetzung in andere Regierungsbezirke

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Altersteilzeit: Beispiel Teilzeit 13 Stunden (mit Anleitung)


Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

DIENSTVEREINBARUNG. über die gleitende Arbeitszeit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 01.Februar Präambel

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Mitteilungen der Universitätsverwaltung

Merkblatt zur Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV Flex)

Teilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst)

Informationen zur Altersteilzeit

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.

Ausbilden in Teilzeit

Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung

3 Missio Canonica Die Ausübung der Tätigkeit setzt die Missio Canonica bzw. die Vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis voraus.

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Verwaltungsvorschrift Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung

Leitfaden für ein Gespräch zur Elternzeit. Leitfaden für ein Gespräch zur. Elternzeit. Seite 1 von 5

stehst du willkommen zurück! Stand: April 2016

Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag: 9:00-12:00 Uhr, 13:00 18:00 Uhr

Kooperation Schule und Verein

OFFENE GANZTAGS SCHULE GYMNASIUM MIESBACH. Anmeldung

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

Dienstrechtliche Befugnisse

Häufig gestellte Fragen (FAQ): Referendariat

Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung des 67.

Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV)

Altersteilzeit neuer Form für beamtete Lehrkräfte in Rheinland-Pfalz (Stand: )

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert)

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 12 / Wahlperiode. der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP

Altersteilzeit für Beamte. Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle -

Merkblatt zurteilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Merkblatt. Möglichkeiten und Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte 1

Auszug aus dem

Mehrarbeitsabrechnung leicht gemacht

Änderungen des NBG 2011 Auswirkungen auf Arbeitszeit und Pension Rüdiger Heitefaut, GEW Landesverband Niedersachsen

Supervisionsordnung für Priester und Mitarbeiter im pastoralen Dienst des Bistums Görlitz

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV

Informationen zur Schuleinschreibung 2015

Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen

F.A.Q. MeKi Allgemein

3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld?

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Versorgungsrecht für Schwerbehinderte. Die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt wird auf 67 Jahre angehoben.

Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Welche Jahrgänge sind davon betroffen?

Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung

Fragen-und-Antworten-Katalog zur Einführung von dritten Kräften in niedersächsischen Krippengruppen

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1983. Gesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Arbeitsanweisung zur Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß 28 Abs. 2 bis 7 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)

Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO)

2.16 Tarifvertrag über Teilzeitarbeit

Aktuelles aus dem HPR - Juni Prüfung von Bezügemitteilungen von Beamten und Arbeitnehmern

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Änderungen III Beispiele des Anhebens der Regelaltersgrenze: Geburtsjahre bis 1946: 65 Geburtsjahr 1947: Monat Geburtsjahr 1949: Monate

RUNDSCHREIBEN 4 / 2013

Checkliste: Mutterschutz und Elternzeit

I. Allgemeine Grundsätze

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Neufassung der Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke

Schwarzwaldstraße Lahr. Telefon Telefax Infothek. Elterngeld und Elterngeld Plus.

Antragsverfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII

Transkript:

Regierung von Oberbayern Regierung von Oberbayern 80534 München Per OWA an alle Förderschulen Schulen für Kranke, und Landesschule im Regierungsbezirk Oberbayern Bearbeitet von Telefon / Fax Zimmer E-Mail Nicole Djemaa +49 (89) 2176-2903 / -402903 1102 Nicole.Djemaa@reg-ob.bayern.de Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen München, 43-5i 28.01.2014 Beurlaubung und Teilzeiten im Bereich der Förderschulen im Schuljahr 2014/2015 Anlage: Hinweise zu den Höchstgrenzen bei Teilzeit und Beurlaubung Template Sehr geehrte Damen und Herren, ab sofort, spätestens jedoch bis 05.03.2014, können alle Teilzeitanträge zur Bearbeitung an die Regierung Oberbayern eingereicht werden. Wir bitten dabei folgende Punkte zu beachten: 1. Anträge Alle Anträge müssen unter Verwendung der bisherigen Formblätter in einfacher Ausfertigung vorgelegt und ausschließlich mit der achtstelligen VIVA- Personalnummer (bitte der Bezügemitteilung des Landesamts für Finanzen entnehmen) sowie zusätzlich zur Bezeichnung der Schule mit der Schulnummer versehen werden. Die Formulare finden Sie auch auf der folgenden Internetseite der Regierung von Oberbayern: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/formulare/schule/personal/05076/ Dienstgebäude Telefon Vermittlung E-Mail Maximilianstraße 39 +49 (89) 2176-0 poststelle@reg-ob.bayern.de 80538 München U4/U5 Lehel Telefax Internet Tram 18/19 Maxmonument +49 (89) 2176-2914 www.regierung-oberbayern.de

Seite 2 Antragszeitraum ist 01.08.2014 bis 31.07.2015. Achtung: Doppellieferungen vermeiden! Soweit z.b. ausnahmsweise nachträglich Anträge an die Regierung gefaxt werden, senden Sie das Original bitte nicht mehr nach! Bitte legen Sie die Anträge sortiert vor, und zwar nach Teilzeitanträge aus familienpolitischen Gründen Teilzeitanträge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen Beurlaubungsanträge aus familienpolitischen Gründen Beurlaubungsanträge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen jeweils getrennt nach Amtsbezeichnung (Studienrat im Förderschuldienst usw., Fachlehrer und Förderlehrer) und jeweils in alphabetischer Reihenfolge. Diese Vorsortierung ist für die Massenerfassung in VIVA zwingend erforderlich. Bitte haben Sie Verständnis für den Mehraufwand, der Ihnen dadurch entsteht. Auf den Anträgen müssen jeweils der Status (Beamter oder Lehrer auf Arbeitsvertrag), die Rechtsgrundlage und die Fachrichtung (StR, OStR, StD, StR FöSch, StR RS, FL, FörderL) deutlich erkennbar sein. Bei Fachlehrern ist insbesondere zu vermerken, ob es sich beispielsweise um einen Fachlehrer EG (vormals HH), mt oder sonstige Fachrichtung handelt. Bitte versenden Sie alle sortierten Anträge in verschlossenen Kuverts an folgende Anschrift: Frau Nicole Djemaa Regierung von Oberbayern - SG 43-5i, Zimmer 1102 80534 München Dadurch wird vermieden, dass die sortierten Anträge von der Poststelle wieder auseinandersortiert werden.

Seite 3 Noch eine wichtige Mitteilung: Für Fachlehrer aller Fächerverbindungen mit Ausnahme der Fächerverbindung Ernährung/Gestaltung bestehen weiterhin Einschränkungen bei der Antragsteilzeit und der arbeitsmarktpolitischen Beurlaubungen. Bei allen Fachlehrern, die nicht die Fachrichtung EG haben, können arbeitsmarktpolitische Beurlaubungen nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG auch im Schuljahr 2014/15 nicht bewilligt werden. Für diesen Personenkreis ist auch weiterhin die arbeitsmarktpolitische Teilzeit gem. Art. 88 BayBG auf max. 21 Wochenstunden eingeschränkt. Ausgenommen hiervon sind schwerbehinderte Fachlehrkräfte mit einem GdB von mind. 50% und künftig auch gleichgestellte (neu!) behinderte Fachlehrkräfte sowie Fachlehrkräfte, die zu Schuljahresbeginn (1. August) das 60. Lebensjahr vollendet haben. Bitte beachten Sie ausserdem: Ab dem Schuljahr 2014/2015 sind die Einschränkungen hinsichtlich einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 88 Abs. 1 BayBG und Beurlaubung nach Art. 90 BayBG bei Lehrkräften für Sonderpädagogik aufgehoben. Lehrkräfte für Sonderpädagogik können bei Antragsteilzeit auch eine geringere Stundenzahl als 20 Unterrichtsstunden erbringen; auch arbeitsmarktpolitische Beurlaubungen sind möglich. 2. Regelstundenmaß Bitte beachten Sie folgende zugrunde liegenden Regelstundenmaße ab 01.08.2014: ADT- Schulart Regelstundenmaß Bezeichnung StR BS 24 FöS/FöBS/FöRS/Kranke 23 FöFOS/FöBOS 22 StR RS BS/Kranke 24 FöBS/FöRS/BOS/FOS 23 FöFOS/FöBOS 22

Seite 4 StR FS FöS/Kranke 26 FöBS/FöRS/FöFOS/BOS 23 Lehrer (VS) FöS/Kranke 26 FöBS/FöFOS/BOS 23 Fachlehrer FöS 28 BS/BOS/FOS/FöRS 27 FöBS/FöFOS/BOS 26 Ausnahme: FOS mit überw. fachprakt. 29 Einsatz Förderlehrer FöS 27 3. Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Teilzeitanträgen die beantragte Stundenzahl einschließlich aller Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden anzugeben ist (Beispiel: Eine Lehrerin, die auch als Betreuungslehrerin eingesetzt wird, beantragt z.b. 18 Wochenstunden: d.h., sie unterrichtet 17 Stunden und erhält 1 Anrechnungsstunde). Bei Teilzeitanträgen von Beschäftigten, deren Unterrichtspflichtzeit wegen Alters oder Schwerbehinderung (mit einem GdB von mind. 50%) gekürzt ist, ist darauf zu achten, dass nicht für einen tatsächlich gleichbleibenden Umfang der Dienstleistung eine höhere Besoldung bzw. Vergütung gewährt wird. Ein solches Ergebnis wäre finanziell unbillig. In solchen Fällen ist der betreffende Beamte aufzufordern, eine andere Wochenstundenanzahl zu wählen (siehe a. KMS vom 19.09.1983, Gz. 110.3-1764 a 60). Bei allen Teilzeitbeschäftigungen (auch bei unterhälftigen!) wird die Ermäßigung für Schwerbehinderte bzw. Altersermäßigung anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt; Bruchteile bis 0,50 werden abgerundet, ab 0,51 aufgerundet (KMBek. vom 10.05.1994 Nr. IV/9-P7004-4/3). 4. Verpflichtendes Arbeitszeitkonto Die Lehrkräfte an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung befinden sich teilweise noch in der Wartezeit des verpflichtenden Arbeitszeitkontos. Bitte beachten Sie, dass die Lehrkräfte, die am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen haben, und die sich bereits in der Ausgleichsphase befinden auf den Teilzeitanträgen eine Stunde mehr angeben (Beispiel: Eine Lehrkraft, die am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen hat, keine Anrechnungsstunde

Seite 5 erhält und 24 Wochenstunden unterrichten will, muss 25 Wochenstunden beantragen). 5. Förderlehrer Bei Teilzeitanträgen von Förderlehrern ist nur auf Unterrichtsstunden abzustellen. Danach bemessen sich auch die anteiligen Dienstbezüge. Verwaltungsstunden werden entsprechend gekürzt. Bruchteile werden auf Viertelstunden auf- oder abgerundet. Beispiel: Ein vollzeitbeschäftigter Förderlehrer leistet 27 Unterrichtsstunden und 5 Verwaltungsstunden (zu je 60 Minuten) Dienst. Eine FöLin beantragt eine Teilzeit von 20/27 Wochenstunden (74,074 % von 27). Sie hat damit 20 Wochenstunden Unterricht zu halten und zusätzlich 3 Stunden und 42 Minuten Verwaltungstätigkeiten (74,074 % von 5) zu leisten. Eine Teilzeitbeschäftigung, bei der rein die Verwaltungstätigkeit entfällt, ist nicht möglich. 6. Unterhälftige Teilzeit Die familienpolitische Teilzeit ist seit 01.04.2009 in Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG neu geregelt, dabei wird nicht mehr zwischen unter- und überhälftiger Teilzeit unterschieden. Wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einem oder einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von mindestens durchschnittlich wöchentlich acht Stunden zu gewähren. Im Schulbereich werden diese acht Stunden auf Unterrichtsstunden umgerechnet. Daraus ergeben sich abhängig vom Alter unterschiedliche Untergrenzen (KMS vom 13.01.2009 Nr. II.5-5 P 4004.6 6 1 323 o.v.):

Seite 6 Als Untergrenzen für eine Teilzeit mit weniger als der Hälfte des Regelstundenmaßes ergeben sich folgende Stundenmaße: Volle Unterrichtspflichtzeit in Wochenstunden Untergrenze unterhälftige Teilzeit in Wochenstunden 22/23/24/25 5 26/27/28/29 6 Die Teilzeit während der Elternzeit (Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.v.m. 12 Abs. 4 UrlV) ist auch mit weniger als wöchentlich acht Stunden (5 bzw. 6 Unterrichtsstunden, s.o.) zu gewähren, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Es muss mindestens eine Unterrichtsstunde beantragt werden. Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung ab 01.04.2009 besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auch auf unterhälftige Teilzeit. Generell ist nur aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Ablehnung einer (über- und unterhälftigen) Teilzeit möglich. Sie darf somit nur dann abgelehnt werden, wenn schwerwiegende Nachteile für die Schule drohen, z.b. wenn die Funktionsfähigkeit der Schule nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, weil durch die Bewilligung der unterhälftigen Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gingen, die weder personell noch organisatorisch anderweitig abgedeckt werden könnten. Eine dennoch geplante Ablehnung durch d Schule ist auf einem Beiblatt zum Teilzeitantrag mit einer qualifizierten Begründung der Regierung vorzulegen. Erhebt die Schule gegen einen Antrag auf Teilzeit Einwendungen, so ist der Antrag mit der ablehnenden Stellungnahme vor Weiterleitung an die Regierung mit der örtlichen Personalvertretung abzustimmen. Die Stellungnahme des örtlichen Personalrats muss schriftlich beiliegen. Will die Schule einen Antrag auf Teilzeit ablehnen, ist von der Lehrkraft vorsorglich ein Hilfsantrag auf Beurlaubung oder einer anderen Teilzeit zu stellen, da andernfalls automatisch von Vollzeitbeschäftigung ausgegangen wird. Hinweise zu Lehrkräften auf Arbeitsvertrag: Für Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag oder Heilpädagogische Förderlehrer/Heilpädagogische Unterrichtshilfen, mit denen arbeitsvertraglich eine Arbeitszeit von weniger als der Hälfte der Regelarbeitszeit vereinbart wurde, bitten wir im Falle von vorgesehenen Stundenänderungen keine Teilzeitanträge vorzulegen. Sie sind

Seite 7 auch nicht in den Arbeitsvorrat für die Massenerfassung aufzunehmen. Die Teilzeit- und Beurlaubungsaktion betrifft nur hauptamtliche Lehrkräfte. Zur Bewilligung von Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG (aus familienpolitischen Gründen) oder Teilzeit in Elternzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.v.m. 12 Abs. 4 UrlV wird auf das KMS vom 17.02.2004 Nr. IV.6-5 P 7004.6-4.13 244 sowie auf das KMS vom 07.02.2006 Nr. IV.3 5 P 7004.6 4.838 hingewiesen. Bei Lehrkräften mit Wünschen an eine individuelle Stundenplangestaltung oder an einen individuellen fachlichen Einsatz ist abzuwägen, ob im Rahmen der dienstlichen Belange, eine hinreichende dienstliche Verwendbarkeit an der jeweiligen Schule besteht. Bei einem unterhälftigen Einsatz ist darauf zu achten, dass die Lehrkraft nicht nur in Nebenfächern sondern auch in Kernfächern und auch verteilt auf mehrere Wochentage eingesetzt wird. Dadurch soll eine ungleichmäßige Belastung der Lehrkräfte vermieden werden. Die Schulleitungen werden gebeten, mit den Lehrkräften die für das kommende Schuljahr eine Teilzeit mit weniger als der Hälfte des Regelstundenmaßes beantragen wollen, die Problematik in einem persönlichen Gespräch zu erörtern und auf eine Antragstellung hinzuwirken, die mit den Belangen der Unterrichtsversorgung vereinbar ist. Da sie die Personalsituation an den Schulen am besten kennen bzw. einschätzen können, werden sie gebeten, an den Schulen bereits vorab zu prüfen, inwieweit der Einsatz von unterhälftigen Teilzeitkräften vertretbar ist, d.h. wie viele unterhälftige Lehrkräfte die einzelne Schule verkraften kann, um eine geordnete Unterrichtsversorgung zu gewährleisten. Anträge die nicht bewilligt werden sollen, sind mit einer ausführlichen Stellungnahme an die Regierung weiter zu leiten. Die Stellungnahmen von Schulleitung dürfen nicht widersprüchlich sein. Pauschale Ablehnungen sind nicht möglich, da hierfür auch immer die Zustimmung des Personalrats eingeholt werden muss. Es wird daher um eine konkrete und tragfähige Begründung gebeten. Dienstliche Gründe können einem Antrag z.b. dann entgegenstehen, wenn die Lehrkraft angibt, nur an bestimmten Wochentagen, zu bestimmten Zeiten, an einer ganz bestimmten Schule tätig werden zu wollen.

Seite 8 7. Teilzeit während der Probezeit Lehrkräfte, die sich noch in der Probezeit befinden, können die vollständige Probezeit künftig auch in unterhälftiger Teilzeit ableisten. Aufgrund der neuen Rechtslage kann während der Probezeit nicht mehr auf ein Mindestteilzeitmaß bestanden werden, das die Klassenführung ermöglichen würde. Wenn eine Lehrkraft in der Probezeit jedoch nicht die erforderliche Eignung, Leistung und Befähigung der Laufbahn erfüllt, kann im Einzelfall nach individueller Prüfung wie bisher die Probezeit verlängert werden. 8. Funktionsstelleninhaber Die Teilzeitmöglichkeiten für Schulleiter, Schulleiterstellvertreter und Seminarleiter bleiben bestehen. Der Schulleiter ist aber gemäß 26 LDO verpflichtet, während der Hauptunterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Förderschulbereich darf die Teilzeitbeschäftigung von Schulleitern je nach Regelstundenmaß 3 bis 4 (bzw. 2 bis 3 Wochenstunden während der Ausgleichsphase bei Teilnahme am verpflichtenden Arbeitszeitkonto) Wochenstunden nicht überschreiten. Die Teilzeitbeschäftigung von Schulleiterstellvertretern darf je nach Regelstundenmaß 5 bis 6 Wochenstunden (bzw. 4 bis 5 Wochenstunden während der Ausgleichsphase bei Teilnahme am verpflichtenden Arbeitszeitkonto) nicht überschreiten. Teilzeit in Elternzeit bei Funktionsstelleninhabern kann bis maximal 19 (bezahlten 19 WoStd.) für zunächst ein ganzes Schuljahr gewährt werden, sofern die Schule über einen Sonderschulrektor und Sonderschulkonrektor verfügt und sichergestellt ist, dass dadurch die volle Funktionsfähigkeit der Schulleitung, ggf. ergänzt durch weitere organisatorische Maßnahmen gesichert ist. Eine Verlängerung jeweils um ein Schuljahr ist möglich. Das fehlende Unterrichtsdeputat muss im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten, z.b. durch Mobile Reserve, abgedeckt werden. Im Falle der Beantragung von Partnermonaten (2 Monate) ist auch dann Teilzeit in Elternzeit zu gewähren, wenn die Schule über keinen Sonderschulkonrektor verfügt (s. KMS

Seite 9 vom 25.03.2008 Nr. IV.6-5 P7060Sch 4.25373 und vom 03.07.2008 Nr. IV.6-5P7060Sch-4.63358). Im Bereich der Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung darf bei Schulleiterstellvertretern und Seminarlehrern die Ermäßigung aufgrund Teilzeitbeschäftigung 2/3 der Unterrichtspflichtzeit nicht überschreiten (z. B. muss bei einer Unterrichtspflichtzeit von 23 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mindestens noch 16 Wochenstunden umfassen). Bei anderen Funktionsinhabern darf die Ermäßigung aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung die Hälfte der Unterrichtspflichtzeit nicht überschreiten. Schulleiterstellvertreter sind an allen Tagen, Beratungslehrer an mindestens vier und andere Funktionsinhaber an mindestens drei Tagen im Unterricht einzusetzen. Eine Teilzeitbeschäftigung für Schulleiter (nur Studiendirektoren / Oberstudiendirektoren) an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung ist nicht zulässig. 9. Teilzeit-/Beurlaubungsanträge wegen Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen Bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung für die Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG) ist vom Beschäftigten ein aktuelles ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorzulegen, aus dem hervor geht, dass der Angehörige durch die Lehrkraft tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Wir verweisen hinsichtlich der Erweiterung des Angehörigen-Begriffs auf die Änderung in Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 10. Beantragung der Teilzeit, wenn das Kind während des Schuljahres 2014/2015 das 18. Lebensjahr vollendet Vollendet das Kind im 1. Schulhalbjahr das 18. Lebensjahr (Geburtstag spätestens am 14.02.), ist ab 01.08.2014 familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 BayBG zu beantragen und ab 14.02.2015 bis 31.07.2015 Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG.

Seite 10 Vollendet das Kind im 2. Schulhalbjahr das 18. Lebensjahr (Geburtstag am 15.02. oder später), ist für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.07.2015 ein Antrag auf familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG zu stellen. In diesem Fall bitte die beiden Anträge unbedingt zusammenheften. 11. Teilzeitbeschäftigung nach dem Freistellungsmodell (Sabbatmodell) Die Teilzeitmöglichkeiten in Form des Freistellungsmodells nach Art. 88 Abs. 4 BayBG wurden erweitert. Es besteht ab sofort auch die Möglichkeit, dass ab dem vierjährigen Freistellungsmodell bei Vollbeschäftigung über den gesamten Zeitraum eine völlige Freistellung von zwei Jahren gewählt werden kann. Beispiel: Das vierjährige Freistellungsmodell kann für bisher Vollbeschäftigte auch in der Weise gewählt werden, dass zwei Jahren Vollbeschäftigung zwei Jahre völlige Freistellung folgen bei der Hälfte der Bezüge über die gesamte Laufzeit. Das Antragsformular hierzu wird momentan noch überarbeitet und steht in Kürze auf der Internetseite der Regierung zur Verfügung. 12. Anträge mit Bedingungen Wir weisen daraufhin, dass alle Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und/oder Beurlaubung, die eine Bedingung enthalten, nicht genehmigungsfähig sind. Die Schulleitungen werden deshalb gebeten, mit den betreffenden Beschäftigten Rücksprache zu halten und darauf hinzuwirken, dass nur ein Antrag gestellt wird, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen wieder abgewichen werden kann. 13. Hinweis für Lehrkräfte mit Versetzungsabsichten Wird im Zusammenhang mit einer Versetzung eine Teilzeitbeschäftigung beantragt, so gilt das genehmigte Stundenmaß im Falle einer Weiterbeschäftigung im Regierungsbezirk Oberbayern und auch bei Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk.

Seite 11 Sobald eine Nichtversetzung feststeht, sind ggf. in diesen begründeten Ausnahmefällen alternative Anträge auf Beurlaubung oder Teilzeit von den Schulen vorzulegen. 14. Änderungsanträge Sollten Änderungsanträge gestellt werden, kennzeichnen Sie diese bitte deutlich sichtbar als solche! Änderungen von bereits genehmigten Teilzeitbeschäftigungen/Beurlaubungen kann nur noch in begründeten Ausnahmefällen stattgegeben werden. Änderungsanträge ohne ausreichende Begründung durch die Schulleitungen oder durch den Antragssteller müssen abgelehnt werden. 15. Anträge auf Altersteilzeit Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG ist grundsätzlich bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zu beantragen. Unverändert kann Funktionsstelleninhabern nur eine Altersteilzeit in Form des Blockmodells und im max. Umfang von fünf Jahren gewährt werden. Es ist ab sofort auch möglich, dass die Freistellungsphase zum Schulhalbjahr beginnt. Im Einzelfall ist dabei zu prüfen, ob nicht die Belange des Funktionsinhabers die dienstlichen Belange überwiegen (siehe KMS vom 03.08.2011 Nr. IV.5-5P7004.6.1-4 71 257). 15. Beginn Vollzeit nach Beendigung einer Beurlaubung oder Teilzeit Bis spätestens 05.03.2014 teilen die Schulen schriftlich mit, welche Beschäftigten bisher beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt waren und ab 01.08.2014 den Dienst mit der vollen Stundenzahl wieder antreten. Hierzu steht im Internet unter Formulare > Schulen > Schulpersonal > Allgemeines das Formular Wiederaufnahme des Dienstes mit voller Unterrichtspflichtzeit zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass unterbliebene Meldungen zu besoldungsrechtlichen Nachteilen führen können (z.b. keine Zahlungsaufnahme trotz Dienstbeginn, Fortzahlung von Teilzeitbezügen bei Vollzeit)

Seite 12 16. Eintrag in beiliegende Liste Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass alle Anträge, die bei der Regierung von Oberbayern eingereicht werden, in der beiliegenden Liste zuverlässig erfasst werden. Die Liste wird für die Massenerfassung in VIVA benötigt. Dazu ist es notwendig, dass Sie die Liste am Computer vollständig ausfüllen und uns digital zukommen lassen. Beim Abspeichern der ausgefüllten Tabellen bitte ich Sie, Ihre Schulnummer an den Anfang des Dateinamens zu setzen - also z.b. 1577 Antragsliste Teilzeit und Beurlaubung FöSch Obb 2014.xls" Förderschulen, Landesschulen, berufliche und weiterführende Schulen zur sonderpädagogischen Förderung schicken die Excel-Datei termingerecht zum 05.03.2014 über das OWA-Postfach an folgende E-Mail Adresse: a021.41@schulen.bayern.de Beispiel zu der Liste: Frau Erika Knöpfle (VIVA-Personalnummer: 99994443) möchte für das kommende Schuljahr (vom 01.08.2014 bis 31.07.2015) familienpolitische Teilzeit (Art. 89 BayBG) mit 15,00 Wochenstunden beantragen. Frau Knöpfle ist Fachlehrerin Ernährung und Gestaltung (FL-EG) und hat an dem SFZ München (Schulnummer: 1285) ein Regelstundenmaß von 28,00 Stunden. Hinweis zur VIVA-Nummer: Diese ist immer 8-stellig und fängt mit einer 9 an. Die VIVA-Nummer können Sie Ihrer Bezügemitteilungen entnehmen (Unsere Geschäftszeichen). Sofern Sie Fragen zu den einzelnen Anträgen haben, wenden Sie sich bitte an den Sachbearbeiter des jeweiligen Buchstabenbereichs in den Arbeitsgruppen 43-5 und 43-6 (Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag).

Seite 13 für 43-5 (Beamte): Buchstabenbereich Sachbearbeiter Tel. Zimmer 089/2176- Gz. A - Fre Djemaa Nicole 2903 1102 43-5i Frf - Koe Klupp Anna 2132 1102 43-5e Kof - Z Bauer Lisa 2132 1102 43-5b für 43-6 (Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag) Buchstabenbereich Sachbearbeiter Tel. Zimmer 089/2176- Gz. A Beranek Silvia 2609 1118 43-6a B - Frd Clemens Daniel 2605 1116 43-6b Fre - Huba Kuhn Stephanie 2197 1114 43-6g Hubb - Max Frank Nicola 2464 1114 43-6d May - Roh Kalk Steffi 2503 1113 43-6e Roi - U Eichler Daniel 2959 1116 43-6i V - Z Mayerhofer Stefan 2618 1118 43-6f Mit freundlichen Grüßen gez. Bauer Regierungsdirektorin

Seite 14 Hinweise zu den Höchstgrenzen bei Teilzeit und Beurlaubung Seit 01.04.2009 gelten folgende Höchstgrenzen: bei Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG: mindestens die Hälfte der Regelarbeitszeit; Höchstdauer: keine bei familienpolitischer Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG: mindestens 6 Wostd., soweit ein Kind unter 18 Jahren bzw. pflegebedürftiger Angehöriger vorhanden. Höchstdauer: keine bei familienpolitischer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG: 15 Jahre bei arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG: 6 Jahre; bei Fachlehrern nur mit Fachrichtung EG möglich; für andere Fachrichtungen weiterhin nicht möglich Bei Altersbeurlaubung nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG: 15 Jahre (einschl. vorhergehender Beurlaubungen nach Art. 89 und Art. 90 BayBG) Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 89 und Art. 90 BayBG darf insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten.