Betriebswirtschaft Steuerlehre Prüfungsleistung BW-STL-P

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Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Betriebswirtschaft Steuerlehre Prüfungsleistung Datum 05.10.2002 Lösen Sie die Klausuraufgaben bitte auf den Klausurblättern und geben Sie diese zum Schluss der Klausur vollständig bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Verwenden Sie bei Bedarf ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier, und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel, nicht gebrauchte Blätter sowie die Klausur) ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 Rand für Korrekturen frei, und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Schreiben Sie jeweils zu Ihren Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese beziehen. Schreiben Sie unbedingt leserlich. Viel Erfolg! Ausgegebene Arbeitsblätter Abgegebene Arbeitsblätter Ort, Datum Aufsichtsführende(r) Ort, Datum Prüfungskandidat(in) AUFGABENSPIEGEL Aufgabe 1 W2 W3 4 5 6 7 insg. max. erreichbare Punkte 10 20 20 20 20 18 12 100 Note: erreichte Punkte 1. Prüfer erreichte Punkte 2. Prüfer BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0 Datum, [Name in Druckbuchstaben], Unterschrift 1. Prüfer Datum, Unterschrift 2. Prüfer Prüfungsleistung Steuerlehre, Betriebswirtschaft

Anmerkungen des ersten Prüfers: Datum, Unterschrift 1. Prüfer Anmerkungen des zweiten Prüfers: Datum, Unterschrift 2. Prüfer Prüfungsleistung Steuerlehre, Betriebswirtschaft

Studiengang Betriebswirtschaft Fach Steuerlehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 05.10.2002 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtsführenden zur Verfügung gestellte Papier, und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtsführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei, und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Bei numerisch zu lösenden Aufgaben ist außer der Lösung stets der Lösungsweg anzugeben, aus dem eindeutig hervorzugehen hat, wie die Lösung zustande gekommen ist. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur bietet einen Wahlbereich (Aufgabe 2 und Aufgabe 3), in dem nur eine Aufgabe zur Lösung ausgewählt werden soll. Werden beide gelöst, kommt nur die erste in die Bewertung! Bearbeitungszeit: 90 Minuten Hilfsmittel: Aufgaben: 7, davon 6 zu lösen Taschenrechner Höchstpunktzahl: -100- Steuergesetze keine Richtlinien Bewertungsschlüssel Aufgabe 1 W2 W3 4 5 6 7 insg. max. erreichbare Punkte 10 20 20 20 20 18 12 100 Note: erreichte Punkte 1. Prüfer erreichte Punkte 2. Prüfer Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0 KLAUSURAUFGABEN STEUERLEHRE

BITTE VERMERKEN SIE UNBEDINGT AUF DEN ARBEITSBLÄTTERN DEN RECHTSSTAND DER VON IHNEN VERWENDETEN GESETZESTEXTE! Aufgabe 1 10 Punkte Die deutsche Arbeitnehmerin Anneliese Schmidt wohnt in Kolding (Dänemark). Sie fährt seit einigen Jahren täglich mit dem Auto nach Flensburg, wo sie als Büroangestellte arbeitet. Ihr Jahresverdienst aus dieser Tätigkeit beträgt 45.000,-- (inländische Einkünfte i.s.d. 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen). Frau Schmidt hat zusätzlich noch dänische Einkünfte in Höhe von jährlich 3.000,--, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Ist Frau Schmidt für 2002 im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig? Bitte begründen Sie Ihre Antwort. Wahlmöglichkeit: Bitte lösen Sie entweder Aufgabe 2 oder Aufgabe 3. Werden beide Aufgaben gelöst, wird nur die erste bewertet! Wahl-Aufgabe 2 20 Punkte Die Ehegatten Lisa und Max Hein, Lüneburg, werden zusammen veranlagt. Aus den Aufzeichnungen für den Veranlagungszeitraum 2002 ergibt sich Folgendes: 1. Herr Hein betreibt in Lüneburg eine Landwirtschaft. Er erzielt daraus folgende Gewinne: für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 30.000,-- für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 22.000,-- (Das Wirtschaftsjahr läuft vom 01.07. - 30.06. gem. 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG) 2. Frau Hein ist seit Jahren Kommanditistin der Radlon & Co KG in Celle. Die Gewinnanteile betragen : für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 (01.04.2001-31.03.2002) 16.000,-- für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 (01.04.2002-31.03.2003) 24.000,-- 3. Frau Hein ist selbständige Rechtsanwältin. Ihre Betriebseinnahmen betragen im Jahr 2002 120.000,-- und ihre Betriebsausgaben 50.000,--. 4. Frau Hein ist als typisch stille Gesellschafterin an einem Einzelhandelsgeschäft in Lüneburg beteiligt. Im Jahr 2002 betragen die Einkünfte aus dieser Beteiligung 10.000,--. 5. Herr Hein ist auch als stiller Gesellschafter an dem Einzelhandelsgeschäft beteiligt. Er ist jedoch nicht nur am Erfolg, sondern auch am Betriebsvermögen einschließlich der stillen Reserven beteiligt. In 2002 betragen die Einkünfte aus dieser Beteiligung 15.000,--. Wie hoch sind die Einkünfte der Steuerpflichtigen Hein im Veranlagungszeitraum 2002? AUFGABEN SEITE 2 VON 4

Wahl-Aufgabe 3 20 Punkte Die Ehegatten Lisa (65 Jahre) und Franz Berger (66 Jahre) wohnen in Köln und haben zwei Kinder, für die sie Kindergeld erhalten. Der Sohn (26 Jahre) studiert in Bonn Betriebswirtschaft. Er hat keine eigenen Einkünfte und wird von den Eltern unterstützt. Die Tochter (23 Jahre) wurde vor 22 Jahren adoptiert. Sie ist schwerstbehindert und ist auf ständige Hilfe der Eltern angewiesen. Die Eltern pflegen sie im eigenen Haus. Auch die Tochter hat keine eigenen Einkünfte. Für das Jahr 2002 liegen die folgenden Angaben vor: 1. Dem Sohn haben die Eheleute monatlich 350,-- für sein Studium überwiesen. 2. Für eine Hüftoperation der Ehefrau hat die Krankenkasse 2.000,-- nicht übernommen. 3. Frau Berger erhielt nach der Operation einen Behindertenausweis (Grad der Behinderung 30 %). 4. Für eine Haushaltshilfe zahlten die Bergers monatlich 70,--. 5. Frau Bergers mittellose Mutter (90 Jahre) wurde monatlich mit 300,-- von den Eheleuten unterstützt. 6. Herr Berger zahlte 3.200,-- für den Zahnarzt. Die Krankenkasse erstattete 620,--. 7. Frau Berger hatte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 55.000,-- jährlich. 8. Herr Berger erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 18.000,-- im Jahr. Bitte ermitteln Sie die abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen der Eheleute Berger für das Jahr 2002! Aufgabe 4 20 Punkte Erläutern Sie das Halbeinkünfteverfahren im Körperschaftsteuergesetz und führen Sie ein Beispiel an! Aufgabe 5 20 Punkte Die Einzelgewerbetreibende Edda Lustig, München, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, legt Ihnen für das Jahr 2002 folgende Zahlen vor: 1. Gewinn nach 15 EStG 120.000,-- 2. Einheitswert des Betriebsgrundstücks 60.000,-- 3. Verlust aus der Beteiligung an einer KG 2.000,-- 4. Jahresmiete für PC (Vermieter IBM) 3.000,-- 5. Zinsen und Kontoführungsgebühren für das Girokonto 300,-- 6. Beteiligung eines stillen Gesellschafters (Gewerbetreibender) an dem Einzelgewerbebetrieb 12.000,-- 7. In 2001 hat Frau Lustig einen Gewerbeverlust von 7.000,-- erzielt. Bitte ermitteln Sie die Gewerbesteuer für das Jahr 2002! Der Hebesatz beträgt 490%. AUFGABEN SEITE 3 VON 4

Aufgabe 6 (alle Fälle können unabhängig voneinander gelöst werden) Umsatzsteuer Fall 1: 18 Punkte (6 Punkte) Der Abnehmer A, Hannover, hat beim Unternehmer U, Münster, eine Waschmaschine für netto 600,-- gekauft. A holt die Maschine mit dem eigenen VW-Bus bei U in Münster ab. Wo ist der Ort der Lieferung? Ist die Lieferung im Inland steuerbar? Fall 2: (6 Punkte) Der Hauseigentümer U, Lübeck, vermietet ein in Rostock belegenes Mietwohngrundstück an private Mieter für netto 12.000,--. Wo ist der Ort der sonstigen Leistung? Ist die Leistung für U im Inland steuerbar? Fall 3: (6 Punkte) Der Computereinzelhändler U, Braunschweig, entnimmt 2 Computer im Wert von 3.000,-- netto (Wiederbeschaffungskosten) aus seinem Unternehmen. Einen Computer schenkt er seiner Tochter in Dresden und den anderen seinem Sohn in Brüssel. Wo ist der Ort der unentgeltlichen Lieferung? Ist die unentgeltliche Lieferung steuerbar? Aufgabe 7 (die Fälle können unabhängig voneinander gelöst werden) Fall 1: 12 Punkte (6 Punkte) Herr Klein stellt am 22.08.2002 fest, dass im Steuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 1996 vom 12.05.1997 ein Rechenfehler zu seinen Ungunsten enthalten ist. Dies hat zur Folge, dass die Steuerschuld damals um 2.000,-- DM zu hoch festgesetzt wurde. Kann Herr Klein gegen den Steuerbescheid noch etwas unternehmen? (Begründung) Fall 2: (6 Punkte) Das Finanzamt hat bei der Einkommensteuerveranlagung der Steuerpflichtigen Marie Kruse den Haushaltsfreibetrag nicht abgesetzt. Frau Kruse hat diesen in ihrer Einkommensteuererklärung richtig eingetragen und sie erfüllt auch alle Voraussetzungen. Muss Frau Kruse einen Einspruch einlegen oder gibt es noch eine andere Möglichkeit der Berichtigung? AUFGABEN SEITE 4 VON 4

Studiengang Betriebswirtschaft Fach Steuerlehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 05.10.2002 Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur Bewertung heranzuziehen. Bitte beachten Sie die von uns im Informationsblatt Euro-Umstellung: Verwendung von Währungen im Studienfach Steuerlehre (BW/WI-4/5-RH-020701) gegebenen Hinweise. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 23. Oktober 2002 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. Bewertungsschlüssel Aufgabe 1 W2 W3 4 5 6 7 insg. max. erreichbare Punkte 10 20 20 20 20 18 12 100 Note: erreichte Punkte 1. Prüfer erreichte Punkte 2. Prüfer Korrekturrichtlinie Steuerlehre

Lösung Aufgabe 1 vgl. SB 2, S. 9 ff. 10 Punkte Frau Schmidt hat weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Sie ist also nicht nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Da die Vorschriften des 1 Abs. 2 EStG nicht erfüllt sind, ist sie auch nach 1 Abs. 2 EStG nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Ohne Antrag ist sie nach 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig. Stellt Frau Schmidt einen Antrag, wird sie nach 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt, weil alle Voraussetzungen des 1 Abs. 3 EStG erfüllt sind. Ihre Einkünfte unterliegen zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer (45.000,-- = 93,75%), oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, betragen nicht mehr als 6.136,-- (3.000,-- ). 2 Punkte 2 Punkte 2 Punkte 2 Punkte 2 Punkte Lösung Wahl-Aufgabe 2 vgl. SB 2 20 Punkte Ehemann Ehefrau Gesamt Einkünfte aus Land- u. Forstw. ( 13 EStG) Tz. 1 Landwirtschaft 26.000,-- 26.000,-- 4 Punkte Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG) Tz. 2 Gewinnanteil KG 16.000,-- 16.000,-- 4 Punkte Tz. 5 atypisch stiller Gesellsch. 15.000,-- 15.000,-- 4 Punkte Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 18 EStG) Tz. 3 Rechtsanwältin 70.000,-- 70.000,-- 4 Punkte Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) Tz. 4 typisch stille Gesellsch. 10.000,-- 10.000,-- 4 Punkte Einkünfte der Eheleute Hein in 2002 137.000,-- Korrekturrichtlinie Seite 2 von 6

Lösung Wahl-Aufgabe 3 vgl. SB 2, S.32 f. 20 Punkte Pauschbeträge nach 33b EStG 33b Abs. 3 EStG Behinderten-Pauschbetrag Lisa 310,-- behinderte Tochter 3.700,-- 33b Abs. 6 EStG Pflege-Pauschbetrag Tochter 924,-- 4.934,-- 4 Punkte AgB nach 33a EStG 33a Abs. 1 EStG Unterhalt Mutter 3.600,-- 33a Abs. 2 EStG Ausbildungsfreibetrag Sohn 924,-- 33a Abs. 3 EStG Haushaltshilfe 840,-- 5.364,-- 4 Punkte AgB nach 33 EStG Krankheitskosten Lisa 2.000,-- Zahnarztkosten Franz 3.200,-- (-) Erst. Krankenks. 620,-- 4.580,-- 4 Punkte zumutbare Eigenbel. Summe der Eink. 73.000,-- 1 Punkt (-) 24a EStG Altersentl.betrag (Lisa) 1.908,-- 1 Punkt Altersentl.betrag (Franz) 1.908,-- 1 Punkt Gesamtbetrag der Einkünfte 69.184,-- 1 Punkt 4% v. 69.184,-- zumutbar (gerund.) 2.767,-- 2 Punkte außergew. Belastung 1.813,-- 1 Punkt abziehbare außergew. Belastungen 12.111,-- 1 Punkt Korrekturrichtlinie Seite 3 von 6

Lösung Aufgabe 4 vgl. SB 3, S.10 ff. 20 Punkte Das Halbeinkünfteverfahren bedeutet eine Rückbesinnung auf das klassische System, da keine Anrechnung der KSt auf der Ebene der Anteilseigner mehr erfolgt. Stattdessen wird die körperschaftsteuerliche Vorbelastung nur noch typisiert berücksichtigt, indem die Gewinnausschüttungen auf Ebene der Anteilseigner zur Hälfte bei natürlichen Personen ( 3 Nr. 40 d EStG) bzw. vollständig, soweit es sich bei dem Anteilseigner um eine Kapitalgesellschaft handelt ( 8b Abs. 1 KStG), von der Besteuerung freigestellt werden. Letzteres ist erforderlich, um in Anbetracht der sich u.u. über mehrere Stufen erstreckenden Beteiligungsstrukturen eine mehrfache Belastung der Gewinne mit KSt zu vermeiden. Der KSt- Satz wurde im Zuge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens auf 25 % gesenkt ( 23 Abs. 1 KStG). 10 Punkte Beispiel: Ebene der Gesellschaft Gewinn vor KSt 100,-- KSt 25% (-)25,-- Ausschüttungsbetrag 75,-- 5 Punkte Ebene des Anteilseigners Zufließende Einnahmen 75,-- Steuerbefreiung gemäß 3 Nr.40d EStG 37,50 Einkünfte aus Kapitalvermögen 37,50 5 Punkte Korrekturrichtlinie Seite 4 von 6

Lösung Aufgabe 5 vgl. SB 4 20 Punkte in Gewinn aus Gewerbebetrieb (Tz.1) 120.000,-- 1 Punkt (+) Hinzurechnungen nach 8 GewStG Zinsen des lfd. Kontos werden nicht hinzugerechnet (Tz. 5) 0,-- 2 Punkte Miete (Tz. 4) wird nicht hinzugerechnet, Vermieter ist Gewerbetreibender 0,-- 2 Punkte Verlust aus KG-Beteiligung (Tz. 3) 2.000,-- 2 Punkte nur der Gewinnanteil wird hinzugerechnet (Tz. 6) 0,-- 2 Punkte (-) Kürzungen nach 9 GewStG Grundbesitzkürzung (Tz. 2) 1,2% v. 84.000,-- (60.000,-- x 1,4) 1.008,-- 2 Punkte Gewerbeertrag vor Verlustabzug 120.992,-- (-) Gewerbeverlust nach 10a GewStG 7.000,-- 1 Punkt Abger. 11 Abs. 1 GewStG 113.900,-- 1 Punkt (-) Freibetrag nach 11 Abs. 1 GewStG 24.500,-- 1 Punkt verbleiben 89.400,-- 12.000,-- 1% 120,-- 12.000,-- 2% 240,-- 12.000,-- 3% 360,-- 12.000,-- 4% 480,-- 41.400,-- 5% 2.070,-- 3.270,-- 5 Punkte x Hebesatz 490% Gewerbesteuer 2002 16.023,-- 1 Punkt Korrekturrichtlinie Seite 5 von 6

Lösung Aufgabe 6 vgl. SB 5 18 Punkte Fall 1: vgl. S. 17 f. 6 Punkte Es handelt sich um eine Beförderungslieferung, weil der Abnehmer die Ware fortbewegt (Abholfall). Der Ort der Lieferung ist Münster, weil dort die Beförderung beginnt gem. 3 Abs. 6 Satz 1 UStG. Die Lieferung ist im Inland steuerbar, weil alle Voraussetzungen des 1 Abs. 1 Nr.1 i.v.m. 3 Abs. 1 und 3 Abs. 6 Satz 1 UStG erfüllt sind. Fall 2: vgl. S 18 f. 6 Punkte Der Ort der sonstigen Leistung ist Rostock, weil dort das Grundstück liegt gem. 3a Abs. 2 Nr. 1a UStG. Die Leistung ist im Inland steuerbar, weil alle Tatbestandmerkmale des 1 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 3 Abs. 9 und 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG erfüllt sind. Fall 3: vgl. S. 19 6 Punkte Ort der unentgeltlichen Lieferung ist Braunschweig, weil U von dort aus sein Unternehmen betreibt gem. 3f Satz 1 UStG. Die unentgeltliche Lieferung ist steuerbar, weil alle Merkmale des 1 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und 3f Satz 1 UStG erfüllt sind. Lösung Aufgabe 7 vgl. SB 7 12 Punkte Fall 1: vgl. S. 32 f. 6 Punkte Er kann nichts mehr unternehmen. Es handelt sich zwar um eine offenbare Unrichtigkeit, diese kann aber nur innerhalb der Festsetzungsfrist berichtigt werden ( 129 und 169 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des 31.12.1997 (Einreichung der Steuererklärung in 1997), beträgt 4 Jahre und endet mit Ablauf des 31.12.2001. Der Fehler wurde erst am 22.08.2002 festgestellt. Fall 2: vgl. S. 34 6 Punkte Die Steuerpflichtige muss keinen Einspruch einlegen, weil der Fehler auch durch schlichte Änderung berichtigt werden kann. Der Antrag auf schlichte Änderung bietet den Vorteil, dass er formfrei (z.b. telefonisch) gestellt werden kann und die Gefahr einer Verböserung vermeidet. Korrekturrichtlinie Seite 6 von 6