Verordnung für die Musikschule Malters

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Transkript:

Verordnung für die Musikschule Malters vom 18. November 2009

Verordnung der Musikschule Malters 2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Zweck, Auftrag 3 Art. 2 Zielgruppen 3 Art. 3 Organisation und Führung 3 Art. 4 Finanzierung 4 Art. 5 Inkrafttreten 4

Verordnung der Musikschule Malters 3 Gestützt auf Art. 26 lit. c der Gemeindeordnung Malters erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung für die Musikschule Malters: In der maskulinen Form der Personen ist sinngemäss auch die feminine Form zu verstehen. Art. 1 Zweck, Auftrag Die Musikschule Malters ist eine Bildungsinstitution der Gemeinde Malters. Sie erteilt im Rahmen des Leistungsauftrages Instrumental-, Gesangs- und Ensembleunterricht. Sie arbeitet in geeigneter Weise mit der Volksschule, andern Bildungsinstitutionen sowie mit musikalischen Vereinen und Interessengruppen der Gemeinde zusammen. Die Musikschule Malters bietet in Ergänzung mit dem Unterricht an der Volksschule eine fundierte musikalische Ausbildung. Sie soll die Lernenden vertieft zum Singen und Musizieren führen und damit auch die Persönlichkeitsentwicklung, Wahrnehmungsfähigkeit und Sozialkompetenz fördern. Der Unterricht soll das Verständnis für die Werte der Musik wecken. Die Musikschule Malters nimmt aktiv am kulturellen Leben der Gemeinde teil und vermittelt Impulse für das öffentliche Musikleben. Art. 2 Zielgruppen Die Angebote der Musikschule Malters stehen grundsätzlich allen Lernwilligen der Gemeinde Malters offen. In Ausnahmefällen stehen die Leistungen auch auswärtigen Personen zur Verfügung. Die Bildungskommission entscheidet über den Zugang. Art. 3 Organisation und Führung a) Gemeinderat Der Gemeinderat stellt die notwendigen Räumlichkeiten, die Infrastruktur und die finanziellen Mittel zur Verfügung, um den Leistungsauftrag zu erfüllen. b) Bildungskommission Der Bildungskommission ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Gemeinderates die o- berste kommunale Führungs- und Aufsichtsbehörde der Musikschule Malters. Sie ist insbesondere für die strategische Führung zuständig. c) Musikschulleitung Für die operative Leitung der Musikschule Malters setzt die Bildungskommission eine Musikschulleitung ein. d) Organisation Die Organisation und Zuständigkeiten werden im Anhang zu dieser Verordnung durch den Gemeinderat geregelt (Funktionendiagramm).

Verordnung der Musikschule Malters 4 Art. 4 Finanzierung Die Betriebsmittel setzen sich zusammen aus Beiträgen der Gemeinde Malters und des Kantons, Schulgeldern und weiteren Zuwendungen. Musikschülern der Gemeinde Malters wird der Unterricht bis zum 20. Altersjahr von der Gemeinde subventioniert. Über die Art und den Umfang der Subventionierung entscheidet der Gemeinderat. Das Gemeindeammannamt besorgt das Rechnungswesen. Die Musikschulleitung stellt die dafür notwendigen Dokumente und Unterlagen zusammen. Details werden mit dem Budget und im Schulprogramm geregelt. Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt durch Beschluss des Gemeinderates vom 18. November 2009 per 1. Januar 2010 in Kraft. Malters, den 18. November 2009 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Ruedi Amrein Reto Wermelinger

Funktionendiagramm vom 18.11.2009 Nr. Aufgabe, Tätigkeit strategisch operativ Gemeinderat Bildungskommission Musikschulleitung Malters Liegenschaftsverwalter Bemerkungen 1 Grundsätzliches 1.1 Leitbild S E V M incl. MLP 1.2 Strategische Vorgaben S E A 1.3 Konzepte O E Konzepte mit Budgetrelevanz Entscheid BK 1.4 Budget O E A V inkl. Festlegung der Schulgelder 1.5 Rechnung O E 1.6 Organigramm, Funktionendiagramm S E 1.7 Anpassungen/Erweiterungen OHB Musikschule E A 1.8 Auftrags- und Projektmanagement O E V Methodik 1.9 Reglement über den Instrumentenfonds der Musikschule S G A V 2 Leistungsaufträge 2.1 Ziele Bildungskommission S G E M 2.2 Ziele Musikschulleitung S G E 2.3 Angebot MS O G E A 2.4 Terminplan O E 2.5 Leistungsvereinbarung mit der Volksschule für die Grundbildung O G A V 3 Personal 3.1 Personalreglement Gemeinde S E G = Stimmbürger/innen 3.2 Stellenbeschreibungen und Pflichtenhefte O G V 3.3 Festlegung Musikschulleitungspensen O E 3.4 Einstufung der Löhne LP O G E 3.5 Einstufung der Löhne SL O E 3.6 Pflichtenheft Hauswart O M E 3.7 Anstellung/Entlassung MSL O E 3.8 Anstellung/Entlassung LP G E 4 Infrastruktur 4.1 Schulraumplanung O E A Planungsbericht 4.2 Unterhalt der Liegenschaften O E M

Verordnung der Musikschule Malters 6 Nr. Aufgabe, Tätigkeit strategisch operativ Gemeinderat Bildungskommission Musikschulleitung Malters Liegenschaftsverwalter Bemerkungen 5 Pädagogik 5.1 Disziplinarmassnahmen gemäss Gesetz, Verordnungen O E 5.2 Führung pädagogischer Alltagsfragen O E ausserhalb von Konzepten 5.3 Fachschafts-Projekte O E 6 Organisation, Administration 6.1 Zuteilung der MS-Schüler zu LP und Unterrichtsräumen O E 6.2 Sonderregelungen für den Instrumentalunterricht O G V 6.3 Weisungen, Schulhausordnungen O E* E** * ganze Schule, **Infrastruktur 6.4 Hausordnung Villa All Aria E* E** 6.5 Stundenplanung grob O E 6.6 Stundenplanung Lehrperson O E G = Genehmigen (ja/nein) E = Entscheiden A = Antrag stellen M = Mitreden, beraten V = Vorbereiten, planen D = Durchführen, ausführen OHB = Organisationshandbuch