Informationen für Ausbildungsbetriebe. Merkblätter / Checklisten / Hinweise für die betriebliche Ausbildung



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Transkript:

Die IHK informiert: Die betriebliche Ausbildung Informationen für Ausbildungsbetriebe Merkblätter / Checklisten / Hinweise für die betriebliche Ausbildung Seite 1

Inhaltsverzeichnis Thema Seite Ihre Ansprechpartner bei der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg... 3 Ausbildungsberechtigung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)... 4 Verzeichnis: Staatlich anerkannte Ausbildungsberufe (Auszug)... 5 7 Hinweise zum Abschluss des Ausbildungsvertrages... 8 9 Anlage 1: Auszug aus den Richtlinien zur Verkürzung der Ausbildungszeit gem. 8 BBiG... 10 Anlage 2: Muster einer sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsplan)... 11 Hinweise zur Durchführung der Ausbildung... 12 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in der Ausbildung... 13 Hinweise zum Berufsschulbesuch... 14 Anlage 4: Verzeichnis der beruflichen Schulen für den IHK-Bezirk... 15 Hinweise zu Vertragsänderungen und der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung... 16 Hinweise zur Prüfungsvorbereitung... 17 Hinweise zur Beendigung der Ausbildungszeit... 18 Seite 2

Ihre Ansprechpartner bei der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Infocenter Öffnungszeiten Mo. Fr. 08:00 Uhr 18:00 Uhr Telefon 07721 922-0 Telefax 07721 922-166 Internet www.schwarzwald-baar-heuberg.ihk.de E-Mail info@villingen-schwenningen.ihk.de Geschäftsbereich Berufliche Bildung Durchwahl Telefax -366 Martina Furtwängler Geschäftsbereichsleiterin -164 Beratung Alexander Fritz Bildungsberater -132 Industrie Jürgen Jani Bildungsberater -124 Handel Banken Versicherungen Dienstleistungen Niki Rappenegger Bildungsberater -208 Kunstoffverarbeitendes Gewerbe Metallverarbeitendes Gewerbe Medizintechnik Klaus Ringgenburger Bildungsberater -191 Gastronomie Dienstleistung Verkehr Prüfungswesen Petra Fritz Kaufmännische Abschlussprüfungen -158 Jürgen Hummel Gewerbliche Abschluss- und Zwischenprüfungen -130 Christina Nicklaus Gewerbliche Abschluss- und Zwischenprüfungen -131 Lydia Repp Kaufmännische und Gastronomie- -480 Abschlussprüfungen Roswitha Weisser Kaufmännische und Gastronomie- -179 Zwischenprüfungen Verzeichnisführung Anja Gackowski Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse -184 Claudia Kühling Verzeichnis der Einstiegsqualifizierungsverhältnisse Lehrstellenbörse und Bewerberpool -128 Magdalene Willi Zweitschriften und Bescheinigungen der Ausbildungsverhältnisse -127 Seite 3

Ausbildungsberechtigung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) 1 Eignung des Betriebes 1.1 Der Betrieb muss nach Art und Einrichtung geeignet sein, d.h. die im Berufsbild vorgeschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen im Betrieb vermittelt werden können. 1.2 Die Zahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigen Fachkräfte stehen, es sei denn, dass andernfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird. Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird. 2 Ausbildender und Ausbilder müssen persönlich geeignet sein, d.h. diesen Personen 2.1 darf nicht untersagt sein, Auszubildende und Jugendliche zu beschäftigen. 2.2 dürfen nicht wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz und spezielle Rechtsvorschriften verstoßen haben. 3 Fachliche Eignung des Ausbilders und Ausbildereignungs-Verordnung (AEVO) 3.1 Als Nachweis der fachlichen Eignung kommen in Betracht: 3.1.1 Der erfolgreiche Berufsabschluss oder Hochschul-/Fachhochschulabschluss in der jeweiligen Fachrichtung. (Hochschul-/Fachhochschulabsolventen müssen außerdem eine angemessene fachrichtungsbezogene Berufspraxis nachweisen.) 3.1.2 Eine erfolgreich abgelegte sonstige anerkannte Prüfung in der jeweiligen Fachrichtung. Trifft keine der genannten Voraussetzungen zu, kann die oberste Landesbehörde nach Anhörung der IHK die fachliche Eignung einer Person widerruflich zuerkennen. (Die IHK prüft, ob eine ausreichende Berufspraxis oder sonstige Qualifikationsnachweise vorliegen.) 3.2 Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung aufgrund der erfolgreichen Prüfung nach der Ausbildereignungs-Verordnung. 3.3 Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann von diesem Nachweis auf Antrag befristet befreit werden. 4 Beratung und Eignungsfeststellung; erfolgt durch 4.1 den Ausbildungsberater der IHK anhand der Angaben zum Betrieb (Betriebsdatenbogen) und zur Person des Ausbilders oder 4.2 Bestätigung der Eignungsfeststellung durch die IHK. Seite 4

Verzeichnis: Staatlich anerkannte Ausbildungsberufe (Auszug) Im Bezirk der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg wird zur Zeit in folgenden Ausbildungsberufen ausgebildet (Auszug): Berufsgruppe Beruf Ausbildungszeit Metall Anlagenmechaniker/-in Fachrichtung Apparatetechnik Fachrichtung Versorgungstechnik Galvaniseur/-in Gießereimechaniker/-in Industriemechaniker/-in Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik Fachrichtung Betriebstechnik Fachrichtung Produktionstechnik Konstruktionsmechaniker/-in Fachrichtung Feinblechbautechnik Fachrichtung Metall- und Schiffbautechnik Modellbaumechaniker/-in Teilezurichter/-in Uhrmacher/-in Werkzeugmechaniker/-in Fachrichtung Formentechnik Fachrichtung Stanz- und Umformtechnik Fachrichtung Instrumententechnik 24 Monate Elektrotechnik Elektromaschinenmonteur/-in Energieelektroniker/-in Industrieelektroniker/-in Informations- und Telekommunikations- Systemelektroniker/-in Kommunikationselektroniker/-in Mechatroniker/-in Seite 5

Bau, Steine, Erde Baugeräteführer/-in Chemie, Physik, Biologie Baustoffprüfer/-in Bauzeichner/-in Betonfertigteilbauer/-in Beton- und Stahlbetonbauer/-in Straßenbauer/-in Trockenbaumonteur/-in Verfahrensmechaniker/-in in der Steine- und Erdenindustrie Werkstoffprüfer/-in Chemielaborant/-in Chemikant/-in Feinoptiker/-in Lacklaborant/-in Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik Holz Holzbearbeitungsmechaniker/-in Papier, Druck, Medien Holzbildhauer/-in Holzverarbeitungsmechaniker/-in Buchbinder/-in Drucker/-in Mediengestalter/-in für Digital- und Printmedien Fachrichtung Mediendesign Fachrichtung Medienoperating Fachrichtung Medienberatung Fachrichtung Medientechnik Siebdrucker/-in Verpackungsmittelmechaniker/-in Seite 6

Sonstige gewerbl.-techn. Berufe Brauer/-in und Mälzer/-in Flachglasmechaniker/-in Handzuginstrumentenmacher/-in Klavier- und Cembalobauer/-in Mikrotechnologe/-in Polsterer/-in Technische(r) Zeichner/-in Verfahrensmechaniker/-in für Beschichtungstechnik Industrie Industriekaufmann/-frau Handel Automobilkaufmann/-frau Banken, Versicherungen Buchhändler/-in Florist/-in Kaufmann/-frau im Einzelhandel Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel Musikalienhändler/-in Gestalter/-in für audiovisuelle Medien Verkäufer/-in Bankkaufmann/-frau 24 Monate Kaufmann/-frau für Versicherung und Finanzen Medienberufe Fachinformatiker/-in Verkehr und Transport Informatikkaufmann/-frau Informations- und Telekommunikations- Systemelektroniker/-in Informations- und Telekommunikationskaufmann/-frau Kaufmann/-frau für Verkehrsservice Reiseverkehrskaufmann/-frau Kaufmann/-frau für Freizeit und Tourismus Kaufmann/-frau für Spedition und Logistikdienstleistung Seite 7

Sonstige kfm. Berufe Leder, Textil, Bekleidung Gastgewerbliche Berufe Bürokaufmann/-frau Fachkraft für Kurier-, Express und Postdienstleistungen Kaufmann/-frau für Kurier-, Express und Postdienstleistung Fachkraft für Lagerlogistik Fachlagerist/-in Kaufmann/-frau für Bürokommunikation Immobilienkaufmann/-frau Medienkaufmann/-frau Digital und Print Kaufmann/-frau für Marketingkommunikation Fachkraft für Dialogmarketing Kaufmann/-frau für Dialogmarketing Sport- und Fitnesskaufmann/-frau Kaufmann/-frau im Gesundheitswesen Veranstaltungskaufmann/-frau Modenäher/-in Schuhfertiger/-in Textilmechaniker/-in Textilreiniger/-in Beikoch/Beiköchin Fachkraft im Gastgewerbe Fachmann/-frau für Systemgastronomie Hotelfachmann/-frau Hotelkaufmann/-frau Koch/Köchin Restaurantfachmann/-frau 24 Monate 24 Monate 24 Monate 24 Monate 24 Monate Seite 8

Hinweise zum Abschluss des Ausbildungsvertrages 1. Beim Abschluss des Ausbildungsvertrages ist zu beachten, dass 1.1. der Ausbildungsvertrag bereits mit der mündlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien zustande kommt. 1.2. bei Jugendlichen die Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten erforderlich ist. 1.3. die Niederschrift nach Vertragsabschluss, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung anzufertigen ist. 2. Zum Mindestinhalt des Ausbildungsvertrages gehört: 2.1. Ausbildungsberuf, ggf. mit Fachrichtung in der ausgebildet wird. 2.2. Dauer, Beginn und Ende der Ausbildungszeit. Die Regelausbildungszeit ist in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufes bestimmt. Diese kann bzw. muss bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verkürzt werden. Anlage 1: Auszug aus den Richtlinien zur Verkürzung der Ausbildungszeit gem. 8 BBiG. 2.3. Ort der Ausbildung und ggf. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. 2.4. Ausbildungsvergütung Die Vergütung muss angemessen sein und orientiert sich an den maßgeblichen Tarifen. Der Auszubildende hat Anspruch auf tarifliche Ausbildungsvergütung, wenn Tarifbindung für das Ausbildungsverhältnis vorliegt. Ansonsten darf die Vergütung bis zu 20 % unterhalb des tariflichen Satzes liegen (BAG AZ:83205 17 BBiG, VII 1982/91). 2.5. Arbeitszeit und Urlaubsanspruch Der Anspruch im Einzelfall richtet sich nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (Mindestanspruch) bzw. den jeweiligen tariflichen oder betrieblichen Regelungen oder einer individuellen Vereinbarung. Einzelvertragliche Vereinbarungen gelten, wenn diese nicht gegen vorrangige Rechtsquellen z.b. Gesetze verstoßen. 2.6. Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen 3. IHK-Vertragsformulare verwenden! Die Vorlagen stehen Ihnen als Download auf der IHK-Homepage zur Verfügung (Bereich Berufliche Ausbildung, Formulare zum Download ). Durchschreibesätze erhalten Sie auf Anforderung bei der IHK. Seite 9

4. Bei Vertragsabschluss 4.1. ist vom Ausbildungsbetrieb eine sachliche und zeitliche Gliederung (betrieblicher Ausbildungsplan) zu erstellen. Die Vorlagen können auf der IHK-Homepage Bereich Berufliche Ausbildung, Formulare zum Download herunter geladen werden. 4.2. muss sich der Arbeitgeber von Jugendlichen eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vorlegen lassen und darauf angegebene Gefährdungsvermerke beachten. 4.3. sollten die im Betrieb mit der Ausbildung beauftragten Fachleute in den verschiedenen betrieblichen Ausbildungsbereichen auf ihre Aufgabe vorbereitet werden. Dazu zählt, die Ausbildungsbeauftragten anhand des betrieblichen Ausbildungsplanes darauf aufmerksam zu machen, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu vermitteln sind. 5. Antrag auf Eintragung des Ausbildungsvertrages 5.1 Der Ausbildende ist verpflichtet, den Ausbildungsvertrag bei der IHK eintragen zu lassen. Dem Antrag auf Eintragung (Formular) ist beizufügen: eine Vertragsausfertigung eine Ausfertigung der sachlichen und zeitlichen Gliederung finden Sie unter www.schwarzwald-baar-heuberg.ihk.de bei Jugendlichen eine Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz wenn die Ausbildungsdauer im Vertrag verkürzt wurde; eine Kopie über die schulische bzw. berufliche Vorbildung (Kopie Abschlusszeugnis Berufsfachschule/Hochschulreife o.ä.) 5.2 Die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses wird von der Kammer schriftlich bestätigt. 6. Die Anmeldung des Auszubildenden zur Berufsschule erfolgt durch den Ausbildenden Bei der Anmeldung ist die Verkürzung des Ausbildungsverhältnisses anzugeben. In der Regel werden Auszubildende mit verkürzter Ausbildungszeit am Beginn der Ausbildung in die 2. Berufsschulklasse aufgenommen. Seite 10

Anlage 1: Richtlinien zur Verkürzung der Ausbildungszeit gem. 8 BBiG Die Ausbildungszeit ist im Einzelfall auf Antrag zu verkürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht werden kann ( 8 Abs. 1 BBiG). Die Ausbildungszeit kann bei folgenden Abschlüssen verkürzt werden: Hochschulreife oder Fachhochschulreife um 1 Jahr Abschlusszeugnis einer Realschule, das Versetzungszeugnis in die 11. Klasse eines Gymnasiums oder ein gleichwertiger Abschluss einer allgemeinbildenden Schule um ½ Jahr Abschlusszeugnis einer Schule, die bis zur Fachschulreife führt, auf die aber die Berufsfachschul-Anrechnungsverordnung keine Anwendung findet. um ½ Jahr Abschlusszeugnis einer ein- oder zweijährigen Berufsfachschule einer anderen Fachrichtung als der Ausbildungsberuf. um ½ Jahr Abschlusszeugnis einer zweijährigen Berufsfachschule oder des Berufskollegs in derselben Fachrichtung. um 1 Jahr bei Abschluss in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf. um 1 Jahr Andere, dem Ausbildungsziel dienende Kenntnisse und Fertigkeiten können ebenfalls zu einer Verkürzung der Ausbildungszeit führen. Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle. Mehrere Anrechnungsmöglichkeiten können nebeneinander berücksichtigt werden. In der Regel sind folgende Mindestausbildungszeiten einzuhalten: Regelausbildungszeit Mindestausbildungszeit 3,5 Jahre 2,5 Jahre 3 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 1,5 Jahre Bei gestuften Ausbildungsberufen kann eine einjährige Stufe nicht verkürzt werden. Neben der Verkürzung der Ausbildungszeit ist eine vorzeitige Zulassung des/der Auszubildenden zur Abschlussprüfung möglich, wenn seine/ihre Leistungen dies rechtfertigen ( 45 Abs. 1 BBiG). Weitere Informationen dazu auf Seite 17. Seite 11

Anlage 2: Muster einer sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsplan) Seite 12

Hinweise zur Durchführung der Ausbildung 1. Anfangsphase der Ausbildung 1.1. Gerade in dieser Zeit ist es besonders wichtig, dem Auszubildenden die erforderliche Aufmerksamkeit entgegenzubringen. Neben den Informationen über die Gegebenheiten im Betrieb, den betrieblichen Regeln und Erwartungen sollte er seine Ansprechpartner zu Beginn der Ausbildung kennen lernen. 1.2. Es sollte vom Ausbilder und dem Auszubildenden geprüft werden, ob die notwendige Eignung und Neigung sowie das beiderseitige Interesse vorhanden ist, um die Ausbildung nach der Probezeit fortzusetzen. 2. Zur Einhaltung des Ausbildungsplanes 2.1. muss die Versetzung in die verschiedenen Ausbildungsbereiche entsprechend dem Ausbildungsplan erfolgen. In vielen Betrieben lassen sich die verschiedenen Ausbildungsbereiche nicht oder nur bedingt abgrenzen. Die Ausbildung soll sich an den betrieblichen Gegebenheiten orientieren. In jedem Fall muss die Planmäßigkeit soweit möglich und die Vollständigkeit der Ausbildung gewährleistet werden. 2.2. sollen die geplanten Lehrgespräche zur Vermittlung der Fachkenntnisse und Hintergründe terminiert und deren Durchführung sichergestellt werden. 3. Zur ständigen Kontrolle des Ausbildungsverlaufes eignet sich 3.1. das Berichtsheft (dem Auszubildenden soll dazu die entsprechende Anleitung und Anweisung gegeben werden). Im wöchentlichen Ausbildungsnachweis sind die betrieblichen Tätigkeiten, Lehrgespräche, betriebliche Schulungen und Unterweisungen aufzuführen. Im vierteljährlichen Arbeitsbericht soll der Auszubildende fachliche Themen und Zusammenhänge beschreiben und dabei von seiner betrieblichen Ausbildung ausgehen. Er soll dabei den Ausbildungsrahmenplan als inhaltlichen Rahmen zugrunde legen. 3.2. ein regelmäßiges Beurteilungs- oder Fördergespräch in dem der Ausbilder seine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung abgibt und zugleich dem Auszubildenden die Möglichkeit bietet, sich zu seinem Leistungsstand und zu dem Verlauf der Ausbildung zu äußern. Seite 13

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in der Ausbildung 1. Der Ausbildende (Ausbildungsbetrieb) übernimmt die Pflicht 1.1. dem Auszubildenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles entsprechend dem Berufsbild und dem Ausbildungsplan zu vermitteln 1.2. dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel für die Ausbildung und Prüfung zur Verfügung zu stellen 1.3. die Berichtsheftführung des Auszubildenden regelmäßig zu überwachen 1.4. den Auszubildenden zum Berufsschulbesuch anzuhalten und freizustellen 1.5. dem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind 1.6. dem Auszubildenden bei Beendigung der Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen 2. Der Auszubildende übernimmt die Pflicht 2.1. sich zu bemühen, die Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles zu erwerben 2.2. am Berufsschulunterricht und an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, wozu er freigestellt wird 2.3. Anordnungen weisungsberechtigter Personen zu befolgen 2.4. das Berichtsheft den Weisungen entsprechend zu führen 2.5. die betriebliche Ordnung zu beachten 2.6. mit Arbeitsmitteln und Maschinen sorgfältig umzugehen 2.7. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren 2.8. den Betrieb bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung und dem Berufsschulunterricht zu informieren Seite 14

Hinweise zum Berufsschulbesuch 1. Die Anmeldung zur Berufsschule 1.1. erfolgt durch den Arbeitgeber vor Beginn der Ausbildung 1.2. muss Angaben zur Verkürzung der Ausbildungszeit beinhalten, damit der Auszubildende in die Berufsschulklasse aufgenommen wird, die seiner Ausbildungszeit entspricht 2. Die Vorschriften des Berufsbildungs- und Jugendarbeitsschutzgesetzes zum Berufsschulbesuch verpflichten 2.1. den Arbeitgeber, den Auszubildenden zum Berufsschulunterricht freizustellen 2.2. den Arbeitgeber, jugendliche Auszubildende darüber hinaus von der betrieblichen Ausbildung einmal die Woche an einem Berufsschultag freizustellen, wenn der Berufsschulunterricht länger als 5 Unterrichtsstunden dauert 2.3. den Arbeitgeber, jugendliche Auszubildende, die den Blockunterricht besuchen, in Berufsschulwochen von der betrieblichen Ausbildungszeit freizustellen, wenn der Unterricht an 5 Tagen mit insgesamt 25 Wochenstunden stattfand 2.4. den Auszubildenden, an dem Berufsschulunterricht teilzunehmen 2.5. den Auszubildenden, den Arbeitgeber zu informieren, wenn er am Berufsschulunterricht zu dem er freigestellt wurde, nicht teilnimmt 3. Betrieb und Berufsschule sollen zusammenarbeiten, Kontaktanlässe sind 3.1. Informationen bei Leistungs- oder Verhaltensproblemen bei Auszubildenden 3.2. Fragen der Zusammenarbeit zwischen betrieblicher und schulischer Ausbildung Anlage 4: Verzeichnis der Berufsschulen Seite 15

Anlage 4: Verzeichnis der beruflichen Schulen für den IHK-Bezirk Seite 16 Kaufmännische Schulen Name der Schule Straße PLZ Ort Telefon Telefax Berufe/Berufsfelder/Fachkl. Kaufm. und Hausw. Schule Eichendorffstr. 21 78166 Donaueschingen 0771-832210 0771-8322126 I, G, E, Bük,F, Hfp, IfK, ItK, F Walter-Eucken-Schule Glümerstr. 4 79102 Freiburg 0761-2017812 0761-700498 V Robert-Gerwig-Schule Am Engelgrund 4 78120 Furtwangen 07723-93010 07723-930129 I Ludwig-Ehrhard-Schule Englerstr. 12 76131 Karlsruhe 0721-334920 0721-334915 Ga, Wk Gew., Kaufm. und Hausw. Schule Teckstr. 31 78727 Oberndorf 07423-92080 07432-920880 I Fritz-Erler-Schule Westl.-Karl-Friedrichstr. 215 75172 Pforzheim 07231-392357 07231-391388 KGW Kaufmännische Schule Mezgerwaidring 101 78315 Radolfzell 07732-989113 07732-989210 V Kaufmännische Schule Heerstr. 150 78628 Rottweil 0741-2708300 0741-2708310 I, G, E, Bük, Bak, ItK Kaufmännische Schule Wittumweg 13/1 78713 Schramberg 07422-560190 07422-54957 I, G, E, Bük, Kaufmännische Schule Anton-Bruckner-Str. 2 78224 Singen 07731-95720 07731-957299 R Gew., Kaufm. und Hausw. Schule Schulstr. 17 78549 Spaichingen 07424-3034 07424-501986 I, G, Bük, Kaufmännische Schule Neckarstr. 6 8 72172 Sulz a. N. 07454-96380 07454-963830 I, G, E, Bük Kaufmännische Schule Mühlenweg 29 78532 Tuttlingen 07461-926780 07461-926791 I, G, E, Bük, Bak. IfK, Kaufmannische Schule I Hasenbergstr. 26 70178 Stuttgart 0711-613067 0711-610319 V Johann-Friedrich-von-Cotta-Schule Sickstr. 165 70190 Stuttgart 0711-925540 0711-9255420 Wk Albert-Schweitzer-Schule An d.schelmengasse 3 78050 VS-Villingen 07721-8993-0 07721-8993-13 Fl David-Würth-Schule Erzbergerstr. 28 78054 VS-Schwenningen 07720-99590 07720-995930 I, G, E, Bük, KfB, Spk, VerlK Kaufmännische Schule 1 Herdstr. 7/2 78050 VS-Villingen 07721-98310 07721-98315 AK, I, G, E, Bü, Bak, FBF LBS f. d. Hotel- und Gaststätteng. Zähringerstr. 21 78050 VS-Villingen 07721-23126 07721-27403 Berufe im Gastgewerbe AK = Automobilkaufmann/-frau, BaK = Bankkaufmann/-frau, BüK = Bürokaufmann/-frau, E = Verkäufer/in, Kaufmann/frau im Einzelhandel, FBF = Fachkraft für den Brief und Frachtverkehr, F = Fachkraft für Lagerwirtschaft, Fl = Florist/in, G = Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel (Fachrichtung Großhandel) Ga Kaufmann-/frau im Groß- und Außenhandel (Fachrichtung Außenhandel) Hfp = Handelsfachpacker/in, I = Industriekaufmann/-frau, IfK = Informatikkaufmann/-frau, ItK = IT-System-Kaufmann/-frau, KfB = Kaufmann/-frau für Bürokommunikation, KGW = Kaufmann/-frau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft SpK = Speditionskaufmann/-frau, V = Versicherungskaufmann/-frau, R = Reiseverkehrskaufmann/-frau, Wk = Werbekaufmann/-frau Hinweise: 1. Über die Anmeldung zum Berufsschulbesuch in anderen Berufen oder weiteren Schulen informiert der IHK-Ausbildungsberater. 2. Es wird empfohlen, sich zur Anmeldung an die jeweils genannte Schule zu wenden und ggf. die zuständige Berufsschule zu erfragen, soweit diese nicht bekannt ist. Gewerbliche Schulen Name der Schule Straße PLZ Ort Telefon Telefax Berufe/Berufsfelder/Fachkl. Gewerbeschule Eichendorffstr. 24 78166 Donaueschingen 0771-83796-0 0771-8379643 M, E, B, Z, F, H Robert-Gerwig-Schule Am Engelsgrund 4 78120 Furtwangen 07723-93010 07723-930129 M Gew., Kaufm. und Hausw. Schule Teckstr. 35 78727 Oberndorf 07432-92080 07432-920880 M, E Gewerbeschule Heerstr. 150 78628 Rottweil 0741-2708400 0741-2708410 M, E, B, D, G Gew., und Hausw. Schule Wittumweg 13 78713 Schramberg 07422-51090 07422-5109157 M, Z, F, K Gew., Kaufm. und Hausw. Schule Schulstr. 17 78549 Spaichingen 07424-3034 07424-501986 M Ferdinand-von-Steinbeis-Schule Mühlenweg 21 78532 Tuttlingen 07461-926700 07461-926701 M, E, B, Z, K, H, Fi Gewerbeschule Villingen-Schwenningen Erzbergerstr. 28 78054 VS-Schwenningen 07720-32031 07720-32032 M, E, K, H Gewerbeschule Villingen-Schwenningen Conrad-Heby-Str. 1 78048 VS-Villingen 07721-8836-0 07721-883613 M, E, FI M = Metalltechnik, E = Elektrotechnik, B = Bautechnik, Z = Holztechnik, F = Farbtechnik u. Raumgestaltung, H = Ernährung u. Hauswirtschaft, D = Graph. Gew. G = Gesundheit, K = Körperpflege, Fi = Fachinformatiker/in

Hinweise zu Vertragsänderungen und der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung 1. Die Ausbildungszeit kann verkürzt werden 1.1. wenn die Vertragsparteien dies aufgrund einer anrechenbaren schulischen oder beruflichen Vorbildung vereinbaren. 1.2. auf gemeinsamen Antrag des Ausbildenden und Auszubildenden. Die IHK hat in diesem Fall auf der Grundlage des 8 Abs. 1 BBiG zu entscheiden. 2. Der Auszubildende kann vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn 2.1. seine Leistungen im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule mit mindestens gut bewertet werden. 2.2. die Ausbildung im wesentlichen abgeschlossen ist. 2.3. die vorzeitige Zulassung rechtzeitig vor der vorgezogenen Abschlussprüfung beantragt wird. 3. Die Verlängerung der Ausbildungszeit 3.1. kann von den Vertragsparteien vereinbart werden. 3.2. kann vom Auszubildenden in Ausnahmefällen bei der IHK beantragt werden (wenn dies erforderlich ist), um das Ausbildungsziel zu erreichen. Die Kammer hat nach Anhörung der Vertragsparteien zu entscheiden. 4. Vertragsänderungen (4-fach) 4.1. sollten auf dem IHK-Vordruck schriftlich fixiert werden. 4.2. müssen bei der IHK zur Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse mitgeteilt werden. 5. Das Ausbildungsverhältnis kann 5.1. durch einen Aufhebungsvertrag (einvernehmlich) vorzeitig beendet werden. 5.2. während der Probezeit ohne Einhalten einer Frist und ohne Angabe von Gründen von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. 5.3. nach der Probezeit von beiden Vertragspartnern aus wichtigem Grund gekündigt werden. Einer Kündigung des Auszubildenden von Seiten des Ausbildenden müssen je nach Anlass zur Kündigung eine oder mehrere Abmahnungen vorausgegangen sein. 5.4. vom Auszubildenden bei Aufgabe der Ausbildung oder Wechsel in einen anderen Ausbildungsberuf mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. In allen Fällen ist die Schriftform vorgeschrieben! Seite 17

Hinweise zur Prüfungsvorbereitung 1. Die Zwischenprüfung 1.1. soll den Ausbildungsstand des Auszubildenden nach ungefähr der Hälfte der Ausbildungszeit ermitteln. 1.2. ist eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. 1.3. beinhaltet Anforderungen, die in der Ausbildungsordnung näher beschrieben sind. 1.4. dient dem Auszubildenden als Möglichkeit, seinen Ausbildungsstand in betriebsunabhängigen Aufgaben selbst zu prüfen. 1.5. als externe Leistungskontrolle während der Ausbildungszeit, sollte vom Ausbilder und Auszubildenden besprochen werden. 1.6. kann Defizite in Kenntnissen und Fertigkeiten des Berufsbildes aufdecken und soll den Ausbilder veranlassen, das Ergebnis mit dem Auszubildenden auszuwerten. 2. Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung 2.1. sollte rechtzeitig überprüft werden, ob der Auszubildende in allen Ausbildungsbereichen ausgebildet wurde. 2.2. wird empfohlen, anhand des Ausbildungsrahmenplanes die Vollständigkeit der Ausbildung nach dem Berufsbild zu prüfen. 2.3. sind Übungen mit Prüfungsaufgaben (Kenntnisprüfung) früherer Jahre geeignet. Hinweise auf Verlage, die Vorbereitungsmaterial zur Zwischen- und Abschlussprüfung anbieten, finden Sie auf unserer Internetseite www.schwarzwald-baar-heuberg.ihk.de (Bereich Berufliche Ausbildung, Prüfungen, Termine und sonstige Informationen ). Seite 18

Hinweise zur Beendigung der Ausbildungszeit 1. Rechtzeitig vor der Beendigung der Ausbildung 1.1. sollten sich die Vertragspartner darüber verständigen, ob danach ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Allerdings kann der Ausbildende mit dem Auszubildenden erst innerhalb der letzten 6 Ausbildungsmonate für die Zeit nach der Ausbildung rechtswirksam ein Arbeitsverhältnis vereinbaren. 1.2. sollten Ausbildende, die an einen Tarifvertrag gebunden sind, prüfen, ob dieser eine Mitteilungspflicht bzw. Übernahmeregelung für Auszubildende vorsieht (dabei sind die Fristen zu beachten). 2. Die Ausbildungszeit des Auszubildenden 2.1. endet bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung, auch wenn der Ausbildungsvertrag einen späteren Zeitpunkt für die Beendigung vorsieht Wichtiger Hinweis Nach der Prüfungsordnung ( 21 Abs. 5) soll der Prüfungsausschuss-Vorsitzende am letzten Prüfungstag eine Bescheinigung ausstellen, aus der ersichtlich ist, ob der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Die Ausbildung endet gem. 21 BBiG mit Zugang des Bescheides. Dies gilt jedoch nur dann, wenn dieser Termin vor dem vereinbarten Ausbildungsvertragsende liegt. 2.2. endet - unabhängig davon ob die Abschlussprüfung abgelegt und bestanden wurde spätestens mit Ablauf des Ausbildungsvertrages 2.3. verlängert sich auf Verlangen des Auszubildenden nach Ablauf der Ausbildungszeit bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn dieser die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Der Ausbildende muss über die Verlängerung eine Niederschrift ausfertigen und der Kammer zur Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse übermitteln. 3. Das Ausbildungszeugnis 3.1. des Betriebes muss das Berufsziel, die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und auf Verlangen des Auszubildenden Angaben über Leistung und Führung enthalten. In der Ausbildungspraxis enthält das Ausbildungszeugnis fast ausnahmslos Angaben über Führung und Leistung. 3.2. muss auch dann bei Beendigung der Ausbildungszeit ausgefertigt werden, wenn der Auszubildende nach der Ausbildungszeit von seinem Ausbildungsbetrieb in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird. Seite 19

Ihr Ansprechpartner: Ihr Ansprechpartner: Alexander Fritz Jürgen Jani Berufliche Bildung Beratung Berufliche Bildung Beratung Telefon: 07721 922-132 Telefon: 07721 922-124 Fax: 07721 922-366 Fax : 07721 922-366 fritz@villingen-schwenningen.ihk.de jani@villingen-schwenningen.ihk.de Ihr Ansprechpartner: Ihr Ansprechpartner: Niki Rappenegger Klaus Ringgenburger Berufliche Bildung Beratung Berufliche Bildung Beratung Telefon: 07721 922-208 Telefon: 07721 922-191 Fax: 07721 922-366 Fax : 07721 922-366 rappenegger@villingen-schwenningen.ihk.de ringgenburger@villingen-schwenningen.ihk.de Seite 20