Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 31. Oktober [ohne Überweisung an einen Hauptausschuss (A/69/L.5 und Add.

Ähnliche Dokumente
Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 18. Dezember [aufgrund des Berichts des Dritten Ausschusses (A/69/481)]

Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 19. Dezember [aufgrund des Berichts des Zweiten Ausschusses (A/69/472/Add.

Resolutionsentwurf, vorgelegt vom Präsidenten der Generalversammlung

Resolution der Generalversammlung. [ohne Überweisung an einen Hauptausschuss (A/61/L.56 und Add.1)] 61/266. Mehrsprachigkeit

Kinderrechte sind Menschenrechte!

geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind und von Unterstützung- und Dienstleistungen ausgeschlossen sein können,

EUROPÄISCHES PARLAMENT

RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG

Vor dem Hintergrund der anstehenden 19. Tagung der Vertragsparteien des

Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 19. Dezember [aufgrund des Berichts des Zweiten Ausschusses (A/69/473/Add.

9452/16 KAR/sm 1 DG G 2B

Rahmenvereinbarung. zwischen. dem Senat der Freien Hansestadt Bremen. und

UN Konvention über die Rechte des Kindes

Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule

UNESCO Inklusive Bildung. Katja Römer Deutsche UNESCO-Kommission

INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ

Manifest. für eine. Muslimische Akademie in Deutschland

Antworten der Christlich-Sozialen Union in Bayern (CSU) auf die Fragen der Offenen Behindertenarbeit Oberfranken (OBO)

Generalversammlung 50/72. Überprüfung der Durchführung der Empfehlungen und Beschlüsse der zehnten Sondertagung der Generalversammlung

verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 9. Oktober 2015

Die UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG

BEWEGTE SOZIALE STADT Förderung Schule / Sport in Berlin. Dr. Thomas Poller Schulsportreferent

Entschließung des Bunderates "Freiwilligendienste stärker unterstützen und anerkennen"

Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats im Jahr 2000

Europa für Bürgerinnen und Bürger

RESOLUTION 65/191. Sondertagung der Generalversammlung Frauen

Pazifik-Jugendcharta

Inoffizielle deutsche Übersetzung UNHCR Berlin - März 2002

Entschließung des Bunderates "Freiwilligendienste stärker unterstützen und anerkennen"

BESCHLUSS Nr ENTSENDUNG EINER SONDERBEOBACHTERMISSION DER OSZE IN DIE UKRAINE

GESELLSCHAFTLICHES ENGAGEMENT VON UNTERNEHMEN IN DER WELTWIRTSCHAFT. Menschenrechte. Arbeitsnormen. Umweltschutz. Korruptionsbekämpfung

Lissabonner Erklärung zur Gesundheit am Arbeitsplatz in kleinen und mittleren Unternehmen KMU (2001)

Leicht MENSCHEN MIT BEHINDERUNG? Was soll Niedersachsen machen für. In diesem Heft stehen die Ideen von der Fach-Gruppe Inklusion in Leichter Sprache

8. DOSB-MITGLIEDERVERSAMMLUNG AM 8. DEZEMBER 2012 IN STUTTGART CHANCENGLEICHHEIT IM SPORT DURCHSETZEN! (ANTRAG DES

Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung)

(Übersetzung) Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen. Paris, 14. Dezember 1960

Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen Neufassung 2000

Die Delegationen erhalten beigefügt den vom Vorsitz erstellten Fahrplan.

Beurteilungs- und Fördermaßstäbe für die Förderung von Projekten im Haushaltsjahr 2011 auf Grundlage des Kinder- und Jugendförderplans

Antrag der Fraktion der SPD der Fraktion der CDU der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der FPD und der Fraktion der PIRATEN

Barrierefreie Kommunikation, Information und Öffentlichkeitsarbeit 1 Begrüßung und Vorstellung 2 Organisatorische Hinweise und Informationen

Rolle der Kommunen für die nachhaltige Entwicklung Baden-Württembergs

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

ENTWURF EINES BERICHTS

Die nächste Konferenz der Jugendminister des Europarates wird 2011 stattfinden.

Wir geben den Kinderrechten eine Stimme!

Entschließung des Bundesrates zu Maßnahmen der EU zum verbesserten Schutz geistigen Eigentums

Projekt Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation 7. Sitzung des Lenkungsgremiums am Beschluss zum Projektbeginn und -vorgehen

Einwanderungsland Liechtenstein Bedeutung der Migration

15414/14 cho/gha/hü 1 DG D 2A

RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG. verabschiedet am 29. November 1959

Aufruf zur Antragstellung auf Projektförderung. des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren

BOTSCHAFT DER REPUBLIK TÜRKEI

IV. Resolutionen aufgrund der Berichte des Zweiten Ausschusses RESOLUTION 67/199

Neuigkeiten aus dem EBG seit 2013

Das Gebäude der Kinderrechte

BULLETIN DER BUNDESREGIERUNG

EUROPÄISCHES JAHR DER FREIWILLIGENTÄTIGKEIT ZUR FÖRDERUNG DER AKTIVEN BÜRGERBETEILIGUNG 2011

25 Jahre UN-Kinderrechtskonvention

Praxisworkshop 1. Übergeordnete Reformziele und Europäische Territoriale Zusammenarbeit Was heißt das für die Projektvorbereitung?

MITTEILUNG DER KOMMISSION. Ein verstärktes Engagement für die Gleichstellung von Frauen und Männern Eine Frauen-Charta

BESCHLUSS Nr. 7/14 VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON GEWALT GEGEN FRAUEN

Nr. 95 (LIV) Beschluss zum Internationalen Rechtsschutz

Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU

Fortbildung, Jugend und SPORT

Beschlussvorlage des Ausschusses für öffentliche Verantwortung (III)

SPENDEN- UND SPONSORING KONZEPT OLYMPISCHE JUGENDBEGEGNUNG 2016 BRANDENBURGISCHE SPORTJUGEND RIO DE JANEIRO

Menschenrechte der Frauen. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria

DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZUM VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IM BEREICH FINANZIELLE INTERESSEN UND INTERESSENKONFLIKTE

Entwicklungszusammenarbeit mit Schwellenländern strategisch neu ausrichten

Sicherheitsrat. Vereinte Nationen S/PRST/2013/1. Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats

Nr. 79 (XLVII) Allgemeiner Beschluss zum internationalen Rechtsschutz

Aichi-Nagoya-Erklärung zur Bildung für nachhaltige Entwicklung

verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 27. März 2015

Die Bedeutung von Bewegung, Spiel und Sport in Kindertageseinrichtungen und Schulen in Schleswig-Holstein

(Übersetzung) ÄNDERUNGSURKUNDE DER SATZUNG DER INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION GENF 1992

Inhalt. Vorwort... Vorwort zur 2. Auflage... Vorwort zur 1. Auflage...

verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 18. September 2014

DE In Vielfalt geeint DE B8-0150/1. Änderungsantrag 1 Beatrix von Storch im Namen der ECR-Fraktion

Fachkonferenz Sport und Gesundheit bewegen! - Ergebnispapier -

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen,

Hamburger Aktionsplan Inklusion und Sport

Auftaktveranstaltung. Netzwerk Frühe Hilfen im Landkreis Hildesheim

Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 18. Dezember [aufgrund des Berichts des Dritten Ausschusses (A/68/449 und Corr.

Behinderung neu denken! Die Behindertenrechtskonvention und ihre Handhabung in der Praxis. 13 Fragen und Antworten

Nunmehr können alle Delegationen dieser Textfassung einhellig zustimmen.

UNTERNEHMENSCHARTA. Sie bringt auch unsere Mission sowie das Know-how und die Werte, auf die wir uns stützen, zum Ausdruck.

Fördermittelsalon für Unternehmen

PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT

Völkerrechtliche Grundlagen. Entwicklung der Rotkreuzidee. Grundsätze der Rotkreuzbewegung. Humanitäres Völkerrecht.

Nr. 96 (LIV) Beschluss über die Rückstellung von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde

verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 15. Dezember 2014

(Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

EU-Initiativen zur Verbesserung der Patientensicherheit unter Einschluss der Prävention und Eindämmung therapieassoziierter Infektionen

Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats im Jahr 2000

Menschenrechtsrat. Beschluss 6/102. Weiterverfolgung der Resolution 5/1 des Menschenrechtsrats

Welttag für menschenwürdige Arbeit

Entschließung des Europäischen Parlaments zur humanitären Krise in den palästinensischen Gebieten und der Rolle der Europäischen Union

Transkript:

Vereinte Nationen A/RES/69/6 Generalversammlung Verteilung: Allgemein 10. November 2014 Neunundsechzigste Tagung Tagesordnungspunkt 11 Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 31. Oktober 2014 [ohne Überweisung an einen Hauptausschuss (A/69/L.5 und Add.1)] 69/6. Sport als Mittel zur Förderung der Bildung, der Gesundheit, Die Generalversammlung, unter Hinweis auf ihre Resolutionen 58/5 vom 3. November 2003 und 59/10 vom 27. Oktober 2004 und ihren Beschluss, das Jahr 2005 zum Internationalen Jahr des Sports und der Leibeserziehung zu erklären, um den Sport als Mittel zur Förderung der Bildung, der Gesundheit, zu stärken, sowie auf ihre Resolutionen 60/1 vom 16. September 2005, 60/9 vom 3. November 2005, 61/10 vom 3. November 2006, 62/271 vom 23. Juli 2008, 63/135 vom 11. Dezember 2008, 65/4 vom 18. Oktober 2010 und 67/17 vom 28. November 2012, sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 67/296 vom 23. August 2013, in der sie den 6. April zum Internationalen Tag des Sports im Dienste von Entwicklung und Frieden erklärte, ferner unter Hinweis auf ihre Resolution 68/9 vom 6. November 2013 über die Schaffung einer friedlichen und besseren Welt mit Hilfe des Sports und des olympischen Ideals und alle ihre früheren Resolutionen zu dieser Angelegenheit, mit Anerkennung Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs mit dem Titel Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden: Ausschöpfung des Potenzials 1, in dem die von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, den Sonderorganisationen und anderen Partnern durchgeführten Programme und Initiativen, bei denen Sport als Mittel zur Förderung von Entwicklung und Frieden eingesetzt wird, betrachtet werden, in Anerkennung der wichtigen Rolle des Systems der Vereinten Nationen und seiner Landesprogramme sowie der Rolle der Mitgliedstaaten und ihrer Programme im Ausland bei der Förderung der menschlichen Entwicklung durch Sport und Leibeserziehung, in der Erkenntnis, dass der Sport zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen kann, feststellend, dass der Sport, wie im Ergebnis des Weltgipfels 2005 2 erklärt wurde, den interkulturellen Dialog, den Frieden und die Entwicklung fördern sowie zu einer Atmosphäre der Harmonie, der Toleranz und des Verständnisses beitragen kann, und bekräftigend, dass Sport als Werkzeug für Bildung die Zusammenarbeit, die Solidarität, 1 A/69/330. 2 Resolution 60/1. 14-63814 (G) *1463814*

A/RES/69/6 Sport als Mittel zur Förderung der Bildung, der Gesundheit, die soziale Inklusion und den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die Gleichstellung der Geschlechter und die Gesundheit auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene fördern kann, wie in dem Ergebnisdokument der Plenartagung der Generalversammlung auf hoher Ebene über die Millenniums-Entwicklungsziele 3 erklärt wurde, sowie in der Erkenntnis, dass es der Stärkung und weiteren Koordinierung der Anstrengungen, namentlich der Multi-Akteurs-Partnerschaften, auf allen Ebenen bedarf, um das Beitragspotenzial des Sports zur Erreichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniums-Entwicklungsziele, und der nationalen Prioritäten auf dem Gebiet der Friedenskonsolidierung und der Staatsbildung voll auszuschöpfen, die Mitgliedstaaten dazu ermutigend, den Sport im Rahmen der Post-2015- Entwicklungsagenda gebührend zu berücksichtigen, anerkennend, wie wichtig Sport und körperliche Betätigung bei der Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten sind, wie in der politischen Erklärung der Tagung der Generalversammlung auf hoher Ebene über die Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten 4 dargelegt, unter Hinweis auf die von mehr als 120 Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf der fünften Internationalen Konferenz der für Leibeserziehung und Sport zuständigen Minister und Hohen Beamten vom 28. bis 30. Mai 2013 in Berlin verabschiedete Berliner Erklärung als eine grundlegende Leitlinie zur Stärkung der Bildungs-, Kultur- und Sozialdimension des Sports und der Leibeserziehung und zur Entwicklung einer internationalen Politik für Sport und Leibeserziehung, die Frieden und Verständnis zwischen den Völkern fördert und die Menschenrechte in der Welt des Sports sichert, indem der Sport allen zugänglich gemacht und die Leibeserziehung verbessert wird, neue Standards für Sportgroßveranstaltungen und Mega-Sportveranstaltungen geschaffen werden und die Integrität des Sports gewahrt wird, unter Begrüßung der im April 2014 zwischen dem Internationalen Olympischen Komitee und den Vereinten Nationen unterzeichneten Vereinbarung, in der dazu aufgerufen wurde, die Anstrengungen im Rahmen sportbezogener Initiativen, die die soziale und wirtschaftliche Entwicklung fördern, ebenso zu verstärken wie die vielen Partnerschaften, die Organisationen der Vereinten Nationen mit dem Komitee aufgebaut haben, sowie unter Begrüßung der Abhaltung des dritten Internationalen Forums über Sport im Dienste von Frieden und Entwicklung, das das Komitee und das Büro der Vereinten Nationen für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden gemeinsam organisierten, in Bekräftigung des unschätzbaren Beitrags, den die olympische Bewegung dazu leistet, Sport als ein einzigartiges Mittel zur Förderung von Frieden und Entwicklung einzusetzen, insbesondere durch das Ideal der Olympischen Waffenruhe, und unter Begrüßung der XXXI. Olympischen Sommerspiele und der XV. Paralympischen Sommerspiele, die vom 5. bis 21. August beziehungsweise vom 7. bis 18. September 2016 in Rio de Janeiro (Brasilien) abgehalten werden, der XXIII. Olympischen Winterspiele und der XII. Paralympischen Winterspiele, die vom 9. bis 25. Februar beziehungsweise vom 9. bis 18. März 2018 in Pyeongchang (Republik Korea) abgehalten werden, und der XXXII. Olympischen Sommerspiele und der XVI. Paralympischen Sommerspiele, die vom 24. Juli bis 9. August beziehungsweise vom 25. August bis 6. September 2020 in Tokio abgehalten werden, in Anerkennung der Bedeutung kontinentweiter Sportereignisse für die Förderung der Bildung, der Gesundheit,, und in dieser Hinsicht unter Begrüßung der bevorstehenden Panamerikanischen Spiele 2015, die in Toronto (Kanada) stattfinden werden, der elften Panafrikanischen Spiele, die in Brazzaville stattfinden 3 Resolution 65/1. 4 Resolution 66/2, Anlage. 2/7

Sport als Mittel zur Förderung der Bildung, der Gesundheit, A/RES/69/6 werden, der Asienspiele 2018, die in Jakarta stattfinden werden, und der in Baku stattfindenden ersten Europäischen Spiele 2015, in Anerkennung der Olympischen Charta und der Tatsache, dass jede Form der Diskriminierung mit der Zugehörigkeit zur olympischen Bewegung unvereinbar ist, sowie in Anerkennung der durch die XXII. Olympischen Winterspiele und die XI. Paralympischen Winterspiele in Sotschi (Russische Föderation) geschaffenen Möglichkeiten für Bildung, Verständigung, Frieden, Harmonie und Toleranz zwischen und unter den Völkern und Kulturen und der durch die zweiten Olympischen Jugend- Sommerspiele in Nanjing (China) eröffneten Gelegenheiten, die Jugend der Welt dazu anzuregen, die olympischen Werte anzunehmen, zu verkörpern und zum Ausdruck zu bringen, entsprechend der Resolution 68/9 über die Olympische Waffenruhe, mit der Aufforderung an künftige Gastgeber der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele sowie an andere Mitgliedstaaten, den Sport gegebenenfalls in Aktivitäten zur Konfliktprävention einzubeziehen und die wirksame Einhaltung der Olympischen Waffenruhe während der Spiele zu gewährleisten, in Anerkennung des Programms International Inspiration, der ersten Initiative zur Schaffung eines mit den Olympischen und Paralympischen Spielen verknüpften Vermächtnisses, die durch die Zugkraft von Leibeserziehung, Sport und Spiel von hoher Qualität und Inklusivität über 25 Millionen Kinder in 20 Ländern weltweit erreicht hat, in Anerkennung der Rolle des Internationalen Paralympischen Komitees bei der Präsentation der Leistungen von Athleten mit Behinderungen vor einem weltweiten Publikum und als treibende Kraft für die Veränderung der gesellschaftlichen Wahrnehmung des Behindertensports, unter Hinweis auf Artikel 31 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes 5, in dem das Recht des Kindes auf Spiel und Freizeit festgelegt wird, und das Ergebnisdokument der siebenundzwanzigsten Sondertagung der Generalversammlung über Kinder Eine kindergerechte Welt 6, in dem die Förderung der körperlichen, geistigen und emotionalen Gesundheit durch Spiel und Sport betont wird, sowie unter Hinweis auf Artikel 30 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 7, in dem das Recht von Menschen mit Behinderungen festgelegt wird, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben sowie an Erholungs-, Freizeitund Sportaktivitäten teilzunehmen, und gleichzeitig vorgesehen wird, dass die Vertragsstaaten die entsprechenden diesbezüglichen Maßnahmen zu ergreifen haben, in Anerkennung der wichtigen Rolle, die das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport 8 bei der Harmonisierung der von den Regierungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport ergriffenen Maßnahmen einnimmt, die die nach dem Welt-Anti-Doping- Code der Welt-Anti-Doping-Agentur ergriffenen Maßnahmen der Sportbewegung ergänzen, Kenntnis nehmend von den Empfehlungen in dem Bericht der Internationalen Arbeitsgruppe für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden Harnessing the power of sport for development and peace: recommendations to Governments (Das Potenzial des Sports in den Dienst von Entwicklung und Frieden stellen: Empfehlungen für die Regie- 5 United Nations, Treaty Series, Vol. 1577, Nr. 27531. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dbgbl. 1992 II S. 121; LGBl. 1996 Nr. 163; öbgbl. Nr. 7/1993; AS 1998 2055. 6 Resolution S-27/2, Anlage. 7 United Nations, Treaty Series, Vol. 2515, Nr. 44910. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dbgbl. 2008 II S. 1419; öbgbl. III Nr. 155/2008; AS 2014 1119. 8 Ebd., Vol. 2419, Nr. 43649. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dbgbl. 2007 II S. 354; öbgbl. III Nr. 108/2007; AS 2009 521. 3/7

A/RES/69/6 Sport als Mittel zur Förderung der Bildung, der Gesundheit, rungen), die Mitgliedstaaten ermutigend, die Empfehlungen umzusetzen und weiterzuentwickeln, und in dieser Hinsicht die Anstrengungen begrüßend, die das beim Büro der Vereinten Nationen für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden angesiedelte Sekretariat der Arbeitsgruppe unternimmt, in Anbetracht dessen, dass Indikatoren und Zielgrößen auf der Grundlage einvernehmlich festgelegter Standards aufgestellt werden müssen, um die Regierungen dabei zu unterstützen, Sport zum festen Bestandteil von bereichsübergreifenden Entwicklungsstrategien zu machen und Sport und Leibeserziehung in internationale, regionale und nationale entwicklungspolitische Maßnahmen und Programme einzubinden, unter Hinweis auf die Resolution 64/289 vom 2. Juli 2010, mit der die Generalversammlung die Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Ermächtigung der Frauen (UN-Frauen) schuf, und auf die Chancen, die diese Einheit für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und die Ermächtigung der Frauen eröffnet, so auch beim und durch den Sport, und die kontinuierliche Förderung der Frauen im Sport und bei Sportaktivitäten begrüßend, insbesondere die Unterstützung für die stetige Steigerung ihrer Leistungen bei Sportveranstaltungen, woraus sich Möglichkeiten für wirtschaftliche Entwicklung durch Sport ergeben, hervorhebend, wie wichtig es ist, die Hindernisse für die Teilnahme an Sportveranstaltungen, insbesondere für Teilnehmer aus Entwicklungsländern, weiter abzubauen, unter Betonung der wichtigen Rolle produktiver öffentlich-privater Partnerschaften zur Finanzierung von Programmen für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden, der institutionellen Entwicklung sowie der materiellen und sozialen Infrastrukturen, in Anbetracht dessen, dass große internationale Sportveranstaltungen in einem Geist des Friedens, des gegenseitigen Verständnisses, der Freundschaft, der Toleranz und der Unzulässigkeit jeglicher Diskriminierung organisiert werden sollen und dass der verbindende und versöhnliche Charakter dieser Veranstaltungen geachtet werden soll, wie mit dem Grundlegenden Prinzip 6 der Olympischen Charta anerkannt wird, 1. bittet die Mitgliedstaaten, die Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Friedenssicherungsmissionen, besonderen politischen Missionen und integrierten Friedenskonsolidierungsmissionen, die mit Sport befassten Organisationen, Föderationen und Verbände, die Sportler, die Medien, die Zivilgesellschaft, die Hochschulen und den Privatsektor, mit dem Büro der Vereinten Nationen für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden zusammenzuarbeiten, um durch Initiativen im Sportbereich eine größere Sensibilisierung der Öffentlichkeit und verstärktes Handeln zugunsten des Friedens und der beschleunigten Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu fördern und die Integration des Sports im Dienste von Entwicklung und Frieden in die Entwicklungsagenda zu begünstigen, indem sie sich an den folgenden Grundsätzen orientieren, die dem Aktionsplan der Vereinten Nationen für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden im Bericht des Generalsekretärs an die Generalversammlung auf ihrer siebenundsechzigsten Tagung 9 entnommen sind: a) Weltweiter Rahmen für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden: Weiterentwicklung eines Rahmens zur Stärkung gemeinsamer Zielvorstellungen, Festlegung von Prioritäten und weiteren Sensibilisierung der Öffentlichkeit mit dem Ziel, leicht reproduzierbare Politiken für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden zu fördern und durchgängig zu berücksichtigen; b) Politikentwicklung: Förderung und Unterstützung der Integration und durchgängigen Berücksichtigung des Sports im Dienste von Entwicklung und Frieden in den 9 A/67/282. 4/7

Sport als Mittel zur Förderung der Bildung, der Gesundheit, A/RES/69/6 Entwicklungsprogrammen und -politiken, unter anderem in den Mechanismen zur Schaffung von Wachstum und Wohlstand; c) Mobilisierung von Ressourcen und Programmgestaltung: Förderung innovativer Finanzierungsmechanismen und Abmachungen unter Beteiligung einer Vielzahl von Interessenträgern auf allen Ebenen, einschließlich des Engagements seitens Sportorganisationen, der Zivilgesellschaft, der Sportler und des Privatsektors, mit dem Ziel, effektive Programme mit nachhaltiger Wirkung zu schaffen; d) Nachweis der Wirkung: Förderung und Erleichterung gemeinsamer Evaluierungs- und Überwachungsinstrumente, Indikatoren und Zielgrößen, die auf einvernehmlich festgelegten Standards beruhen; 2. legt den Mitgliedstaaten nahe, institutionelle Strukturen, angemessene Qualitätsnormen, Politiken und Kompetenzen bereitzustellen und auf diesem Gebiet akademische Forschungsarbeiten und Sachkenntnisse zu fördern, um eine fortlaufende Schulung und Ausbildung von Sportlehrern, Trainern und Führungspersönlichkeiten in den Gemeinwesen sowie den entsprechenden Kapazitätsaufbau im Rahmen von Sportprogrammen im Dienste von Entwicklung und Frieden zu ermöglichen; 3. bittet die Mitgliedstaaten und die internationalen Sportorganisationen, auch weiterhin durch die Bereitstellung nationaler Erfahrungen und bewährter Verfahren sowie finanzieller, technischer und logistischer Ressourcen für die Entwicklung von Sportprogrammen die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, bei ihren Anstrengungen zu unterstützen, Kapazitäten für Sport und Leibeserziehung aufzubauen; 4. ermutigt die in Ziffer 1 genannten Interessenträger, den Einsatz des Sports als Mittel zur Förderung der Entwicklung und zur Stärkung der Kinder- und Jugendbildung, einschließlich der Leibeserziehung, zur Verhütung von Krankheiten und zur Förderung der Gesundheit, einschließlich der Verhütung von Drogenmissbrauch, zur Gleichstellung der Geschlechter und Ermächtigung von Mädchen und Frauen, zur Förderung der Inklusion und des Wohlergehens von Menschen mit Behinderungen und zur Erleichterung der sozialen Inklusion, der Konfliktprävention und der Friedenskonsolidierung zu betonen und voranzubringen; 5. ermutigt die Interessenträger und insbesondere die Organisatoren von Massensportveranstaltungen, solche Veranstaltungen zu nutzen, um Initiativen für Sport im Dienste von Frieden und Entwicklung zu fördern und zu unterstützen sowie bestehende Partnerschaften aus- und neue aufzubauen, die gemeinsamen Strategien, Politiken und Programme zu koordinieren, die Kohärenz und die Synergien zu steigern und gleichzeitig das öffentliche Bewusstsein auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene zu erhöhen; 6. legt den Mitgliedstaaten nahe, durch die Nutzung bewährter Verfahren und Mittel die sportliche und körperliche Betätigung aller Mitglieder der Gesellschaft zu fördern, und begrüßt in dieser Hinsicht Initiativen zur Einführung spezieller Gesundheits-, Jugend- und Sporttage, darunter bestimmten Sportarten gewidmete Tage, auf nationaler und lokaler Ebene, mit dem Ziel, die körperliche und geistige Gesundheit zu fördern und eine Kultur des Sports in der Gesellschaft zu pflegen; 7. legt den Mitgliedstaaten nahe, sofern sie es noch nicht getan haben, innerhalb ihrer Regierung eine Koordinierungsstelle für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden zu benennen, und dem Büro der Vereinten Nationen für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden aktuelle Informationen über institutionelle, politische und programmatische Entwicklungen zu übermitteln; 8. unterstützt die Unabhängigkeit und Autonomie des Sports und die Mission des Internationalen Olympischen Komitees als federführende Organisation der olympischen Bewegung; 5/7

A/RES/69/6 Sport als Mittel zur Förderung der Bildung, der Gesundheit, 9. fordert die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen über die Rechte des Kindes 5 und die dazugehörigen Fakultativprotokolle 10, das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 7 und das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport 8 noch nicht unterzeichnet oder ratifiziert haben beziehungsweise ihnen bisher nicht beigetreten sind oder sie bisher nicht durchführen, nachdrücklich auf, dies zu erwägen; 10. nimmt Kenntnis von den Bemühungen des Generalsekretärs, des Präsidenten der Generalversammlung, der Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft um die Einhaltung der Olympischen Waffenruhe und ermutigt die künftigen Gastgeber der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele sowie die anderen Mitgliedstaaten, die wirksame Umsetzung der Waffenruhe zu unterstützen; 11. weiß die Führungsrolle zu schätzen, die der Sonderberater des Generalsekretärs für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden mit Unterstützung durch das Büro der Vereinten Nationen für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden in Fragen wahrnimmt, die mit Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden innerhalb des Systems der Vereinten Nationen und darüber hinaus zusammenhängen, sowie die von ihm und dem Büro geschaffenen und durchgeführten innovativen Initiativen, wie etwa das Programm für junge Führungspersönlichkeiten; 12. ermutigt die Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen, die sich zur Förderung des Sports als Mittel für Entwicklung und Frieden verpflichtet haben, sowie andere Interessenträger, wie etwa internationale Sportverbände, Organisatoren weltweiter Massensportveranstaltungen, Sportvereine und -ligen, Stiftungen und den Privatsektor, insbesondere im Sportsektor tätige Wirtschaftsunternehmen, freiwillige Beiträge zu dem Treuhandfonds für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden zu leisten und innovative Partnerschaften mit dem Büro der Vereinten Nationen für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden, das ausschließlich durch freiwillige Beiträge finanziert wird, einzugehen, um dem Sonderberater des Generalsekretärs für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden die weitere Wahrnehmung seines Mandats und dem Büro die Fortführung seiner Tätigkeiten zu ermöglichen, einschließlich der Bereitstellung von Sekretariatsdiensten für die Internationale Arbeitsgruppe für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden, und dem Büro und dem System der Vereinten Nationen insgesamt Finanzmittel zur Durchführung ihrer Projekte zur Verfügung zu stellen; 13. begrüßt die anhaltenden Anstrengungen der Internationalen Arbeitsgruppe für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden, die am 30. Juni zu ihrer thematischen Tagung über die Nutzung der Zugkraft des Sports zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt und am 1. Juli 2014 zu ihrer vierten Plenartagung zusammentrat, und begrüßt, dass neben den Arbeitsgruppen für Sport und Frieden, für Sport und Gleichstellungsfragen und für Sport und Kinder- und Jugendentwicklung auch die thematische Arbeitsgruppe für Sport und Menschen mit Behinderungen ihre Sachtätigkeit aufgenommen hat; 14. bittet die Mitgliedstaaten und andere maßgebliche Interessenträger, sich der Internationalen Arbeitsgruppe für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden als Beobachter anzuschließen und sie zu unterstützen, um ihre Tätigkeit zu allen vorgesehenen Themen weiter zu stärken, namentlich im Rahmen der noch ausstehenden thematischen Arbeitsgruppe für Sport und Gesundheit; 15. legt den Mitgliedstaaten nahe, sich der Gruppe der Freunde des Sports im Dienste von Entwicklung und Frieden anzuschließen, einer informellen Gruppe der Stän- 10 United Nations, Treaty Series, Vol. 2171 und 2173, Nr. 27531, und Resolution 66/138, Anlage. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dbgbl. 2008 II S. 1222; LGBl. 2013 Nr. 164; öbgbl. III Nr. 93/2004; AS 2006 5441 (Protokoll gegen Kinderhandel); dbgbl. 2004 II S. 1354; LGBl. 2005 Nr. 26; öbgbl. III Nr. 92/2002; AS 2002 3579 (Protokoll über Kinder in bewaffneten Konflikten); dbgbl. 2012 II S. 1546 (Protokoll zum Mitteilungsverfahren). 6/7

Sport als Mittel zur Förderung der Bildung, der Gesundheit, A/RES/69/6 digen Vertretungen bei den Vereinten Nationen in New York und Genf, die als Plattform für die Pflege des Dialogs und die Erleichterung und Förderung der Integration des Sports zur Unterstützung der Erreichung der Ziele der Vereinten Nationen dient, und in dieser Gruppe mitzuwirken; 16. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundsiebzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten, namentlich über konkrete Initiativen für eine wirksamere Umsetzung der Olympischen Waffenruhe und über die Fortschritte der Mitgliedstaaten und des Systems der Vereinten Nationen, einschließlich der Aktivitäten und der Arbeitsweise des Büros der Vereinten Nationen für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden, und des Treuhandfonds für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden sowie anderer maßgeblicher Akteure bei der Umsetzung des Aktionsplans der Vereinten Nationen für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden und der Politikempfehlungen der Internationalen Arbeitsgruppe für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden, eine Übersicht über den Beitrag des Sports zur Förderung der Post-2015-Entwicklungsagenda zu geben und einen aktualisierten Aktionsplan für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden vorzulegen; 17. beschließt, den Punkt Sport im Dienste von Frieden und Entwicklung in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundsiebzigsten Tagung aufzunehmen. 36. Plenarsitzung 31. Oktober 2014 7/7