Rechtliche Aspekte des Eigenverbrauchs

Ähnliche Dokumente
SWISSOLAR PV Update. Eigenverbrauch aus der Sicht der Solarbranche 18. November Adrian Kottmann. BE Netz AG Luzern Ebikon Zürich

Die 7 häufigsten Fragen zur Eigenverbrauchsregelung

Jüngere Entwicklungen in der Photovoltaik. Rudolf Rechsteiner

Entwicklung Strommarkt Schweiz von der alten in die neue Welt. Zürich, 19. November 2015 Reto Müller, Dr. iur.

Anschlussbedingungen einer dezentralen Energie Erzeugungsanlage (EEA), z.bsp. Photovoltaikanlage

Die Pflicht der Zahlung der EEG-Umlage für den Eigenversorger ergibt sich aus 61 des EEG 2014.

Tarif EVS n.nutzung n7lg-14 Gültig ab 1. Januar 2014

swissolar Branchenversammlung

Vollzugshilfe für die Umsetzung der Anschlussbedingungen. gemäss Art. 7 und Art. 28a des Energiegesetzes

Eigenverbrauchsregelung und Herkunftsnachweise

PRODUZENTEN-VERBRAUCHER- EIGENVERBRAUCHSGEMEINSCHAFTEN

Die Pflicht der Zahlung der EEG-Umlage für den Eigenversorger ergibt sich aus 61 des EEG 2014.

Berliner Energietage Neue Entwicklungen bei der Vermarktung von Solarstrom

Allgemeine Informationen und Vertragsvoraussetzungen zur Messdatenerfassung und Abrechnung der Stromproduktion aus Energieerzeugungsanlagen

- Lippstadt,

Handbuch Eigenverbrauchsregelung (HER)

// Vertrag für Eigenverbrauchsgemeinschaften (EVG)

Empfehlung zur Messdatenerfassung und Abrechnung der Stromproduktion aus Energieerzeugungsanlagen

Anlagenart/Energieträger. Straße. kwp PLZ. kva Flur. Ort. Flurstückk. EEG und. Betreiber. ferngesteuerte. ist gemäß. EWR Netz GmbH NG_S_193_07 14

Entscheidungshilfe Solar Begriffe und Beispiel für die Planung

ELEKTRA. Anlagen für die Stromerzeugung. Erneuerbaren Energien. Weisung (EEA-Weisung vom 1. Juni 2008) über die. aus. Gültig ab 1.

Verkauf von Solarstrom an Dritte

Umsetzung des 33 Abs. 2 EEG 2009 und des 4 Abs. 3a KWK G 2009 zum 01. Januar 2009:

Rechtsanwälte Dr. Reip & Köhler. Rechtsanwälte für Recht der Erneuerbaren Energien Jena Hildburghausen

Organisation des liberalisierten Strommarktes Schweiz

Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für den Anschluss an die Verteilanlagen

Photovoltaik-Eigenverbrauch in Gewerbe und Wohnanlagen lohnt sich

Photovoltaikanlagen mit Selbstverbrauch

1. Die Objekt- und Quartiersversorgung/Mieterstrom muss im KWKG in Abgrenzung zur Eigenversorgung und Netzeinspeisung legal definiert werden.

Preisblatt für Kunden Niederspannung (NS) 15A - 40A

Fragenkatalog zu den Glasfaserkabelnetzen (FTTH) Auswertung der erhaltenen Antworten

Eigenverbrauchslösung ewz.solarsplit

STROMANSCHLUSS LEICHT GEMACHT.

Arbon Energie AG. Information über die Elektrizitätsund Netznutzungstarife. Gültigkeit von bis

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Ist das EEG ein Auslaufmodel?

Erhebungsbogen EEG-Jahresmeldung 2013 Verteilnetzbetreiber der Bundesnetzagentur

Messkosten. Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz

V E R F Ü G U N G. der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom. Referenz/Aktenzeichen: Bern, 15. Oktober 2015

Netzanschlussvertrag im geschlossenen Verteilernetz des Flughafen Köln/Bonn

Ergänzungen zur TAB 2007

// Selbstverbrauch von Solarstrom

Netzanschlussvertrag Strom

SELBER VERBRAUCHEN. Expertenkreis Photovoltaik DGS - Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie Dipl.- Ing. (FH) Tatiana Abarzua

Elektra Fulenbach Energie Kestenholz. Herzlich willkommen

Faire Netzgebühren: «Best Practice» im Umgang mit Solarstrom

Der Rechtsrahmen für die Eigenversorgung mit Strom. Fachgespräch der Clearingstelle EEG 23. September 2015 Dr. Guido Wustlich, Referatsleiter III B 2

Hinweise zur Registrierungspflicht gemäß 6 Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) Im März Guten Tag,

Technische Mindestanforderungen der Stadtwerke Dachau für das Einspeisemanagement von EEG- und KWKG-Anlagen entsprechend 9 Abs.

Merkblatt Photovoltaik. Photovoltaik Fördermodell

gültig für Anlagen mit Inbetriebnahme ab Ausgangslage

in der Welt von Repower Dr. Andreas Beer Leiter Netz Repower Schweiz Solarbauerntagung, Donat, 8. Oktober 2011

Rechtliche Rahmenbedingungen für kleine KWK-Anlagen

Ergänzung zur TAB NS Nord

Allgemeine Bedingungen für die Verrechnung von Kosten des Übertragungsnetzes

Einführung. Grundsatz der EEG-Umlagepflicht. auch für Eigenversorgung. Grundsatz der EEG-Umlagepflicht. Newsletter-Abo

Eigenstromnutzung Photovoltaik 2011

Datenblatt für Mietversorgung durch eine Erzeugungsanlage (EZA)

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014

Der Rechtsrahmen für die energetische Nutzung von Klärgas

Smart Energy Workshop

Die Rolle des Netzbetreibers im Smart Market. netconomica Jan Adrian Schönrock Bonn, 29. September 2015

SiNa-Event 2013 Fragen für den Workshop mit Lösungen

STROMPREISE Gültig ab 1. Januar EWK Energie AG Hauptstrasse Kölliken Telefon

Stromverkauf im Mehrfamilienheim

Erläuterungen zum Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur

Die Auswirkungen der Energiewende auf Bau und Betrieb des Verteilnetzes

Allgemeine Anschlussbedingungen (Strom)

Politische Gemeinde Uesslingen-Buch. Tarife. Gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember Anhang V

Nationalrat Wintersession Stellungnahme des Bundesrates. Beschluss des Ständerates

TV 6 - Anschluss von Eigenproduktionssanlagen

ENERGIEWENDE EINFACH GESTALTEN

Optimierungen im liberalisierten Strommarkt

Das Schweizer Übertragungsnetz. Auftrag und Herausforderung für Swissgrid

Rahmenbedingungen für intelligente Netze schaffen

Informationen zur Registrierungspflicht für Bestandsanlagen gemäß 16 Abs. 3 Satz 1 AnlRegV

Bericht der Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar GmbH & Co. KG nach 52 Abs. 1, Nr. 2 EEG für das Jahr 2013

Mit Solarstrom zum Energiemanager

Stromversorgungsgesetz (StromVG)

Energie-Erzeugungs-Anlagen (EEA) im Netz von rwt

EFFIZIENZNAVIGATOR BETREIBERMODELLE BEI PHOTOVOLTAIKANLAGEN

Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle

Anschlussnutzungsvertrag Strom Mittelspannung

// NETZNUTZUNGSPRODUKTE FÜR VERTEILNETZBETREIBER

Leitfaden für Produzenten und Netzbetreiber. Selber Strom produzieren mit einer Energieerzeugungs- anlage (EEA) im Verein Aargauer Naturstrom (ANS)

Eigenverbrauch dezentraler Produktionsanlagen in der Praxis

Stromspeicher als zentraler Bauteil für ein intelligentes Energiemanagement von Gebäuden und Arealen 2. Juli 2014

Fragen zu den Bürgerwerken und dem Strombezug

Transkript:

Rechtliche Aspekte des Eigenverbrauchs 18. November 2014 Swissolar Tagung zum Eigenverbrauch Dr. Stefan Rechsteiner, Rechtsanwalt, Partner, VISCHER AG

Übersicht Wann liegt Eigenverbrauch vor? Selber verbrauchen Am Ort der Produktion Eigenverbrauch und Arealnetze Fazit 2

Wann liegt Eigenverbrauch vor? Gestützt auf die parlamentarische Initiative 12.400 hat der Gesetzgeber per 1. Januar 2014 die Eigenverbrauchsregelung eingeführt Produzenten nach Art. 7 EnG und 7a EnG können am Ort der Produktion produzierte Energie selbst verbrauchen «Produzenten dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen (Eigenverbrauch). Sofern ein Produzent von diesem Recht Gebrauch macht, darf nur die tatsächlich ins Netz eingespeiste Energie als eingespeist behandelt und verrechnet werden.» (Art. 7 Abs. 2bis und Art. 7a Abs. 4bis EnG) 3

«selber verbrauchen» 1/2 Als selber verbraucht gilt Eigener Verbrauch Produzent Und Verbrauch Dritter, die Strom vom Produzenten kaufen Keine wirtschaftliche Einheit von Produktion und Verbrauch nötig «erst wenn das Netz in Anspruch genommen wird, liegt kein Eigenverbrauch mehr vor. Von «selber verbrauchen» ist somit dann auszugehen, wenn mit Solarmodulen auf einer Mietliegenschaft Elektrizität erzeugt wird; hier liegt Eigenverbrauch vor, obwohl der Strom effektiv durch die Mieterschaft verbraucht wird und nicht - für seine eigenen Zwecke durch den Anlagenbetreiber selbst. Energieflüsse zwischen Anlagenbetreiber und Konsument/Mieter betreffen nur diese Parteien. Bei einer Abrechnung zwischen Netzund Anlagenbetreiber sind einzig die physikalischen Energieflüsse in das und aus dem Verteilnetz massgebend und nicht irgendwelche bilanzierten Werte.» (Bericht der UREK-N an das Parlament, BBl 2013 1677) 4

«selber verbrauchen» 2/2 Aus der expliziten Erwähnung, dass auch Mieter auf dem Produktionsareal als Eigenverbraucher in Frage kommen, folgt, dass auch feste Endverbraucher i.s. StromVG beliefert werden dürfen Aber: das gilt nur so lange, als das Verteilnetz für diese Belieferung nicht in Anspruch genommen wird Es gibt kein Liefermonopol des Verteilnetzbetreibers für feste Endverbraucher; einzig Recht Netznutzung zu verweigern 5

Verbrauch «am Ort der Produktion» «am Ort der Produktion» ist nicht genau definiert Jeder Verbrauch, der das Verteilnetz nicht in Anspruch nimmt Alle Endverbraucher und Erzeugungsanlagen einer «Eigenverbrauchsgemeinschaft» müssen hinter dem selben Netzanschlusspunkt liegen Abrechnung ist innerhalb der Eigenverbrauchsgemeinschaft zu regeln 6

ElCom Praxis zum Arealnetz (1/3) Arealnetz im StromVG nicht definiert Netz kleiner räumlicher Ausdehnung i.s.v. Art. 4 StromVG ist kein Verteilnetz Betreiber Arealnetz ist kein Netzbetreiber i.s. StromVG Endkunden (und Prosumer) haben aber Ansprüche aus StromVG gegenüber vorliegendem Netzbetreiber Arealnetz gehört zum Netzgebiet des Netzbetreibers an den es angeschlossen ist Endkunden gelten als am Anschlusspunkt des Arealnetzes an das Verteilnetz angeschlossen Netzanschlussnehmer ist der Betreiber des Arealnetzes (vgl. Weisung ElCom 4/2012 zu Netzverstärkungen) Arealnetzbetreiber ist als Vermieter verpflichtet, Mietern einen Netzanschluss zur Verfügung zu stellen (Art. 256 Abs. 1 OR) - strittig 7

Fortsetzung Praxis ElCom (2/3) Betreiber Arealnetz und Arealnutzer zahlen dem Verteilnetzbetreiber je ein Netznutzungsentgelt entsprechend der Netzebene des Arealnetz-Anschlusses Für Grundversorgung der grundversorgten Arealnetzkunden ist allein der Verteilnetzbetreiber zuständig Eigenverbrauch ist aber möglich Bündelung fester Endverbraucher ist (auch im Arealnetz) nicht zulässig (wirtschaftliche und örtliche Einheit der Verbrauchsstätte) 8

(3/3) Messwesen ist Sache des Verteilnetzbetreibers (Art. 8 StromVV) Verteilnetzbetreiber kann Mess- und Informationstätigkeit vertraglich an Betreiber Arealnetz übertragen bleibt aber verantwortlich Arealnutzer sind einzeln zu messen 9

Fazit Eigenverbrauch am Ort der Produktion setzt keine wirtschaftliche Einheit voraus Verbrauch am Ort der Produktion setzt Nutzung des selben Netzanschlusses voraus keine Nutzung des Verteilnetzes Belieferungen im Rahmen Eigenverbrauch innerhalb «Arealnetz» relativ frei, solange Verteilnetz nicht genutzt wird Verteilnetzbetreiber ist aber für Messwesen und Grundversorgung verantwortlich 10

VISCHER Kontaktdetails Dr. iur. Stefan Rechsteiner +41 58 211 34 81 srechsteiner@vischer.com 11

Herzlichen Dank. Zürich Schützengasse 1 Postfach 1230 CH-8021 Zürich Tel +41 58 211 34 00 Fax +41 58 211 34 10 Basel Aeschenvorstadt 4 Postfach 526 CH-4010 Basel Tel +41 58 211 33 00 Fax +41 58 211 33 10 12