Pensionskasse Horw Organisationsreglement Ausgabe 2007

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Transkript:

Pensionskasse Horw Organisationsreglement Ausgabe 2007

Inhaltsverzeichnis A Zweck des Organisationsreglementes... 3 B Zweck, Registrierung und Beaufsichtigung der Pensionskasse... 3 Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Registrierung und Beaufsichtigung 3 C Stiftungsrat... 3 Art. 3 Organisation 3 Art. 4 Aufgaben 5 D Bestimmungen zur Kontokorrentführung, Kostenerhebung und Überschusszuweisung... 6 Art. 5 Art. 6 Kontokorrentführung Verwendung von Überschüssen E Inkrafttreten... 7 Art. 7 Genehmigung, Inkrafttreten und Auslegungsbestimmungen 6 7 7 Seite 2 von 7

A Zweck des Organisationsreglementes Das Organisationsreglement regelt: die Organisation der Pensionskasse, die Kostenerhebung und die Überschusszuweisung B Art. 1 Zweck, Registrierung und Beaufsichtigung der Pensionskasse Zweck 1.1. Die Pensionskasse bezweckt die Durchführung der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Art. 2 Registrierung und Beaufsichtigung 2.1 Die Pensionskasse ist eine selbständige, registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG. 2.2 Das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern übt die Aufsicht im Sinne des BVG aus. C Art. 3 Stiftungsrat Organisation 3.1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. 3.2 Drei Mitglieder werden vom Gemeinderat gewählt. Drei Mitglieder werden durch die Arbeitnehmer gewählt. 3.3 Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. 3.4 Scheidet eine Person, welche als Arbeitnehmervertreter Mitglied des Stiftungsrates ist, aus dem Dienst des Arbeitgebers oder einer Beauftragten des Arbeitgebers aus, so endet gleichzeitig ihre Mitgliedschaft im Stiftungsrat. 3.5 Während der Amtsdauer bestellte Mitglieder des Stiftungsrates treten in die Amtszeit ihrer Vorgänger ein. 3.6 Im Falle der Betriebseinstellung der Arbeitgeberin ist, sofern nötig, die Verwaltung im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde sicherzustellen. 3.7 Der Stiftungsrat konstituiert sich selber. Der Präsident wird jährlich alternierend aus dem Kreis der Arbeitnehmer- bzw. der Arbeitgebervertreter gewählt. 3.8 Die Sitzungen des Stiftungsrates werden durch den Präsidenten oder einer anderen dafür beauftragten Person mindestens zehn Tage im Voraus durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder einberufen, unter gleichzeitiger Angabe der Traktanden. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet werden. Der Stiftungsrat wird auch einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder dies verlangen 3.9 Den Vorsitz führt der Präsident bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. 3.10 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 3.11 Ein Beschluss ist nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Seite 3 von 7

3.12 Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich, sofern nicht ein Mitglied des Stiftungsrates mündliche Behandlung beantragt. 3.13 Über alle Sitzungsbeschlüsse ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen. Zirkularbeschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen. 3.14 Die Mitglieder des Stiftungsrates und alle mit der Verwaltung der Pensionskasse betrauten Personen unterliegen der Schweigepflicht gemäss Art. 86 BVG. Sie haben insbesondere hinsichtlich der ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Versicherten sowie der angeschlossenen Arbeitgeber Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit als Mitglied des Stiftungsrates resp. nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 3.15 Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der PensionsPensionskasse betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen (Art. 52 BVG). 3.16 Die Mitglieder des Stiftungsrates haben Anspruch auf ein festgesetztes Sitzungsgeld. Seite 4 von 7

Art. 4 Aufgaben 6.1 Der Stiftungsrat leitet die Geschäfte der Pensionskasse nach den Vorschriften des Gesetzes und den Weisungen der Aufsichtsbehörde. Er kann einzelne Aufgaben und Befugnisse an besondere Ausschüsse, an Fachkräfte innerhalb des Stiftungsrates sowie an aussenstehende Drittpersonen delegieren. 6.2 Er erlässt folgende Reglemente: 6.2.1 Vorsorgereglement 6.2.2 Organisationsreglement 6.2.3 Anlagereglement inkl. notwendige Anhänge wie Anlagestrategie und Rückstellungen 6.2.4 Hypothekarreglement 6.2.5 Immobilienreglement 6.2.6 Kompetenzreglement 6.2.7 Reglement zur Durchführung einer Teilliquidation 6.3 Er legt die Zinssätze und Teuerungszulagen der laufenden Renten fest. 6.4 Er wählt den Vertrauensarzt, die externe Kontrollstelle und den Experten für berufliche Vorsorge. 6.5 Der Stiftungsrat vertritt die Pensionskasse nach aussen und bezeichnet diejenigen Personen, welche die Pensionskasse rechtsverbindlich vertreten. Seite 5 von 7

D Bestimmungen zur Kontokorrentführung, Kostenerhebung und Überschusszuweisung Art. 5 Kontokorrentführung 7.1 Der Zahlungsverkehr zwischen den angeschlossenen Arbeitgebern und der Pensionskasse wird über ein unverzinsliches Kontokorrent (pro Arbeitgeber) abgewickelt. 7.2 Die Beiträge (Spar- und übrige Beiträge) werden monatlich nachschüssig dem Kontokorrent belastet und sind innert 30 Tagen nach Verfall zu bezahlen. 7.3 Die Pensionskasse stellt den Arbeitgebern zu Beginn des Jahres eine Aufstellung der mutmasslichen Jahresbeiträge mit Stichtag 1. Januar zu. Diese Aufstellung hat nur informativen Charakter und dient den Arbeitgebern zur Liquiditätsplanung. 7.4 Werden die ausstehenden Beiträge innert der Mahnfrist nicht bezahlt, kann der Stiftungsrat die rechtlichen Inkassomassnahmen ergreifen, die Aufsichtsbehörde und die Versicherten informieren. Die Pensionskasse kann zudem den Vorsorgeschutz unterbrechen und ungeachtet der vertraglichen Dauer die Anschlussvereinbarung einseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auflösen. 7.5 Obligatorisch beim Arbeitgeber zu erhebende Kosten 7.5.1 Mahnung bei Zahlungsverzug CHF 100.00 7.5.2 Zahlungsplan erstellen CHF 250.00 7.5.3 Betreibungsbegehren CHF 300.00 7.5.4 Fortsetzungsbegehren CHF 300.00 7.5.5 Rechtsvorschlag beseitigen (bei Schuldanerkennung) CHF 1'000.00 7.5.6 Information der Aufsichtsbehörde und der Versicherten CHF 200.00 7.5.7 Konkursbegehren CHF 500.00 7.5.8 Durchführung einer Teilliquidation - der Pensionskasse Erarbeitung und Durchführung Verteilplan (pro Versicherten) CHF 500.00 CHF 50.00 (max. CHF 500) 7.6 Obligatorisch beim Versicherten zu erhebende Kosten 7.6.1 Wohneigentumsförderung (Vorbezug oder Verpfändung) 7.6.2 Ehescheidung, falls zusätzliche Abklärungen nötig sind CHF 300.00 CHF 200.00 7.6.3 Einkaufsberechnungen, falls mehrmals pro Jahr CHF 300.00 7.7 Spezialaufwendungen Mit den Arbeitgebern vorgängig vereinbarte Spezialaufwendungen für nicht im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu erbringende Dienstleistungen werden nach Aufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt CHF 190.00. Seite 6 von 7

7.8 Der Stiftungsrat kann die Kosten gemäss Art. 7 alle 2 Jahre der Teuerung anpassen. Art. 6 Verwendung von Überschüssen 8.1 Überschüsse - umfassend insbesondere die von den Rückversicherern ausbezahlten Risikoüberschüsse sowie allenfalls weitere Entschädigungen - werden nach folgender Prioritätenordnung verwendet. In erster Linie sind daraus die Verwaltungskosten (insbesondere Aufsicht, Revision, Experte) sowie ausserordentliche Kosten zu decken. In zweiter Priorität werden notwendige ergänzende versicherungstechnische Rückstellungen (insbesondere für den Aufbau einer Pensionierungsreserve, Spätschäden und anstehende Nachfinanzierungen von Rückstellungen des Rückversicherers) gebildet In dritter Priorität soll die Wertschwankungsreserve geäufnet werden 8.2 Nicht verwendete Risikoüberschüsse werden den Versicherten als einmalige Arbeitgebereinlage dem Sparkapital gutgeschrieben [Frage: bloss RISIKO-überschüsse?] E Art. 7 Inkrafttreten Genehmigung, Inkrafttreten und Auslegungsbestimmungen 9.1 Dieses Organisationsreglement wurde am XXXXX.2006 vom Stiftungsrat genehmigt und tritt am 1. Januar XXXX in Kraft. 9.2 Der Stiftungsrat legt dieses Organisationsreglement und allfällige Änderungen der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vor. Seite 7 von 7