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Vom 20. Dezember 2005 (GVBl. Nr. 01 S. 015) Aufgrund des 3 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2001(BGBl. I S. 2404), des 3 Abs. 2 Satz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vorn 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S.3450), des 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBI. S. 98), BS 2020-1, des 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBI. S. 98), BS 2020-2, und des 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBI. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBI. S. 17), BS 1141, wird von der Landesregierung und aufgrund des 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in Verbindung mit 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBI. S. 247, BS 453-1), 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung wird von dem Ministerium der Finanzen verordnet:

1 (1) Zuständige Stellen nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) sind: 1. im Sinne des 2 WoBindG in Verbindung mit 32 Abs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. 1 S. 3450), des 4 Abs. 1, 2, 4, 6 und 8 WoBindG, des 5 WoBindG in Verbindung mit 27 Abs. 2 WoFG und des 9 Abs. 3 und 6 WoBindG die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, 2. im Sinne des 7 Abs. 1 und 2 WoBindG, des 7 Abs. 3 WoBindG in Verbindung mit 27 Abs. 7 WoFG und des 25 Abs. 1 und 4 WoBindG die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, 3. im Sinne des 8 Abs. 3 und 4 und des 18 WoBindG die Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz - Ressort der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz - in Mainz. (2) Sind die öffentlichen Mittel ausschließlich von einer kommunalen Gebietskörperschaft gewährt worden, so nimmt deren Verwaltung, bei Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung, die in Absatz 1 genannten Zuständigkeiten wahr.

2 Zuständige Stellen nach dem Wohnraumförderungsgesetz sind: 1. im Sinne des 27 Abs. 2, 6 und 8 und des 32 Abs. 1 bis 4 WoFG die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, 2. im Sinne des 27 Abs. 7, des 30 Abs. 1, des 31 Abs. 1 und 4 und des 33 WoFG die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, 3. im Sinne des 28 Abs. 5 und des 29 Abs. 2 WoFG die Landestreuhandstelle Rheinland- Pfalz - Ressort der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz - in Mainz.

3 (1) Bei Wohnungen, die aufgrund der 88, 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), gefördert wurden, sind zuständig: 1. die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung für: a) die Führung der Überwachungsunterlagen, b) die Kontrolle der Überlassung der geförderten Wohnungen und c) die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins, 2. die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung für: a) den Abschluss einer Vereinbarung der Übertragung oder Änderung von Belegungsund Mietbindungen, b) die Erteilung und den Widerruf einer Genehmigung zur Selbstnutzung oder zum Leer-Stehen-Lassen, c) die Erteilung und den Widerruf einer Freistellung, d) die Erteilung und den Widerruf der Genehmigung zur Zweckentfremdung und e) die Festsetzung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Freistellung oder der Genehmigung zur Zweckentfremdung, 3. die Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz - Ressort der LRP Landesbank Rheinland- Pfalz - in Mainz für die Erteilung der Bestätigung über das Ende der Bindungen. (2) Sind die Mittel aus öffentlichen Haushalten ausschließlich von einer kommunalen Gebietskörperschaft gewährt worden, so nimmt deren Verwaltung, bei Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung, die in Absatz 1 genannten Zuständigkeiten wahr.

4 Für die durch Ankauf von Belegungsrechten und Belegungsbindungen entstandenen Bindungen, die nicht aufgrund des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnraumförderungsgesetzes erfolgten, gelten die Zuständigkeiten des 3 entsprechend.

5 In den Fällen der 1 bis 4 bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach der Gemeinde, in deren Gebiet sich die geförderte Wohnung oder der geförderte Wohnraum befindet, im Falle der Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins, der nicht nur zum Bezug einer bestimmten Wohnung berechtigt, auch nach der Wohnsitzgemeinde.

6 Fachaufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium.

7 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 26 WoBindG sowie nach 52 WoFG ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

8 Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die Aufgaben nach dieser Verordnung als Auftragsangelegenheit wahr.

9 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Wohnungsbindung im Rahmen der Förderung des sozialen Wohnungsbaus vom 31. März 2000 (GVBI. S. 203, BS 233-2) außer Kraft. Mainz, den 20. Dezember 2005 Der Ministerpräsident Kurt Beck Der Minister der Finanzen Gernot Mittler