Die Zusatzleistungen zur AHV und IV

Ähnliche Dokumente
18. Auflage Die Zusatzleistungen zur AHV und IV. Eine Informationsbroschüre für Rentnerinnen und Rentner in der Stadt Bern

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. INFORMATIONSMARKT Älter werden in Adliswil

Ergänzungsleistungen zur AHV / IV. Jsabella Bruni / AHV-Zweigstelle Thun

Die Komplexität im Reality-Check. Stefano Marinelli Bereichsleiter Leistungen Ausgleichskasse Luzern

Neuordnung Pflegefinanzierung: Auswirkung auf Heime und Bewohner/Innen

Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim: Kann ich das bezahlen?

5.1 MERKBLATT ÜBER DIE ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ZUR AHV UND IV GRUNDSATZ ARTEN DER ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ANSPRUCHSBERECHTIGUNG GÜLTIG AB 1.

SVSP Jahrestagung. Die Rolle der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Sozialstaat Schweiz. Was heisst Existenzsicherung gestern, heute und morgen?

Prämienverbilligung 2016

M e r k b l a t t. über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Gültig ab 1.

Die Zusatzleistungen zur AHV / IV in Stadt und Kanton Zürich

Zur Betreuung gehören alle Leistungen und Tätigkeiten, welche:

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Ergänzungsleistungen für Familien: Wunschdenken oder Notwendigkeit?

Herzlich willkommen! Leistungen der Sozialversicherungen im Rentenalter Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Romana Zimmermann 6.

Zusatzleistungen zur AHV/IV

Finanzielle Sicherheit im Alter

AUSGLEICHSKASSE IV-STELLE SCHWYZ. Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Schwyz Herzlich willkommen zum Infoabend

> Mutterschaftsentschädigungen sind bei der AHV-Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers geltend zu machen.

Zusatzleistungen zur AHV/IV

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Workshop 5, Zukunft Geld: NFA und Neuordnung Pflegefinanzierung. Fachtagung Curaviva 10. Januar 2008

Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Herzlich willkommen. Netzwerk-Apéro 21. Juni 2016 Ausgleichskasse Luzern

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Prämienverbilligung 2017 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2016

Seniorenuniversität Bern

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 01 / b) und zudem in der Schweiz Wohnsitz haben und sich hier gewöhnlich aufhalten

5.01 Stand am 1. Januar 2013

1.1 LebensbedarffürNichtheimbewohner

Rechtslage Unterstützungsleistungen

Baselerbieter Alters- und Pflegeheime. Finanzierung

8. Kontrollfragen; Stand Januar 2013

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 360

5.02 Stand am 1. Januar Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. 1 Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo

Ergänzungsleistungen und Verwandtenunterstützung

Pflegefinanzierung im Kanton Schwyz

5.02 Stand am 1. Januar 2011

Für die Berechnung der AHV- und der IV-Renten gelten die gleichen Grundsätze.

5.02 Stand am 1. Januar Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. 1 Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo

Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Merkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress

5.02 Stand am 1. Januar Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. 1 Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo

Merkblatt zur Pflegeheimfinanzierung (Ausgabe 2016)

Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

5.01. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Einführung. Stand am 1. Januar 2009

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005

Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015

vom 3. Juli 2001 (Stand am 27. Dezember 2005)

5.01. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Einführung. Stand am 1. Januar 2007

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 345

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.

Dr. Thomas Schurter Verwaltungsratspräsident. Rinaldo Keiser Heimleiter

Kanton Zug Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)

Gewährung von Gemeindezuschüssen zu den Zusatzleistungen

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 207

Stand am 1. Januar 2011

Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2016

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2011

Ablauf des Referats. Dank den Ergänzungsleistungen eine gesicherte Existenz! Gesetzliche Grundlagen. Wer kann Ergänzungsleistung beantragen?

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Anmeldeformular für Zusatzleistungen zur AHV/IV

SUBVENTIONIERUNGSMODALITÄTEN DER KRANKENVERSICHERUNGSPRÄMIEN 2016

Prämienverbilligungen im Kanton Zug 2015

Richtlinie für den Umgang mit familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften

PRÄMIENVERBILLIGUNG 2015

Nr. 881b Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen

AMTLICHE GESETZESSAMMLUNGEN. Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) 1) I. Jährliche Ergänzungsleistung

SVS. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) und Sozialhilfe (SH) Aufgaben

G E M E I N D E H A U S E N A M A L B I S

Tarifordnung Alters- und Pflegeheim Schüpfen

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2015

Regierungsrat des Kantons Schwyz

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012

Sozialdienste im Kanton Uri

Hinweis zur Anzahlung CHF nicht verzinst

Departement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales. Neuordnung der Pflegefinanzierung Die Änderungen auf einen Blick

1 Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich

Stand am 1. Januar 2006

Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL)

Ergänzungsleistungen zur AHV / IV

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten

Kinderbetreuungsabzug

Zusatzleistungen zur AHV/IV. Präsentation von Fällen

ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG

SVS. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) und Sozialhilfe (SH) Lösungsvorschläge

Auswirkungen von Schenkungen und Erbschaften auf die EL

Finanzielle Ansprüche bei Demenzkrankheiten

Finanzielle Herausforderungen bei Übertritten in anderes Pflege- und Betreuungssetting

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

3.01 Stand am 1. Januar 2014

FAQ Pflegefinanzierung / Ergänzungsleistungen / IV / Renten

Alles über die AHV. Informationsbroschüre mit Fragen und Antworten rund um die AHV. 2014, 10. Auflage

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 334

Wer bezahlt die Pflege im Alter? Herzlich willkommen zum Infoabend

Transkript:

Die Zusatzleistungen zur AHV und IV Eine Informationsbroschüre für Rentnerinnen und Rentner in der Stadt Bern 20. Auflage 2018

Liebe Bernerinnen und Berner Es ist mir wichtig, dass es der älteren Bevölkerung in der Stadt Bern gut geht. Sollten Sie zu den rund 20 Prozent der Rentnerinnen und Rentner in Bern gehören, die im Alter oder bei Invalidität nur über ein sehr bescheidenes Einkommen verfügen, wollen wir Sie unterstützen. Diese Borschüre zeigt die Möglichkeiten zum Bezug von sogenannten Ergänzungsleistungen (EL) auf. Das sind Leistungen, die Ihnen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zustehen. Lesen Sie deshalb die folgenden Seiten in aller Ruhe durch. Wenn Sie annehmen, dass Sie Anspruch auf Zusatzleistungen haben, dann wenden Sie sich an die AHV-Zweigstelle der Stadt Bern (031 321 66 89). Hier klären Fachpersonen gerne Ihren Anspruch ab. Alles Gute und freundliche Grüsse Direktorin für Bildung, Soziales und Sport der Stadt Bern Franziska Teuscher

Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 1. Was fällt unter den Begriff Zusatzleistungen?... 4 2. Wie werden die Ergänzungsleistungen berechnet?... 5 3. Welche Ausgaben werden bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt?... 5 4. Welche Einnahmen werden bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt?... 8 5. Wie werden die Ergänzungsleistungen bei einem Heimaufenthalt berechnet?... 9 6. Welche Bedeutung kommt dem Vermögen zu?... 11 7. Was ist im Falle einer Schenkung oder eines Erbvorbezuges?. 13 8. Wie verhält es sich mit der im Zivilgesetzbuch (ZGB) vorgesehenen Verwandtenunterstützung?... 14 9. Müssen Ergänzungsleistungen zurückerstattet werden?... 14 10. Wo kann ich mehr über die Ergänzungsleistungen erfahren?... 15 11. An wen kann ich mich wenden, wenn ich die Ergänzungsleistungen beantragen will?... 15 Anhang 1: Berechnungsbeispiele... 16 Anhang 2: Übersicht maximale Heimkosten... 22 Anhang 3: Anhang 4: Überprüfung eines möglichen Anspruches auf Ergänzungsleistungen (Wohnung)... 23 Überprüfung eines möglichen Anspruches auf Ergänzungsleistungen (Heim)... 24

Einleitung Mit der in der Bundesverfassung verankerten Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge soll das Existenzminimum für Rentnerinnen und Rentner, die in der Schweiz leben, gesichert werden. Was nun, wenn die AHV- oder IV-Rente zusammen mit der Pensionskassenrente nicht ausreichen, um einen bescheidenen Lebensstandard zu finanzieren? Vielleicht reichen diese Einnahmen auch nicht, um einen nötigen Heimaufenthalt zu finanzieren. In diesen Fällen besteht unter Umständen ein Rechtsanspruch auf Ergänzungsleistungen. Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, wenn die minimalen Lebenskosten durch die Einnahmen unter Berücksichtigung eines allfälligen Vermögensverzehrs nicht gedeckt sind. Diese Broschüre zeigt Ihnen, wie die Ergänzungsleistungen berechnet werden. Mittels Anhänge 3 und 4 (Seite 23 und 24) können Sie selber überprüfen, ob Sie diese möglicherweise beanspruchen können. Gerne stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AHV-Zweigstelle der Stadt Bern bei Fragen beratend zur Seite. Martin Messerli Co-Leiter AHV-Zweigstelle 3

1. Was fällt unter den Begriff Zusatzleistungen? Weil die Renten der AHV und IV in vielen Fällen nicht existenzsichernd waren, führte der Bund auf den 1. Januar 1966 die Ergänzungsleistungen (EL) ein. Seit 2008 sind die Ergänzungsleistungen auch in der Bundesverfassung verankert. Es sind bedarfsabhängige Versicherungsleistungen, auf die ein rechtlicher Anspruch besteht. Die Hilflosenentschädigung (HE) der AHV und IV kann auch als Zusatzleistung bezeichnet werden. Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt, kann eine HE erhalten. Als hilflos gelten auch Versicherte, die zu Hause leben und dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Je nach Ausmass der Hilflosigkeit werden drei Schweregrade leicht, mittel und schwer unterschieden. Der Anspruch auf eine HE entsteht frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit. 4

2. Wie werden die Ergänzungsleistungen berechnet? Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, wenn die anerkannten Ausgaben unter Anwendung bestimmter Pauschal- und Grenzbeträge grösser sind als die anrechenbaren Einnahmen. Mit anderen Worten handelt es sich um eine Vergleichsrechnung. Dabei ist zu beachten, dass nur wenig Raum besteht, individuelle Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Ergänzungsleistungen sind so ausgestaltet, dass den Bezügerinnen und Bezügern nach Bezahlung der Miete (bis zu vorgegebenen Maximalbeträgen) und der Krankenkassenprämie (obligatorische Grundversicherung) ein Betrag für die übrigen Lebenshaltungskosten bei Alleinstehenden von Fr. 1'607.-- und bei Ehepaaren von Fr. 2'411.-- pro Monat zur Verfügung steht. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich darauf, lediglich die wichtigsten Berechnungspositionen zu erläutern. Im Anhang 1 (Seite 16) sind mehrere Beispiele aufgeführt. Mit Hilfe der Berechnungsblätter in den Anhängen 3 und 4 (Seiten 23 und 24) sollte es den Leserinnen und Lesern nach Studium dieser Broschüre möglich sein, ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen annäherungsweise selbst zu berechnen. Die gesetzlichen Bestimmungen bleiben jedoch in jedem Fall vorbehalten. Auf der Homepage von Pro Senectute kann ebenfalls ein provisorischer Anspruch auf Ergänzungsleistungen berechnet werden. https://www.prosenectute.ch/de/angebote/beratung/finanzen/eld.html 3. Welche Ausgaben werden bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt? Die Ausgaben gemäss der nachfolgenden Aufzählung werden bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen pro Monat berücksichtigt. Die massgebenden Beträge können in das Berechnungsblatt im Anhang 3 (Seite 23) eingetragen werden. 3.1 Miete (Ziffer 1.1 Berechnungsblatt) Die Bruttomiete, höchstens aber Fr. 1'100.-- bei Alleinstehenden und Fr. 1'250.-- bei Ehepaaren, fliesst in die Berechnung ein. Bei Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, erhöht sich der höchstmögliche Mietzinsbetrag um Fr. 300.--. 5

3.2 Krankenkassenprämie (Ziffer 1.2 Berechnungsblatt) Für die obligatorische Grundversicherung wird ein Pauschalbetrag von Fr. 528.-- pro Person berücksichtigt. Dieser entspricht der durchschnittlichen Krankenkassenprämie in der Prämienregion 1 des Kantons Bern. Vor Überweisung der monatlichen Ergänzungsleistungen wird je nach Höhe des EL-Anspruchs die Durchschnittsprämie in Abzug gebracht. Diese wird direkt der Krankenkasse vergütet. Prämien für allfällige Zusatzversicherungen können nicht berücksichtigt werden. Sie gehen somit zulasten der Pauschale für die übrigen Lebenshaltungskosten (Ziffer 3.3). 3.3 Übrige Lebenshaltungskosten (Ziffer 1.3 Berechnungsblatt) Für die übrigen Lebenshaltungskosten, d.h. für Nahrungsmittel, Kleider, Elektrizität, Gesundheitspflege, Verkehr, Gebühren, Steuern, Taschengeld usw. stehen die folgenden Beträge zur Verfügung: Alleinstehende Fr. 1'607.-- Ehepaare Fr. 2'411.-- 6

3.4 Krankheitskosten Selber zu tragende Krankheitskosten werden aufgrund der Abrechnungen neben der monatlichen Ergänzungsleistung zusätzlich vergütet. Dabei kann es sich um folgende Positionen handeln: Kostenbeteiligung der Krankenkasse (Franchise und 10% Selbstbehalt, max. Fr. 1'000 p/jahr) Zahnbehandlungen: wirtschaftliche und zweckmässige Versorgung Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten Hilfe im Haushalt (ärztlich verordnet) Patientenbeteiligung Spitex (ab 1.4.2018) Temporärer Heimaufenthalt Bade- und Erholungskuren (ärztlich angeordnet) Transporte an den nächstgelegenen Behandlungsort Ausgewiesene Mehrkosten für eine medizinisch erforderliche Diät zu Hause Kosten für Pflegehilfsgeräte: Aufzugständer, Badelift, Elektro- bett, Krankenheber, Nachtstuhl Kosten für Hilfsmittel, die durch die AHV teilfinanziert werden (Gesichtsepithesen, Hörgeräte, Lupenbrillen, Perücken, Roll- stühle, orthopädische Mass-Schuhe und Serien-Schuhe, Sprech- hilfe-geräte) Kosten für Starbrillen oder Kontaktlinsen nach Staroperationen, kostspielige orthopädische Änderungen von Konfektions- schuhen, Notrufsystem etc. Wurden einer Person die Ergänzungsleistungen wegen eines Einnahmenüberschusses abgelehnt, können ausgewiesene Krankheitskosten nach Abzug des Einnahmenüberschusses rückvergütet werden. 7

4. Welche Einnahmen werden bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt? Die Einnahmen gemäss nachfolgender Aufzählung werden bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt. Die massgebenden Beträge können in das Berechnungsblatt im Anhang 3 und 4 (Seiten 23 und 24) eingetragen werden. 4.1 AHV/IV-Rente (Ziffer 2.1 Berechnungsblatt) Die monatlich zur Auszahlung gelangende Rente der AHV/IV. 4.2 Pensionskassenrente (Ziffer 2.2 Berechnungsblatt) Der monatliche Betrag einer allfälligen Pensionskassenrente. 8

4.3 Vermögensverzehr (Ziffer 2.3 Berechnungsblatt) Der Vermögensverzehr basiert auf der Überlegung, dass es zumutbar ist, einen Teil des Vermögens zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten auszugeben. Dies gilt jedoch nur, sofern die folgenden Freibeträge überschritten werden: Alleinstehende Fr. 37'500.-- Ehepaare Fr. 60'000.-- Vom vorhandenen Vermögen wird der vorstehend erwähnte Freibetrag abgezogen. Vom übrigbleibenden Nettovermögen wird pro Jahr 1/10 (bei einem Heimaufenthalt 1/5) berücksichtigt. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Invaliden- oder Hinterlassenenrente beläuft sich der massgebende Betrag lediglich auf 1/15 pro Jahr. Weitere Informationen dazu folgen unter Ziffer 6. 4.4 Vermögensertrag (Ziffer 2.4 Berechnungsblatt) Pro Monat fliesst 1/12 des im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Ertrages auf dem gesamten Vermögen in die Berechnung ein. 4.5 Übrige Einnahmen (Ziffer 2.5 Berechnungsblatt) Allfällige weitere Einnahmen wie z. B. Unterhaltszahlung eines geschiedenen Ehegatten oder ein Erwerbseinkommen müssen ebenfalls mit einbezogen werden. Erwerbseinkommen werden nur teilweise angerechnet. Vom monatlichen Nettoeinkommen wird ein Freibetrag von Fr. 83.-- bei Alleinstehenden und Fr. 125.-- bei Ehepaaren abgezogen. Vom übrigbleibenden Betrag werden 2/3 als Einnahmen berücksichtigt. 5. Wie werden die Ergänzungsleistungen bei einem Heimaufenthalt berechnet? Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen werden die in Rechnung gestellten Heimkosten bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt (Anhang 2, Seite 22). Es wird nicht zwischen öffentlichen und privaten Heimen unterschieden. Hinzu kommt eine Pauschale für die Krankenkassenprämie (Fr. 528.-- pro Monat Prämienregion 1) und ein fixer Betrag für persönliche Auslagen. Dieser beläuft sich auf Fr. 367.-- pro Monat (Ziffer 5.2). Von diesen Auslagen werden sämtliche Einkünfte abgezogen. 9

Ein allfällig vorhandenes Vermögen wird dabei ebenfalls berücksichtigt. Ein Teil davon muss für die Finanzierung des Heimaufenthaltes ausgegeben werden (Ziffer 4.3 und Ziffer 6). Wenn diese Einnahmen die gesamten Ausgaben nicht zu decken vermögen, wird eine Ergänzungsleistung ausgerichtet. Finanzierungslücken entstehen, wenn Vermögen ganz oder teilweise verschenkt wurde (Ziffer 7). Die massgebenden Beträge können in das Berechnungsblatt im Anhang 4 (Seite 24) eingetragen werden. 5.1 Heimkosten (Ziffer 1.1 Berechnungsblatt) Die vom Heim in Rechnung gestellten Kosten, höchstens aber die in Anhang 2 erwähnten Maximalbeträge, fliessen in die Berechnung ein. Sie treten an Stelle der unter Ziffer 3.1 beschriebenen Miete. 5.2 Persönliche Auslagen (Ziffer 1.3 Berechnungsblatt) Es wird ein Pauschalbetrag von Fr. 367.-- für persönliche Auslagen berücksichtigt. Dieser Betrag ersetzt die unter Ziffer 3.3 erwähnte Pauschale für die übrigen Lebenshaltungskosten. 10

5.3 Krankenkassenleistungen Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei einem Aufenthalt in einem Heim, welches auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt ist, aus der Grundversicherung Leistungen auszurichten. Der Umfang hängt von der Pflegestufe ab. Diese Einnahmen bleiben ausserhalb der EL-Berechnung. Die Leistungen werden vom Krankenversicherer direkt an die Heime überwiesen. Es gibt auch Zusatzversicherungen, welche für Heimaufenthalte Leistungen vorsehen. Fliessen aus diesen Zusatzversicherungen jetzt oder nach Ablauf einer bestimmten Wartefrist Leistungen, werden die Prämien als Ausgabeposten berücksichtigt und die Leistungen als Einnahmen. 5.4 Kantonsbeitrag Pflege Durch die seit 2011 geltende Neuordnung der Pflegefinanzierung werden die selber zu tragenden Pflegekosten limitiert. Mit dieser Limitierung der Kostenbeteiligung der Versicherten finanziert die öffentliche Hand den Rest und damit einen wesentlichen Anteil der Pflegekosten. Die Leistungen des Kantons werden direkt den Pflegeheimen ausgerichtet und betreffen die Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht. 5.5 Hilflosenentschädigung (HE) Befindet sich eine versicherte Person in einem Heim, wird bei einer Hilflosigkeit leichten Grades keine HE ausgerichtet. Bei Heimbewohnenden wird die HE für eine mittlere und schwere Hilflosigkeit bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen berücksichtigt. 6. Welche Bedeutung kommt dem Vermögen zu? Auch Rentnerinnen und Rentner, welche über ein Vermögen verfügen, können je nach ihren übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus Ergänzungsleistungen beanspruchen. Dies gilt ganz besonders bei einem Heimaufenthalt. Es ist nicht erforderlich, das Vermögen bis zu einem bestimmten Betrag aufzubrauchen, bevor Ergänzungsleistungen geltend gemacht werden können. 11

Übersteigt das Vermögen bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.--, wird bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ein sogenannter Vermögensverzehr als Einnahme angerechnet. Einzelheiten dazu sind in der Ziffer 4.3 dieser Broschüre beschrieben. In jedem Fall, d.h. unabhängig vom Umfang der vorhandenen Reserven, fliesst der auf dem Vermögen erzielte Ertrag in die Berechnung der Ergänzungsleistungen ein. Selbstbewohnte Liegenschaften zählen nur soweit zum Vermögen, wie der amtliche Wert über Fr. 112'500.-- liegt. Der Freibetrag bei selbstbewohnten Liegenschaften, wenn ein Ehegatte im Heim und ein Ehegatte zu Hause leben, beträgt Fr. 300'000.--. Beispiel Eine AHV-Rentnerin besitzt eine Eigentumswohnung mit einem amtlichen Wert von Fr. 200'000.--. Es besteht eine Hypothek von Fr. 50'000.--. Sie selbst lebt in der Wohnung. Darüber hinaus verfügt sie über Ersparnisse von Fr. 40'000.--. Amtlicher Wert Fr. 200'000.--./. Freibetrag Liegenschaften Fr. 112'500.-- Saldo Fr. 87'500.--./.Hypothek Fr. 50'000.-- Wert Liegenschaft Fr. 37'500.-- Ersparnisse Fr. 40'000.-- Vermögen brutto Fr. 77'500.--./. Freibetrag Fr. 37'500.-- Anrechenbares Vermögen Fr. 40'000.-- Der Vermögensverzehr beläuft sich auf 1/10 der Fr. 40'000.-- pro Jahr. Somit werden bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen Fr. 333.-- pro Monat als Einnahme berücksichtigt (Ziffer 2.3 Berechnungsblatt Anhänge 3 und 4, Seiten 23 und 24). 12

7. Was ist im Falle einer Schenkung oder eines Erbvorbezuges? Allfällige Schenkungen (inklusive Erbvorbezüge) werden wie noch vorhandenes Vermögen behandelt (siehe Ziffer 4.3, 4.4 und 6). Dies gilt mit einer wichtigen Einschränkung. Seit dem 1. Januar 1990 wird die getätigte Schenkung im Umfang von Fr. 10'000.-- pro Kalenderjahr reduziert. Beispiel Eine Rentnerin überlässt ihren beiden Kindern im März 2015 je Fr. 20'000.--. Am 24. April 2018 beantragt sie die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Per 1. Januar 2017 und 1. Januar 2018 wird die Schenkung von ursprünglich Fr. 40'000.-- um je Fr. 10'000.-- also um insgesamt Fr. 20 000.-- reduziert. Für die Berechnung der Ergänzungsleistung im Jahr 2018 verbleiben somit noch Fr. 20'000.-- (siehe Kasten). Auf den 1. Januar 2020 sind die Fr. 40'000.-- vollständig abgetragen. Ab diesem Zeitpunkt existiert die Schenkung für die Ergänzungsleistungen nicht mehr. Datum Schenkungsbetrag März 2015 Fr. 40'000.-- 1. Januar 2016 Fr. 40'000.-- 1. Januar 2017 Fr. 30'000.-- 1. Januar 2018 Fr. 20'000.-- Durch die Aufrechnung des Schenkungsbetrages entsteht in der Berechnung der Ergänzungsleistung eine Finanzierungslücke. Für den allfälligen Fehlbetrag müssten die Beschenkten aufkommen. 13

8. Wie verhält es sich mit der im Zivilgesetzbuch (ZGB) vorgesehenen Verwandtenunterstützung? Ergänzungsleistungen gehören zu den Sozialversicherungen. Damit gehen sie allfälligen Unterstützungsleistungen von Verwandten nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) vor. Werden solche ausgerichtet, bleiben sie ausserhalb der EL-Berechnung. Sie stehen somit den Rentnerinnen und Rentnern zusätzlich zur freien Verfügung. 9. Müssen Ergänzungsleistungen zurückerstattet werden? Rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen müssen in keinem Fall zurückerstattet werden. Dies gilt sowohl für die Bezügerinnen und Bezüger selbst als auch für ihre Nachkommen. 14

10. Wo kann ich mehr über die Ergänzungsleistungen erfahren? Die AHV-Zweigstelle der Stadt Bern führt jedes Jahr zwei öffentliche Informationsveranstaltungen über die Ergänzungsleistungen durch. Dabei werden die wichtigsten Bestimmungen anhand von Berechnungsbeispielen erläutert. Selbstverständlich wird ausführlich auf die Fragen aus dem Publikum eingegangen. Im zweiten Teil der Veranstaltung besteht die Möglichkeit, eine individuelle Kurzberatung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der AHV-Zweigstelle in Anspruch zu nehmen. Die nächsten Informationsanlässe finden statt: Dienstag, 17. April 2018, 14.00 bis ca. 16.00 Uhr Kirchliches Zentrum Bürenpark Bürenstrasse 8, 3007 Bern (Tram Nr. 9 Wabern bis Haltestelle Sulgenau) und Dienstag, 23. Oktober 2018, 14.00 bis ca. 16.00 Uhr Kirchgemeindehaus Markus Tellstrasse 33, 3014 Bern (Bus Nr. 20 Wankdorf Bahnhof bis Haltestelle Markuskirche) 11. An wen kann ich mich wenden, wenn ich die Ergänzungsleistungen beantragen will? Anträge um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nimmt die AHV- Zweigstelle des Wohnortes entgegen. Für die Rentnerinnen und Rentner der Stadt Bern befindet sich diese an der Bundesgasse 33, 3011 Bern. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, ist eine Voranmeldung unter Telefonnummer 031 321 66 89 sehr zu empfehlen. Sie können aber auch einfach die Antwortkarte, welche sich am Schluss dieser Informationsschrift befindet, einsenden. 15

Anhang 1: Berechnungsbeispiele Beispiel 1 AHV-Rentner, lebt allein zu Hause AHV-Rente Fr. 1'800.--, Pensionskassenrente Fr. 500.--, Zins Sparkonto Fr. 120.--, Vermögen Fr. 20'000.--, Nettomiete Fr. 1'030.-- und Nebenkosten Fr. 150.--, Krankenkassenprämie Fr. 480.-- AUSGABEN Miete Fr. 1'100.-- 1 Krankenkassenprämie Fr. 528.-- 2 Übrige Lebenshaltungskosten Fr. 1'607.-- Fr. 3'235.-- EINNAHMEN AHV-Rente Fr. 1'800.-- Pensionskassenrente Fr. 500.-- Vermögensertrag Fr. 10.-- 3 Fr. 2'310.-- Ausgabenüberschuss = Ergänzungsleistungen im Monat Fr. 925.--./. KK-Prämie direkt an Krankenkasse Fr. 528.-- Ergänzungsleistungen netto Fr. 397.-- 1 Maximalbetrag 2 Pauschalbetrag 3 1 /12 von Fr. 120.-- 16

Beispiel 2 AHV-Rentner, lebt allein zu Hause AHV-Rente Fr. 1'800.--, Pensionskassenrente Fr. 500.--, Zins Sparkonto Fr. 420.--, Vermögen Fr. 70'000.--, Nettomiete Fr. 1'030.-- und Nebenkosten Fr. 150.--, Krankenkassenprämie Fr. 480.-- ERSPARNISSE Sparguthaben Fr. 70'000.--./. Freibetrag Fr. 37'500.-- Netto-Vermögen Fr. 32'500.-- AUSGABEN Miete Fr. 1'100.-- 1 Krankenkassenprämie Fr. 528.-- 2 Übrige Lebenshaltungskosten Fr. 1'607.-- Fr. 3'235.-- EINNAHMEN AHV-Rente Fr. 1'800.-- Pensionskassenrente Fr. 500.-- Vermögensverzehr Fr. 270.-- 3 Vermögensertrag Fr. 35.-- 4 Fr. 2'605.-- Ausgabenüberschuss = Ergänzungsleistungen im Monat Fr. 630.--./. KK-Prämie direkt an Krankenkasse Fr. 528.-- Ergänzungsleistungen netto Fr. 102.-- 1 Maximalbetrag 2 Pauschalbetrag 3 1 /10 von Fr. 32'500.-- : 12 Monate 4 1 /12 von Fr. 420.-- 17

Beispiel 3 Ehepaar mit AHV-Rente, lebt zu Hause AHV-Rente Fr. 2'900.--, Pensionskassenrente Fr. 1'300.--, Zins Sparkonto Fr. 120.--, Vermögen Fr. 20'000.--, Nettomiete Fr. 1'000.-- und Nebenkosten Fr. 150.--, Krankenkassenprämien Fr. 950.-- AUSGABEN Miete Fr. 1'150.-- 1 Krankenkassenprämien Fr. 1'056.-- 2 Übrige Lebenshaltungskosten Fr. 2'411.-- Fr. 4'617.-- EINNAHMEN AHV-Rente Pensionskassenrente Fr. 2'900.-- Fr. 1'300.-- Vermögensertrag Fr. 10.-- 3 Fr. 4'210.-- Ausgabenüberschuss Fr. 407.-- Ergänzungsleistungen im Monat Fr. 442.-- 4./. individuelle Prämienverbilligung direkt an Krankenkasse Fr. 442.-- Ergänzungsleistungen netto Fr. 0.-- 1 Effektive Miete 2 Pauschalbetrag 3 1 /12 von Fr. 120.-- 4 2 x Fr. 221.-- (Prämienregion 1); Ab 1.1.2013 entspricht der Mindestbetrag für Ergänzungsleistungen der maximalen individuellen Prämienverbilligung. 18

Beispiel 4 Ehepaar mit AHV-Rente, lebt zu Hause AHV-Rente Fr. 3'100.--, Pensionskassenrente Fr. 1'200.--, Zins Sparkonto Fr. 1'200.--, Vermögen Fr. 100'000.--, Nettomiete Fr. 1'000.-- und Nebenkosten Fr. 150.--, Krankenkassenprämien Fr. 950.-- ERSPARNISSE Sparguthaben Fr. 100'000.--./. Freibetrag Fr. 60'000.-- Netto-Vermögen Fr. 40'000.-- AUSGABEN Miete Fr. 1'150.-- 1 Krankenkassenprämien Fr. 1'056.-- 2 Übrige Lebenshaltungskosten Fr. 2'411.-- Fr. 4'617.-- EINNAHMEN AHV-Rente Pensionskassenrente Fr. 3'100.-- Fr. 1'200.-- Vermögensverzehr Fr. 333.-- 3 Vermögensertrag Fr. 100.-- 4 Fr. 4'733.-- Einnahmenüberschuss Fr. 116.-- Es besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Allerdings können Krankheitskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen, geltend gemacht werden. 1 Effektive Miete 2 Pauschalbetrag 3 1 /10 von Fr. 40'000.-- : 12 Monate 4 1 /12 von Fr. 1 200.-- 19

Beispiel 5 AHV-Rentnerin, lebt im Heim AHV-Rente Fr. 2'050.--, Pensionskassenrente Fr. 525.--, Zins Sparkonto Fr. 120.--, Vermögen Fr. 20'000.--, Tagestaxe Heim Fr. 183.--, (Pflegestufe 4), Krankenkassenprämie Fr. 480.-- AUSGABEN Heimkosten Fr. 5'566.-- 1 Krankenkassenprämie Fr. 528.-- 2 Persönliche Auslagen Fr. 367.-- 3 Fr. 6'461.-- EINNAHMEN AHV-Rente Fr. 2'050.-- Pensionskassenrente Fr. 525.-- Vermögensertrag Fr. 10.-- 4 Fr. 2'585.-- Ausgabenüberschuss= Ergänzungsleistungen im Monat Fr. 3'876.--./. KK-Prämie direkt an Krankenkasse Fr. 528.-- Ergänzungsleistungen netto Fr. 3'348.-- 1 365 x 183.-- : 12 Monate 2 Pauschalbetrag 3 Pauschalbetrag 4 1 /12 von Fr. 120.-- 20

Beispiel 6 AHV-Rentnerin, lebt im Heim AHV-Rente Fr. 2'050.--, Pensionskassenrente Fr. 525.--, Zins Sparkonto Fr. 1'500.--, Vermögen Fr. 137'500.--, Tagestaxe Heim Fr. 183.-- (Pflegestufe 4), Krankenkassenprämie Fr. 480.-- ERSPARNISSE Sparguthaben Fr. 137'500.--./. Freibetrag Fr. 37'500.-- Netto-Vermögen Fr. 100'000.-- AUSGABEN Heimkosten Fr. 5'566.-- 1 Krankenkassenprämie Fr. 528.-- 2 Persönliche Auslagen Fr. 367.-- 3 Fr. 6'461.-- EINNAHMEN AHV-Rente Fr. 2'050.-- Pensionskassenrente Fr. 525.-- Vermögensverzehr Fr. 1'666.-- 4 Vermögensertrag Fr. 125.-- 5 Fr. 4'366.-- Ausgabenüberschuss = Ergänzungsleistungen im Monat Fr. 2'095.--./. KK-Prämie direkt an Krankenkasse Fr. 528.-- Ergänzungsleistungen netto Fr. 1'567.-- 1 365 x 183.-- : 12 Monate 2 Pauschalbetrag 3 Pauschalbetrag 4 1 /5 von Fr. 100'000.-- : 12 Monate 5 1 /12 von Fr. 1'500.-- 21

Anhang 2: Übersicht maximale Heimkosten Bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen werden höchstens die unten aufgeführten Beträge pro Tag berücksichtigt. Pflegestufe 0 Fr. 161.40 1 Fr. 163.15 2 Fr. 175.65 3 Fr. 183.-- 4 Fr. 183.-- 5 Fr. 183.-- 6 Fr. 183.-- 7 Fr. 183.-- 8 Fr. 183.-- 9 Fr. 183.-- 10 Fr. 183.-- 11 Fr. 183.-- 12 Fr. 183.-- 22

Anhang 3: Überprüfung eines möglichen Anspruches auf Ergänzungsleistungen (Wohnung) 1. Ausgaben 1.1 Miete (siehe Ziffer 3.1) Fr. 1.2 Krankenkassenprämie (siehe Ziffer 3.2) Fr. 1.3 Übrige Lebenshaltungskosten (siehe Ziffer 3.3) Fr. Total Ausgaben: Fr. 2. Einnahmen 2.1 AHV/IV-Rente (siehe Ziffer 4.1) Fr. 2.2 Pensionskassenrente (siehe Ziffer 4.2) Fr. 2.3 Vermögensverzehr (siehe Ziffer 4.3) Fr. 2.4 Vermögensertrag (siehe Ziffer 4.4) Fr. 2.5 Übrige Einnahmen (siehe Ziffer 4.5) Fr. Total Einnahmen: Fr. 3. Vergleichsrechnung Total Ausgaben: Fr../. Total Einnahmen: Fr. Differenz: Fr. Zeigt die vorstehende Vergleichsrechnung, dass die Einnahmen die Ausgaben nicht zu decken vermögen, sollten Sie nicht zögern, Ihre Ansprüche auf Ergänzungsleistungen durch die AHV-Zweigstelle der Stadt Bern abklären zu lassen. Benutzen Sie dazu die Antwortkarte auf der letzten Seite oder vereinbaren Sie telefonisch einen Besprechungstermin. Wählen Sie dazu bitte die Telefonnummer 031 321 66 89. 23

Anhang 4: Überprüfung eines möglichen Anspruches auf Ergänzungsleistungen (Heim) 1. Ausgaben 1.1 Heimkosten (siehe Ziffer 5.1) Fr. 1.2 Krankenkassenprämie (siehe Ziffer 3.2) Fr. 1.3 Persönliche Auslagen (siehe Ziffer 5.2) Fr. Total Ausgaben: Fr. 2. Einnahmen 2.1 AHV/IV-Rente (siehe Ziffer 4.1) Fr. 2.2 Pensionskassenrente (siehe Ziffer 4.2) Fr. 2.3 Vermögensverzehr (siehe Ziffer 4.3) Fr. 2.4 Vermögensertrag (siehe Ziffer 4.4) Fr. 2.5 Übrige Einnahmen (siehe Ziffer 4.5) Fr. Total Einnahmen: Fr. 3. Vergleichsrechnung Total Ausgaben: Fr../. Total Einnahmen: Fr. Differenz: Fr. Zeigt die vorstehende Vergleichsrechnung, dass die Einnahmen die Ausgaben nicht zu decken vermögen, sollten Sie nicht zögern, Ihre Ansprüche auf Ergänzungsleistungen durch die AHV-Zweigstelle der Stadt Bern abklären zu lassen. Benutzen Sie dazu die Antwortkarte auf der nächsten Seite oder vereinbaren Sie telefonisch einen Besprechungstermin. Wählen Sie dazu bitte die Telefonnummer 031 321 66 89. 24