Novelle zum Pflegefondsgesetz. Vorblatt. Ziele. Inhalt

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Transkript:

507/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt 1 von 9 1 von 9 Novelle zum Pflegefondsgesetz Einbringende Stelle: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2013 Vorblatt Ziele - Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen mit leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen - Schaffung der Rahmenbedingungen für zeitgerechtes Reagieren auf sich ändernde Anforderungen in der Pflegelandschaft mit neuen Lösungsansätzen - Harmonisierung des Angebotes an Pflege-und Betreuungsdiensten - Flexibilisierung der Mittelverwendung - Erhöhung der Finanzierungssicherheit für die Länder und Gemeinden für die Jahre 2015 und 2016 Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Verlängerung und Erhöhung der Dotierung des Pflegefonds für die Jahre 2015 und 2016 - Festlegung eines Richtversorgungsgrades - Mittelvortrag im Ausmaß von bis zu 40 Prozent des Zweckzuschusses in das Folgejahr möglich - Verstärkte Förderung des Case- und Caremanagements - Fördermöglichkeit für innovative Projekte und qualitätssichernde Maßnahmen Wesentliche Auswirkungen Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Sicherung und dem bedarfsgerechten Aus- und Aufbau von sozialen Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege. Die damit verbundenen Auswirkungen auf die öffentlichen Ausgaben im Bereich der Sozialhilfe und auf den Arbeitsmarkt können nicht im Detail abgeschätzt werden. Die Versorgungssituation für pflegebedürftige Menschen wird laufend evaluiert. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Gesamt für die ersten fünf Jahre in Tsd. 2013 2014 2015 2016 2017 Einzahlungen 214.275 235.000 300.000 350.000 0 Auszahlungen 214.275 235.000 300.000 350.000 0 Finanzielle Auswirkungen Maßnahme 2013 2014 2015 2016 2017 Zweckzuschüsse pro Jahr (in Mio. 214 235 300 350 0 Euro)

2 von 9 507/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt 2 von 9 Im Zuge des Stabilitätspakets 2012-2016 haben sich Bund, Länder und Gemeinden darauf geeinigt, zur Sicherstellung der Pflege über das Jahr 2014 hinaus den Pflegefonds für die Jahre 2015 und 2016 mit weiteren 650 Mio. Euro zu dotieren. Die Mittel für die Jahre 2011 bis 2014 wurden bereits im Pflegefondsgesetz festgelegt. Aufgrund der Novelle können die im Jahr 2011 noch nicht nachgewiesenen Mittel in der Höhe rund 14,3 Mio. Euro in das Jahr 2013 übertragen werden. Soziale Auswirkungen: Mit den Zweckzuschüssen aus dem Pflegefonds werden die Länder und Gemeinden bei der Finanzierung der Sicherung und dem bedarfsgerechten Auf- und Ausbau von Sozialen Diensten unterstützt. Damit soll gesichert sein, dass alle notwendigen Leistungen für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Der flächendeckende Ausbau von Casemanagment in allen Bundesländern wird verstärkt gefördert, damit für jede betroffene Person die Ausgestaltung eines bedarfsgerechten Angebotes unter Berücksichtigung des individuellen Pflegebedarfs möglich gemacht wird. Neben der Finanzierung der Sicherung bzw. des Aus- und Aufbaues der bereits vorhandenen Angebote wird verstärkt die Finanzierung von innovativen Modellen und Projekten gefördert, um so den Erfordernissen der Zukunft und neuen Anforderungen gerecht werden zu können. In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine

507/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt 3 von 9 3 von 9 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Novelle zum Pflegefondsgesetz Problemanalyse Problemdefinition Das Pflegefondsgesetz (PFG) ist am 30. Juli 2011 in Kraft getreten. Darin ist vorgesehen, den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Mehrausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen in der Langzeitpflege in den Jahren 2011 bis 2014 einen jährlichen Zweckzuschuss zur Verfügung zu stellen. Zur Sicherstellung der Pflege über das Jahr 2014 hinaus soll der Pflegefonds für die Jahre 2015 und 2016 nunmehr mit insgesamt weiteren 650 Mio Euro dotiert werden. Mit diesen Mitteln sollen die Länder und Gemeinden auch weiterhin bei der Sicherung und dem Aus- und Aufbau sozialer Dienstleistungen unterstützt werden. Nullszenario und allfällige Alternativen Wegfall der Unterstützung der Länder und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege ab dem Jahr 2015. Keine Alternativen. Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen Gesundheit Österreich GmbH (GÖG), Kostenprognose der Dienstleistungen in der Langzeitpflege in Österreich von 2010 bis 2025: Die Studie liefert eine Prognose der Nettoausgaben der Länder bis zum Jahr 2025 auf der Basis der Kosten 2010 unter Einbeziehung weiterer Einflussfaktoren (Demographie, bedarfsgerechter Ausbau etc.). Auf dieser Grundlage erfolgte die Festsetzung der Höhe der Zweckzuschüsse für die Jahre 2011 bis 2014 und in der Folge 2015 und 2016. Interne Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2016 Zum Zweck der Abrechnung, Planung und Evaluierung der vom Pflegefondsgesetz umfassten Maßnahmen wurde die Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 (PDStV) erlassen. Die darin von der Statistik Österreich erhobenen Daten sowie die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BASB) erhobenen Daten im Zusammenhang mit Personen, die bzw. für die Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, und die Daten des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger zum Pflegegeld werden als Datenbasis für die Evaluierung gesammelt. Ziele Ziel 1: Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen mit leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen Der Versorgungsgrad im Jahr 2013 ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch. Der Versorgungsgrad soll in der Mehrzahl der Bundesländer das Ausmaß des Richtversorgungsgrades erreicht haben.

4 von 9 507/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt 4 von 9 Maßnahme GB 21.02: "Für die Pflegebedürftigen gibt es österreichweit ein bedarfsorientiertes Angebot an Pflegeleistungen" Ziel 2: Schaffung der Rahmenbedingungen für zeitgerechtes Reagieren auf sich ändernde Anforderungen in der Pflegelandschaft mit neuen Lösungsansätzen Leistungen können nur im Umfang der sechs im Pflegefondsgesetz genannten Pflege- und Betreuungsdienste verrechnet werden. Die Erweiterung des abrechenbaren Leistungsumfangs schafft Anreize, innovative Projekte und qualitätssichernden Maßnahmen zu setzen, um auf neue Anforderungen in der Langzeitpflege reagieren zu können. Ziel 3: Harmonisierung des Angebotes an Pflege-und Betreuungsdiensten Der Versorgungsgrad in den Bundesländern ist sehr unterschiedlich. Die Annäherung der Versorgungsgrade in den Bundesländern ist erreicht. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass die regionalen Erfordernisse in den Bundesländern bei der Ausgestaltung des Betreuungs- und Beratungsangebotes mitberücksichtigt werden. Ziel 4: Flexibilisierung der Mittelverwendung Der Zweckzuschussanteil ist zur Gänze im Abrechnungszeitraum widmungsgemäß zu verwenden. Allerdings erfordert die Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherung, zum Aus- und Aufbau von Dienstleitungen im Langzeitpflegebereich längerfristige Planungsund Realisierungszeiträume. Ein Teil des Zweckzuschussanteils kann in das jeweilige Folgejahr übertragen werden, damit ist berücksichtigt, dass längerfristige Maßnahmen weiterfinanziert und somit auch umgesetzt werden können.

507/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt 5 von 9 5 von 9 Ziel 5: Erhöhung der Finanzierungssicherheit für die Länder und Gemeinden für die Jahre 2015 und 2016 Zusätzliche Mittel aus dem Pflegefonds für die Länder stehen nur für die Jahr 2011 bis 2014 zur Verfügung. Die Zweckzuschüsse für die Jahr 2015 und 2016 stehen den Ländern zur Verfügung. Maßnahme GB 21.02: "Erarbeitung eines Konzeptes zur Sicherstellung der Pflegevorsorge ab 2015 - Überführung des Pflegefondsgesetzes in den nächsten Finanzausgleich Maßnahmen Maßnahme 1: Verlängerung und Erhöhung der Dotierung des Pflegefonds für die Jahre 2015 und 2016 Die Ausgaben von Ländern und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege steigen nicht nur aufgrund der demografischen Entwicklung seit 2010 ständig an. Der Pflegefonds unterstützt die Länder bei der Finanzierung der Maßnahmen in der Langzeitpflege, wobei bis zum Jahr 2014 insgesamt 685 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Zur Erhöhung der Finanzierungssicherheit werden weitere Mittel in der Höhe von 650 Millionen Euro für die Jahre 2015 und 2016 bereitgestellt. Dotierung des Pflegefonds bis zum Jahr 2014 mit insgesamt 685 Mio. Euro Die Dotierung des Pflegefonds wird auf die Jahre 2015 und 2016 ausgedehnt und auf insgesamt 1.335 Mio. Euro erhöht Maßnahme 2: Festlegung eines Richtversorgungsgrades In Österreich soll für alle pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen ein bedarfsgerechtes und leistbares Angebot an Dienstleistungen zur Verfügung stehen. Das Ausmaß der Versorgung ist zwischen den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Durch die Einführung eines gemeinsamen Richtversorgungsgrades für mobile, stationäre und teilstationäre Dienste soll eine Harmonisierung des Angebotes österreichweit herbeigeführt werden, wobei allerdings gleichzeitig die regionalen Bedürfnisse mitberücksichtigt werden sollen. Die konkrete Ausgestaltung des Beratungs- und Betreuungsangebotes soll weiterhin von den Ländern bestimmt werden. Es ist kein Richtversorgungsgrad definiert. Ein Richtversorgungsgrad ist festgelegt, Maßnahme 3: Mittelvortrag im Ausmaß von bis zu 40 Prozent des Zweckzuschusses in das Folgejahr möglich

6 von 9 507/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt 6 von 9 Zweckzuschussanteile müssen nicht zur Gänze im Abrechnungszeitraum verbraucht werden. Nicht verbrauchte Mittel dürfen im Ausmaß von bis zu 40 Prozent in das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Dadurch soll den Ländern die Möglichkeit zur längerfristigen Planung und Umsetzung geplanter Maßnahmen gegeben und eine Flexibilisierung der Mittelverwendung herbeigeführt werden. Abzug von nicht widmungsgemäß verbrauchten Mitteln im Folgejahr Bis zu 40 Prozent des Zweckzuschussanteils dürfen in das jeweilige Folgejahr übertragen werden Maßnahme 4: Verstärkte Förderung des Case- und Caremanagements Zur Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung ist eine Anpassung der jeweiligen Angebote an den individuellen Bedarf der betroffenen Personen notwendig. Dazu soll in Österreich flächendeckend ein Angebot an Case-und Caremangement zur Verfügung stehen. Geringes Angebot an Case- und Caremangagement in Österreich. Angebot an Case- und Caremangagement ist österreichweit gestiegen. Maßnahme 5: Fördermöglichkeit für innovative Projekte und qualitätssichernde Maßnahmen Die Ausgestaltung der Angebote in der Langzeitpflege ist nicht nur durch die demographische Entwicklung und die wachsende Anzahl pflegebedürftiger Menschen vor große Herausforderungen gestellt. Neue Krankheitsbilder, die wachsende Nachfrage nach professionellen Diensten oder der Bedarf nach flexibleren Angeboten stellen neue Anforderungen an das Pflegesystem. Durch die Möglichkeit der Finanzierung innovativer Projekte und qualitätsverbessernder Maßnahmen soll rechtzeitig auf diese Anforderungen reagiert werden können. Ausgaben können innerhalb der im Pflegefonds definierten sechs Pflege- und Betreuungsdienstleistungsbereichen anerkannt werden. Über die im Bereich der definierten Pflege- und Betreuungsdienste anfallenden Ausgaben hinaus besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung von Ausgaben für innovative Projekte und qualitätssichernde Maßnahmen Abschätzung der Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger Finanzierungshaushalt Gesamt für die ersten fünf Jahre in Tsd. 2013 2014 2015 2016 2017 Einzahlungen 214.275 235.000 300.000 350.000 0 davon Länder 214.275 235.000 300.000 350.000 0 Auszahlungen 214.275 235.000 300.000 350.000 0

507/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt 7 von 9 7 von 9 davon Bund 214.275 235.000 300.000 350.000 0 davon Bund -214.275-235.000-300.000-350.000 0 davon Länder 214.275 235.000 300.000 350.000 0 Finanzielle Auswirkungen für den Bund - Ergebnishaushalt Laufende Auswirkungen in Tsd. 2013 2014 2015 2016 Transferaufwand 214.275 235.000 300.000 350.000 Aufwendungen gesamt 214.275 235.000 300.000 350.000 Nettoergebnis -214.275-235.000-300.000-350.000 Erläuterung Die Höhe der Zweckzuschüsse wurde auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Studie festgelegt (GÖG, 2012) und berücksichtigen die demographische Entwicklung der älteren Bevölkerung und die bedarfsgerechten Sicherungs-, Aus- und Aufbaupläne der Länder. - Bedeckung in Tsd. 2013 2014 2015 2016 2017 Auszahlungen brutto 214.275 235.000 300.000 350.000 0 gem. BFRG/BFG 200.000 235.000 300.000 350.000 0 durch Mehreinzahlungen 14.275 0 0 0 0 - Langfristige finanzielle Auswirkungen Die Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds dienen zur Unterstützung der Länder und Gemeinden bei der Finanzierung des bedarfsgerechten Ausbaus von Pflege- und Betreuungsdienstleistungen. Wesentliche Einflussfaktoren für das Ausmaß der benötigten Mittel sind die Entwicklung der Anzahl der älteren Personen, die Entwicklung der Pflegebedürftigkeit insgesamt, die Nachfrage nach formaler Betreuung und Pflege in Abhängigkeit von der Arbeitsmarktsituation (Frauenerwerbstätigkeit), und einer Vielzahl von exogenen Faktoren, deren Ausprägung noch nicht vorhersehbar ist. Eine wesentliche Grundlage für die Abschätzung der weiteren Entwicklung der Kosten im Bereich der Langzeitpflege bilden die Daten der Pflegedienstleistungsstatistik, auf deren Basis eine laufende Evaluierung der Entwicklungen im Bereich der Sozialen Dienste und der damit verbundenen Kosten für Bund, Länder und Gemeinden durchgeführt wird. Finanzielle Auswirkungen für die Länder - Kostenmäßige Auswirkungen Laufende Auswirkungen in Tsd. 2013 2014 2015 2016 Erlöse 214.275 235.000 300.000 350.000 Nettoergebnis 214.275 235.000 300.000 350.000 Erläuterung

8 von 9 507/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt 8 von 9 Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2008 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des 13 F- VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoaufwendungen für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen. Soziale Auswirkungen Auswirkungen auf Pflegebedürftige Mit den Zweckzuschüssen aus dem Pflegefonds werden die Länder und Gemeinden bei der Finanzierung der Sicherung und dem bedarfsgerechten Auf- und Ausbau von Sozialen Diensten unterstützt. Damit soll gesichert sein, dass alle notwendigen Leistungen für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Auswirkungen auf soziale Dienste Durch die Ausdehnung der Möglichkeit der Verwendung der Zweckzuschüsse auf qualitätssichernde und innovative Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass zeitgerecht auf neue Anforderungen in der Langzeitpflege reagiert und das Angebot an sozialen Diensten an die sich ständig ändernden Rahmenbedingungen angepasst werden kann. Case- und Caremanagement soll in Österreich flächendeckend angeboten werden. Innovative Angebote wie zum Beispiel der Einsatz von Ambient Assistant Living oder neue Formen in der Betreuung demenzkranker Personen werden auch in Form von Pilotprojekten mitfinanziert. Darüber hinaus soll für zu Hause lebende Menschen die mobile Betreuung durch Hospiz- und Palliativteams weiter möglich gemacht werden. Im Rahmen der nichtstationären Dienste ist weiters die Bereitstellung von Angeboten der Kurzzeitpflege und der Tagesbetreuung bzw. die flexible Betreuungsmöglichkeit am Wochenende und am Abend hervorzuheben. Auch diese Angebote können über den Pflegefonds abgerechnet werden. Darüber hinaus kann der Zweckzuschuss auch für begleitende qualitätssichernde und qualitätsverbessernde Maßnahmen verwendet werden. Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen oder pflegende Angehörige Auswirkungen auf pflegebedürftige Menschen/pflegende Angehörige (Anzahl der Betroffenen) Betroffene Gruppe Anzahl der Betroffenen Quelle/Erläuterung Verbesserungen für die Gesamtheit Pflegebedürftige Menschen 440.000 der pflegebedürftigen Menschen

507/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt 9 von 9 9 von 9 Anhang mit detaillierten Darstellungen Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen Transferaufwand - Laufende Auswirkungen Jahr Bezeichnung Körperschaft Anzahl Aufwand Ges. (ger. in ) 2013 Zweckzuschuss Bund 1 214.274.639 214.274.639 2014 Zweckzuschuss Bund 1 235.000.000 235.000.000 2015 Zweckzuschuss Bund 1 300.000.000 300.000.000 2016 Zweckzuschuss Bund 1 350.000.000 350.000.000 Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers - Laufende Auswirkungen Jahr Bezeichnung Körpersch. Menge Ertrag Gesamt 2013 Zweckzuschüsse Länder 1 214.274.639 214.274.639 2014 Zweckzuschüsse Länder 1 235.000.000 235.000.000 2015 Zweckzuschüsse Länder 1 300.000.000 300.000.000 2016 Zweckzuschüsse Länder 1 350.000.000 350.000.000 Bedeckung in Tsd. Detailbudget 2013 2014 2015 2016 2017 Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in 21.02.01 214.275 235.000 300.000 350.000 0 Die Bedeckung erfolgt gem. BFRG/BFG 200.000 235.000 300.000 350.000 0 durch 21.02.01 14.275 0 0 0 0 Mehreinzahlungen in Erläuterung der Bedeckung Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) aufgebracht.