Arbeits- und Umweltschutz Page 1 of 8

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Transkript:

Arbeits- und Umweltschutz Page 1 of 8 Umgang mit gefährlichen Stoffen In jedem Unternehmen wird mit gefährliche Stoffen umgegangen. Die Mengen dieser Gefahrstoffe, mit denen Mitarbeiter zu tun haben sind branchenbedingt von Unternehmen zu Unternehmen sehr unterschiedlich. Grundsätzlich gilt aber, dass alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind, die eine Gefährdung von Menschen, Tieren, Umwelt und Einrichtungen so gering wie möglich halten. Von gefährlichen Stoffen spricht man, wenn diese Stoffe oder auch Zubereitungen (Gemische) folgende Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen: explosionsgefährlich, brandfördernd, hoch und leicht entzündlich, giftig und sehr giftig, gesundheitsschädlich, ätzend reizend, sensibilisierend, krebserzeugend (kanzerogen), fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), erbgutverändernd (mutagen), umweltgefährdend und dementsprechend eingestuft werden können. Tätigkeiten Die Tätigkeiten im Lagerbereich im Umgang mit Gefahrstoffen können sein: Herstellung Mischung Ge- und Verbrauch Lagerung Aufbewahrung Be- und Verarbeitung Ab- und Umfüllung Entfernung Entsorgung Vernichtung Innerbetriebliche Beförderung Bedienungs- und Überwachungsarbeiten Schutzmaßnahmen Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen: geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation Bereitstellung geeigneter Arbeitskleidung geeignete Arbeitsmethoden angemessene Hygienemaßnahmen Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die zum Fortgang der Tätigkeit erforderlich ist. Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen, wenn Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte überschritten werden.

Arbeits- und Umweltschutz Page 2 of 8 Sicherheitsdatenblatt Um eine Gefährdungsbeurteilung der Mitarbeiter im Umgang mit gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz vornehmen zu können, benötigt der Arbeitgeber Informationen über den Gefahrstoff. Diese Angaben entnimmt er aus dem Sicherheitsdatenblatt, das jeder Hersteller spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes unbedingt beifügen muss. Das Sicherheitsdatenblatt muss folgende Angaben in nachstehender Reihenfolge enthalten: 1. Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung, Registrierungsnummer 2. Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen 3. Mögliche Gefahren 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 7. Handhabung und Lagerung 8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung (Exposition = Grad der Gefährdung für einen Organismus) 9. Physikalische und chemische Eigenschaften 10. Stabilität und Reaktivität 11. Angaben zur Toxikologie (Giftigkeit) 12. Angaben zur Ökologie 13. Hinweise zur Entsorgung 14. Angaben zum Transport 15. Vorschriften 16. Sonstige Angaben Ein Beispiel für ein Sicherheitsdatenblatt ist auf den nachfolgenden Seiten abgebildet. Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten Betriebsanweisung Liegt im Betrieb ein Umgang mit gefährlichen Stoffen vor, hat der Arbeitgeber eine Betriebsanweisung zu erstellen, die den Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Der Inhalt der Betriebsanweisung unterliegt dem vorliegenden Standards. Unterweisung Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten anhand von Betriebsanweisungen über auftretende Gefahren und Schutzmaßnahmen in verständlicher Form und Sprache unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Inhalte und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Arbeits- und Umweltschutz Page 3 of 8 Sicherheitsdatenblatt (Muster) Muster Seite 1 von 2

Arbeits- und Umweltschutz Page 4 of 8 Sicherheitsdatenblatt (Muster) Muster Seite 2 von 2

Arbeits- und Umweltschutz Page 5 of 8 GHS Globaly Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals Alle Chemikalien unterliegen vor dem Inverkehrbringen grundsätzlich der Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht. Indem gefährliche Stoffeigenschaften identifiziert und durch Gefahrensymbole gekennzeichnet werden, sollen Mensch und Umwelt beim Umgang mit Chemikalien vor nachteiligen Auswirkungen geschützt werden. Weltweit gibt es jedoch sehr unterschiedliche Systeme zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Es kann daher passieren, dass ein Stoff oder Stoffgemisch in einem Land als gefährlich eingestuft und behandelt wird und in einem anderen nicht. Dies führt nicht nur im Transport und im Handel zu Problemen, sondern auch bei den Verbrauchern und im Arbeitsschutz. Ziel des GHS (Globally Harmonised System) ist es daher, erstmals ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien zu schaffen. Überall wo das GHS eingeführt wird, sei es in China, den USA oder in Europa, werden Chemikalien in Zukunft nach einheitlichen Kriterien eingestuft und gekennzeichnet. Was zum Beispiel giftig oder umweltgefährlich ist, trägt dann überall das gleiche Symbol. Entstehung und Entwicklung des GHS Auf dem Weltgipfel für Nachhaltigkeit 1992 in Rio de Janeiro wurde erstmals von den Staaten festgelegt, dass ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien unter der Leitung der UN geschaffen werden soll. Das konkrete Mandat ist in Kapitel 19 der Agenda 21 hinterlegt und lautet: A globally harmonized hazard classification and compatible labelling system, including material safety data sheets and easily understandable symbols, should be available, if feasible, by the year 2000 (UNCED Agenda 21, Chapter 19). Das GHS wurde 2003 in Form des Purple Book erstmals vorgelegt. Seitdem wird das GHS kontinuierlich weiter entwickelt und i.d.r. alle zwei Jahre aktualisiert. Aufbau des GHS Für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien nach GHS werden die intrinsischen Eigenschaften der Stoffe und Gemische herangezogen. Es wird grundsätzlich zwischen physikalischen Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren unterschieden. Das GHS beinhaltet die Kriterien zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Stoffgemischen in Form eines Textes. Zur Visualisierung von Gefahren gibt das GHS standardisierte Piktogramme vor. Die Art der Gefahr wird durch die Gefahrenklassen beschrieben. Diese sind in der Regel in Gefahrenkategorien unterteilt, welche Ausdruck der Stärke der Gefährlichkeit sind. Insgesamt umfasst das GHS 16 Klassen für physikalisch-chemische Gefahren, zehn Klassen für Gesundheitsgefahren und eine Gefahrenklasse für die aquatische Umwelt.

Arbeits- und Umweltschutz Page 6 of 8 GHS Globaly Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals Aufbau des GHS Das Ziel ist die Schaffung eines einzigen, neuen Systems, welches folgende Eigenschaften in sich vereint: es umfasst physikalisch-chemische, gesundheitliche und Umweltgefahren, bietet eine einzige Gefahrenkommunikation für verschiedene Zielgruppen, wie Arbeiter, Verbraucher, Transport- und Erste Hilfe-Personal, behandelt Stoffe und Gemische in einem Regelwerk GHS-Piktogramme Die GHS-Gefährdungsymbole haben die Form einer rot umrandeten Raute mit weißem Hintergrund (siehe Abb.)

Arbeits- und Umweltschutz Page 7 of 8 Zusammenlagerungsverbote von gefährlichen Gütern Die Frage welche Gefahrstoffe in einem Lager bzw. Lagerabschnitt zusammen gelagert werden dürfen, ist für die Gestaltung von Gefahrstofflagern von großer Bedeutung. Sie wird durch eine Vielzahl von Verordnungen, Gesetzen und Technischen Regeln bestimmt. Grundsätzlich sind bei der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen die folgenden grundlegenden Anforderungen einzuhalten: Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht Stoffe derselben LGK oder Stoffe unterschiedlicher LGK, für die keine Separatlagerung vorgeschrieben ist, dürfen ebenfalls nicht zusammengelagert werden, wenn dies zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung führen kann. Dies ist gegeben, wenn sie z.b. 1. unterschiedliche Löschmittel benötigen, 2. unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern, 3. miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder 4. miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren. Eine Getrenntlagerung liegt vor, wenn verschiedene Stoffe in demselben Lagerabschnitt durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren (z.b. durch Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nichtbrennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) oder durch Lagerung in getrennten Auffangräumen voneinander getrennt werden. Eine Separatlagerung liegt vor, wenn Stoffe in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit von mindestens 90 Minuten gelagert werden. Mit Hilfe der vereinfachten, nachfolgenden Matrix (siehe nächste Seite) lässt sich die Zulässigkeit der Zusammenlagerung verschiedener Stoffe schnell und eindeutig bestimmen. Weitere Informationen der eingeschränkten Zusammenlagerung entnehmen Sie bitte der TRGS 510. Grundlage des Konzepts ist die Zuordnung der betreffenden Stoffe zu so genannten Lagerklassen (LGK), welche aus dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt hervorgeht oder nach TRGS 510, Anlage 4 festzulegen ist. In der Zusammenlagerungstabelle ist für jede LGK eine Aussage enthalten, ob eine Zusammenlagerung mit jeder der übrigen LGK grundsätzlich erlaubt ist, ein Zusammenlagerungsverbot besteht (separate Lagerung erforderlich!) oder eine Einschränkung der Zusammenlagerung zu beachten ist (z.b. getrennte Lagerung erforderlich bei Lagerung im selben Lagerabschnitt). Separatlagerung ist erforderlich Zusammenlagerung ist erlaubt Die Zusammenlagerung ist nur eingeschränkt erlaubt (siehe Ziffern)

Arbeits- und Umweltschutz Page 8 of 8 Zusammenlagerungsverbote von gefährlichen Gütern