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Transkript:

Az.: S 19 AS 2517/16 ER Sozialgericht Dortmund Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Antragsteller Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer Straße 27, 58640 Iserlohn gegen Jobcenter Märkischer Kreis - Widerspruchsstelle - vertreten durch den Geschäftsführer, Friedrichstraße 59/61, 58636 Iserlohn, Gz.: er1-35502-00076/16 Antragsgegner hat die 19. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 03.06.2016 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Süllow, beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

- 2 - Gründe: Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweillgen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II für die Begleichung von rückständigen Kosten der Unterkunft gewähren, hat keinen Erfolg. Nach 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein. Anordnungsgrund kann nur die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sein. Entscheidend ist insoweit, ob es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein wesentlicher Nachteil liegt vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die Venichtung der Lebensgrundlage droht. Können ohne die Gewährung vorlaufigen Rechtschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht mehr summerisch, sondern abschlieflend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- and Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005-1 BvR 569/05),

- 3 - Nach diesen Maßgaben war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Begehrens auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Begleichung seiner Mietschulden einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erslchtlich, dass der Antragsteller sich in einer gegenwärtigen Notlage existenzgefährdenden Ausmaßes befände, der nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die sofortige Zahlung der begehrten Leistungen nach dem SGB II zu begegnen wäre. Ein Anordnungsgrund besteht bezüglich der Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in der Regel erst dann, wenn dem Antragsteller konkret die Wohnungs- oder Obdachlosigkeit droht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.02.2016 - L 19 AS 203/16 B ER; 17.11.2015 L 2 AS 1821/15 B ER; 05.11.2015 - L 2 AS 1723/15 B ER; 03.11.2015 L 2 AS 1101/,15 B ER; 17.02.2015 - L 12 AS 47/15B ER; 23.10.2013 - L 12 AS 1449/13 B ER; 20.03.2012, - L 12 AS 352/12 B ER). Schutzgut der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von 22 SGB II ist die Deckung des elementaren Bedarfes, eine Unterkunft zu haben. Ein Anordnungsgrund für die einstweilige Zuerkennung unterkunftsbezogener Grundsicherungsleistungen nach 86b Abs. 2 ergibt sich demzufolge weder aus der Vermeidung von Mietschulden/Mehrkosten noch aus dem Risiko einer im Zeitablauf schwieriger werdenden Abwendung eines Wohnungsverlustes, sondern aus der konkret und zeitnah drohenden Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit (LSG NRW, Beschluss vom 15.02.2016 - L 19 AS 203/16 B ER). Dies ist regelmäßig erst mit Erhebung der Räumungsklage der Fall; insoweit reicht nicht aus, dass Mietrückstande aufgelaufen waren oder der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hätte (LSG NRW, a.a.o., a,a. zur Gewährung laufender KdU LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER; Beschluss vom 13.05.2015 - L 6 AS 369/15 B ER; Beschluss vom 04.05.2015 L 7 AS 139/15 13 ER). Selbst bei Erhebung und Zustellung einer Räumungsklage verbleiben im Regelfall noch zwei Monate Zeit, den Verlust der Wohnung abzuwenden. Denn nach 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird die auf Mietrückstände gestützte Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.07.2010 - L 19 AS 912/10 B ER).

- 4 - Die genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat (auch auf ausdrückliche Nachfrage, des Gerichts in dem Parallelverfahren S 19 AS 2262/18 ER) nicht angegeben, dass bereits Räumungsklage erhoben worden sei, sondern lediglich, dass sein Vermieter zwischenzeitlich des Mietverhältnis fristlos gekündigt habe. Sonstige besondere Umstände, welche bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt gerichtlichen Eilrechtsschutz erforderlich machen, weil dem Antragsteller bereits jetzt der Verlust der Wohnung unmittelbar droht, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar geworden. Vorliegend fehlt es daher am erforderlichen Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbaren elligen Regelungsbedarfnisses für Leistungen für die Begleichung der Mietschulden des Antragstellers durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, well gegenwärtig weder Wohnungs- noch Obdachlosigkeit droht. Es sind damit derzeit für den Antragsteller keine wesentlichen Nachteile zu befürchten, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen. Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des 193 SGG, Die Kammer geht davon aus, dass der Beschwerdewert des 172 Abs. 3 Nr. 1 i.v.m. 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erreicht wird. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutes die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für rückständige Unterkunftskosten, die sich nach den vorgelegten Unterlagen bisher auf insgesamt 298 Euro zzgl. soweit ersichtlich rückständiger Heizkosten 479,30 Euro belaufen, sodass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro übersteigt.

- 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstrafle 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Obertragung des elektronisohen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist Ober die Internetseite www.sgdortmund.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERWO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BOB?. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen, die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbarsein. Auf der internetseite vvww.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Süllow Richterin am Sozialgericht Ausgefertigt, Weber Regierungsbes Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle