LANDESSOZIALGERICHT RHEINLAND-PFALZ

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~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14

Transkript:

Aktenzeichen: L 5 KR 157/14 S 11 KR 224/13 Ko Verkündet am: 16.10.2014 Gerharts, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESSOZIALGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: gegen - Klägerin und Berufungsbeklagte - hkk Erste Gesundheit, vertreten durch den Vorstand, Martinistraße 26, 28195 Bremen - Beklagte und Berufungsklägerin - hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2014 durch Vizepräsident des Landessozialgerichts Dr. Follmann Richterin am Landessozialgericht Dr. Jutzi Richter am Landessozialgericht Wiemers ehrenamtlichen Richter Gläser ehrenamtlichen Richter Schweitzer für Recht erkannt:

- 2-1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 08.07.2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Krankengeld für die Zeit vom 04.01.2013 bis zum 07.05.2013. Die 1960 geborene Klägerin, die bei der Beklagten krankenversichert ist, war im Versicherungsbüro ihres Ehemanns beschäftigt. Wegen der Betriebsschließung wurde ihr am 30.09.2012 zum 31.12.2012 gekündigt. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S attestierte ihr am 23.11.2012 wegen einer depressiven Episode Arbeitsunfähigkeit bis zum 07.12.2012, am 07.12.2012 bis 21.12.2012 sowie am 21.12.2012 bis zum 03.01.2013. Die Beklagte zahlte der Klägerin ab dem 01.01.2013 Krankengeld. Am 04.01.2013 stellte sich die Klägerin bei der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Korte vor, die ihr Arbeitsunfähigkeit zunächst bis zum 25.01.2013 attestierte und auch für die Folgezeit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte. Mit Schreiben vom 22.01.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr sei nicht durchgängig Arbeitsunfähigkeit vom Arzt bescheinigt worden. Die Klägerin führte in ihrem Schreiben vom 26.01.2013 aus, sie habe bereits 2012 eine Überweisung von Dr. S zu Dr. K erhalten, der zunächst für den 07.01.2013 vereinbarte Termin sei von Dr. K auf den 04.01.2013 vorgelegt worden. Am 03.01.2013 sei sie bei Dr. S gewesen. Sie legte eine Bescheinigung des Dr. S vom 24.01.2013 vor, der ausführte, sie habe sich am 03.01.2013 in seiner Sprechstunde vorgestellt. Bis zu diesem Tag sei sie von ihm arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Überlappend sei am 04.01.2013 eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Dr. K ausgestellt gewesen. Sie sei somit fortlaufend arbeitsunfähig gewesen. Mit Bescheid vom 04.02.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine durchgehende Arbeitsunfä- - 3 -

- 3 - higkeit liege bei ihr nicht vor. Die Folgebescheinigung hätte spätestens am 03.01.2013 ausgestellt werden müssen, um einen durchgehenden Anspruch auf Krankengeld zu bewirken. Somit bestehe ab dem 04.01.2013 kein Anspruch auf Krankengeld. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, sie habe alles in ihrer Macht Stehende und Zumutbare getan, um ihre Ansprüche zu wahren. Nur weil der Hausarzt gemeint habe, im Hinblick auf den am nächsten Tag anstehenden Facharztbesuch keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu müssen, wäre eine Lücke eingetreten. Diese Fehleinschätzung des Vertragsarztes sei der Beklagten über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zuzurechnen. Durch Widerspruchsbescheid vom 03.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 16.04.2013 beim Sozialgericht Koblenz Klage erhoben und beantragt, ihr Krankengeld für die Zeit vom 04.01.2013 bis 07.05.2013 zu bewilligen. Seit 08.05.2013 bezieht die Klägerin Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Sie hat darauf hingewiesen, dass Dr. S am 21.02.2013 nachträglich für die Zeit ab 03.01.2013 bis auf Weiteres Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat. Das Sozialgericht hat Unterlagen von Dr. S beigezogen und eine Auskunft vom 25.07.2013 eingeholt, in der Dr. S ausgeführt hat, die Klägerin habe sich am 03.01.2013 in seiner Sprechstunde vorgestellt. Sie sei arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund ihrer depressiven Episode sei sie in keiner Weise in der Lage gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Er habe die Arbeitsunfähigkeit am 03.01.2013 festgestellt, aber nicht schriftlich bescheinigt, da die Klägerin angegeben habe, sich zur Verlängerung ihrer Krankmeldung am 04.01.2013 bei Dr. K vorzustellen. Dort habe eine Anschlussbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt werden sollen. In der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht am 08.07.2014 hat die Klägerin erklärt, ihr sei klar gewesen, dass das Ende der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung wichtig sei. Sie sei deshalb am 03.01.2013 zu Dr. S gegangen. Sie habe ihm gesagt, dass sie eigentlich für den 07.01.2013 einen Termin bei Dr. K habe, - 4 -

- 4 - dieser aber auf den 04.01.2013 vorverlegt worden sei. Sie habe ihn explizit darauf angesprochen, wie das dann mit der Krankmeldung aussehe. Dr. S habe ihr gesagt, Dr. K werde sie am nächsten Tag weiter krankschreiben. Dies reiche aus. Als sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 04.01.2013 von Frau Dr. K erhalten habe, habe sie nachgefragt, ob dies so in Ordnung sei. Sie habe gebeten, dass die Arzthelferin in der Praxis Dr. S anrufe. Mittags habe sie einen Rückruf erhalten, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung so ok sei. Durch Urteil vom 08.07.2014 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 04.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.04.2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin über den 03.01.2013 hinaus bis einschließlich 07.05.2013 Krankengeld zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um die Voraussetzungen für ein Fortbestehen der Mitgliedschaft und damit für ihren Anspruch auf Krankengeld aufrecht zu erhalten. Hiergegen hat die Beklagte am 06.08.2014 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, nach 46 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) habe erst wieder ab dem 05.01.2013 ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen können. Zu diesem Zeitpunkt habe aber keine das Krankengeld vermittelnde Mitgliedschaft für die Klägerin mehr bestanden, da diese gemäß 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nur über den laufenden Krankengeldbezug nach der Kündigung zum 31.12.2012 habe weiter aufrechterhalten werden können. Das Bundessozialgericht habe eindeutig klargestellt, dass nicht von der Krankenkasse veranlasste, rechtlich unzutreffende Ratschläge durch einen Arzt der Krankenkasse nicht zugerechnet werden könnten (Hinweis auf BSG 04.03.2014 B 1 KR 17/13 R, juris; BSG 10.05.2012 B 1 KR 19/11 R, juris). Die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber ihrem Arzt bliebe hiervon unberührt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 08.07.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. - 5 -

- 5 - Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Sie macht geltend, die Sachverhalte, die den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu Grunde gelegen hätten, unterschieden sich von dem hier vorliegenden Fall. Sie habe sich am 03.01.2013, dem letzten Tag der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit, bei Dr. S persönlich vorgestellt. Dieser habe weiterhin Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert und ihr nur deswegen keine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, weil er davon ausgegangen sei, dass diese am Folgetag von Dr. K ausgestellte würde. Sie habe ihn noch einmal gefragt, ob dies ausreichend sei, dies habe Dr. S bestätigt. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um die Voraussetzungen für ein Fortbestehen der Mitgliedschaft und damit für ihren Anspruch auf Krankengeld aufrecht zu erhalten. Eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, nämlich durch Dr. S beim Praxisbesuch am 03.01.2013, habe vorgelegen. Das Bundessozialgericht habe im Übrigen ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass ausnahmsweise eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen weiteren Bewilligungsabschnitt auch rückwirkend erfolgen könne. In diesem Zusammenhang habe das Bundessozialgericht auf seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere bei ärztlichen Fehlbeurteilungen, hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung war. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Klä- - 6 -

- 6 - gerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 03.01.2013 hinaus bis zum 07.05.2013. Nach 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Nach 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Die Ausschlussregelung des 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, strikt zu handhaben (BSG Urteile vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R, juris, Rdnr. 19 und B 1 KR 20/11 R, juris, Rdnr. 19; kritisch hierzu zuletzt Knispel, NZS 2014, 561). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. In seiner Entscheidung vom 04.03.2014 (B 1 KR 17/13 R, juris) hat das Bundessozialgericht ausdrücklich bestätigt, dass die Obliegenheit Versicherter, zur Aufrechterhaltung ihres Krankengeldanspruchs ihre Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen zu lassen, nicht deshalb entfällt, weil der behandelnde Arzt den Versicherten unzutreffend oder gar nicht rechtlich beraten hat. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Zahlung von Krankengeld. Nachdem ihr Beschäftigungsverhältnis am 31.12.2012 geendet hatte, blieb ihre Mitgliedschaft gemäß 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bis zum 03.01.2013 erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt hat Dr. S ihr Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Klägerin hat sich zwar am 03.01.2013 bei Dr. S persönlich vorgestellt, dieser hat jedoch eine weitere Arbeitsunfähigkeit gerade nicht nach außen dokumentiert. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Krankenakte hingewiesen hat, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, ob die Angabe der Arbeitsunfähigkeit in den Krankenunterlagen des Arztes ausreichen würde, da Dr. S ausweislich des von der Klägerin vor- - 7 -

- 7 - gelegten Ausdrucks des Krankenblatts am 03.01.2013 lediglich eine Diagnose gestellt hat (Somatisation F45.9, G). Eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit lässt sich hieraus gerade nicht entnehmen. Erst am 04.01.2013 hat Dr. K Arbeitsunfähigkeit attestiert, so dass gemäß 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erst am 05.01.2013 ein Anspruch auf Krankengeld hätte entstehen können. Zu diesem Zeitpunkt war sie indessen nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit konnte auch nicht ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden. Ausnahmsweise steht die fehlende ärztliche Feststellung einem Anspruch auf Zahlung von Krankengeld nicht entgegen, wenn (a) der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, (b) daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde und (c) zusätzlich seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend gemacht hat (BSG 08.11.2005 B 1 KR 30/05 R, juris Rdnr. 22). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn die Klägerin war nicht durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung daran gehindert, ihre Ansprüche zu wahren. Soweit Dr. S die Klägerin unzutreffend beraten hat, ist dies nicht dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen. Der Klägerin steht auch kein nachgehender Leistungsanspruch nach 19 Abs. 2 SGB V zu. Danach besteht, wenn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet, Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, so lange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Klägerin war vom 04.01.2013 gemäß 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versichert. Es konnte am letzten Tag ihrer Mitgliedschaft auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie spätestens nach Ablauf eines Monats eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen würde (vgl. BSG 10.05.2012 B 1 KR 19/11 R). Die Kostenentscheidung beruht aus 193 SGG. - 8 -

- 8 - Revisionszulassungsgründe nach 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. - Rechtsmittelbelehrung - - 9 -

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