Die Gemeinwohl-Bilanz 5.0 als Berichtsrahmen für nichtfinanzielle Erklärungen im Sinne des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom

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Transkript:

Die Gemeinwohl-Bilanz 5.0 als Berichtsrahmen für nichtfinanzielle Erklärungen im Sinne des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11.04.17 (Bundesgesetzblatt 2017 Teil I, Nr. 20, S. 802-814) Datum: 15.07.2017 VerfasserInnen: Gerd Hofielen, Geschäftsführer Humanistic Management Practices ggmbh Ralf Resch, Rarena Nachhaltigkeitsberatung Andrea Behm, Rechtsanwältin Bei Rückfragen: Gerd Hofielen: gerd.hofielen@hm-practices.org Andrea Behm: andrea.behm@ecogood.org Das neue CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 11.04.17 (im Folgenden CSR-Gesetz genannt) regelt die Pflicht von kapitalmarktorientierten (d.h. börsennotierten) Unternehmen, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, am Ende eines Geschäftsjahres eine sog. nichtfinanzielle Erklärung abzugeben und zu veröffentlichen. Die neuen Vorschriften werden in einschlägige Gesetze wie zum Beispiel in das Handelsgesetzbuch (HGB), das Aktiengesetz (AktG) oder das Kreditwesengesetz (KWG) eingefügt. Das Gesetz gilt rückwirkend für Geschäftsjahre die nach dem 01.01.17 beginnen. Nach Einschätzung des Gesetzgebers betreffen die Neuregelungen (nur) ca. 550 Unternehmen. Jedoch werden über Lieferkettenbeziehungen viele weitere Firmen indirekt betroffen sein. Mit diesem Dokument wird gezeigt, dass und inwieweit die Gemeinwohl-Bilanz 5.0 (folgend: GW- Bilanz 5.0) als Berichtsrahmen verwendet werden kann und welche Passagen der GW-Bilanz 5.0 sich auf welche Paragraphen des CSR-Gesetzes beziehen. Dieses Dokument klärt nicht, ob die gesetzliche Verpflichtung, eine nicht-finanzielle Bilanz zu erstellen, auf ein Unternehmen zutrifft. Wenn gegen die Pflicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung verstoßen wird, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Geldbußen geahndet werden kann. Die Strafbemessung wird in diesem Dokument ebenfalls nicht behandelt. Im Folgenden werden die Neuregelungen des Gesetzes den Anforderungen der GW-Bilanz 5.0 tabellarisch gegenübergestellt. - 1 -

Kern des neuen CSR-Gesetzes ist der neu eingefügte 289 c HGB, der den Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung umfasst, also definiert, über welche Themen zu berichtet ist. 289 c Abs. 1 HGB In der nichtfinanziellen Erklärung im Sinne des 289 b ist das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft kurz zu beschreiben. Die GW-Bilanz 5.0 beschreibt das Geschäftsmodell in den allgemeinen Informationen zum Unternehmen am Anfang des Berichts. 289 c Abs. 2 HGB Die nichtfinanzielle Erklärung bezieht sich darüber hinaus zumindest auf folgende Aspekte: Die GW-Bilanz 5.0 deckt alle in 289 c Abs. 2 HGB genannten fünf (5) Belange durch die Themen und Aspekte ab in: 1. Umweltbelange, wobei sich die Angaben beispielsweise auf Treibhausgasemissionen, den Wasserverbrauch, die Luftverschmutzung, die Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder den Schutz der biologischen Vielfalt beziehen können, 2. Arbeitnehmerbelange, wobei sich die Angaben beispielsweise auf die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung ergriffen wurden, die Arbeitsbedingungen, die Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, die Achtung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, den sozialen Dialog, die Achtung der Rechte der Gewerkschaften, den Gesundheitsschutz oder die Sicherheit am Arbeitsplatz beziehen können, 3. Sozialbelange, wobei sich die Angaben beispielsweise auf den Dialog auf kommunaler 1. Umweltbelange: D3 und E3 2. Arbeitnehmerbelange: C1-4 3. Sozialbelange: E1, E2, E4-2 -

oder regionaler Ebene oder auf die zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung lokaler Gemeinschaften ergriffenen Maßnahmen beziehen können, 4. die Achtung der Menschenrechte, wobei sich die Angaben beispielsweise auf die Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen beziehen können, und 5. die Bekämpfung von Korruption und Bestechung, wobei sich die Angaben beispielsweise auf die bestehenden Instrumente zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen können. 4. Achtung der Menschenrechte gegenüber allen Stakeholdern: A1-4, B1, C1, D1, E1 5. Bekämpfung von Korruption und Bestechung: E2.4-3 -

In 289 c Abs. 3 beschreibt das Gesetz die Anforderungen an die Behandlung der in 289 c Abs. 2 genannten Themen (Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung). Es sind dabei nicht nur die Zahlen und Fakten zu berichten. Es ist auch darzulegen, mit welchen Konzepten diese Themen bearbeitet werden. 289 c Abs. 3 HGB Zu den in Absatz 2 genannten Aspekten sind in der nichtfinanziellen Erklärung jeweils diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die in Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind, einschließlich 1. einer Beschreibung der von der Kapitalgesellschaft verfolgten Konzepte, einschließlich der von der Kapitalgesellschaft angewandten Due- Diligence-Prozesse, 2. der Ergebnisse der Konzepte nach Nummer 1, 3. der wesentlichen Risiken, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die in Absatz 2 genannten Aspekte haben oder haben werden, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft, Was in 289 c Abs. 3 HGB als Aspekte bezeichnet wird, sind in der Terminologie der GW-Bilanz 5.0 die Themen, innerhalb derer einzelne Aspekte adressiert werden. In der GW-Bilanz 5.0 werden alle Themen und Aspekte gleichermaßen bearbeitet. Eine Auswahl nach Wesentlichkeit findet nicht statt. Allerdings werden in der Punktbewertung Themen, die eine höhere Bedeutung im Geschäftsmodell haben, entsprechend höher gewichtet. Due Diligence bezeichnet eine mit gebotener Sorgfalt durchgeführte Überprüfung der Risiken von unternehmerischen Handlungen und Entscheidungen. Sie ist defensiv motiviert und stellt ab auf mögliche Unfälle, Knappheitssituation etc., die den Erfolg des Unternehmens gefährden können. Demgegenüber betrachtet die GW-Bilanz 5.0 nicht nur diese Risiken, sondern beschreibt die Wirkungen der Unternehmenstätigkeit in allen Themen und Aspekte und in Bezug auf alle Stakeholdergruppen. Bei dieser umfänglichen Betrachtung sind die Risiken eingeschlossen. Die Wirkungen umfassen neben den negativen auch die positiven Ergebnis der Unternehmensaktivitäten. - 4 -

4. der wesentlichen Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen der Kapitalgesellschaft, ihren Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die in Absatz 2 genannten Aspekte haben oder haben werden, soweit die Angaben von Bedeutung sind und die Berichterstattung über diese Risiken verhältnismäßig ist, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft, 5. der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft von Bedeutung sind, 6. soweit es für das Verständnis erforderlich ist, Hinweisen auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu. Die Geschäftsbeziehungen im Sinne der GW- Bilanz umfassen die Beziehungen zu den direkten und indirekten Anspruchsgruppen dies umfasst Geldgeber, Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden, die Gesellschaft und die Natur. Die Leistungsindikatoren sind unter den einzelnen Themen und Aspekten als Kennzahlen zu berichten und führen gemäß ihrer Wirkung zu positiver oder negativer Bewertung. 289 c Abs. 4 HGB Wenn die Kapitalgesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere der in Absatz 2 genannten Aspekte kein Konzept verfolgt, hat sie dies anstelle der auf den jeweiligen Aspekt bezogenen Angaben nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 in der nichtfinanziellen Erklärung klar und begründet zu erläutern. Die GW-Voll-Bilanz fragt ganzheitlich 20 Themen ab und differenziert darin 60 Aspekte. Die Weglassung von Themen ist nicht möglich. Wenn bei einem Thema oder einem Aspekt kein Konzept existiert, wird das berichtet und bewertet. Kleinstunternehmen können die Kompaktbilanz anwenden, die dieselben 20 Themen mit 20 Aspekten abfragt. Daneben werden 10 Negativaspekte überprüft. - 5 -

289 a HBG regelt, dass die Eigentumsrechte und Eigentumsverhältnisse offengelegt werden müssen. 289 a Abs. 1 HGB Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die einen organisierten Markt im Sinne des 2 Absatz 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben im Lagebericht außerdem anzugeben: 1. die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals unter gesondertem Ausweis der mit jeder Gattung verbundenen Rechte und Pflichten und des Anteils am Gesellschaftskapital; 2. Die Offenlegung der Eigentümer und die Verfügungsrechte der Eigentümer finden sich in den allgemeinen Informationen sowie in B4.1 der GW-Bilanz 5.0. 289 b HGB beschreibt, ab welcher Größe eine Kapitalgesellschaft verpflichtet ist, eine nichtfinanzielle Erklärung zu veröffentlichen, und dass diese in den Lagebericht eingefügt werden muss. Es ist auch erlaubt, die Erklärung in einem gesonderten Bericht zu veröffentlichen, der vier Monate nach dem Geschäftsabschluss auf der Internetseite des Unternehmens erscheinen muss. Unternehmen, die sich entschließen, freiwillig eine GW-Bilanz zu veröffentlichen, erfüllen diese Bestimmungen der gesonderten Veröffentlichung. Die Fristsetzung gilt für sie nicht. - 6 -

289 d HGB regelt die Nutzung von Berichtsrahmenwerken. 289 d HGB Die Kapitalgesellschaft kann für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke nutzen. In der Erklärung ist anzugeben, ob die Kapitalgesellschaft für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung ein Rahmenwerk genutzt hat und, wenn dies der Fall ist, welches Rahmenwerk genutzt wurde, sowie andernfalls, warum kein Rahmenwerk genutzt wurde. Wenn die GW-Bilanz 5.0 verwendet wird, ist der Hinweis darauf Teil der Veröffentlichungspraxis. Die GW-Bilanzmethode wird in mehreren europäischen Ländern verwendet, in einzelnen Fällen auch in USA, Lateinamerika und Asien. Daher ist sie mindestens ein europäisches Rahmenwerk mit der Tendenz, ein internationales Berichtsrahmenwerk zu werden. Eine Anerkennung des Rahmenwerks durch Regierungsinstanzen schreibt das Gesetz nicht vor. Die Gesetzesbegründung empfiehlt eine Orientierung an den folgenden acht (8) Berichtsrahmenwerken: OECD Leitsätze, GRI, DNK, EMAS, UN Global Compact, VN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, ISO 26000 und ILO Grundsatzerklärung. Die Verwendung anderer Rahmenwerke wird ausdrücklich zugelassen. Der Wettbewerb der Anbieter der Rahmenwerke ist vom Gesetzgeber erwünscht. - 7 -

289 e HGB erlaubt das Weglassen nachteiliger Angaben. 289 e Abs. 1 HGB Die Kapitalgesellschaft muss in die nichtfinanzielle Erklärung ausnahmsweise keine Angaben zu künftigen Entwicklungen oder Belangen, über die Verhandlungen geführt werden, aufnehmen, wenn 1. die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft geeignet sind, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, und 2. das Weglassen der Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft und der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert. Dieses Verständnis teilt die GW-Bilanz 5.0 im Prinzip. Dennoch ist die Berichterstattung in der GWÖ mehr an Transparenz als an Vorsicht orientiert. Gerade kritische Wirkungen der Unternehmenstätigkeit sollen der Reflektion im Unternehmen ausgesetzt und öffentlich dargestellt werden. Das gilt z.b. für die Gehaltsspreizung oder für negative Auswirkungen in der Zuliefererkette. - 8 -

289 f HGB fordert die Veröffentlichung eines Diversitätskonzepts. In 289f Absatz 2 HGB wird Nummer 6 wie folgt angefügt: 6. bei Aktiengesellschaften im Sinne des Absatzes 1, die nach 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 große Kapitalgesellschaften sind, eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Hinblick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund verfolgt wird, sowie der Ziele dieses Diversitätskonzepts, der Art und Weise seiner Umsetzung und der im Geschäftsjahr erreichten Ergebnisse. Die GW-Bilanz 5.0 fragt nach Diversität nicht nur in den Leitungsorganen, sondern im gesamten Unternehmen (Aspekt C1). Darüber hinaus wird Absatz 5 wie folgt angefügt: (5) Wenn eine Gesellschaft nach Absatz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 3, kein Diversitätskonzept verfolgt, hat sie dies in der Erklärung zur Unternehmensführung zu erläutern. - 9 -

317 HGB regelt die Überprüfungspflicht der Berichterstattung. 317 Absatz 2 Satz 4 HGB wird durch die folgenden Sätze ersetzt: Im Hinblick auf die Vorgaben nach den 289b bis 289e und den 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht, die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde. Im Fall des 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist vier Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durch denselben Abschlussprüfer durchzuführen, ob der gesonderte nicht-finanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde; 316 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bestätigungsvermerk nur dann zu ergänzen ist, wenn der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Abschlussstichtag vorgelegt worden ist. Die Prüfung der Angaben nach 289f Absatz 2 und 5 sowie 315d ist darauf zu beschränken, ob die Angaben gemacht wurden. Wenn das Rahmenwerk der GW-Bilanz genutzt wird, gilt nach den Grundsätzen der GWÖ die Prüfpflicht für den vollständigen Inhalt der Bilanz. Die vollständige Bilanz soll ausdrücklich auch veröffentlicht werden. - 10 -

289b HGB regelt die Veröffentlichungspflicht des Prüfungsergebnisses. Dem 289b HGB wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Ist die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht inhaltlich überprüft worden, ist auch die Beurteilung des Prüfungsergebnisses in gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht öffentlich zugänglich zu machen. Die GWÖ Bilanz wird in jedem Falle vor der Veröffentlichung überprüft (auditiert). Das Ergebnis des Audits wird mit einem Testat bestätigt. Das Testat wird in der GW-Bilanz mit veröffentlicht. Bei Organisationen, die der Gesetzespflicht unterliegen, muss künftig auch der Auditbericht veröffentlicht werden. Das Aktiengesetz legt in 111 und in 171 die Verantwortung des Aufsichtsrats für die nichtfinanzielle Erklärung fest. Dem 171 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht ( 289b des Handelsgesetzbuchs) und den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht ( 315b des Handelsgesetzbuchs) zu prüfen, sofern sie erstellt wurden. Mit der Veröffentlichung im Lagebericht bzw. einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht haften die Mitglieder des Aufsichtsrats für den Inhalt der Erklärung. Daher werden sie eine externe inhaltliche Überprüfung in vielen Fällen durchführen lassen, um ihr Haftungsrisiko zu begrenzen. - 11 -

Dem 111 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts ( 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts ( 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen. Die GWÖ Bilanzierung sieht die externe inhaltliche Überprüfung verbindlich vor. Die AuditorInnen sind in der Anwendung der GW-Bilanz geschult und stimmen sich fortlaufend über die Erfahrungen in der Anwendung ab. Sie haben die Aufgabe, die Angaben in der Bilanz zu verifizieren und die Punktebewertung zu überprüfen. Ergebnis: Die GW-Bilanz 5.0 erfüllt vollumfänglich die Vorgaben des neuen CSR-Gesetzes. In einigen Punkten zeigt das Berichtsrahmenwerk der GWÖ bereits heute schon wie die Intentionen des Gesetzes zukünftig besser aufgenommen werden können: 1. In der GW-Bilanz wird der unternehmerische Beitrag nicht-finanzieller Leistungen zu Verfassungswerten in Bezug gesetzt. Damit wird das Unternehmen in die verfassungsmäßige Ordnung der Gesellschaft eingebettet und seine gesellschaftliche Verantwortung verdeutlicht. 2. Die nicht-finanziellen Beiträge werden mit einem Punktesystem bewertet. Das erlaubt leicht verständliche Vergleiche zwischen Unternehmen und die Verknüpfung mit rechtlichen Anreizen. 3. Das Resultat wird im Testat auf einer Seite dargestellt. Damit wird die Vergleichbarkeit der nicht-finanziellen Berichte zwischen Unternehmen und in zeitlicher Perspektive erleichtert. 4. Es müssen alle Themen in gleicher Weise von allen berichtenden Unternehmen beantwortet werden; die Auswahl von Themen nach einer Wesentlichkeitsanalyse findet nicht statt. Bei der Ermittlung der Punkte wird die Bedeutung der Stakeholdergruppen für das Geschäftsmodell quantitativ gewichtet. 5. Die Berichterstattung wird erleichtert durch die Kompaktbilanz, die alle 20 Themen mit je einem Aspekt abfragt. Damit finden Kleinstunternehmen und Erst-Berichtende einen einfacheren Zugang zur Berichtslogik und die bürokratische Hürde wird gesenkt. - 12 -