Gebührenreglement. Einwohnergemeinde Schwarzenburg

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Transkript:

Gebührenreglement Einwohnergemeinde Schwarzenburg Inkrafttreten: 1. Januar 2011 mit Änderung vom 10. Juni 2013

Gebührenreglement I. Allgemeines 1. Gegenstand Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. 2 Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesen- und Sitzungsentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. 3 Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen, die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen sowie Entgelte für Dienstleistungen, welche auch auf dem Markt erhältlich sind (Fahrzeug- / Maschinenvermietung, Wegmeisteraufwand etc.). 2. Bemessung Kostendeckung, Verhältnismässigkeit Art. 2 1 Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (150 % der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal). 2 Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. 3 Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Gebühren nach Aufwand Art. 3 Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. Art. 4 1 Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. 2 Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a für normale Verwaltungstätigkeit:, b für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert:. Gebührenreglement Einwohnergemeinde Schwarzenburg Seite 2 von 15

3 Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. 4 Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. Pauschalgebühren Art. 5 1 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. 2 Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mehr als 10 Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Es ist vom LIK zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes auszugehen. 3. Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. 4. Erhebung Kostenvorschuss Benachrichtigung Fälligkeit Zahlungsfrist Verzugszins Art. 7 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Art. 8 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Art. 9 Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Art. 10 Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage ab Rechnungsstellung. Art. 11 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne Weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Gebührenreglement Einwohnergemeinde Schwarzenburg Seite 3 von 15

Verjährung Art. 12 1 Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. 3 Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. 4 Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. Inkasso Art. 13 1 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. 2 Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. 3 Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen. 4 Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner. Erlass der Gebühr Art. 14 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Gemeinderat davon ganz oder teilweise absehen. II. Gebührenbereiche 1. Personen-, Familien-, Erbrecht Erbschaftsinventar 1 Art. 15 Anordnung: Für die Gemeindegebühren gilt: Erbrecht Art. 16 1 Siegelung, Entsiegelung 2 Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung mit Empfangsschein 3 Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde (Testamentsbescheinigung) 4 Letztwillige Verfügung, Erbschein nach Art. 559 ZGB Fr. 30.-- Fr. 20.-- Fr. 30.-- 5 Letztwillige Verfügung, Eröffnung 1 Änderung vom 10. Juni 2013 Gebührenreglement Einwohnergemeinde Schwarzenburg Seite 4 von 15

6 Letztwillige Verfügung, Auszug Abschriften Fotokopien 7 Letztwillige Verfügung, Einholen von Familienscheinen 8 Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Erben Fr. 5.-- pro Seite Fr. 1.-- pro Seite 2. Einwohnerkontrolle Niederlassung / Aufenthalt Art. 17 1 Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG 122.161) 2 Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG 122.26) 3 Adressauskünfte (einzelne) Fr. 10.-- 4 Listenauskünfte (Etiketten) Fr. 5.-- pro Bogen Einbürgerung Art. 18 1 Einbürgerungsgebühr Einzelperson (mit/ohne Kinder) 2 Einbürgerungsgebühr Ehepaar (mit/ohne Kinder) 3 Einbürgerungsgesuche von Jugendlichen gemäss Art. 8 Abs. 2 KBüG (BSG 121.1) Fr. 800.-- Fr. 1'200.-- Fr. 200.-- (reduzierte Gebühr) 3. Gemeindepolizeiwesen Gesundheitswesen Art. 19 1 Desinfektionen 2 Leichenpässe Fr. 50.-- Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Art. 20 1 Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG 935.11) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden: Gebühren gemäss Art. 27 ff Gebührenreglement Einwohnergemeinde Schwarzenburg Seite 5 von 15

2 Stellungnahme zur a erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung b Übertragung einer Betriebsbewilligung c Erteilung einer Einzelbewilligung d Schliessung und Anordnung von Verwaltungszwang Fr. 20.-- Fr. 20.-- Fr. 10.-- 3 Durchführen der Einspracheverhandlung 4 Abnahme und Betriebskontrolle Handel und Gewerbe Art. 21 1 Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungsbzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons 2 Stellungnahme zum Gesuch um Aufstellung eines Jetonapparats in einem Gastgewerbebetrieb 3 Erteilen bzw. Verlängern einer Taxihalterbewilligung Fr. 20.-- Inanspruchnahme öffentlichen Grundes durch auswärtige Benützer Prostitutionsgewerbe Art. 22 1 1 Soweit Gesuche gemäss Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG, BSG 935.90) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden 2 Stellungnahme Bewilligungsgesuchen gemäss Art. 18 Abs. 2 PGG Gebühren gemäss Art. 27 ff Gebühren gemäss Art. 27 ff 3 Kontrollen gemäss Art. 12 Abs. 1 PGG Fr. 200.00 / jährlich Art. 23 1 Die Gebühren dieses Artikels gelten nur für auswärtige Benützer. 2 Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu 10 m 2 Fläche für einen Tag): einmalige Grundgebühr 3 Für jeden weiteren m 2 und jeden weiteren Tag: - befestigter Boden (wie Strassen, Trottoirs, Plätze etc): pro m 2 /Tag - unbefestigter Boden: pro m 2 /Tag 4 Die maximale Tagesgebühr beträgt Fr. 150.-- (ohne Grundgebühr) Fr. 40.-- Fr. --.50 Fr. --.20 1 Änderung vom 10. Juni 2013 Gebührenreglement Einwohnergemeinde Schwarzenburg Seite 6 von 15

5 Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden und Verkäufe für wohltätige und gemeinnützige Zwecke Leumunds- und Handlungsfähigkeitszeugnisse Lernfahrausweisgesuche Art. 24 Leumunds- und Handlungsfähigkeitszeugnisse Fr. 15.-- Art. 25 Bescheinigung von Personendaten auf Lernfahrausweisgesuchen und Weiterleitung Fr. 5.-- Hundetaxe Art. 26 1 1 Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. 13 des kantonalen Hundegesetzes 2 Aufgrund einer Publikation im Anzeiger muss durch die Halterin oder den Halter des Hundes im Monat August erstmals die Anmeldung erfolgen, ebenso bei Halterwechsel. 3 Anzumelden sind Hunde, die am 1. August über drei Monate alt sind und während mehr als vier Wochen gehalten werden. 4 Die jährliche Hundetaxe wird am 1. August des laufenden Jahres fällig und ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Kontrollmarke ist am Halsband des Hundes zu befestigen. 5 Das Alter des Hundes gemäss Absatz 2 ist massgebend für die Pflicht zur Bezahlung der Hundetaxe. Eine pro rata-berechnung erfolgt nicht. 6 Der Gemeinderat legt die Höhe der jährlichen Taxen für den ersten Hund im Rahmen zwischen Fr. 60.00 bis 100.00 sowie für jeden weitern Hund zwischen Fr. 100.00 bis Fr. 200.00 fest. BSG 916.31 1 Änderung vom 10. Juni 2013 Gebührenreglement Einwohnergemeinde Schwarzenburg Seite 7 von 15

4. Bauwesen 4.1 Baugesuche (kleine, ordentliche, generelle Baugesuche), Reklamegesuche und Voranfragen Voranfragen Art. 27 Bearbeiten von Voranfragen (z.b. zu Art. 24 RPG, Vorschriften GBR etc.) Baubewilligungsverfahren Baubewilligungsbehörde = Gemeinde Art. 28 1 Registratur, Eröffnung Dossier, formelle Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit, materielle Prüfung, Abfassen Verfahrensprogramm, Einholen der Amts- und Fachberichte Die Bearbeitungsgebühr (Grundkosten) beträgt bei Baukosten nach Art. 11 BewD (ohne Land): 4 der Baukosten bis Fr. 200'000.-- mind. Fr. 120.-- 2.5 der Baukosten bis Fr. 500'000.-- mind. Fr. 800.-- 2 der Baukosten bis Fr. 1 000'000.-- mind. Fr. 1 250.-- 1.5 der Baukosten bis Fr.10 000'000.-- mind. Fr. 2 000.-- 1 der Baukosten ab Fr. 10 000'000.-- mind. Fr. 15 000.-- 2 Bauentscheid 3 Abfassen Publikationstext Fr. 50.-- 4 Mitteilung an die Nachbarn Fr. 30.-- pro Mitteilung 5 Durchführung von Einspracheverhandlungen inkl. Einladung und Protokoll 6 Ausnahmebewilligungen von kantonalen und Gemeindebauvorschriften 7 Amts-/Fach- und Mitberichte sowie Nebenbewilligungen der Gemeinde 8 Amts-/Fach- und Mitberichte sowie Nebenbewilligungen kantonaler und übergeordneter Amtsstellen Fr. 100.-- pro Ausnahme effektive Kosten der Amtsstellen Profilkontrolle Art. 29 Profilkontrolle durch Gemeinde Profilkontrolle durch Geometer Verrechnung der effektiven Kosten Gebührenreglement Einwohnergemeinde Schwarzenburg Seite 8 von 15

Baubewilligungsverfahren Baubewilligungsbehörde = Regierungsstatthalter Art. 30 1 Registratur, Eröffnung Dossier, formelle Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit, materielle Prüfung Die Bearbeitungsgebühr (Grundkosten) beträgt bei Baukosten nach Art. 11 BewD (ohne Land): 4 der Baukosten bis Fr. 200'000.-- mind. Fr. 120.-- 2.5 der Baukosten bis Fr. 500'000.-- mind. Fr. 800.-- 2 der Baukosten bis Fr. 1 000'000.-- mind. Fr. 1 250.-- 1.5 der Baukosten bis Fr.10 000'000.-- mind. Fr. 2 000.-- 1 der Baukosten ab Fr. 10 000'000.-- mind. Fr. 15 000.-- 2 Bauentscheid (durch Regierungsstatthalter) nach kantonalem Tarif 3 Prüfung und Stellungnahme zu Einsprachen 4 Teilnahme an Einspracheverhandlungen 5 Amts-/Fach- und Mitberichte sowie Nebenbewilligungen der Gemeinde 6 Antrag zu Ausnahmegesuchen von Gemeindebauvorschriften Fr. 100.-- pro Ausnahme Projektänderung / Verlängerung Art. 31 Bewilligung einer Projektänderung / Bewilligung einer Verlängerung der Baubewilligung gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog Baugesuch Vorzeitige Baubewilligungen Art. 32 Erteilung der vorzeitigen Baubewilligung Fr. 50.-- Vorzeitiger Baubeginn Art. 33 Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns Fr. 100.-- Ausserordentlicher Aufwand Art. 34 Ausserordentlicher Aufwand im Zusammenhang mit Baugesuchen für Augenscheine, Begehungen, Besprechungen, Korrespondenzen, Verfügungen und dergleichen sowie übermässige Auslagen soweit nicht in Artikel 26-32 enthalten und/oder II Gebührenreglement Einwohnergemeinde Schwarzenburg Seite 9 von 15

4.2 Baukontrolle Baubeginn Art. 35 Anzeige des Baubeginns (im Lastenausgleichsverfahren) Fr. 50.-- pro Anzeige Kontrollen Art. 36 1 Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisations- und Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme 2 Schnurgerüstabnahme durch Geometer Verrechnung der effektiven Kosten 3 Wird ein Bauvorhaben, für das eine Bewilligung erteilt wurde nicht ausgeführt, werden die mitverrechneten Kontroll- und Vermessungsgebühren zurückerstattet. Baupolizeiliche Massnahmen Art. 37 Verfahrensinstruktion, Verfügungen (bspw. Wiederherstellung) 4.3 Weitere Aufwendungen Planung Art. 38 Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von a) einer Überbauungsordnung b) der baurechtlichen Grundordnung (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrastrukturvertrages) Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. 39 Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (bspw. Militärische Bauten, Bahnbauten) Nachführung Vermessungswerk Art. 40 1 Provisorische Aufnahme im Vermessungswerk nach Tarif Geometer Gebührenreglement Einwohnergemeinde Schwarzenburg Seite 10 von 15

2 Gestützt auf die kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) vom 15. Januar 1996 werden die Nachführungen des Vermessungswerkes direkt vom Geometer dem Verursacher verrechnet. Betriebswegweiser, touristische Signalisationen (ohne Baubewilligungsverfahren) Art. 41 1 Administrative Bearbeitung von Gesuchen und Weiterleitung an Kantonale Bewilligungsbehörde 2 Prüfen und Bewilligung von Gesuchen durch Gemeindebehörde Fr. 50.-- pro Gesuch Fr. 100.-- pro Gesuch 5. Steuerwesen Veranlagung Art. 42 Auszug aus dem Steuerregister / Taxationsbescheinigung Fr. 15.-- Amtliche Bewertung Art. 43 Auszug aus dem Register der amtlichen Werte (Fotokopie) Fr. 15.-- 6. Datenschutz Einsicht Art. 44 Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz Gebührenfrei 7. Verschiedenes Nachschlagen Art. 45 Nachschlagen im Gemeindearchiv / Pläne / Register, erstellen von Abschriften Schreiberei Art. 46 Abfassen von Gesuchen, Eingaben, Bescheinigungen und Empfehlungen sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Gebührenreglement Einwohnergemeinde Schwarzenburg Seite 11 von 15

Art. 47 Gebühreninkasso 1 Mahnung Fr. 20.-- 2 Verfügung Fr. 30.-- III. Übergangs- und Schlussbestimmungen Gebührentarif Art. 48 1 Nach Massgabe dieses Reglements beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Verordnung) die und die Aufwandgebühr II pro Stunde. 2 Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebühren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädigungen im Gebührentarif fest. 3 Der Gemeinderat legt die Höhe der Hundetaxe im Gebührentarif fest. 1 Übergangsbestimmung Inkrafttreten Art. 49 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Art. 50 1 Das Gebührenreglement tritt per 1. Januar 2011 in Kraft. 2 Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das Gebührenreglement vom 23. Mai 2005 auf. Beschlossen an der Sitzung des Gemeinderates vom 29. November 2010. Schwarzenburg, 30. November 2010 Gemeinderat Schwarzenburg Ruedi Flückiger Präsident Brigitte Leuthold Sekretärin 1 Änderung vom 10. Juni 2013 Gebührenreglement Einwohnergemeinde Schwarzenburg Seite 12 von 15

Auflagezeugnis In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 Bst. a Gemeindeordnung hat der Gemeinderat das vorliegende Gebührenreglement mit dazugehörigem Gebührentarif an seiner Sitzung vom 29. November 2010 beschlossen. Das Inkrafttreten wurde im Sinne von Art. 45 der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 öffentlich bekannt gemacht im Anzeiger Gürbetal-Längenberg-Schwarzenburgerland vom 16. und 23. Dezember 2010. Gegen das vorliegende Reglement wurde weder das fakultative Referendum gemäss Art. 38 Gemeindeordnung ergriffen noch sind während der öffentlichen Auflage Beschwerden eingegangen. Schwarzenburg, 17. Januar 2011 Gemeindeschreiberei Schwarzenburg Brigitte Leuthold Gemeindeschreiberin Änderung des Gebührenreglements Der Gemeinderat genehmigt anlässlich seiner Sitzung vom 10. Juni 2013 die Ergänzung von Artikel 22 sowie die Änderungen von Artikel 26 und 48 Die Änderungen treten auf 1. August 2013 in Kraft. Schwarzenburg, 10. Juni 2013 Gemeinderat Schwarzenburg Ruedi Flückiger Präsident Brigitte Leuthold Sekretärin Gebührenreglement Einwohnergemeinde Schwarzenburg Seite 13 von 15

Auflagezeugnis In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 Bst. a Gemeindeordnung hat der Gemeinderat das vorliegende Reglement mit dazugehörigem Gebührentarif an seiner Sitzung vom 10. Juni 2013 beschlossen. Das Inkrafttreten im Sinne von Art. 45 der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 wurde öffentlich bekannt gemacht im Anzeiger Gürbetal- Längenberg-Schwarzenburgerland vom 13./20. Juni 2013. Gegen das vorliegende Reglement wurde gemäss Art. 38 Gemeindeordnung weder das fakultative Referendum ergriffen, noch sind während der öffentlichen Auflage Beschwerden eingegangen. Schwarzenburg, 19. Juli 2013 Gemeindeschreiberei Schwarzenburg Brigitte Leuthold Gemeindeschreiberin Gebührenreglement Einwohnergemeinde Schwarzenburg Seite 14 von 15

Gebührentarif der Einwohnergemeinde Schwarzenburg Gestützt auf Artikel 48 des Gebührenreglements der Einwohnergemeinde Schwarzenburg, erlässt der Gemeinderat folgenden Gebührentarif: 1. Fr. 60.-- pro Stunde 2. Fr. 100.-- pro Stunde 3. Fotokopien: Erstellung durch Verwaltungspersonal Fr. --.50 pro Seite A4 schwarz/weiss Fr. --.20 pro Seite A4 farbig Fr. 1.00 pro Seite A3 schwarz/weiss Fr. --.40 pro Seite A3 farbig Fr. 2.00 pro Seite A3 Auszüge aus Grundbuch-, Leitungs-, Zonenplan etc. Fr. 10.-- pro Seite 4. Hundetaxe Fr. 60.00 1. Hund Fr. 100.00 für jeden weiteren Hund Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt zusammen mit dem Gebührenreglement per 1. August 2013 in Kraft. Beschlossen an der Sitzung des Gemeinderates vom 10. Juni 2013. Schwarzenburg, 11. Juni 2013 Gemeinderat Schwarzenburg Ruedi Flückiger Präsident Brigitte Leuthold Sekretärin Gebührenreglement Einwohnergemeinde Schwarzenburg Seite 15 von 15