Einwohnergemeinde Ferenbalm. Gebührenreglement. Inkl. 1. Teilrevision vom Inkl. 2. Teilrevision vom

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Transkript:

Einwohnergemeinde Ferenbalm Gebührenreglement Inkl. 1. Teilrevision vom 10.06.01 Inkl.. Teilrevision vom 0.05.016 0. November 009

Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... GEGENSTAND... BEMESSUNG... GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... ERHEBUNG... GEBÜHRENBEREICHE... 5 PERSONEN-, FAMILIEN-, ERBRECHT... 5 EINWOHNERKONTROLLE... 5 ORTSPOLIZEIWESEN... 6 BAUWESEN... 8 Voranfragen... 8 Baugesuche... 8 Baukontrolle... 9 Weitere Aufwendungen... 10 ÖLFEUERUNGSKONTROLLE... 10 STEUERWESEN... 10 DATENSCHUTZ... 11 VERSCHIEDENES... 11 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 11 AUFLAGEZEUGNIS... 1 - -

Allgemeines Gegenstand Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen. Bemessung Kostendeckung Verhältnismässigkeit Art. 1 Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (hundertfünfzig Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal). Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Art. 1 Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von eidgenössischen und kantonalen Rahmengebühren. Gebühren nach Aufwand Art. 1 Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit:, b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert:. Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. - -

Pauschalgebühren Art. 5 1 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als zehn Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes auszugehen. Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Erhebung Erlass der Gebühr Art. 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Gemeinderat auf Gesuch hin im Einzelfall davon ganz oder teilweise absehen. Inkasso Art. 8 1 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen. Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner Kostenvorschuss Art. 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Benachrichtigung Art. 10 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Fälligkeit Art. 11 Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Zahlungsfrist Art. 1 Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage ab Rechnungsstellung. Verzugszins Art. 1 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. - -

Verjährung Art. 1 1 Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. Gebührenbereiche Personen-, Familien-, Erbrecht Art. 15 aufgehoben Erbrecht Art. 16 1 Siegelung, Entsiegelung Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung, mit Empfangsschein Fr. 0.-- Letztwillige Verfügung, Einladung zur Eröffnung Letztwillige Verfügung, mündliche Eröffnung, mit Zeugnis Fr. 5.-- pro Person 5 Testamentsauzüge, Fotokopien Fr..-- pro Seite 6 Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde Fr. 0.-- 7 Letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB Fr. 0.-- 8 Letztwillige Verfügung, Einholen von Familienscheinen 9 Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Erben 10 Vorsorgeauftrag nach Art. 60 ZGB, Aufbewahrung, mit Empfangsschein Fr. 0.-- Einwohnerkontrolle Art. 17 1 Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG 1.161) Änderungen genehmigt an GV vom 10.06.01 Änderungen genehmigt an GV vom 0.05.016-5 -

Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG 1.6) Art. 18 1 Einbürgerungsgesuche allgemein Einbürgerungsgesuche von Jugendlichen und Kindern gem. Art. Abs. EbüV Auf unmündige Kinder erstreckte Gesuche gemäss Art. Abs. EbüV Einbürgerungskurs gemäss Art. 11c E- büv 5 Sprachstandanalyse gemäss Art. 11e EbüV 6 Einbürgerungstest gemäss Art. 11a E- büv Art. 19 Bescheinigungen aus Einwohnerkontrolle (z.b. für Lebensbestätigungen, GA SBB, etc.) reduziert, max. Fr. 00.-- Gratis Fr. 60.-- bis Fr. 90.-- Fr. 15.-- bis Fr. 50.-- Fr. 60.-- bis Fr. 90.-- Fr. 15.-- Ortspolizeiwesen Gesundheitswesen Art. 0 Desinfektionen Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Art. 1 1 Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG 95.11) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden: Gebühren gemäss Art. 8 ff. Stellungnahme zur a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung b) Übertragung einer Betriebsbewilligung c) Erteilung einer Einzelbewilligung d) Schliessung und Anordnung von Verwaltungszwang Durchführen der Einspracheverhandlung Abnahme und Betriebskontrolle Prostitutionsgewerbe Art. 1a 1 Soweit Gesuche gemäss Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG; BSG 95.90) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden Gebühren gemäss Art. 8 ff. Änderungen genehmigt an GV vom 10.06.01 Änderungen genehmigt an GV vom 0.05.016-6 -

Stellungnahme zu Bewilligungsgesuchen gemäss Art. 18 Abs. PGG Kontrollen gemäss Art. 1 Abs. 1 PGG Fr. 500.--/jährlich Handel und Gewerbe Art. 1 Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons Kontrolle pro aufgestellten und bewilligten Spielautomaten Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Art. 1 Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu zehn m Fläche für einen Tag): einmalige Grundgebühr Fr. 0.-- Für jeden weiteren m und jeden weiteren Tag: befestigter Boden (wie Strassen, Trottoirs, Plätze etc.): pro m/tag Fr. --.50 unbefestigter Boden: pro m/tag Fr. --.0 Die maximale Tagesgebühr beträgt Fr. 150.--- (ohne Grundgebühr) Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden Handlungsfähigkeitszeugnis Art. Leumunds- und Handlungsfähigkeitszeugnis Fr. 15.-- Art. 5 aufgehoben Art. 6 aufgehoben Waffenerwerbsschein Art. 7 Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffenerwerbsschein (Bezug für die Gemeinde durch die Kantonspolizei) Verordnung über den Vollzug des eidg. Waffenrechts (BSG 9.511.1) Hundetaxe Art. 7a 1 Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. 1 des kantonalen Hundegesetzes. Änderungen genehmigt an GV vom 10.06.01-7 -

Taxpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter, die am 1. August in der Gemeinde Wohnsitz haben. Der Gemeinderat legt die Höhe der Taxe zwischen Fr. 0.-- und Fr. 10.-- pro Hund und Jahr im Gebührentarif fest. Bauwesen Voranfragen Behandlung von Voranfragen Art. 7b 1 Erste Eingabe Die Gebühren für weitere Voranfragen richten sich nach Art. 8 ff. keine Verrechnung der Gemeindeaufwände Baugesuche Vorläufige, formelle Prüfung Art. 8 1 Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit Profilkontrolle Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel (pro Aufforderung) Fr. 0.-- Vorläufige formelle und materielle Prüfung Art. 9 1 Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel Rückweisung zur Verbesserung Fr. 50.-- Nichteintretensentscheid/Bauabschlag/ Abschreibungsverfügung Koordinierte, materielle Prüfung (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Art. 0 1 Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren Einholen von Amtsberichten, Mitberichten und Nebenbewilligungen Fr. 0.-- pro Gesuch Vorbereitung der Publikation Fr. 50.-- Mitteilung an die Nachbarn Fr. 0.-- 5 Einspracheverhandlung (Minimum Stunden) Änderungen genehmigt an GV vom 0.05.016-8 -

6 Bauentscheid 7 Weitere Bewilligungen: a) Schutzraumbefreiung Fr. 0.-- b) Gewässerschutz Gleiche Gebühren wie Kanton (Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung; BSG 15.1) c) Strassenanschluss Fr. 0.-- d) Beanspruchung Strassenterrain Fr. 0.-- e) Brandschutz f) Energietechnischer Massnahmennachweis Beratung und Antragstellung Art. 1 1 Prüfung und Behandlung von Einsprachen (Gemeinde nicht Baubewilligungsbehörde) Teilnahme an Einspracheverhandlungen Antrag an Bewilligungsbehörde Amtsberichte Fr. 0.-- Projektänderungen / Verlängerungen Art. Gesuche um Projektänderung / Gesuche um Verlängerung der Baubewilligung gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog Baugesuch Vorzeitige Baubewilligung Art. Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung Vorzeitiger Baubeginn Art. Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Baukontrolle Baubeginn Art. 5 Anzeige des Baubeginns (im Lastenausgleichsverfahren) Fr. 0.-- Kontrollen Art. 6 Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisationsund Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme Änderungen genehmigt an GV vom 0.05.016-9 -

Massnahmen Art. 7 Baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruktion, Verfügungen (bspw. Wiederherstellung) Weitere Aufwendungen Grabarbeiten Art. 7a Nutzung des öffentlichen Grundes für Grabarbeiten usw. auf geteerten / betonierten Strassen, Trottoirs und Plätzen Planung Art. 8 Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von a) einer Überbauungsordnung b) der baurechtlichen Grundordnung (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrastrukturvertrages) Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. 9 Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (bspw. Militärische Bauten, Bahnbauten) Ölfeuerungskontrolle Periodische Kontrolle Nachkontrolle Kontrolle auf Wunsch Kontrolle aufgrund einer Anzeige Art. 0 1 Die perodische amtliche Kontrolle erfolgt zu Lasten des Gebäudeeigentümers. Die erforderlichen Nachkontrollen gehen zu Lasten des Gebäudeigentümers. Kontrollen auf Wunsch des Eigentümers gehen zu seinen Lasten.. Kontrollen aufgrund einer Anzeige gehen zu Lasten des Eigentümers, wenn die Anlage zu beanstanden ist, andernfalls zu Lasten des Anzeigers. Siehe Gebührentarif Steuerwesen Veranlagung Art. 1 1 Auszug aus dem Steuerregister / Taxationsbescheinigung an Private Fr. 10.-- Registernachschlag / Auskunft über Steuertaxation Änderungen genehmigt an GV vom 10.06.01-10 -

Amtliche Bewertung Art. 1 Auszug aus dem Register der amtlichen Werte (Fotokopie) Fr. 10.-- Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge Datenschutz Art. 1 Auskünfte und Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz Gebührenfrei Verschiedenes Nachschlagen Art. Nachschlagen im Gemeindearchiv / Plänen / Registern, Erstellen von Abschriften Schreiberei Art. 5 Abfassen von Gesuchen und Eingaben, sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Gebühreninkasso Art. 6 1 Mahnung (ab zweiter) Fr. 0.-- Verfügung Fr. 100.-- Übergangs- und Schlussbestimmungen Gebührentarif Art. 7 1 Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Verordnung) die und die pro Stunde sowie die Gebühren für die Ölfeuerungskontrolle. Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebühren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädigungen im Gebührentarif fest. Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs. Übergangsbestimmung Art. 8 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Aufhebung von Reglementen Art. 9 Mit der Inkraftsetzung dieses Reglementes wird der Gebührentarif für die Feuerungskontrolle in der Gemeinde Ferenbalm vom 9.5.1995 aufgehoben. Änderungen genehmigt an GV vom 0.05.016-11 -

Inkrafttreten Art. 50 1 Das vorliegende Gebührenreglement tritt per 1. Januar 010 in Kraft. Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das Gebührenreglement vom 17.1.1988 auf. Die Versammlung vom 0. November 009 nahm dieses Reglement an. Der Präsident: Die Gemeindeschreiberin: sig. Beat Schweizer sig. Marlis Spycher Auflagezeugnis Die Gemeindeschreiberin hat dieses Reglement vom 0. Oktober bis 0. November 009 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Sie gab die Auflage im Amtsanzeiger Nr. vom 9. Oktober 009 bekannt. Die Gemeindeschreiberin: sig Marlis Spycher - 1 -