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An Studenten mit den Schwerpunkt Genossenschaftslehre und Genossenschaftsrecht EINLADUNG zur juristischen Fallbearbeitung Die spezielle Kontrolle des Nichtmitgliedergeschäftes einer Genossenschaftsbank auf der Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
Die spezielle Kontrolle des Nichtmitgliedergeschäftes einer Genossenschaftsbank auf der Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Die Rahmenbedingungen zur Inanspruchnahme der Rechtsform eingetragene Genossenschaft (eg) durch ein Unternehmen - gleich welchen Geschäftszwecks - sind im Genossenschaftsgesetz in voller Klarheit aus den 1 Abs. 1 und 81 Abs. 1 ersichtlich. Zusammenfassend ausgedrückt bringen die beiden Paragrafen die Rechtsform eg auf den Punkt: 1 Abs. 1 GenG schreibt zwingend vor, dass nur ein Unternehmen welches die Mitglieder fördert, die Rechtsform eg benutzen darf, während 81 Abs. 1 GenG die Nichteinhaltung dieser zwingenden Vorschrift mit Auflösung der Genossenschaft sanktioniert. Sämtliche weitere dazwischen liegenden Paragrafen ordnen sich diesen beiden Vorschriften regelrecht unter. Im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19.01.2001 (1 BvR 1759/91) zur Zulässigkeit des genossenschaftlichen Prüfungsmonopols hat das Bundesverfassungsgericht u.a. ausgeführt: Allerdings bestehen so erhebliche Unterschiede zwischen der Rechtsform Genossenschaft und der Struktur anderer wirtschaftlicher Vereinigungen, dass der Gesetzgeber das streitgegenständliche Prüfungssystem in seiner Gesamtheit als weiterhin erforderlich ansehen durfte.... Die Gesellschaftsform der eingetragenen Genossenschaft zeichnet sich durch eine besondere Zielsetzung aus, nämlich die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder. ( 1 Abs. 1 GenG)....
Gerade wenn die Genossenschaft wirtschaftlich auch im Verhältnis zu Nichtmitgliedern tätig wird, bedarf deshalb die Sicherstellung des Förderzwecks einer spezifischen Kontrolle. Angenommen, eine Genossenschaft (im realen Fall eine Genossenschaftsbank) würde folgende Zahlen aufweisen: Anzahl der Mitglieder: 3.077 Anzahl der Kunden: 16.243 Daraus resultiert, dass auf 3.077 Mitgliederkunden eine Anzahl von 13.166 Nichtmitgliederkunden entfällt, bzw. das Verhältnis von Mitgliederkunden zu Nichtmitgliederkunden bei 1 : 4 liegt. 1. Ist solches mit der Zweckbindung des 1 GenG vereinbar? 2. Haben Vorstand und Aufsichtsrat im jährlichen Rechenschaftsbericht dazu Stellung zu nehmen wie und mit welchen Mitteln sichergestellt wurde, dass Nichtmitgliederkunden stets ungleich behandelt wurden und wie dies organisatorisch im Geschäftsbetrieb geregelt wurde? 3. Hat der zuständige Pflichtprüfungsverband dieses umfangreiche Nichtmitgliedergeschäft einer spezifischen Kontrolle zu unterziehen und ausführlichst im Prüfungsbericht und in dessen zusammenfassenden Schlussbemerkungen Stellung zu nehmen? 4. Falls Frage 1 verneint wird, welche Konsequenzen für die Genossenschaft entstehen dadurch? Hinweis: Da die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetz für alle Genossenschaften gelten, egal ob groß oder klein, sollte die Beantwortung der Fragen sich ausschließlich auf die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes beziehen und jeglicher Geschäftsgegenstand außer acht gelassen werden.
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