Berichtspflichten für Aufgabenträger nach der VO 1370/2007

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Transkript:

Berichtspflichten für Aufgabenträger nach der VO 1370/2007 Dr. Mehmet H. Sarikaya, Leiter Planungsamt des Rhein-Sieg-Kreises Arbeitsgruppe des Landkreistages NRW Siegburg, 21.10.2010

Agenda Begriffsbestimmung Zeitplan/Übergangsfristen Ausgestaltung des Berichts Dokumentationspflichten

4 Begriffsbestimmung Definitionen nach Art. 2 der VO 1370/2007 zuständige Behörde jede Behörde oder Gruppe von Behörden, die zur Intervention im öffentlichen Personenverkehr in einem bestimmten geografischen Gebiet befugt ist, oder jede mit einer derartigen Befugnis ausgestattete Einrichtung zuständige örtliche Behörde jede zuständige Behörde, deren geografischer Zuständigkeitsbereich sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt gemeinwirtschaftliche Verpflichtung eine von der zuständigen Behörde festgelegte oder bestimmte Anforderung im Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen hätte

5 Begriffsbestimmung Definitionen nach Art. 2 der VO 1370/2007 Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen jeder Vorteil, insbesondere finanzieller Art, der mittelbar oder unmittelbar von einer zuständigen Behörde aus öffentlichen Mitteln während des Zeitraums der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder in Verbindung mit diesem Zeitraum gewährt wird Ausschließliches Recht ist ein Recht, das ein Betreiber eines öffentl. Dienstes berechtigt, bestimmte ÖPNV-Dienste (Strecke, Streckennetz, Gebiet) unter Ausschluss aller anderen Betreiber zu erbringen

5 Zeitplan/Übergangsfristen Übergangsfrist 2009 2010 2013 2020 In-Kraft-Treten der VO 03.12.2009 Finanzierung von ÖPNV-Leistungen nur noch durch Vergabe von öda oder Allgemeine Vorschriften 1 Jahr zuvor Veröffentlichung der Entscheidung über öda im EU-Amtsblatt ab 12/2009 Jährlicher Bericht der zuständigen Behörden über Betreiber/Leistung/ Qualität/Finanzierung des ÖPNV und Ausschließliche Rechte ab 12/2010 Fortschrittsbericht der KOM 2013 Bericht der KOM mit ggf. Vorschlägen zur Änderung der VO 2019

6 Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 Jede zuständige Behörde macht einmal jährlich einen Gesamtbericht über (1) gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (2) die ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowie (3) die diesen Betreibern zur Abgeltung gewährten Ausgleichsleistungen und (4) die ausschließlichen Rechte Bericht ermöglicht Kontrolle und Beurteilung über (5) Leistungen, (6) Qualität und (7) Finanzierung des öffentlichen Verkehrsnetzes sowie (8) ggf. Informationen über Art und Umfang der gewährten Ausschließlichkeit Unterscheidung: Busverkehr und Schienengebundener Verkehr

7 Ausgestaltungsformen des Berichts Nach Definition der ÖPNV-Gesetzen bzw. Leitfäden der Bundesländer sind Aufgabenträger zuständige Behörde im Sinne der VO 1370/2007. Somit sind Aufgabenträger berichtspflichtig. (1) Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen können definiert sein in Verwaltungsakte (Verfügungen, Rats-/Gemeindeentscheidungen) Gesellschaftsverträge, Satzungen oder Verkehrsverträge Betrauungen nach EuGH-Entscheidung (Altmark-Trans) öffentliche Dienstleistungsaufträge Allgemeine Vorschrift gem. Art. 3, Abs. 2 der EU VO 1370/2007 => sind Beförderungspflicht, Tarifpflicht und Bedienungspflicht gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nach VO 1370/2007 Nach Urteil des BVerwG v. 29.10.2009: ja!

8 Ausgestaltungsformen des Berichts (2) Ausgewählte Betreiber eines öffentlichen Dienstes öffentliche und private Verkehrsunternehmen mit - eigenen Konzessionen, - eigenen Fahrzeugen oder - eigenem Personal (3) Gewährte Ausgleichsleistungen Mittelbare oder unmittelbare finanzielle Ausgleichsleistungen sind Eigentümereinlagen Bestellerentgelte Zahlungen an Aufgabenträger auf Grundlage öffentl.-rechtl. Vereinbarungen bei grenzüberschreitenden Verkehren Ausgleich für Tariffierungs- und Harmonisierungsverluste Zuschüsse bei Schülerbeförderung Infrastruktur- und/oder Fahrzeugförderung Mittel aus 45a PBefG und SGB?

9 Ausgestaltungsformen des Berichts (4) Ausschließliche Rechte Kommunale Aufgabenträger vergeben i.d.r. keine ausschließlichen Rechte Sollten Linienkonzessionen gemäß 42 PBefG als ausschließliche Rechte verstanden werden, wären die Genehmigungsbehörden berichtspflichtig. (5) Leistungen Liniennetz, Betriebsleistungen (z.b. Fahrzeug-km oder Fahrzeug-Stunden), Fahrzeugbedarf (Gefäßgröße), Betriebsqualität (Pünktlichkeit, Fahrgastinformation ) anzuwendender Verbund-Tarif => Nahverkehrspläne als Grundlage

10 Ausgestaltungsformen des Berichts (6) Qualität Erwägungsgrund Nr. 17 der VO 1370/2007 nennt folgende soziale Kriterien: Mindestarbeitsbedingungen, Fahrgastrechte, Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität, Umweltschutz, Sicherheit der Fahrgäste und Angestellten => Entsprechend dieser Definition wären verkehrliche Qualitätskriterien wie Pünktlichkeit, Fahrzeugstandards, Sauberkeit von Fahrzeugen und Haltestellen in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu definieren

11 Ausgestaltungsformen des Berichts (7) Finanzierung wie viel kostet der gesamte ÖPNV pro Jahr (Netto-/Bruttobetrag)? wie viel davon bezahlt der Aufgabenträger? aus welchen Geldern finanziert der Aufgabenträger dies? bekommt der Aufgabenträger Zuschüsse/Zahlungen von Dritten? Von wem? wie hoch ist der Finanzbedarf in den verschiedenen Betriebsformen (Straßenbahn, U-Bahn, Stadtbahn, Linienbus, O-Bus, AST, TaxiBus, Bürgerbus etc.)? (8) Art und Umfang der gewährten Ausschließlichkeit Siehe Nr. (4)

12 Ausgestaltungsformen des Berichts Form der Veröffentlichung Nach Art. 7 (1) ist der Gesamtbericht öffentlich zugänglich zu machen Es empfiehlt sich den Gesamtbericht den zuständigen Gremien in einer öffentlichen Sitzung zur Beratung vorzulegen/bekannt zu geben. Veröffentlichung in Papierform Veröffentlichung im Internet dürfte ausreichen

13 Bekanntgabe der Vergabeverfahren Pflicht zur Bekanntgabe der Vergabeverfahren (Art. 7, Abs. 2) Jede zuständige Behörde veröffentlich 1 Jahr vor einem geplanten wettbewerblichen Vergabeverfahren oder Direktvergabe folgende Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union: a) der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde; b) die Art des geplanten Vergabeverfahrens (Wettbewerb/Direktvergabe); c) die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete.

14 Auskunfts-/Informationspflicht Informationspflicht nach Art. 6 (2) Nach Art. 6 Abs. 2 besteht eine Informationspflicht der Aufgabenträger gegenüber der Kommission, um feststellen zu können, ob eine gewährte Ausgleichsleistung mit der VO 1370 vereinbar ist. Die Frist hierfür beträgt 3 Monate Die Ausgleichsleistungen der Aufgabenträger sollten so dokumentiert werden, dass innerhalb der vorgegebenen Frist entsprechende Auskünfte erteilt werden können.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. rer. pol. Mehmet Sarikaya Rhein-Sieg-Kreis Der Landrat Planungsamt Kaiser-Wilhelm-Platz 1 53721 Siegburg 02241 13-2459 / -2325 Planungsamt@rhein-sieg-kreis.de