Verfassungs-/Änderungsdatum: 01.10.2013. Verkehrssicherheit innerhalb des Betriebsgeländes. Kontrolliert von: TAMÁS István Unterschrift:



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Transkript:

Seite: 1/7 Erstellt von: DRIENYOVSZKI Krisztián Unterschrift: Änderungen: Kontrolliert von: TAMÁS István Unterschrift: Genehmigt von: KENYERESNÉ V. Rita Unterschrift: Index Vers.nr Änderung Datum Geändert von Kontrolliert von 00 0 Erstellen des Dokumentes 27-07-2005 KOMLENECZ SZŐKE Szabolcs AA 1 Gültigkeitsbereich, Beschreibung 24-06-2008 KOMLENECZ AB 2 Beschreibung 16-09-2008 KOMLENECZ AC 3 Anwendungsgebiet, Beschreibung AD 4 Gelenkte, Beschreibung AE 5 5. Punkt: Verantwortung Einander aufmerksam machen AF 6 Einführung Punkt 4.1. + Ergänzung Fahrräder andere Mittel 25-02-2009 KOMLENECZ KNEFFEL Dóra SZŐKE Szabolcs KENYERESNÉ 09-01-2012 TAMÁS István KENYERESNÉ 09-07-2012 TAMÁS István KENYERESNÉ 01-10-2013 TAMÁS István KENYERESNÉ Anlagen: -

Seite: 2/7 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck... 3 2. Gültigkeitsbereich... 3 3. Begriffe... 3 4. Beschreibung... 3 4.1. Zusatzvorschrift für externe Mitarbeiter, die zum arbeitsmedizinischen Dienst kommen... 6 5. Ablauf und Zuständigkeiten... 6 6. Wissenswertes und Bemerkung... 6 6.1. Dazugehörende Dokumente... 7

Seite: 3/7 1. Zweck Erhöhung der Verkehrssicherheit, Festlegung der Verkehrsregeln auf der Niederlassung der LuK Savaria Kft., damit die Mitarbeiter der Werkshallen I, II und III auf festgelegten Wegstrecken verkehren bzw. das Gelände des Werks auf vorbestimmten Wegen betreten bzw. verlassen. 2. Gültigkeitsbereich Alle das Gelände der LuK Savaria Kft. betretenden Personen (eigene Mitarbeiter, Subunternehmer sowie alle Besucher). Ganzes Gelände der LuK Savaria Kft. Der geschäftsführende Direktor kann diese Arbeitsanweisung in Kraft setzen oder ändern lassen. Diese Arbeitsanweisung gilt für unbestimmte Zeit. 3. Begriffe - 4. Beschreibung Regelung des Fußgängerverkehrs Beim Fußgängerverkehr müssen die durch Bewegungen von Maschinen und Fahrzeugen entstehenden Gefahren grundsätzlich beachtet werden. Die (Hebe-)Maschinen, Fahrzeuge, die die Produktion unterstützen, haben Vorrang. Grundregeln: - Fußgänger haben immer an den Rändern der Verkehrswege zu laufen, die Verkehrswege dürfen nicht in der vollen Breite für den Fußgangerverkehr in Anspruch genommen werden. - Fußgänger müssen den an Kreuzungen und auf Verkehrswegen verkehrenden und ladenden Gabelstaplern und Deichselstaplern die Vorfahrt gewähren, - Augenkontakt mit dem Fahrer des Fahrzeugs aufnehmen, vor allem in gefährlichen Abschnitten

Seite: 4/7 - An Kreuzungen und gefährlichen Wegstrecken anhalten und in beide Richtungen schauen - Es ist verboten im toten Winkel hinter dem Stapler zu verkehren. - Anhalten und in beide Richtungen schauen an Straßenkreuzungen und vor gefährlichen Straßenabschnitten (es müssen auch die über Kopfhöhe angebrachten Spiegel zur Information genutzt werden) - Anhalten und in beide Richtungen schauen vor dem Überqueren von Straßen (es müssen auch die über Kopfhöhe angebrachten Spiegel zur Information genutzt werden) Ordnung des Fußgängerverkehrs innerhalb der Werkshallen Die Mitarbeiter der Werkshallen I, II, und III dürfen zu Beginn und am Ende ihrer Schicht, beziehungsweise während der Arbeit nur die für sie bestimmten Verkehrswege in Anspruch nehmen. Das Betreten und das Verlassen des Werks, beziehungsweise die Fortbewegung zwischen den Hallen darf nur auf den ausgewiesenen Fußwegen geschehen. Durch die für den Gabelstaplerverkehr bzw. den Güterverkehr vorgesehenen Tore zu Fuß zu gehen ist verboten (es sei denn, eine besondere Kennzeichnung lässt das zu, bzw. wenn manuell übergroße Ladungen, Frachtgut befördert werden). Vor und nach dem Schichtwechsel müssen die Umkleideräume und Büros auf dem kürzesten Weg aufgesucht und verlassen werden. Das heißt, die zu den Umkleideräumen und Büros nächstgelegenen Ein- und Ausgänge müssen benutzt werden und von dort darf nur noch außerhalb des Gebäudes gegangen werden. Die nur zur Flucht vorgesehenen Türen und Tore dürfen nur im Notfall benutzt werden. Verkehrsordnung für die Lagerräume Verkehrsordnung für die sog. Zwischenhalle (Durchgang zwischen Halle I und II), das Kaltlager und den Versand (Fertigwarenlager): - Durchgang zu Fuß ist nur an den ausgewiesenen Stellen erlaubt, im sonstigen Bereich des Lagers darf nicht zu Fuß gegangen werden. - Die Fluchttüren dürfen nur in Notfällen genutzt werden, sonstiger Fußgängerverkehr durch diese Türen ist verboten

Seite: 5/7 Außer an den ausgewiesenen Stellen darf die Zwischenlagerhalle zu Fuß nur mit Genehmigung des Managements oder des für den Bereich zuständigen Leiters betreten werden: - Kontrolle des Inventurbestandes (von der Inventur betroffene logistische Funktionen) - Durchführen spezieller beruflicher Aufgaben in dem sog. Lagerbüro bzw. in dem QS-Kontrollraum (zuständige Funktionen Logistik und Qualitätssicherung) - Durchführen von Wartungs-, Reparatur und Reinigungsaufgaben - Benutzung des Öllagers (Bedien- und Aufsichtspersonal für das Öllager) - Kontrollen Brand-, Arbeits-, Umweltschutz + sonstige Kontrollen (Fachkräfte des Fachbereiches, Management) In den sog. Lagerräumen WEU1 und WEU 2 (Eingang von Rohmaterial) ist der Durchgang für Fußgänger verboten! Die Lagerräume WEU1 und WEU 2 dürfen zu Fuß nur mit Genehmigung eines Managers bzw. mit dem für den Bereich zuständigen Leiter betreten werden: - Kontrolle des Inventurbestandes (von der Inventur betroffene logistische Funktionen) - Durchführen spezieller beruflicher Aufgaben (zuständige Funktionen Logistik und Qualitätssicherung) - Durchführen von Wartungs-, Reparatur und Reinigungsaufgaben - Kontrollen Brand-, Arbeits-, Umweltschutz + sonstige Kontrollen (Fachkräfte des Fachbereiches, Management) Regelung des Verkehrs mit dem Fahrrad (Motorrad) und anderen Geräten Auf das Gelände des Werkes, in die Hallen und Läger dürfen keine Fahrräder (Motorräder) mitgebracht werden, Fahrräder dürfen nur außerhalb des Werkszaunes an den dafür gekennzeichneten Stellen abgestellt werden! Auf dem Gelände des Werkes, in den Hallen und Lägern dürfen keine Rollschuhe, Skateboards, Roller, des Weiteren andere private (Sport-)Geräte für Fußgänger verwendet werden! Sonstige Gebote und Verbote zum Verkehr

Seite: 6/7 Gefahr des Verkehrs von Gabelstaplern und anderen Fahrzeugen im ganzen Werksgelände! Der Fußgängerverkehr zwischen den Regalen ist verboten! 4.1. Zusatzvorschrift für externe Mitarbeiter, die zum arbeitsmedizinischen Dienst kommen Besucher, die von externen Firmen zur ärztlichen Untersuchung kommen, dürfen das Gelände der LuK Savaria Kft. nicht betreten. Sie können die Arztpraxis nach vorheriger Anmeldung beim Pförtnerdienst auf dem kürzesten Weg (Büros der Betriebshalle 1, Speiseraum und Zaun) erreichen. Der Zutritt erfolgt über die Tür zwischen Speiseraum und Arztpraxis. Nach der ärztlichen Untersuchung Verlassen der LuK Savaria Kft. auf dem oben beschriebenen Weg nach Abmeldung beim Pförtnerdienst (Details nach den Vorschriften des diesbezüglichen Vertrags). 5. Ablauf und Zuständigkeiten Aufgaben im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit - Jährlich mindestens einmal muss für die Mitarbeiter des Unternehmens eine Schulung abgehalten werden - Ständige Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Verkehrsregeln durch regelmäßiges Begehen ist Aufgabe der Arbeitsschutzgruppe und der Logistik, bei der täglichen Arbeit die der verantwortlichen Leiter Die Ermahnung der Personen, die die Regeln brechen, ist auch Pflicht des Arbeitskollektivs. Die Verletzung obiger Vorschriften kann Disziplinarmaßnahmen oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. 6. Wissenswertes und Bemerkung Siehe Punkt 6.1.

Seite: 7/7 6.1. Dazugehörende Dokumente Arbeitsschutzvorschrift Abschnitt 5.3 (Zutrittsverbote) U.29.0299.0041_ Gebrauchssicherheit der Aufsitz-Transportgabelstapler U.29.0299.0042_ Gebrauchssicherheit der elektrischen Deichselstapler