Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung Halbzeit: Gesundheitspolitik in der 18. Legislaturperiode Parlamentarischer Abend am 18.6.2015 in Berlin Prof. Dr. Heinz Rothgang Zentrum für Sozialpolitik & Wissenschaftsschwerpunkt Gesundheitswissenschaften Universität Bremen
Inhalt Defizite der Arzneimittelpreisverhandlungen nach AMNOG I. Arzneimittelpreise vor dem AMNOG II. Preisfindung nach dem AMNOG III. (Frühe) Nutzenbewertung nach 35a SGB V IV. Das Beispiel Hepatitis C V. Wie können faire Preise bestimmt werden? VI. Fazit Prof. Dr. Heinz Rothgang 2
Inhalt I. Arzneimittelpreise vor dem AMNOG II. Preisfindung nach dem AMNOG III. (Frühe) Nutzenbewertung nach 35a SGB V IV. Das Beispiel Hepatitis C V. Wie können faire Preise bestimmt werden? VI. Fazit Prof. Dr. Heinz Rothgang 3
I. Ausgangslage: Arzneimittelkosten (1/4) Arzneimittelkosten in Deutschland in Mrd. Euro (nach GBE) 35 32,4 30 25 22,3 24,2 25,4 27,8 20 19,2 15 10 5 0 1999 2001 2003 2005 2007 2009 Anstieg von 1999 auf 2009 (= 10 Jahre): 69% bzw. 5,4% per anum (geom. Mittel) Prof. Dr. Heinz Rothgang 4
I. Ausgangslage: Arzneimittelkosten (2/4) Prof. Dr. Heinz Rothgang 5
I. Ausgangsproblem: Arzneimittelkosten (3/4) Legende: Nach dem Arzneimittelindex des WIdO: Als Spezialpräparate werden Arzneimittel bezeichnet, die in der Regel für spezielle Therapieverfahren in klinischen Zentren und Spezialambulanzen eingesetzt werden und später in der ambulanten Nachsorge weiter verordnet Prof. Dr. Heinz werden. Rothgang Typische 6 Spezialpräparate werden in der Transplantationsmedizin, in der Onkologie, bei AIDS-Patienten und in der Reproduktionsmedizin angewendet. (http://www.gbe-bund.de/glossar/spezialpraeparate.html)
I. Ausgangsproblem: Arzneimittelkosten (3/4) Ziel des AMNOG ist die Ausgabenbegrenzung für Arzneimittel ohne Festbeträge Legende: Nach dem Arzneimittelindex des WIdO: Als Spezialpräparate werden Arzneimittel bezeichnet, die in der Regel für spezielle Therapieverfahren in klinischen Zentren und Spezialambulanzen eingesetzt werden und später in der ambulanten Nachsorge weiter verordnet Prof. Dr. Heinz werden. Rothgang Typische 7 Spezialpräparate werden in der Transplantationsmedizin, in der Onkologie, bei AIDS-Patienten und in der Reproduktionsmedizin angewendet. (http://www.gbe-bund.de/glossar/spezialpraeparate.html)
I.1 Ausgangslage: Arzneimittelkosten (4/4) Entwicklung gesetzlicher Regelungen: Gesundheitsreformgesetz (GRG 1989): Einführung der (unvollständigen) Festbetragsregelung (nur Generika) GKV-Modernisierungsgesetz (GMG 2004): Ausweitung der Festbetragsregelung Einbeziehung auch patentgeschützter Arzneimittel, sofern sie nicht therapeutischen Zusatznutzen nachweisen können (sog. Analogpräparate, Mee-too-Präparate) Einführung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswsen (IQWiG) zur Nutzenbewertung GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG 2007): Höchstbeträge auch für innovative festbetragsfreie Arzneimittel Festlegung auf Basis von Kosten-Nutzen-Bewertung des IQWiG oder Einvernehmen mit den Arzneimittelherstellern Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG, 2009): Ab 2011: Preiseverhandlungen für patentgeschützte Arzneimittel mit Zusatznutzen basierend auf Bewertung des Zusatznutzens Kosten-Nutzen-Bewertung erst nach Schiedsstellenverfahren Prof. Dr. Heinz Rothgang 8
Inhalt I. Arzneimittelpreise vor dem AMNOG II. Preisfindung nach dem AMNOG III. (Frühe) Nutzenbewertung nach 35a SGB V IV. Das Beispiel Hepatitis C V. Wie können faire Preise bestimmt werden? VI. Fazit Prof. Dr. Heinz Rothgang 9
II. Preisfindung nach dem AMNOG Prof. Dr. Heinz Rothgang 10
II. Preisfindung nach dem AMNOG Prof. Dr. Heinz Rothgang 11
II. Preisfindung nach dem AMNOG Prof. Dr. Heinz Rothgang 12 Rückwirkung?
II. Preisfindung nach dem AMNOG Defizite Einengung der Perspektive verhindert gesamtgesellschaftliche Optimierung Ausblendung der externen Effekte für andere Träger Ausblendung anderer Versorgungssegemente Keine indikationsübergreifende Bewertung Intransparente Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie Preisvergleich mit zweckmäßiger Vergleichstherapie ist nicht zweckmäßig, weil deren Preise auch nicht die gesellschaftliche Zahlungsbereitschaft ausdrücken. Sinnvoll zudem allenfalls bei fehlendem Zusatznutzen. Europäische Vergleichspreise sind ungeeignet, weil Zahlungsbereitschaft zwischen Ländern unterschiedlich ist. (vgl. z.b. Wasem et al. 2015). Prof. Dr. Heinz Rothgang 13
II. Preisfindung nach dem AMNOG Defizite Einengung der Perspektive verhindert gesamtgesellschaftliche Optimierung Ausblendung der externen Effekte für andere Träger Ausblendung anderer Versorgungssegemente Keine indikationsübergreifende Bewertung Intransparente Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie Ziel des AMNOG ist die Ausgabenbegrenzung. Preisvergleich mit zweckmäßiger Vergleichstherapie ist nicht zweckmäßig, AMNOG ist weil nicht deren konzipiert Preise auch nicht für Arzneimittel die gesellschaftliche mit Zahlungsbereitschaft ausdrücken. Sinnvoll zudem allenfalls bei fehlendem Zusatznutzen. massivem Zusatznutzen Europäische Vergleichspreise sind ungeeignet, weil Zahlungsbereitschaft zwischen Ländern unterschiedlich ist. (vgl. z.b. Wasem et al. 2015). Prof. Dr. Heinz Rothgang 14
Inhalt I. Arzneimittelpreise vor dem AMNOG II. Preisfindung nach dem AMNOG III. (Frühe) Nutzenbewertung nach 35a SGB V IV. Das Beispiel Hepatitis C V. Wie können faire Preise bestimmt werden? VI. Fazit Prof. Dr. Heinz Rothgang 15
II. Frühe Nutzenbewertung Drei Probleme 1. Welche Dimensionen von Nutzen gehen in die Bewertung ein? Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung (AM-NutzenV) Operationalisierung durch das IQWiG Prof. Dr. Heinz Rothgang 16
II. Frühe Nutzenbewertung Prof. Dr. Heinz Rothgang 17
II. Frühe Nutzenbewertung Prof. Dr. Heinz Rothgang 18
II. Frühe Nutzenbewertung Erweiterung um Lebensqualität: unwidersprochen Prof. Dr. Heinz Rothgang 19
II. Frühe Nutzenbewertung Drei Probleme 1. Welche Dimensionen von Nutzen gehen in die Bewertung ein? Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung (AM-NutzenV) Operationalisierung durch das IQWiG 2. Wie wird die ordinale Nutzenskala erheblich-beträchtlich-gering abgegrenzt Operationalisierung durch das IQWiG Prof. Dr. Heinz Rothgang 20
II. Frühe Nutzenbewertung Prof. Dr. Heinz Rothgang 21
II. Frühe Nutzenbewertung Operationalisierung durch das IQWiG ist vollkommen willkürlich Prof. Dr. Heinz Rothgang 22
II. Frühe Nutzenbewertung Operationalisierung durch das IQWiG ist vollkommen willkürlich Operationalisierung durch das IQWiG ist zunächst unwidersprochen Prof. Dr. Heinz Rothgang 23
II. Frühe Nutzenbewertung Drei Probleme 1. Welche Dimensionen von Nutzen gehen in die Bewertung ein? Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung (AM-NutzenV) Operationalisierung durch das IQWiG 2. Wie wird die ordinale Nutzenskala erheblich-beträchtlich-gering abgegrenzt Operationalisierung durch das IQWiG 3. Wie können die verschiedenen Dimensionen miteinander verrechnet werden? Zusatznutzen ist der höchste in einer Kategorie erreichte Wert Verrechnung der Werte mittels Algorithmus Beide Lösungen sind hoch problematisch Prof. Dr. Heinz Rothgang 24
II. Frühe Nutzenbewertung Transparenz und Außenwirkung IQWIG-Berichte deklinieren den Zusatznutzen für die vier Dimensionen durch und berichten einzeln. Am Ende erfolgt eine Gesamtbewertung (erheblich beträchtlich gering nicht quantifizierbar). Der Algorithmus zur Berechnung der Gesamtnote wird nicht explizit genannt. Diese Intransparenz in der Außenwirkung fördert die Legitimation der IQWiG-Entscheidungen nicht. Prof. Dr. Heinz Rothgang 25
II. Frühe Nutzenbewertung Zusammenhang von Nutzenbewertung und Preisfindung Preisverhandlungen sollen dafür sorgen, dass Preise vom Zusatznutzen abhängen. Aber: Preisverhandlungen gleichen Lotterie (Josef Hecken, Ärztezeitung 28.11.15) Die erzielten Abschläge seien völlig losgelöst von dem im GBA festgestellten Ausmaß des Zusatznutzens. Man könne sich das Verfahren auch sparen, Lose in eine Trommel werfen und die Höhe des Preisabschlags per Lotterie ermitteln. (ebd.) Preisverhandlungen selbst sind undurchsichtig Aktuelle Arzneimittelregulierung enthält keinen Algorithmus wie Zusatznutzen in Preise transferiert wird Prof. Dr. Heinz Rothgang 26
Inhalt I. Preisfindung nach AMNOG II. (Frühe) Nutzenbewertung nach 35a SGB V III. Das Beispiel Hepatitis C 1. Grundcharakteristika 2. Epidemiologie 3. Therapiemöglichkeiten 4. (Frühe) Nutzenbewertungen nach 35a SGB V 5. Preisverhandlungen 6. Zwischenfazit IV. Wie können faire Preise bestimmt werden? V. Fazit Prof. Dr. Heinz Rothgang 27
III.1 Hepatitis C: Grundcharakteristika Hepatitis C Infektionskrankheit der Leber (Meldepflicht, keine Impfmöglichkeit) führt häufig zu Leberschädigungen (z.b. Leberzirrhose oder Leberzellkarzinom) parenterale Übertragung über das Blut (u.a. Drogenkonsumierende als Risikogruppe) 6 Genotypen und über 80 Unterformen Genotyp 1 am häufigsten in Europa (70-80%) Medikamente sind nicht bei allen Genotypen gleich wirksam Genotyp 1 ist vergleichsweise schwer zu behandeln RKI, 2014 Prof. Dr. Heinz Rothgang 28
III.2 Hepatitis C: Epidemiologie Prävalenz ca. 130-170 Mio. Betroffene weltweit (ca. 2-3% der Weltbevölkerung) ca. 300-500 Tsd. Betroffene in Deutschland (ca. 0,4% der dt. Bevölkerung) Inzidenz ca. 3-4 Mio. Neuerkrankungen weltweit ca. 5 Tsd. gemeldete Neuerkrankungen in Deutschland (2010) Hohe Dunkelziffer RKI, 2014 Prof. Dr. Heinz Rothgang 29
III.3 Hepatitis C: Therapiemöglichkeiten Alte Behandlungsmöglichkeiten Duale Therapie: Ribavirin + Peginterferon Triple-Therapie: (Boceprevir oder Telaprevir) + Ribavirin + Peginterferon Robert Koch-Institut Die Kombinationstherapie mit Interferon/ pegyliertem Ribavirin sowie die Tripletherapie mit Proteaseinhibitoren (Boceprevir und Telaprevir kann nicht mehr als Standardtherapie empfohlen werden. (RKI, 2014) Diese alten Therapien bilden aber die zweckmäßigen Vergleichstherapien Prof. Dr. Heinz Rothgang 30
III.3 Hepatitis C: Therapiemöglichkeiten Neue Behandlungsmöglichkeiten / Wirkstoffe NS3/4A-Proteasehemmer mit der Wirkstoffendung -previr NS5B-Polymerasehemmer mit der Wirkstoffendung -buvir NS5A-Hemmer mit der Wirkstoffendung asvir Vorteile (u.a.) bessere Heilungschancen bessere Verträglichkeit weniger Nebenwirkungen (z.b. Fatigue, Haarausfall, verändertes Blutbild, Depressionen, Selbstmordgedanken) Therapiekosten bis zu 100.000 pro Patient Prof. Dr. Heinz Rothgang 31
III.4 Hepatitis C: (Frühe) Nutzenbewertung G-BA: (Frühe) Nutzenbewertung nach 35a SGB V Hepatitis C G-BA, 2015a Boceprevir (Victrelis ) (Beschlussfassung 01.03.2012) Telaprevir (Incivo ) (Beschlussfassung 29.03.2012) Sofosbuvir (Sovaldi ) (Beschlussfassung 17.07.2014) Simeprevir (Olysio ) (Beschlussfassung 20.11.2014) Daclatasvir (Daklinza ) (Beschlussfassung 19.02.2015) Ledipasvir/Sofosbuvir (Harvoni ) (Beschlussfassung 21.05.2015) Dasabuvir (Exviera ) (Beschlussfassung Juli 2015) Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir (Viekirax ) (Beschlussfassung Juli 2015) Prof. Dr. Heinz Rothgang 32
III.4 Hepatitis C: (Frühe) Nutzenbewertung IQWiG & G-BA IQWiG-Dosierbewertung & G-BA Beschlüsse Sofosbuvir (Sovaldi ) IQWiG: Hinweis auf nicht quantifizierbaren Zusatznutzen für therapienaive Patienten vom Genotyp 2 G-BA: Hinweis auf beträchtlichen Zusatznutzen bei einer + Anhaltspunkte für geringen Zusatznutzen bei weiteren Patientengruppen Simeprevir (Olysio ) IQWiG: Hinweise/ Anhaltspunkte auf nicht quantifizierbaren/ erheblichen Zusatznutzen für einige Patientengruppen G-BA: Hinweise auf beträchtlichen Zusatznutzen für einige Patientengruppen + Anhaltspunkte für geringen Zusatznutzen bei weiteren Patientengruppen Daclatasvir (Daklinza ) IQWiG: Zusatznutzen nicht belegt G-BA: Anhaltspunkt für beträchtlichen Zusatznutzen bei einer + Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen bei einer weiteren Patientengruppe Prof. Dr. Heinz Rothgang 33
III.4 Hepatitis C: (Frühe) Nutzenbewertung IQWiG & G-BA IQWiG-Dosierbewertung & G-BA Beschlüsse Ledipasvir/Sofosbuvir (Harvoni ) IQWiG: Anhaltspunkte für nicht quantifizierbaren Zusatznutzen für einige Patientengruppen G-BA: Anhaltspunkte für beträchtlichen Zusatznutzen für einige Patientengruppen + Anhaltspunkte für einen geringen bzw. nicht quantifizierbaren Zusatznutzen bei weiteren Patientengruppen Dasabuvir (Exviera ) IQWiG: Zusatznutzen nicht belegt G-BA: ausstehend Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir (Viekirax ) IQWiG: Zusatznutzen nicht belegt G-BA: ausstehend Prof. Dr. Heinz Rothgang 34
III.4 Hepatitis C: (Frühe) Nutzenbewertung IQWiG & G-BA IQWiG-Dosierbewertung & G-BA Beschlüsse Ledipasvir/Sofosbuvir (Harvoni ) IQWiG: Anhaltspunkte für nicht quantifizierbaren Zusatznutzen für einige Patientengruppen G-BA: Anhaltspunkte für beträchtlichen Zusatznutzen für einige Patientengruppen + Anhaltspunkte für einen geringen bzw. nicht quantifizierbaren Zusatznutzen bei weiteren Patientengruppen Dasabuvir (Exviera ) IQWiG: Zusatznutzen nicht belegt G-BA: ausstehend Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir (Viekirax ) IQWiG: Zusatznutzen nicht belegt G-BA: ausstehend Nutzenbewertung des G-BA ist positiver als die des IQWiG Neuen Arzneimitteln wird Zusatznutzen zugeschrieben Prof. Dr. Heinz Rothgang 35
III.5 Hepatitis C: Preisverhandlungen Preisverhandlungen Sofosbuvir (Sovaldi ) Verhandlungsdauer: 7 Monate Schiedsstelle wurde eingeschaltet Kompromiss vor Entscheidung d. Schiedsstelle Erstattungsbetrag vereinbart - Hersteller hat Veröffentlichung nicht zugestimmt (GKV-Spitzenverband, 2015) Pressemitteilung Gilead: 14.521 / Packung (-27%) Arznei-telegramm : 16.840 / Packung (-11%) Simeprevir (Olysio ) Erstattungsbetrag vereinbart - Hersteller hat Veröffentlichung nicht zugestimmt (GKV-Spitzenverband, 2015) Daclatasvir (Daklinza ) Ledipasvir/Sofosbuvir (Harvoni ) Dasabuvir (Exviera ) Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir (Viekirax ) Prof. Dr. Heinz Rothgang 36
III.6 Hepatitis C: Zwischenfazit 1. Die neuen Therapien sind sehr teuer erhebliche Interessengegensätze zwischen Hersteller und Kassen 2. Die Nutzenbewertung des G-BA ist deutlich positiver als die des IQWiG 3. Das Problem ist nicht länger fehlender Zusatznutzen, sondern vorhandener Zusatznutzen bei sehr hohen Herstellerpreisen! Wie sollen in einer solchen Situation Preise festgesetzt werden? Prof. Dr. Heinz Rothgang 37
III.6 Hepatitis C: Zwischenfazit blitz-a-t vom 18. Februar 2015 Der ausgehandelte Preisnachlass für das extrem teure Hepatitis-C-Mittel Sofosbuvir (SOVALDI) ist mit knapp 11% bescheiden. Auch wenn Sofosbuvir wahrscheinlich einen hohen Nutzen hat, bedrohen die gigantischen Therapiekosten die Finanzierbarkeit des Gesundheitssystems. Wie sollen in einer solchen Situation Preise festgesetzt werden? Prof. Dr. Heinz Rothgang 38
Inhalt I. Preisfindung nach AMNOG II. (Frühe) Nutzenbewertung nach 35a SGB V III. Das Beispiel Hepatitis C IV. Wie können faire Preise bestimmt werden? V. Fazit Prof. Dr. Heinz Rothgang 39
IV. Faire Preise in der ökonomischen Theorie Klassiker: ordre naturel : Natürlicher Preis richtet sich ausschließlich nach den Gestehungskosten Neoklassik: Marginalistische Wende Preis richtet sich auch nach der Einschätzung des Nutzens des Gutes durch die Nachfrageseite Marktpreisbildung: Zusammentreffen von Angebotsfunktion (repräsentiert Grenzkosten) und Nachfragefunktion (repräsentiert Grenznutzen) Beide Größen (Kosten und Nutzen) werden berücksichtigt Prof. Dr. Heinz Rothgang 40
IV. Preissetzung im Gesundheitswesen Übergang vom zweiseitigen zum dreiseitigen Markt: Krankenversicherung kommt hinzu Kunden = Patienten haben kein Preisinteresse Marktpreisbildung auf dieser Ebene funktioniert nicht Krankenkassen müssen die Rolle der Nachfrager übernehmen und Preise gemeinsam mit Anbietern bestimmen. AMNOG: Preisverhandlungen. Aber: auf welcher Basis werden Preise bestimmt? Ansatzpunkte könnten sein: a) Kosten und/oder b) Nutzen für Patienten Prof. Dr. Heinz Rothgang 41
IV. Preissetzung im Gesundheitswesen: Kostenorientierung? Krankenkassen argumentieren derzeit anhand der Kosten. Praktisches Problem der Kostenorientierung: Produktionskosten sind im Arzneimittelbereich gering. Entscheidend sind Gemeinkosten (Forschung, Entwicklung, Verwaltung, Vertrieb), die nicht eindeutig einem Präparat zugeordnet werden können. Multinationale Konzerne können Kosten zwischen Produktionslinien und Ländern verschieben. Die Vorstellung, realistische Kosten der Arzneimittel erheben zu können, ist naiv Normatives Problem der Kostenorientierung Ohne Beachtung des Nutzens kann es auch bei Preisen in Höhe der Grenzkosten zu Ineffizienzen kommen, wenn das Verhältnis von Kosten zu Nutzen nicht stimmt Prof. Dr. Heinz Rothgang 42
IV. Preissetzung im Gesundheitswesen: Nutzenorientierung? Notwendig ist eine Verpreislichung des (Zusatz)Nutzens (value-based pricing) Hierzu notwendig: eindimensionaler Nutzenparameter zur Aggregation mehrdimensionaler Endpunkte: QALYs u.ä. (indikationsübergreifend) Indikationsbezogener Summenparameter (IQWiG) und Grenzwert für Kosteneffektivität oder Zahlungsbereitschaft Da Nutzen nach Genotyp für theraphienaive vs. therapieerfahrene vs. Non-Responder) unterschiedlich ist: Differenzierte Erstattungsfähigkeit (1st line vs. 2nd line Therapien) Ökonomisches Risiko (Kosten vs. Preis) geht an Hersteller. Prof. Dr. Heinz Rothgang 43
Inhalt I. Preisfindung nach AMNOG II. (Frühe) Nutzenbewertung nach 35a SGB V III. Das Beispiel Hepatitis C IV. Wie können faire Preise bestimmt werden? V. Fazit Prof. Dr. Heinz Rothgang 44
V. Fazit (1/3) Preissetzungsverfahren nach AMNOG gilt als erfolgreich. Aber: Aggregation des Gesamtzusatznutzen aus Bewertung einzelner Dimensionen ist intransparent, Bewertung der einzelnen Dimensionen gegriffen. Nutzenbewertung von IQWiG und G-BA unterscheiden sich. Feststellung des Zusatznutzens ist Verhandlungssache. Kein Zusammenhang zwischen Zusatznutzen und Preis erkennbar Von 58 Verfahren (Stand: Juli 2014) 50 Einigungen 4 Schiedsstellenverfahren 5 Arzneimittel vom Markt genommen, zumindest einmal zum Bedauern des GKV-SV (Bosulif ) Noch kein Verfahren war in der Kosten-Nutzen-Bewertung Verfahren führt nicht immer zum Erfolg Prof. Dr. Heinz Rothgang 45
V. Fazit (2/3) Für Preisverhandlungen selbst gibt es keinen praktikablen und akzeptierten Maßstab Kassen sagen zu teuer ohne normative Grundlage Vorgeschlagene Kostenorientierung ist nicht zielführend Nutzenorientierung bei Preisverhandlung (value-based pricing) ist alternativlos Kosten-Nutzen-Bewertungen sollten im Verfahren wieder weiter nach vorne gezogen werden in Form von maximal zu erstattender Preis -Nutzen-Bewertungen Nutzenmessung durch QALY, mit Schwellenwert für Kosten-Effektivität oder Zahlungsbereitschaft Prof. Dr. Heinz Rothgang 46
V. Fazit (3/3) Beim Vergleich von etablierter und neuer Therapie müssen Kosten und Nutzen über den gesamten Lebenszyklus ermittelt werden Unter Einschluss der Folgekosten (etwa Lebertransplantation) Rückwirkende Preisfestsetzung ist sinnvoll Refinanzierung der Arzneimittelkosten muss über den verhandelten Preis erfolgen, nicht über eine einjährige Schonfrist mit Mondpreisen Preisbildung für Arzneimittel mit Zusatznutzen bedarf der Weiterentwicklung. Dabei muss die Verpreislichung des Zusatznutzens im Vordergrund stehen. Prof. Dr. Heinz Rothgang 47
Schluss Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Heinz Rothgang 48
Literatur G-BA (2014a). Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB V - Sofosbuvir, Berlin: Gemeinsamer Bundesausschuss G-BA (2014b). Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB V - Simeprevir, Berlin: Gemeinsamer Bundesausschuss G-BA (2015a). Gemeinsamer Bundesausschuss. (Frühe) Nutzenbewertung nach 35a SGB V. Verfügbar unter https://www.gba.de/informationen/nutzenbewertung/#n [17.06.2015] G-BA (2015b). Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB V - Daclatasvir, Berlin: Gemeinsamer Bundesausschuss G-BA (2015c). Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB V Ledipasvir/Sofosbuvir, Berlin: Gemeinsamer Bundesausschuss GKV-Spitzenverband (2015). Übersicht zu den Erstattungsbetragsverhandlungen nach 130b SGB V. Verfügbar unter https://www.gkvspitzenverband.de/krankenversicherung/arzneimittel/rabatt_verhandlungen_nach_amnog/erstattungsbetragsverhandlungen_nach 130b_sgb_v/erstattungs betragsverhandlungen_nach_130b_sgb_v_vl.jsp [17.06.2015] IQWiG (2014a). IQWiG-Berichte Nr. 219. Sofosbuvir Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V, Köln: Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen IQWiG (2014b). IQWiG-Berichte Nr. 239. Simeprevir Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V: Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen IQWiG (2014c). IQWiG-Berichte Nr. 261. Daclatasvir Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V: Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen IQWiG (2015a). IQWiG-Berichte Nr. 282. Ledipasvir/Sofosbuvir Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V: Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen IQWiG (2015b). IQWiG-Berichte Nr. 296. Dasabuvir Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V: Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen IQWiG (2015c). IQWiG-Berichte Nr. 297. Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V: Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen RKI (2014). Hepatitis C. RKI-Ratgeber für Ärzte. Stand 03.04.2014. Verfügbar unter http://www.rki.de/de/content/infekt/epidbull/merkblaetter/ratgeber_hepatitisc.html [17.06.2015] Prof. Dr. Heinz Rothgang 49