Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung 9.4

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Transkript:

Seite 1 zur Gefährdungsbeurteilung GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG Gemäß 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in der Zahnarztpraxis CHECKLISTE zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen für den ARBEITGEBER Praxisadresse: Die Anwendung und der Umgang mit Gefahrstoffen erfordert ein sehr hohes Maß an Verantwortung. Die Gefahrstoffverordnung definiert die Anforderungen, die in diesem Zusammenhang auch an den Arbeitgeber gestellt werden. Ort, Datum Unterschrift Auf den nachfolgenden Seiten können Sie sich einen Überblick über die Inhalte der Gefahrstoffverordnung verschaffen und abgleichen, ob in Ihrer Praxis alle gesetzlichen Vorgaben umgesetzt und eingehalten sind. Die beigefügten Anlagen 1 bis 3 sind Beispiele, wie die Anforderungen einer Gefährdungsbeurteilung umgesetzt werden können. Ihre Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen der BuS- Dienst Ihrer Landeszahnärztekammer sehr gern. Redaktionsschluss: 01.03.2018 Seite 1 / 6 Landeszahnärztekammer Sachsen

Seite 2 zur Gefährdungsbeurteilung Beurteilung und Dokumentation der Arbeitsbedingungen gemäß der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in der Zahnarztpraxis INFORMATIONEN und CHECKLISTE für den ARBEITGEBER Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen vom 23.12.2004, zuletzt geändert am 29.03.2017, schreibt im 7 eine Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person vor. Verfügt der Arbeitgeber selbst nicht über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich, z. B. über die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt (BuS-Dienst der Landeszahnärztekammer Sachsen), beraten zu lassen. Die Gefährdungsbeurteilung ist lt. 7 Abs. 1 und 6 vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen, zu dokumentieren und danach bei maßgeblichen Änderungen oder in Abhängigkeit vom Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu aktualisieren. Die gesetzliche Grundlage dieser Verordnung ist das Arbeitsschutzgesetz. 3-5 Gefahrstoffinformation 3 Gefahrenklassen 1. Physikalische Gefahren: z. B. explosionsgefährdend, entzündlich 2. Gesundheitsgefahren: z. B. toxisch, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, reizend, ätzend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd 3. Umweltgefahren: gewässergefährdend Weitere Gefahren: Ozonschicht schädigend Die Kennzeichnung der Stoffe und Gemische, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, muss in deutscher Sprache erfolgen. Es ist Aufgabe des Herstellers einen Gefahrstoff als solchen zu kennzeichnen, hinsichtlich der Gesundheitsschädigung einzustufen und ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln. Der Lieferant hat hinsichtlich des Sicherheitsdatenblattes beim Inverkehrbringen der Gefahrstoffe die gesetzlichen zu beachten. 4 Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung Zuordnung zu Gefährlichkeitsmerkmalen und Angaben zu Eigenschaften der Stoffe, Verpackung und Kennzeichnung als Gefahrstoff durch den Hersteller Für den Arbeitgeber bilden diese Informationen die Grundlage für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gemäß dem folgenden 7. 5 Sicherheitsdatenblatt Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes durch den Hersteller Redaktionsschluss: 01.03.2018 Seite 2 / 6 Landeszahnärztekammer Sachsen

Seite 3 zur Gefährdungsbeurteilung und 6-7 Gefährdungsbeurteilung Grundpflichten 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Die vom Gefahrstoff ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind zu ermitteln, beurteilen und unabhängig von der Beschäftigtenzahl vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. Bei Tätigkeiten mit einer geringen Gefährdung ist keine detaillierte Beurteilung erforderlich. Dies ist nachvollziehbar zu begründen. Eine Ermittlung, ob die verwendeten Gefahrstoffe zu einer Brand- oder Explosionsgefährdung führen, ist separat vorzunehmen. 7 Grundpflichten Die Substitution der Gefahrstoffe hat Vorrang. Gelingt dies nicht, so ist die Gefährdung auf ein Minimum zu reduzieren. Eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen darf erst aufgenommen werden, nachdem die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die Schutzmaßnahmen ergriffen wurden. Grundlage für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist die Erfassung der Gefährlichkeitsmerkmale sowie sonstiger gesundheitsgefährdender Eigenschaften (hautresorptiv, einatembar, H- und P-Sätze) für jeden verwendeten Gefahrstoff einzeln. Die Angaben sind entweder dem Sicherheitsdatenblatt oder der Verpackung zu entnehmen und in einem Gefahrstoffverzeichnis für die Praxis zu führen (siehe Anlage 1). Das Verzeichnis muss allen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein. 8-12 Schutzmaßnahmen 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen Allgemeine Schutzmaßnahmen bei geringer Gefährdung (siehe Anlage 2) 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen bei erhöhter Gefährdung wie Überschreitung der Arbeitsplatzgrenzwerte, Einatmung, Hautresorption, Verschlucken ergänzend zu 8 (siehe Anlage 2) 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalischchemische Einwirkung, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit genannten Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 (siehe Anlage 3) Schutzmaßnahmen bei chemisch-physikalischen und Brand- und Explosionsgefährdungen (siehe Anlage 3) Redaktionsschluss: 01.03.2018 Seite 3 / 6 Landeszahnärztekammer Sachsen

Seite 4 zur Gefährdungsbeurteilung 13 Betriebsstörungen Unfälle Notfälle Der Arbeitgeber stellt sicher, dass Informationen über die Notfallmaßnahmen in Bezug auf die Gefahrstoffe zur Verfügung stehen. Das schließt die Bereitstellung angemessener Erste-Hilfe- Einrichtungen und die Durchführung von Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen ein. Informationen zu Notfallmaßnahmen sind dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen. Erforderliche Einrichtungen der Ersten Hilfe sind bereitzustellen. 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten Den Beschäftigten muss eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht werden. Die Betriebsanweisung muss Informationen zu Bezeichnung und Kennzeichnung des Gefahrstoffes, Hygienevorschriften, Expositionsverhütungsmaßnahmen und Schutzkleidung beinhalten. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens 1x jährlich anhand der Betriebsanweisung arbeitsplatzbezogen mündlich unterwiesen werden. Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen schriftlich zu bestätigen. Es ist ratsam, die schriftliche Betriebsanweisung zum Gefahrstoff an dem Platz anzubringen, wo mit dem betreffenden Gefahrstoff umgegangen wird. Die Beschäftigten sind hinsichtlich der Gesundheitsgefahren 1x jährlich aufzuklären. Die Unterweisung muss dokumentiert werden. Eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung ist im Rahmen der Unterweisung durchzuführen. Dabei sind die Beschäftigten zu den Voraussetzungen zu informieren, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) haben. Die für die Zahnarztpraxis anzubietenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Anhang Teil 1 geregelt. Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sind hier aufgeführt. Die Feuchtarbeit kann in der Zahnarztpraxis relevant sein. ArbmedVV Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen (CMR) Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B muss ein Verzeichnis über die Beschäftigten geführt werden, die diese Tätigkeiten ausüben. In dem Verzeichnis ist die Höhe und Dauer der Exposition anzugeben. Das Verzeichnis ist 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren. Die Beschäftigten, die mit CMR-Stoffen umgehen, muss Zugang zu den sie persönlich betreffenden Angaben im Verzeichnis gewährt werden. Redaktionsschluss: 01.03.2018 Seite 4 / 6 Landeszahnärztekammer Sachsen

Seite 5 zur Gefährdungsbeurteilung Forderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbmedVV Anhang Teil 1 In der Gefahrstoffverordnung 14 wird auf die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge verwiesen, so dass an dieser Stelle die Forderungen der ArbmedVV übernommen werden: Der Arbeitgeber hat die Vorsorge zu veranlassen wenn: 1. Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) bei Stoffen aus Anhang Teil 1 (1) 1. nicht eingehalten werden. 2. Stoffe aus Anhang Teil 1 (1) 1. hautresorptiv sind und eine Gefährdung durch Hautkontakt besteht. Für die Zahnarztpraxis relevante Tätigkeiten, bei denen für Beschäftigte eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst werden muss: 1. trifft in der Regel in der Zahnarztpraxis nicht zu. Im Zweifel muss eine Messung veranlasst werden (z. B. bei Umgang mit Gefahrstoffen im Praxislabor) 2. wenn die Einstufung des Gefahrstoffes eine Gefährdung der Haut durch Resorption oder direktem Hautkontakt ergibt Vorsorge zu Hauterkrankungen (ehemals G 24) (z. B. Gefährdung durch Instrumentendesinfektionsmittel) TRGS 401 3. Tätigkeiten entsprechend Anhang Teil 1 (1) 2. durchgeführt werden. 3. Feuchtarbeit von regelmäßig > 4h pro Tag (z. B. Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen) Vorsorge zu Feuchtarbeit (ehemals G 24) TRGS 401 Für diese Pflichtvorsorge ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei für die/den Beschäftigen mit Angaben zur Gefahrstoffexposition und der Teilnahme an der Vorsorge zu führen. Die Kartei ist bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist sie dem Beschäftigten auszuhändigen und als Kopie in der Personalakte aufzubewahren. Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 µg Protein pro Gramm im Handschuhmaterial Vorsorge zu Hauterkrankungen (ehemals G 24) Die Teilnahme des Beschäftigten an der Pflichtvorsorge ist unabdingbare Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit. Redaktionsschluss: 01.03.2018 Seite 5 / 6 Landeszahnärztekammer Sachsen

Seite 6 zur Gefährdungsbeurteilung Forderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbmedVV Anhang Teil 1 Der Arbeitgeber hat die Vorsorge anzubieten bei 1. allen Tätigkeiten mit Stoffen aus Anhang Teil 1 (1) 1. 2. den in Anhang Teil 1 (2) 2. genannten Tätigkeiten Für die Zahnarztpraxis relevante Tätigkeiten, bei denen eine Vorsorge anzubieten ist: 1. Umgang mit Quecksilber und anorganischen Quecksilberverbindungen Vorsorge zu Quecksilber (ehemals G 9) 2. Feuchtarbeit von regelmäßig > 2h pro Tag (z. B. Tragen von flüssigkeitsundurchlässigen Handschuhen) Untersuchung nach Feuchtarbeit (ehemals G 24) TRGS 401 Beschäftigte sind nicht verpflichtet, an dieser Vorsorge teilzunehmen. Redaktionsschluss: 01.03.2018 Seite 6 / 6 Landeszahnärztekammer Sachsen