Reglement. Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

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Transkript:

Reglement betreffend die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 25. Januar 1999 Revision vom 4. April 2011

Inhaltsverzeichnis Seite 1 Ziel 1 2 Inhalt 1 3 Anspruch 1 4 Jahreseinkommen 2 5 Vermögen 2 6 Jahresmiete 2 7 Höchstmieten 2 8 Angemessenheit der Wohnungsgrösse 3 9 Tragbares Mass der Mietzinsbelastung 3 9 bis Massgeblicher Lebensbedarf 3 9 ter Berechnung des Mietzinsbeitrages 3 10 aufgehoben 11 Verfahren und Zuständigkeit 4 12 aufgehoben 13 Anpassung an die Teuerung 4 14 Rechtsmittel 4 15 Unrechtmässiger Bezug 4 16 Inkrafttreten 5

1 Der Einwohnerrat beschliesst, gestützt auf 12 der Gemeindeordnung vom 27. September 1998 und 47 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 (GemG) folgendes Reglement: 1 Ziel 1 Durch die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen sollen die gemäss 3 berechtigten Einwohnerinnen und Einwohner von der Abhängigkeit der Sozialhilfe bewahrt werden. 2 Inhalt 1 Dieses Reglement regelt den Vollzug des Gesetzes über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (MBG) vom 20. März 1997 2. 2 Es verpflichtet die Gemeinde zu einer sorgfältigen, raschen und gerechten Anwendung der kantonalen Bestimmungen. 3 Anspruch 1 1 Familien, Alleinerziehende, Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger in bescheidenen finanziellen Verhältnissen mit Wohnsitz in Reinach haben bei übermässig hohen Mietzinsbelastungen im Verhältnis zum Einkommen Anspruch auf einen Mietzinsbeitrag. 2 Anspruchsberechtigt sind: a. Schweizerinnen und Schweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C, welche seit mindestens 2 Jahren Wohnsitz im Kanton haben. b. Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung B, welche seit mindestens 2 Jahren in der Gemeinde Reinach Wohnsitz haben. 3 Als Grundlage für die Feststellung der Bezugsberechtigung gelten insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Mietzinshöhe, die Wohnungsgrösse sowie die Personenzahl. 2 SGS 844

2 4 Jahreseinkommen 1 1 Das massgebliche Jahreseinkommen darf folgende Höchstgrenzen nicht übersteigen: 1 Person CHF 35 000 2 Personen CHF 44 500 Für jede zusätzliche Person CHF 5 600 2 Das massgebliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus sämtlichen Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden natürlichen Personen: Nettoeinkommen, Renteneinkommen, Taggelder, Ergänzungsleistungen, Stipendien, Alimente, Prämienverbilligung, Vermögenserträge sowie weitere Einkünfte. Davon abgezogen werden Erwerbsunkosten, wie Auslagen für Fahrt zur Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, übrige berufsbedingte Auslagen und AHV-Beiträge nichterwerbstätiger Personen, die abzugsfähigen Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) gemäss Steuer- und Finanzgesetz sowie die Kosten für familienergänzende Kinderbetreuung. Nicht zum massgeblichen Einkommen gehören die Hilflosenentschädigungen der IV/AHV. 5 Vermögen 1 Es gilt eine Vermögensfreigrenze von CHF 25'000. 6 Jahresnettomiete 1 Als Jahresnettomiete gilt der vertraglich vereinbarte Jahresmietzins ohne Nebenkosten. 2 Besteht ein Untermietverhältnis, so wird die Jahresnettomiete um eine dem Untermietverhältnis angemessene, ortsübliche Jahresmiete reduziert. 7 Höchstmiete 1 1 Bei der Beitragsberechnung werden Jahresnettomieten bis zu folgenden Höchstbeträgen angerechnet 1 Personen-Haushalt CHF 13 400 2 Personen-Haushalt CHF 16 700 3 Personen-Haushalt CHF 22 700

3 4 Personen-Haushalt CHF 24 100 Pro weitere Person zusätzlich CHF 1 400 2 Im Falle einer höheren Miete ist der Teil, der den oben angeführten Höchstbetrag übersteigt, nicht beitragsberechtigt. 3 Die Jahresnettomiete darf grundsätzlich nicht mehr betragen als 40% des Jahreseinkommens. 8 Angemessenheit der Wohnungsgrösse Ein Mietzinsbeitrag wird in der Regel nur ausgerichtet, wenn die Zahl der Zimmer jene der Bewohner und Bewohnerinnen um nicht mehr als 1 übersteigt. 9 Tragbares Mass der Mietzinsbelastung 1 Die tragbare Miete ist der Betrag, der verbleibt, wenn vom Jahreseinkommen der massgebliche Lebensbedarf abgezogen wird. 9 bis Massgeblicher Lebensbedarf 1 1 Der massgebliche Lebensbedarf beträgt 140% des Lebensbedarfs gemäss Sozialhilfegesetz. 2 Zum Betrag gemäss Abs. 1 hinzugerechnet werden die Grundprämie der Krankenversicherung sowie die Mietnebenkosten. 9 ter Berechnung des Mietzinsbeitrages 1 1 Vom Jahreseinkommen netto (Einkünfte minus Abzüge) wird der massgebliche Lebensbedarf (140% des Lebensbedarfs Sozialhilfe plus Grundprämie Krankenversicherung plus Mietnebenkosten) abgezogen. Dies ergibt das tragbare Mass der Mietzinsbelastung. 2 Von der Jahresnettomiete oder 40% des Jahreseinkommens (der jeweils niedrigere Betrag kommt zur Anwendung) wird der Betrag des tragbaren Masses der Mietzinsbelastung abgezogen. Dies ergibt den jährlichen Mietzinsbeitrag. 10 1 aufgehoben

4 11 Verfahren und Zuständigkeit 1 1 Zuständig für die Bewilligung der Gesuche ist der Gemeinderat; er kann die Aufgabe an die Verwaltung delegieren. 2 Gesuche um Gewährung von Mietzinsbeiträgen sind mittels des offiziellen Formular der Gemeinde einzureichen. 3 Beitragsberechtigte sind verpflichtet, Änderungen der Verhältnisse, die die Beitragsberechtigung beeinflussen, sofort zu melden. 4 Im Falle eines zustimmenden Entscheides werden die Beiträge ab Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt. 5 Die zugesprochenen Mietzinsbeiträge werden quartalsweise im Voraus (mit Ausnahme des 1. Quartals) ausbezahlt. 6 Die Zusicherung gilt für ein Kalenderjahr, bzw. bis zum Eintritt einer Veränderung bei einem Berechnungsfaktor. 12 1 aufgehoben 13 Anpassung an die Teuerung 1 Die in 4 und 7 verwendeten Beträge werden vom Gemeinderat alle drei Jahre an die Teuerung angepasst. Dabei kommen folgende Indizes zur Anwendung: - 4 Jahreseinkommen: Landesindex der Konsumentenpreise, Totalindex, Basis Dezember 2005 = 100-7 Höchstmiete: Landesindex der Konsumentenpreise, Wohnungsmiete, Basis Dezember 2005 = 100 14 Rechtsmittel Gegen Verfügungen der Verwaltung kann beim Gemeinderat, gegen dessen Entscheide beim Regierungsrat innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden. 15 Unrechtmässiger Bezug 1 1 Die Folgen des unrechtmässigen Bezuges sind im kantonalen Gesetz 2 geregelt: Wer durch unwahre Angaben oder in anderer Weise die unrechtsmässige Ausrich- 2 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (MBG) vom 20. März 1997, SGS 844

5 tung eines Beitrages erwirkt, hat den zu Unrecht bezogenen Beitrag zurückzuerstatten. 2 Der Gemeinderat kann Strafanzeige erstatten. 16 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement wird nach der Genehmigung durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom Gemeinderat in Kraft gesetzt. Reinach, den 25. Januar 1999 Einwohnerrat Reinach BL Barbara Frei Präsidentin Elsbeth Frei-Graf Sekretärin Dieses Reglement wurde gemäss Verfügung Nr. 179 von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion am 12. November 2001 genehmigt. Es wurde vom Gemeinderat mit Beschluss vom 29. Januar 2002 rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Die vom Einwohnerrat am 4. April 2011 beschlossene Revision wurde von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 8. Juli 2011 genehmigt und vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 16. August 2011 rückwirkend auf den 4. April 2011 in Kraft gesetzt.