Grundlagen für die Notifizierung von Abfällen. Dr. Joachim Wuttke Umweltbundesamt

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Transkript:

Grundlagen für die Notifizierung von Abfällen Dr. Joachim Wuttke Umweltbundesamt

Abfallverbringungsrecht Gesetzliche Grundlagen Verordnung (1013/2006) über die Verbringung von Abfällen (VVA) basiert auf Basler Übereinkommen OECD-Ratsbeschluss wird ergänzt durch Verordnung EG/1418/2007 in geltender Fassung Entscheidung über ein Abfallverzeichnis (2000/532) in geänderter Fassung (Beschluss 2014/995/EU) Abfallverbringungsgesetz u.a. 2

Basler Übereinkommen enthält Grundzüge für eine weltweite Abfallwirtschaftskonvention Grundsatz der Entsorgung am Entstehungsort Vorrang für Maßnahmen zur Reduktion von Abfallmengen Erarbeitung von allgemeinen weltweit geltenden Grundsätzen für eine umweltverträgliche Abfallentsorgung Geltung für gefährliche Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung 3

Basler Übereinkommen wesentliche Regelungen des Übereinkommens sind: Import, Export und Transit von Abfällen sind nur zulässig, wenn zuvor alle beteiligten Staaten informiert wurden und der Verbringung zugestimmt haben, Verbringungen in "Nichtvertragsstaaten" sind unzulässig, es sei denn, es bestehen bi- oder multilaterale Regelungen, die inhaltlich den Anforderungen des Übereinkommens entsprechen, der Exporteur und hilfsweise der Staat, aus dem die Abfälle stammen, sind für die Einhaltung des Übereinkommens verantwortlich und gegebenenfalls zur Rücknahme der Abfälle verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für "illegale Verbringungen" von Abfällen. 4

OECD-Ratsbeschluss C(2001)107 Geltung für Abfälle zur Verwertung in OECD- Staaten Listung der Abfälle in zwei Gruppen Grün Gelb ohne abfallrechtliche Kontrolle notifizierungsbedürftig Festlegung von konkreter Fristen Vorabgenehmigte Verwertungsanlagen: eine 3-Jahresfrist für die Verbringung ist möglich 5

Abfalldefinition und -klassifizierung Abfall Produkt Beseitigung Verwertung gelbe Liste nicht gelistet grüne Liste Notifizierungsverfahren Informationspflicht (Art. 18) Begleitpapier - Anlage VII 6

Grundlagen der Abfallklassifizierung Grundlagen der Abfallklassifizierung stoffbezogenes Konzept herkunftsbezogenes Konzept gemischtes Konzept (empirisch) Systematik der Abfallklassifizierung stoffinhärente Gefahreneigenschaft oder Risikobetrachtung 7

Vergleich der Abfallklassifizierungssysteme stoffinhärente Gefahreneigenschaft Europäisches Abfallverzeichnis Unter Bezug auf Gefahrgutrecht: Basellisten A und B (Gefahrgutrecht beinhaltet aber bereits eine transportrechtliche Risikobetrachtung!!) Risikobetrachtung LAGA-Abfallartenkatalog ÖNORM (Österreich) OECD-Listensystem (Grün, Gelb) Basel Anlage II (nicht gefährliche überwachungsbedürftige Abfälle: Y 46 und Y 47) 8

Abfalllisten der VVA Grüne Abfallliste (Anhang III) Grüne Gemische (Anhang III A) Zusätzliche Grüne Abfälle (Anhang III B) Gelbe Abfallliste (Anhang IV) Einstufung eines Grünen Abfalls als Gelb (Abfälle IV A leer) Abfälle die dem Ausfuhrverbot unterliegen (Anhang V) 9

Grüne Abfallliste (Anhang III) eine reine Verweisliste In Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle (B-Liste) "Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes" Abweichungen; z.b. für Elektroschrott gelten weiter die OECD-Schlüssel Ergänzungen zur B-Liste 10

Anhang III A und III B Mischungen, u.a. Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B1010 des Basler Übereinkommens (BÜ) eingestuft sind Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1050 des BÜ eingestuft sind, Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3030 des BÜ eingestuft sind zusätzliche Grüne Abfälle BEU04 Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des BÜ eingestuft sind BEU05 Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofsanlagen 11

Gelbe Abfallliste (Anhang IV) eine reine Verweisliste In den Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle (A-Liste) "Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes" Abweichungen Ergänzungen zur A-Liste 12

Risikobetrachtung - Herleitung Entstehung des Abfalllistensystems der VVA: OECD-Listensystem (Grün, Gelb) + Basel Anlage II (Y 46 und Y 47) + Chapeau der Grünen Liste Anhänge der VVA sind aus Sicht des OECD Risikoansatzes zu interpretieren und anzuwenden (!!), weil Listensystem der OECD baut auf Basel Annex VIII und IX auf, dem das Gefahrguttransportrecht zu Grunde liegt Dem ergänzten und geänderten Listensystem der OECD liegt ferner eine Risikobetrachtung (Anlage 6 von C(2001)107) zu Grunde Mit Anlage II des Basler Übereinkommens werden zwei nicht gefährliche aber kontrollpflichtige Abfallströme auf die gelbe Liste gesetzt (Risikoansatz) 13

Risikobetrachtung - Herleitung Es gilt das Chapeau der Grünen Liste: Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien a) die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder b) die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird. 14

Beispiele für die Risikobetrachtung Hausmüll und Klärschlamm Gelb Autokatalysatoren Grün und gefährlich nach AVV Säuren und Laugen B2120.. Bei ph > 2 und < 11,5 und weder korrosiv noch anderweitig gefährlich: Grün und gefährlich nach AVV 15

Verordnung über die Verbringung von Abfällen die VVA gelangt seit 12. Juli 2007 unmittelbar zur Anwendung und setzt die Verfahrensregelungen des Basler Übereinkommens und der OECD in der Europäischen Union um: Verbot des Abfallexports zur Beseitigung außer in EU-Mitgliedsstaaten und EFTA-Staaten die Basel-Vertragsparteien sind Verbot des Exports gefährlicher Abfälle zur Verwertung in Staaten für die OECD-Beschluss nicht gilt ("total ban") Sonderregelungen für den Export von "Grünen Abfällen" zur Verwertung in Staaten für die OECD-Beschluss nicht gilt (gemäß Art. 37 VVA) 16

Anwendungsbereich der VVA Die VVA gilt nicht für die Verbringung von Abfällen aus Schiffen, Bohrinseln, Luftfahrtzeugen, Fahrzeugen und Züge (bis zum Zeitpunkt des Abladens) Radioaktiven Abfällen tierischen Abfällen, die unter die VO EG/1069/2009 fallen Bergbauabfällen, Abwässern, ausgesonderten Sprengstoffen, sofern hierfür bereits andere EU-Vorschriften gelten Abfällen aus der Antarktis in die EU Abfälle innerhalb der EU, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen in Krisensituationen oder im Rahmen friedensschaffender oder friedenserhaltender Maßnahmen anfallen. Verwertungsabfälle (grün gelistete Abfälle Anhang III, III A+B < 20 kg) 17

Export von Abfällen zur Beseitigung aus der EU EFTA-Staaten* Europäische Union Deutschland (Beseitigungsautarkie) * Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz 17.03.2017 18

Export von Abfällen zur Verwertung aus der EU Staaten für die der OECD-Beschluss gilt sonstige Drittstaaten Europäische Union Deutschland Grüne Liste : Gelbe Liste : 17.03.2017 19

Exportverbot für gefährliche Abfälle nach Anhang V Anhang V, Teil 1 Liste A Abfall *) ja nein Anhang V, Teil 1 Liste B Abfall ja 1) nein, (nur prüfen bei negativem Ergebnis der ersten beiden Schritte) *) gefährliche Abfälle gemäß Anlage VIII Basler Übereinkommen 1) unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sowie dazu erlassener Änderungen und Berichtigungen 20

Exportverbot für gefährliche Abfälle nach Anhang V Anhang V, Teil 2 gefährl. Abfall gemäß EAV ja nein Anhang V, Teil 3: zusätzliche Abfälle²) ja nein Einzelfallentscheidung ²) Y46, Y47, AA010, AA060, AA190, AB030, AB070, AB120, AB150, AC060, AC070, AC080, AC150, AC160, AC170, AD090, AD100, AD120, AD150, RB020 21

Notifizierungspflicht Beseitigung Verwertung Abfälle Notifz. pflicht Notifz. frei Art. VVA Abfälle zur Laboranalyse < 25 kg 3 (4) alle anderen Abfälle 3 (1) a in Anhang III und III B genannte Abfälle, sofern Menge > 20 kg in Anhang III A genannte Gemische aus Anh. III, sofern Menge > 20 kg in Anhang IV (Gelbe Liste) genannte Abfälle in Anhang IV A genannte Abfälle nicht gelistete Abfälle und Gemische 3 (2) a 3 (2) b 3 (1) b i 3 (1) b ii Abs. 3 3 (1) b iii & iv Abfälle für Laboranalyse < 25 kg 3 (4) 17.03.2017 22

"Kontroll"-Verfahren der VVA Informationspflichten gemäß Artikel 18 Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (Notifizierungsverfahren Grundverfahren) gemäß Artikel 3 bis 17 Abweichungen vom Grundverfahren und Sonderregelungen sind geregelt in Artikel 34 ff 23

Informationspflichten Verbringung nicht notifizierungspflichtiger Abfälle zur Verwertung (Anhänge III, IIIA, IIIB) Notifikation und Zustimmung nicht erforderlich Formular wird verbindlich festgelegt (Anhang VII) und ist mitzuführen Vertrag zwischen Exporteur und Importeur ist erforderlich mit Festlegungen zu Sicherstellung der Verwertung Zwischenlagerung Rückführung Sonderregelungen für Nicht-OECD-Staaten 24

Export Grüner Abfälle aus der EU in Nicht-OECD-Staaten Staat ISO Basel OECD EU Verfahren Abfallcode (Grüne Liste, Anhang III) Kommentar Armenien AM 30.08.2001 Verbot Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B3040 Kontrollverfahren alle anderen Verbot alle anderen unter B1010: Fe, Al unter B3010: PE, PS unter B3020: Bangladesch BD 30.06.1993 ohne Kontrolle (d) Papier und Pappe - ungebleichtes Papier und Wellpappe. -.. aus. Holzzellulose bestehendes Für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B3010 (Polyolefine) Belgien BE 30.01.1994 X X Chile CL X ohne Kontrolle (d) alle, OECD-Ratsbeschluss ist noch nicht anwendbar Für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren 17.03.2017 25

Export Grüner Abfälle aus der EU in Nicht-OECD-Staaten Staat ISO Basel OECD EU Verfahren Abfallcode (Grüne Liste, Anhang III) Gabun GA 06.06.2008 Verbot Kontrollverfahren alle Abfallgemische aus Anhang IIIA alle anderen Kommentar Indien IN 22.09.1993 Kontrollverfahren ohne Kontrolle (d) alle Abfallgemische aus Anhang IIIA alle anderen für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren Israel IL 14.03.1995 X Senegal SN 08.02.1993 Kontrollverfahren alle Seychellen SC 09.08.1993 Tansania, Vereinigte Republik TZ 06.07.1993 Zypern CY 16.12.1992 X Verbot Kontrollverfahren Verbot Kontrollverfahren alle anderen GF010, GN010, GN020, GN030 alle Abfallgemische aus Anhang IIIA alle in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische alle anderen 17.03.2017 26

Allgemeines zum Notifizierungsverfahren Notifizierung bedeutet "Bekanntmachung" ("notum facere"); Eine Notifizierung ist somit der Antrag auf Erteilung einer Verbringungsgenehmigung Notifizierungsverfahren ermöglicht den Behörden, die beabsichtigte Verbringung zu kontrollieren durch Vorabkontrolle ("ex ante") Verbleibskontrolle ("ex post") Notifizierungsverfahren = präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Die Verbringung darf daher erst beginnen, wenn die zuständigen Behörden ihre Zustimmung erteilt haben. 27

Notifizierungsverfahren Notifizierungsverfahren (Grundverfahren) Antragstellung bei der "Heimatbehörde" grundsätzlich Behördennotifizierung!!! (Ausnahme: OECD-Staaten, CH hat Behördennotifizierung eingeführt!) grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung (Ausnahme nur für Transitbehörde) Abweichendes vom Grundverfahren wird in späteren Artikeln geregelt ordnungsgemäß ausgeführte und abgeschlossene Notifizierung Angaben und Unterlagen bezüglich der Formblätter zusätzliche Angaben und Unterlagen, die die Behörde einfordern kann Muss-Angaben und Unterlagen (Anlage II, Teil 1 und 2) Kann-Angaben und Unterlagen (Anlage II, Teil 3) 28

Anlagen mit Vorabzustimmung Art. 14 VVA Für Verwertungsanlagen Beschluss durch Behörde des Bestimmungsortes zeitlich befristet Mitteilung an die Kommission Erleichterungen Verkürzung der Zustimmungsfrist auf 7 Tage Geltung für bis drei Jahre 29

Verfahren der Notifizierung und Zustimmung 1. Schritt: Notifizierer stellt Antrag auf Genehmigung zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen bei der zuständigen Versandstaatsbehörde. 2. Schritt: Versandstaatsbehörde Prüfung ob die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, d.h. ob Muss-Angaben und Unterlagen gemäß Anlage II Teil 1 und 2 vorliegen. Danach Weiterleitung der Unterlagen innerhalb von 3 Werktagen an die zuständigen Bestimmungsstaat- und Transitstaatsbehörde(n) sowie Information des Notifizierers. 3. Schritt: Bestimmungstaatbehörde Prüfung ob die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen ist, d.h. ob Muss-Angaben und Unterlagen gemäß Anlage II Teil 1 und 2 sowie Kann-Angaben und Unterlagen gemäß Anlage II Teil 3 vorliegen. Absendung der Empfangsbestätigung innerhalb von 3 Werktagen an den Notifizierenden und in Kopie an die zuständigen Behörden. Beginn der Entscheidungsfrist von 30 Tagen. 30

Verfahren der Notifizierung und Zustimmung 4. Schritt: Zuständige Behörden Prüfung der Einwandsmöglichkeiten innerhalb der 30-Tagefrist. Einwände keine Einwände 5. Schritt: Einwände nicht ausgeräumt: Verbringung unzulässig alle Beteiligten sind zu informieren Einwände ausgeräumt Zustimmung mit Auflagen: Verbringung zulässig - Information aller Beteiligten 31

Entscheidungsfristen Export (30 Tage) in der EU (R & D) Art. 9 in OECD Staaten (R) Art. 38 (1) i.v. mit Art. 9 in überseeische Gebiete/Länder Art. 40 (1) i.v. mit Art. 9 Export (60 Tage) in EFTA-Staaten (D) Art. 35 in Nicht OECD-Staaten (R) Art. 37 (1) b i.v. mit Art. 35 in OECD-Staaten (R - Gelbe Liste Abfälle) bei Transit durch nicht OECD-Staaten Art. 38 (5a) 32

Entscheidungsfristen Import (30 Tage) aus Basel-Staaten (D) Art. 42 (1) i.v. mit Art. 9 aus OECD-Staaten (R) Art. 44 (1) i.v. mit Art. 9 aus Nicht-OECD Staaten (Basel-Staaten - R) Art. 44 (1) i.v. mit Art. 9 aus überseeischen Gebiete/Länder Art. 46 i.v. mit Art. 9 Import (60 Tage) aus Basel-Staaten (D) bei Transit durch Nicht EU-Staaten Art. 37 (1)b i.v. mit Art. 35 aus Nicht-OECD Staaten (Basel-Staaten - R) bei Transit durch Nicht EU-Staaten Art. 45 i.v. mit Art. 42 (2) a 33

Abkommen für Grenzgebiete Abkommen gemäß Artikel 30 VVA mit Österreich in Ausnahmefällen sind bilaterale Abkommen möglich Erleichterungen beim Notifizierungsverfahren spezifische Abfallströme zur nächstgelegenen Anlage im Grenzgebiet die spezifische geografische oder demografische Situation macht es erforderlich kleiner Grenzverkehr, z.b.: AT-DE-AT ist abgeschlossen Abkommen sind der Kommission zu notifizieren 34

nationale Regelungen Abfallverbringungsgesetz Anpassung der nationalen Vorschriften Treffen ergänzender Regelungen zur VVA Wiedereinfuhrpflicht/Rücknahmeverpflichtung Sicherheitsleistung Straf- und Bußgeldvorschriften Datenaustausch Behördenzuständigkeit Kennzeichnung von Fahrzeugen Kontrollen und Maßnahmen zur Überwachung Abfallverbringungsgebührenverordnung (Transit) Vollzugshilfe zur Abfallverbringung (VVA & AbfVerbrG) 35

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Joachim Wuttke joachim.wuttke@uba.de 17.03.2017 36