Abstimmung ohne Versammlung Informationen und Einschätzung der SdK

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Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Transkript:

Newsletter 1 Abstimmung ohne Versammlung Informationen und Einschätzung der SdK Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben sich für den Newsletter der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.v. (SdK) bezüglich der Restrukturierung der Anleihe (WKN A1R1CC) der DF Deutsche Forfait AG registriert. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanken wir uns. Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen Informationen zu der bevorstehenden Abstimmung ohne Versammlung geben, welche in dem Zeitraum vom 20. 22. Januar 2014 stattfinden wird. Außerdem möchten wir Ihnen hierzu unsere fachliche Einschätzung bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Sanierungskonzeptes darlegen. Hintergrund der Abstimmung ohne Versammlung Das US-amerikanische Office of Foreign Assets Control (OFAC) führt eine Liste über Verstöße gegen Sanktionsvorschriften. Wie die Deutsche Forfait berichtet, wurde sie im Februar 2014 wegen behaupteter Verstöße gegen die Iran-Sanktionen auf diese SDN-Liste (List of Specially Designated Nationals and Blocked Persons) gesetzt. Im Oktober 2014 wurde die Deutsche Forfait wieder von der SDN-Liste genommen, ohne zu einer Strafzahlung verpflichtet worden zu sein. Durch diese Ereignisse kam die Deutsche Forfait jedoch in finanzwirtschaftliche Schwierigkeiten, da die Gesellschaft bis zur Klärung der Situation im Oktober nicht mehr in vollem Umfang Geschäfte in US-Dollar tätigen konnte. Daher soll nun nach Angaben der Gesellschaft eine umfassende Restrukturierung des Eigen- und Fremdkapitals nötig sein. Aus Sicht der SdK ist hier anzumerken, dass bis heute von Seiten der Gesellschaft nicht komplett offengelegt worden ist, wieso die Gesellschaft in den Fokus der US- Behörden gekommen ist. Die Sanktionen gegen die Gesellschaft wurden in relativ kurzer Zeit unter folgenden Auflagen wieder aufgehoben: - Garantie der DF Deutsche Forfait, keine geschäftlichen oder sonstigen Verbindungen zu Parteien zu unterhalten, die auf der SDN list geführt werden - Zusicherung der DF Deutsche Forfait nach bestem Wissen, dass ihre Aktionärsstruktur keine Verbindungen zu bestimmten Parteien aufweist bzw. aufweisen wird und dass kein Aktionär auf der SDN list geführt wird. - Einführung eines Compliance Systems, das auch im Einklang mit US- Sanktionsrecht steht, die Schulung der Mitarbeiter zur Umsetzung der erweiterten Compliance-Richtlinien und Erfüllung korrespondierender Compliance-Berichtspflichten. SdK-Geschäftsführung Hackenstr. 7b 80331 München Tel.: (089) 20 20 846 0 Fax: (089) 20 20 846 10 E-Mail: info@sdk.org Vorsitzender Dipl.-Kfm. Hansgeorg Martius Publikationsorgane AnlegerPlus AnlegerPlus News Internet www.sdk.org www.anlegerplus.de Konto Commerzbank Wuppertal Nr. 80 75 145 BLZ 330 403 10 IBAN: DE38330403100807514500 BIC: COBADEFF330 Vereinsregister München Nr. 202533 Steuernummer 143/221/40542 USt-ID-Nr. DE174000297 Gläubiger-ID-Nr. DE83ZZZ00000026217

Die Gesellschaft hat ferner mitgeteilt, dass die US-Behörden keinerlei Anhaltspunkte für Verstöße gegen US-amerikanisches und europäisches Sanktionsrecht gegeben habe. Da jedoch Auflagen erteilt worden sind, ist aus Sicht der SdK nicht ausgeschlossen, dass in der Vergangenheit eventuell nicht alle gesetzlichen Vorschriften vollumfänglich erfüllt worden sein könnten, und dieser Mangel erst zu den Ermittlungen der US-Behörden geführt haben könnte. Dieser Sachverhalt ist aus unserer Sicht zunächst vollständig aufzuklären, da hier unter bestimmten Umständen eventuell auch Schadensersatzansprüche gegenüber (ehemaligen) Organen der Gesellschaft bestehen könnten, sofern hier Versäumnisse in Bezug auf die nötigen Vorkehrungen zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften vorliegen sollten. Sofern die Sanktionen der US-Behörden nicht angemessen gewesen sein sollten, stellt sich aus Sicht der SdK auch die Frage, in wie weit hier Schadensersatzansprüche gegen diese geprüft worden sind. Das Sanierungskonzept Das Restrukturierungskonzept sieht für die Anleiheinhaber vor, dass diese rückwirkend vom 27. Mai 2014 bis zur Endfälligkeit der Anleihe im Jahr 2020 auf 5,875% p.a. an Zinsen verzichten, und somit nur noch einen reduzierten Zinssatz in Höhe von 2,00% p.a. erhalten. Ferner würde die Anleihe in Ihrer Besicherung gegenüber anderen Gläubigern eventuell schlechter gestellt werden, sofern die Gesellschaft den unter TOP 1.2.4 genannten Forderungen der Banken, Sicherheiten an wesentlichen Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens der Gesellschaft zu bestellen und mit den Banken einen Sicherheitenpoolvertrag abzuschließen, nachkommen sollte. Damit würde den Anleiheinhabern in Zukunft im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft aus Sicht der SdK eventuell drohen, schlechter gestellt zu werden, als wenn die Gesellschaft bereits heute insolvent gehen würde. Es droht aus Sicht der SdK daher eventuell eine Verschiebung von Sicherheiten zu Gunsten der kreditgebenden Banken. Hier ist aus Sicht der SdK also noch Aufklärungsbedarf vorhanden. Grundsätzlich sieht das Sanierungskonzept vier Stufen vor: In einem ersten Schritt soll eine Kapitalerhöhung um bis zu 3,4 Mio. Euro unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Die jungen Aktien sollen dabei allen Gläubigern der DF AG Anleihe 2013/2020 angeboten werden, indem allen Anleiheinhabern angeboten wird, ihre Schuldverschreibungen im Nennbetrag von je 1.000,00 Euro gegen Aktien der Gesellschaft zu tauschen ( Debt-to-Equity-Swap ). Das Umtauschverhältnis der Schuldverschreibungen im Nennbetrag von 1.000,00 Euro gegen Aktien wird jedoch erst mit Veröffentlichung des Angebotes nach der Abstimmung der Anleihegläubiger bekannt gegeben. Gemäß eines Wertgutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz soll der Verkehrswert der Anleihen bei rund 78% liegen. Ferner geht die Gesellschaft davon aus, dass bei einem Verkehrswert der Anleihen von rund 78% insgesamt Anleihen im Nominalwert von bis zu 6,41 Mio. Euro (je nach Bezugspreis) in Aktien getauscht werden könnten. Dies würde rein rechnerisch einen Bezugspreis je Aktie von bis zu 1,88 Euro bedeuten. Aus Sicht Seite 2 von 9

der SdK könnte dies jedoch eventuell zu einer nicht nachvollziehbaren Behandlung der Anleiheinhaber gegenüber den derzeitigen Aktionären führen, da in einem zweiten Restrukturierungsschritt die derzeitigen Aktionäre ebenfalls junge Aktien im Wege einer Barkapitalerhöhung erwerben können sollen. Insgesamt sollen den Aktionären bis zu 6,8 Mio. Aktien angeboten werden. Der Bezugspreis ist jedoch ebenfalls noch nicht festgelegt worden, und könnte im schlechtesten Fall nur in der Höhe des rechnerischen Nennwerts je Aktie, bei einem Euro je Aktie, festgelegt werden. Das Vorgehen könnte also dazu führen, dass die Altaktionäre zu einem geringeren Bezugspreis Aktien erwerben können als die Gläubiger. In einem dritten Schritt soll Zinssatz der Anleihe rückwirkend ab dem 27. Mai 2014 von 7,875% p.a. auf 2% p.a. reduziert werden. Im Gegenzug sollen die Anleihegläubiger jedoch Optionen zum Bezug von 100 Stück neuen Aktien der Emittentin aus bedingtem Kapital je Schuldverschreibung im Nennbetrag von 1.000,00 Euro zu einem Bezugspreis von 1,25 Euro je Aktie zu erwerben. Sofern und soweit der Börsenkurs der Aktie über den Bezugspreis steigt, eröffnen die Optionen damit dem Anleihegläubiger die Möglichkeit, den Zinsverzicht ganz oder teilweise wieder aufzuholen. Die Ausübung der Optionen soll frühestens am 27. Mai 2016 möglich sein, und die Optionen sollen eine Laufzeit bis zum 27. Mai 2020 haben. Damit der Zinsausfall je Anleihe bis zum Laufzeitende durch die Aktienoptionen voll kompensiert werden würde (ohne Berücksichtigung der Zinseszinsen und einer alternativen Anlage), müsste der Aktienkurs bis 2020 auf rund 4,78 Euro je Aktie steigen, sofern man 100 Aktienoptionen je Anleihe im Nennwert von 1000,00 Euro erhalten sollte und der Bezugspreis bei 1,25 Euro je Aktie liegen sollte. Dies ist aus unserer Sicht ein ambitioniertes Ziel, da aufgrund der restrukturierungsmaßnahmen die Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien stark ansteigen soll. In einem vierten Schritt des Restrukturierungskonzeptes sollen auch die kreditgebenden Banken finanzielle Zugeständnisse machen, um zur wirtschaftlichen Gesundung der Gesellschaft beizutragen. Die Banken haben sich bereit erklärt, die Kredite in der eingeräumten Höhe bis zum 31. Dezember 2016 unter der Bedingung zu prolongieren, dass die übrigen zuvor genannten Maßnahmen (Punkte 1-3) des Restrukturierungskonzepts umgesetzt werden. Hiermit verbunden ist die Bereitschaft der kreditgebenden Banken als Sanierungsbeitrag eine vorübergehende Zinsreduzierung bis zum 31. Dezember 2016 auf rund 1 % p.a. zu gewähren. Analog der den Anleihegläubigern gewährten Optionen auf Aktien, die den Anleihegläubigern die Möglichkeit bzw. Chance geben, die Zinsreduzierung ganz oder zumindest teilweise aufzuholen, sollen die die kreditgebenden Banken einen Besserungsschein erhalten. Dieser räumt ihnen die Chance auf die Nachzahlung von Zinsen ein. Die Details des Besserungsscheins liegen jedoch noch nicht vor. Seite 3 von 9

Abstimmung ohne Versammlung Vor diesem Hintergrund hat die Deutsche Forfait ihre Anleihegläubiger nun zu einer Abstimmung ohne Versammlung aufgerufen. Bei dieser stimmen die Anleihegläubiger über bestimmte Beschlussvorschläge ab. Anders als bei einer klassischen Anleihegläubigerversammlung, findet die Abstimmung jedoch nicht an einem gemeinsamen Ort im Rahmen einer physischen Versammlung statt, sondern mittels Post, Fax oder E-Mail. Die Abstimmung selbst wird dabei von einem Notar durchgeführt. Abstimmungsgegenstände der Abstimmung ohne Versammlung Es sind folgende Abstimmungsgegenstände vorgesehen. Das Abstimmungsverhalten der SdK, welche ebenfalls Inhaber von Anleihen der DF Deutschen Forfait AG ist, finden Sie nach dem jeweiligen Tagesordnungspunkt. TOP 2.1. Beschlussfassung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der DF AG-Anleihe 2013/2020 Die Deutsche Forfait schlägt im Wesentlichen vor, Herrn Rechtsanwalt Klaus Nieding zum Gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger zu bestellen. Daneben soll über die Aufgaben und Befugnisse, die Vergütung und die Haftung des Gemeinsamen Vertreters beschlossen werden; dies ist nach unserer Erfahrung üblich. Sollte man den unter TOP 2.2 geplanten Maßnahmen zustimmen, erschient auch die Wahl eines gemeinsamen Vertreters, welche die Durch-führung der Maßnahmen überwacht, sinnvoll zu sein. Aus Sicht der SdK wäre es aber begrüßenswerter gewesen, hätte man bereits im Vorfeld den gemeinsamen Vertreter in die Erstellung des Restrukturierungskonzeptes eingebunden, denn dieses ist aus Sicht der SdK nicht zustimmungsfähig. TOP 2.2. Beschlussfassung über die Änderung der Anleihebedingungen Die Deutsche Forfait schlägt im Wege der Implementierung des Restrukturierungskonzeptes verschiedene Änderungen der Anleihebedingungen vor, über welche hiermit einheitlich in einem Beschlussgegenstand abgestimmt werden soll. Nach unserer Einschätzung wird im Wesentlichen vorgeschlagen: Reduzierung der Zinsen auf 2% rückwirkend vom 27. Mai 2014 (TOP 2.2.1) Es wird vorgeschlagen die Zinsen zu reduzieren. Die Reduzierung von aktuell 7,875% auf 2,000% soll gelten ab dem 27. Mai 2014 also auch rückwirkend bis zum Tag der Rückzahlung. Seite 4 von 9

Hinzufügung von Optionsrechten (TOP 2.2.2 2.2.4) Dieser Beschlussgegenstand ist umfangreich und komplex. Nach unserer Auf-fassung wird im Wesentlichen vorgeschlagen, dass die Anleiheinhaber zu ihrer Anleihe Optionsrechte erhalten sollen. Die Anleihegläubiger erhalten damit die Möglichkeit während des Ausübungszeitraums Aktien zu einem Preis in Höhe von 1,25 Euro je Aktie zu beziehen. Der Ausübungszeitraum läuft vom 27. Mai 2016 bis zum 27. Mai 2020. Pro Anleihe sollen 100 Optionsrechte hinzugefügt werden. Änderung des 5 der Anleihebedingungen (TOP 2.2.5) Es wird vorgeschlagen das vorzeitige Rückzahlungsrecht der Deutsche Forfait zu streichen. Damit wäre es nicht mehr möglich, dass die Gesellschaft den Anleihegläubigern die Anleihe durch Kündigung vorzeitig zurückzahlen könnte. Aus Sicht der SdK ist dies von untergeordneter Bedeutung, und wäre an sich betrachtet zustimmungsfähig, da wirtschaftlich gesehen die Emittentin wohl auf absehbare Zeit nicht in der Lage wäre, die Anleihe zurückzuzahlen. Kündigungsverzicht (TOP 2.2.6) Es wird vorgeschlagen, dass die Anleihegläubiger bis zum 31. Dezember 2015 auf etwaige Rechte aus 9 Anleihebedingungen (Kündigung) oder aus wichti-gem Grund (Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Emittentin und/oder wegen eines Verzugs der Emittentin) zu verzichten. Durch Streichung der Kündigungsklausel will man aus Sicht der SdK sicherstellen, dass nicht einzelne Gläubiger durch Kündigung einen finanziellen Vorteil (Zurückzahlung der Anleihe zu 100% nach Kündigung) erlangen können. Aufgrund aktueller, nicht höchstrichterlicher Rechtsprechung, wäre eine Kündigung aktuell wohl noch möglich. Hierzu sollten Sie einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechts-anwalt befragen, sofern Sie sich eine Kündigung vorstellen können. Kontrollwechsel (TOP 2.2.7) Es wird vorgeschlagen den Wortlaut des 15 Abs. 2 Anleihebedingungen (Kontrollwechsel) zu ändern. Nach unserem Verständnis werden hierbei vor allem weitere Begriffsklärungen bzw. Verweise integriert, um eventuell durch die technische Umsetzung des Restrukturierungskonzeptes bedingten Eintritt eines Kontrollwechsels zu vermeiden. Seite 5 von 9

Aufschiebende Bedingungen und aufschiebende Vollziehung sowie Zustim-mung der Schuldnerin und Bindungswirkung des Beschlusses (TOP 2.2.8 und 2.2.10) Diese letzten Beschlussgegenstände behandeln, aus unserer Sicht, lediglich technische Fragen. Die oben aufgeführten Beschlussgegenstände können zum Teil nicht ohne Mitwirkung der Aktionäre der Deutsche Forfait beschlossen werden. Dies wird hiermit berücksichtigt. Auch die Zustimmung der Deutsche Forfait zu diesen fassenden Beschlüssen sowie die Bindungswirkung für alle Anleihegläubiger betreffen technische Aspekte. Aus Sicht der SdK kann man aktuell jedoch dem Tagesordnungspunkt 2.2. in der jetzigen Form nicht zustimmen. Die SdK wird daher die Zustimmung verweigern. Aus Sicht der SdK ist zunächst einmal anzumerken, dass bevor die Gläubiger einer Gesellschaft auch nur irgendeinen Sanierungsbeitrag leisten müssen, die Eigentümer, hier die Altaktionäre, einen (nahezu) vollständigen Verlust ihrer Investition erleiden müssten. Denn im Falle einer Insolvenz würden diese mit hoher Wahrscheinlichkeit komplett leer ausgehen. Dies wäre bei dem vorgesehenen Restrukturierungskonzept nicht der Fall, die Altaktionäre würden ihre Aktien vollumfänglich behalten dürfen, und würden von einer Sanierung der Gesellschaft profitieren, sofern sich der Aktienkurs in Zukunft wieder erholen sollte. Vom Sanierungsbeitrag der Anleiheinhaber würden also teilweise auch die Altaktionäre profitieren, ohne selbst etwas zur Sanierung beizutragen. In vergleichbaren Fällen ist es daher eigentlich üblich, dass die Altaktionäre anhand eines Kapitalschnitts einen Sanierungsbeitrag leisten. Das alles entscheidende Argument gegen eine Zustimmung ist aus Sicht der SdK jedoch, dass es durch die noch nicht feststehenden Konditionen bezüglich der Prolongation der Bankkredite zu einer Verschlechterung der Sicherungssituation der An-leihe führen können. Sollten die kreditgebenden Banken umfangreiche Sicherungsechte erlangen, könnte dies im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft in den kommenden 24 Monaten zu einem enormen Wertverlust der Anleihe führen, da dann die Banken gegenüber den Anleiheinhabern vorrangig bedient werden würden. Dies ist aus Sicht der SdK nicht tragfähig, und somit wäre das Restrukturierungskonzept nur dann zustimmungsfähig, wenn zuvor die Konditionen der Prolongation der Bankkredite feststehen würden, und die Banken keine weiteren Sicherheiten zu Lasten der Anleihegläubiger erhalten würden. Ferner müsste vorab auch festgelegt werden, dass der Bezugspreis der jungen Aktien, welche die Altaktionäre zeichnen dürfen (Punkt 2), nicht unter dem liegt, zu dem die Anleiheinhaber ihre Anleihen in Aktien tauschen dürfen (Punkt 1). Andernfalls wird die SdK dem Restrukturierungskonzept nicht zustimmen. Seite 6 von 9

TOP 2.3. Beschlussfassung über die Ermächtigung des gemeinsamen Vertreters im Zusammenhang mit der Änderung der Anleihebedingungen Es wird im Wesentlichen vorgeschlagen, den Gemeinsamen Vertreter zu berechtigen, die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Erklärungen und Beschlüssen zu vertreten, die zur Umsetzung und zum Vollzug der obigen Beschlüsse erforderlich oder zweckdienlich sind. Er soll auch weiteren Änderungen der Anleihebedingungen mit Wirkung für und gegen alle Anleihegläubiger zustimmen dürfen, nicht jedoch die wirtschaftlichen Parameter wesentlich zum Nachteil der Anleihegläubiger abändern können. Aus unserer Sicht könnte man diesem Beschlussvorschlag zustimmen, würde man dem TOP 2.2 zustimmen. Den Anleihegläubigern muss jedoch bewusst sein, dass im Falle einer Ablehnung des Restrukturierungskonzeptes eine Insolvenz der Gesellschaft nicht ausgeschlossen ist. Dies könnte dazu führen, dass die Anleiheinhaber wirtschaftlich gesehen einen Nachteil gegenüber einer Restrukturierung erleiden. Aufgrund der oben gennannten Argumente werden wir das Restrukturierungskonzept jedoch ablehnen. Ablauf der Abstimmung ohne Versammlung Wir empfehlen Ihnen, Ihre Rechte als Anleihegläubiger auszuüben und bei der Abstimmung ohne Versammlung teilzunehmen. Anders als bei Gläubigerversammlungen, welche an einem Ort und mit Versammlung stattfinden, möchten wir Sie im vorliegenden Fall bitten, persönlich abzustimmen. Die SdK wird also im vorliegen-den Fall keine Vollmachten zur Abstimmung annehmen. Grund ist, dass hierdurch der Ablauf für Sie nur aufwendiger werden würde. Zusätzlich zu den unten genannten Unterlagen müssten Sie nämlich auch noch ein Vollmachtsformular ausfüllen und uns zukommen lassen. Selbstverständlich stehen wir davon unabhängig unseren Mitgliedern gerne zur Verfügung, sollten Sie etwa Fragen zu dem Verfahren oder den benötigten Unterlagen haben. Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, benötigen die folgenden Unterlagen: Stimmabgabedokument Die Deutsche Forfait bittet hier um Verwendung des jeweiligen zur Anleihe gehörigen Formulars, welches sie auf unserer Internetseite unter http://sdk.org/df-deutsche-forfait-ag in der Box Unterlagen finden. Wir empfehlen Ihnen, dieses Formular zu verwenden, um eine Auszählung der Stimmen zu erleichtern. Seite 7 von 9

Sperrbescheinigung Ihrer Depotbank Ferner benötigen Sie eine Sperrbescheinigung Ihrer Depotbank. Diese erhalten Sie von Ihrer Depotbank. Die Anleihen müssen bis zum Ende der Abstimmung, also bis inklusive Donnerstag, den 22. Januar 2015, gesperrt gehalten werden. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall die Anleihen bis zu diesem Zeitpunkt nicht handeln können. Hintergrund des Erfordernisses einer Sperrbescheinigung ist der Folgende: Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Anleiheinhaber berechtigt, die zum letzten Tag der Abstimmung nachweisen können, im Besitz der jeweiligen Anleihen zu sein. Der Nachweis kann durch eine so genannte Sperrbescheinigung der depotführenden Bank erbracht werden. Darunter versteht man einen in Textform erstellten besonderen Nachweis der Depotbank, welcher einen Sperrvermerk der Depotbank zugunsten einer Hinterlegungsstelle bis zum Ablauf der jeweiligen Gläubigerversammlung enthält. Die von Ihnen gehaltenen Anleihen müssen also bis zum Ablauf der Abstimmung ohne Versammlung (hier also bis zum 22. Januar 2015, um 24:00 Uhr) gesperrt sein. Die Sperrbescheinigung muss den Inhaber, dessen Anschrift, die Anzahl und den Nennwert der Anleihen und den Sperrzeitraum unbedingt enthalten! Sollte der Inhaber der Anleihen Minderjährig sein, so benötigen Sie noch zusätzlich einen Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis. Ferner wird darum gebeten, dass Anleihegläubiger, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht oder nach ausländischem Recht sind, durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus einem einschlägigen Register oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Die Stimmen mitsamt den oben genannten Unterlagen müssen im Zeitraum vom bis Dienstag, den 20. Januar 2015, um 0:00 Uhr Donnerstag, den 22. Januar 2015, um 24:00 Uhr in Textform, also per Post, Fax oder E-Mail, gegenüber dem Abstimmungsleiter Herrn Notar Dr. Klaus Piehler unter der unten aufgeführten Adresse abgegeben werden. Als Stimmabgabe gilt der Zugang beim Abstimmungsleiter. Stimmabgaben, die nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums, also zu früh oder zu spät, dem Abstimmungsleiter zugehen, werden nicht berücksichtigt. Bitte sorgen Sie daher für eine rechtzeitige Abgabe Ihres Stimmabgabedokuments und der dazugehörigen Dokumente (Sperrbescheinigung, etc.). Seite 8 von 9

Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail an die folgende Adresse: Herrn Notar Dr. Klaus Piehler - Abstimmungsleiter "DF AG-Anleihe 2013/2020: Abstimmung ohne Versammlung" Gereonshof 2, 50670 Köln, Deutschland Telefax 0221/120014 E-Mail: DF@sp-notare.de Weitere Einzelheiten können Sie den Schreiben der Deutsche Forfait entnehmen, welche Sie auf unserer Seite unter dem Link http://sdk.org/df-deutsche-forfait-ag in der Box Unterlagen finden. Abschließende Zusammenfassung Wenn Sie an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmen möchten wir raten hier generell dazu Ihre Rechte als Anleihegläubiger wahrzunehmen könnten Sie bereits jetzt eine Sperrbescheinigung bei Ihrer Depotbank bestellen. In den nächsten Tagen werden wir Ihnen mittels eines weiteren Newsletters unsere Einschätzung zu den Beschlussgegenständen übermitteln. Gerne können Sie Sich anhand unserer fachlichen Auffassung eine eigene Meinung bilden und dann entsprechend an der Abstimmung teilnehmen. Für Fragen, etwa zu den Abstimmungsmodalitäten, stehen wir unseren Mitgliedern wie immer gerne zur Verfügung. München, den 7. Januar 2015 SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.v. Hinweis: Die SdK hält Aktien und Anleihen der DF Deutsche Forfait AG! Seite 9 von 9