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Transkript:

Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 05.04.2005 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Gleichzeitig beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen. Federführend ist das Finanzministerium. Mit vorzüglicher Hochachtung Christian Wulff 1

Entwurf Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - Artikel 1 (1) Dem am 16./24. März 2005 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem 20 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg- Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - Die Länder Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern sind übereingekommen, die Rechtsverhältnisse der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - neu zu ordnen. Sie schließen dazu den nachstehenden Staatsvertrag: 1 Rechtsform, Sitz, Siegelführung (1) Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - (nachfolgend Bank ) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Bank hat einen oder mehrere Sitze. Das Nähere regelt die Satzung. (3) Die Bank führt ein Siegel. 2 Rechtsnachfolge (1) Die Bank ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Niedersächsischen Landesbank - Girozentrale -, der Braunschweigischen Staatsbank einschließlich der Braunschweigischen Landessparkasse, der Hannoverschen Landeskreditanstalt und der Niedersächsischen Wohnungskreditanstalt - Stadtschaft -. (2) Die Bank ist nicht Rechtsnachfolgerin der früheren Mitteldeutschen Landesbank - Girozentrale für die Provinz Sachsen, Thüringen und Anhalt - mit Sitz in Magdeburg. 3 Träger (1) Träger der Bank sind die Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband (nachfolgend NSGV ), der Sparkassenbeteiligungsverband Sachsen-Anhalt (nachfolgend SBV ) und der Sparkassenbeteiligungszweckverband Mecklenburg- Vorpommern (nachfolgend SZV ). (2) Die Träger unterstützen die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. (3) Die in Absatz 1 genannten Träger können ihre Trägerschaft an der Bank, einschließlich ihrer Beteiligung am Stammkapital der Bank, mit Zustimmung der übrigen Träger gemäß Absatz 1 ganz oder teilweise auf eine juristische Person des Privatrechts oder eine Personengesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der jeweilige Träger ist oder deren alleinige Gesellschafter Mitglieder des jeweiligen Trägers oder der jeweilige Träger und Mitglieder dieses Trägers sind, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen (Beleihung). In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind insbesondere die Höhe des Wertausgleichs, der Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft sowie die Höhe des zu übertragenden Anteils am Stammkapital zu regeln. Die Übertragung der Trägerschaft, einschließlich der Anteile am Stammkapital der Bank, lassen die in 7 geregelte Haftung der in Absatz 1 genannten Träger unberührt. Die Beleihung mit der Trägerschaft darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten durch die zu beleihende juristische Person des Privatrechts oder die Personengesellschaft gesichert ist. Der Übergang der Trägerschaft wird im Ministerialblatt desjenigen Landes, in dem der übertragende Träger seinen Sitz hat, bekannt gemacht. 4 Aufgaben der Bank (1) Die Bank hat durch ihre Geschäftstätigkeit die Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu unterstützen. Sie wird dabei ihre Aufgabenstellung als Landesbank angemessen zum Ausdruck bringen. 3

(2) Die Bank betreibt Bankgeschäfte aller Art und sonstige Geschäfte, die dem Zweck der Bank dienen. Dazu gehört auch die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalobligationen und sonstigen Schuldverschreibungen. Sie kann das Bausparkassengeschäft selbst oder durch selbständige Beteiligungsunternehmen betreiben. (3) Die Bank hat in den Ländern Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg- Vorpommern die Aufgaben einer Sparkassenzentralbank (Girozentrale). (4) Die Bank kann in den Ländern Niedersachsen und Sachsen-Anhalt besondere wirtschaftliche oder finanzpolitische Aufgaben übernehmen. (5) Die Bank kann im Rahmen eines Förderauftrags der Länder Niedersachsen oder Sachsen-Anhalt Aufgaben zur Unterstützung der Struktur-, Wirtschafts- und Sozialpolitik sowie sonstige öffentliche Aufgaben wahrnehmen und sich dazu eines oder mehrerer Landesförderinstitute bedienen. Zur Durchführung der in Satz 1 genannten Aufgaben werden die Landesregierungen in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt jeweils für ihr Land ermächtigt, durch Verordnung bei der Bank eine oder mehrere teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu errichten und diese Institute mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts zu betrauen. Die Regelung über die Deckung der Kosten und Risiken der Anstalt bedarf eines Beschlusses der Trägerversammlung. (6) Die Bank kann das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern bis zu einer anderweitigen Entscheidung der Trägerversammlung zu marktkonformen Bedingungen fortführen. 5 Grundsätze der Geschäftsführung Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen. 6 Stammkapital (1) Die Höhe des Stammkapitals und die Beteiligungsverhältnisse werden durch die Trägerversammlung festgesetzt. Das Nähere regelt die Satzung. (2) Jeder Träger kann seine Beteiligung am Stammkapital der Bank oder Rechte daraus mit Zustimmung der anderen Träger ganz oder teilweise auf eine im Bereich der Träger gehaltene Beteiligungsgesellschaft übertragen oder diese dort begründen. Die Haftung der Träger gemäß 7 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. (3) Die Vertragschließenden verpflichten sich, darauf hinzuwirken, dass Eigenkapitalerhöhungen von den Trägern entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital durchgeführt werden. (4) Soweit sich einzelne Träger außerstande sehen, eine von der Trägerversammlung beschlossene Stammkapitalerhöhung anteilig mitzutragen, können die übrigen Träger verlangen, dass die Stammkapitalzuführung durch sie unter entsprechender Veränderung der Anteilsverhältnisse stattfindet. 7 Haftung (1) Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. (2) Die Haftung der Träger ist vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 3 auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt. (3) Die Träger der Bank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Ver- 4

bindlichkeiten aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Bank aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Die Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital. (4) Das Land Mecklenburg-Vorpommern haftet für die Verbindlichkeiten der Bank gemäß Absatz 3 in entsprechender Anwendung. 8 Organe der Bank, Aufgaben (1) Organe der Bank sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Trägerversammlung. (2) Der Vorstand leitet die Bank in eigener Verantwortung. Er vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. (3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu beraten und seine Geschäftsführung zu überwachen. (4) Die Träger üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Bank in der Trägerversammlung aus. Die Trägerversammlung beschließt über die Satzung der Bank. (5) Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung und die Befugnisse der Organe und deren Ausschüsse, regelt die Satzung. 9 Pflichten und Rechte der Organmitglieder (1) Die Mitglieder der Organe der Bank haben durch ihre Amtsführung die Bank nach besten Kräften zu fördern. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Vertreter der Träger im Aufsichtsrat und in der Trägerversammlung sind hinsichtlich der Berichte, die sie den von ihnen vertretenen Trägern zu erstatten haben, von der Verschwiegenheitspflicht befreit unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Empfänger der Berichte seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Dies gilt nicht für solche vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. (2) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Bank zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. (3) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats gilt Absatz 2 sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vertreter von Aufsichtsratsmitgliedern und für Ausschussmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht angehören. 10 Staatsaufsicht (1) Die Bank untersteht der Rechtsaufsicht des Landes Niedersachsen. Die Aufsicht wird durch das Niedersächsische Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt ausgeübt. (2) Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass die Bank ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllt. Dabei hat sie die Befugnisse entsprechend 44 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610). 5

(3) Im Falle einer Beleihung gem. 3 Abs. 3 führt die in Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde zugleich die Aufsicht über den beliehenen Träger. 11 Prüfung durch die Landesrechnungshöfe Die Rechnungshöfe der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt haben das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bank zu prüfen. Sie üben die Prüfungen im gegenseitigen Benehmen aus. 12 Anzuwendendes Recht (1) Auf die Bank finden die in Niedersachsen jeweils geltenden personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung. (2) Auf die Bank finden die für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute in Niedersachsen jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird von der in Niedersachsen zuständigen Aufsichtsbehörde im Benehmen mit der in Sachsen-Anhalt zuständigen Kontrollinstanz überwacht. 13 Braunschweigische Landessparkasse (1) Die Bank führt die Braunschweigische Landessparkasse unter ihrer bisherigen Bezeichnung als besondere Abteilung fort. Über ihr Vermögen und ihre Geschäfte ist auf Beschluss der Trägerversammlung gesondert Rechnung zu legen. Die besonderen Verhältnisse der Bank im Bereich der Braunschweigischen Landessparkasse bleiben unberührt. (2) Für die Braunschweigische Landessparkasse wird ein Beirat berufen. Dieser ist an allen Angelegenheiten der Landessparkasse zu beteiligen, die für ihr Gebiet von besonderer Bedeutung sind. (3) Die Bank zahlt an die Landkreise und kreisfreien Städte im Geschäftsgebiet der Landessparkasse jährlich bis zum 30. Juni für jeden Einwohner im Geschäftsgebiet der Landessparkasse den Betrag, den die Träger niedersächsischer Sparkassen im vorangegangenen Geschäftsjahr durchschnittlich je Einwohner an Überschüssen erhalten haben. (4) Die Bank kann mit Zustimmung der Niedersächsischen Landesregierung die Landessparkasse ganz oder teilweise auf kommunale Körperschaften übertragen. In diesem Fall leisten die Träger angemessene Hilfen. Der im Fall einer Übertragung erzielte Erlös steht der Bank zu. (5) Soweit im Geschäftsgebiet der Landessparkasse kommunale Sparkassen errichtet werden, entfällt drei Jahre nach der Errichtung die Zuwendung gemäß Absatz 3. 14 LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover An den Vermögenswerten, die der Bank aus ihrer Trägerschaft bei der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover zustehen, sowie an der bei der Verselbständigung der damaligen LBS Norddeutsche Landesbausparkasse gebildeten Sonderrücklage sind die Länder Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern, der SBV und der SZV nicht beteiligt. 15 Ausgleichszahlungen (1) Der NSGV hat für die Beteiligung an der Bank einen Ausgleichsbetrag von 51 129 188,12 Euro (ursprünglich 100 Mio. Deutsche Mark) an das Land Niedersachsen gezahlt. Das Land Niedersachsen hat den Betrag als besondere Kapitaleinlage in die Bank eingebracht. (2) Zum Ausgleich für das vom Land Niedersachsen eingebrachte Vermögen der Hannoverschen Landeskreditanstalt und der Niedersächsischen Wohnungskreditanstalt Stadtschaft schuldet die Bank dem Land Niedersachsen 37 579 953,27 Euro (ursprünglich 73,5 Mio. Deutsche 6

Mark) als Darlehen. Das Darlehen kann ganz oder teilweise durch Kapitalzahlungen abgelöst oder in eine besondere Kapitaleinlage des Landes Niedersachsen umgewandelt werden. (3) Das Nähere, insbesondere auch die Verzinsung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge, regelt das Niedersächsische Finanzministerium. 16 Öffnungsklausel, Rechtsformwechsel (1) Die Bank kann nach entsprechender Beschlussfassung der Trägerversammlung 1. andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute als Träger - auch länderübergreifend und unter Beteiligung am Stammkapital - aufnehmen oder sich als Träger an solchen Einrichtungen beteiligen, 2. sich - auch länderübergreifend - mit anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten durch Fusionsvertrag im Weg der Vereinigung, durch Aufnahme oder durch Neubildung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge vereinigen, wobei die Bank im Fall der Vereinigung sowohl aufnehmendes als auch übertragendes Institut sein kann. (2) Die Trägerversammlung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde beschließen, die Bank rechtsformwechselnd in eine Aktiengesellschaft oder in eine andere Rechtsform umzuwandeln. (3) Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch die Trägerversammlung festgestellt. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. (4) Im Falle der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft gelten die Träger gemäß 3 Abs. 1, 3 als Gründer der Aktiengesellschaft. Sie übernehmen das Grundkapital der Aktiengesellschaft. 17 Abgabenfreiheit Rechtshandlungen, die wegen einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse erforderlich werden, sind frei von Steuern und Gebühren, soweit eine Befreiung durch Landesrecht angeordnet werden kann. Dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. 18 Satzung Die weiteren Rechtsverhältnisse der Bank werden durch eine Satzung geregelt. 19 Übergangsregelung Bei einer Veränderung der Größe oder der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Bank kann die Satzung vorsehen, dass der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse neu zu bilden sind. Ferner kann die Satzung vorsehen, dass der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Satzungsänderung bestehende Aufsichtsrat seine Aufgaben für einen Übergangszeitraum bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats weiter wahrnimmt. 20 In-Kraft-Treten (1) Dieser Staatsvertrag tritt am 19. Juli 2005 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt alle Ratifikationsurkunden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt sind, anderenfalls mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Niedersächsischen Staatskanzlei. (2) Der Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 22. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 398; GVBl. LSA S. 441; GVOBl. M.-V. S. 451) tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags gemäß Absatz 1 außer Kraft. 7

Hannover, den 16. März 2005 Für das Land Niedersachsen Für den Ministerpräsidenten Der Finanzminister Hartmut Möllring Magdeburg, den 23. März 2005 Für das Land Sachsen-Anhalt Für den Ministerpräsidenten Der Finanzminister Prof. Dr. Karl-Heinz Paqué Schwerin, den 24. März 2005 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten Die Finanzministerin Sigrid Keler 8

A. Allgemeiner Teil I. Zum Zustimmungsgesetz: Begründung Der Staatsvertrag ersetzt den Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 22. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 398, GVBl. LSA 441, GVOBl. M.-V. S. 451) - im Folgenden: Staatsvertrag 2002. Er bedarf nach Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung der Zustimmung des Landtages. Dazu ist ein Zustimmungsgesetz erforderlich. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag 2002 außer Kraft. II. III. IV. Zum Staatsvertrag Wesentlicher Inhalt des Staatsvertrages ist zum einen das Ausscheiden des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Träger der NORD/LB und zum anderen die Anpassung der Organisationsgrundlagen der Bank im Rahmen der Implementierung des neuen Geschäftsmodells, das als Ziel die Sicherung eines Ratings der Bank im A-Bereich und die Erreichung der Kapitalmarktfähigkeit zum Gegenstand hat. Neben den durch den Rückzug Mecklenburg-Vorpommerns bedingten Anpassungen ist beabsichtigt, die Rechtsgrundlagen für die NORD/LB in weiteren Punkten zu ändern. Sie dienen der Erreichung der im neuen Geschäftsmodell formulierten Ziele, die Bank hinsichtlich ihrer Kostenentwicklung zu optimieren und zur Flexibilisierung der inneren Strukturen. Ein Teil der Regelungen zur inneren Organisation und den Gremien der Norddeutschen Landesbank Girozentrale (im Folgenden: NORD/LB ), die sich bisher im Staatsvertrag befanden, wird in die Satzung der Bank überführt. Aus diesem Grund sind die bisherigen 9 bis 12 und 14 bis 17 gestrichen worden. Der Staatsvertrag ist damit im Interesse einer größeren Flexibilität und der Verbesserung der Corporate Governance der Bank verschlankt worden. Zahlreiche Wiederholungen von Bestimmungen des Staatsvertrages in der Satzung werden dadurch vermieden. Haushaltsmäßige Auswirkungen ( 10 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung) Der Staatsvertrag hat keine direkten Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung, auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und auf Familien Der Staatsvertrag hat keine Auswirkungen auf die genannten Bereiche. B. Besonderer Teil Zum Zustimmungsgesetz: Das Zustimmungsgesetz enthält die nach Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung erforderliche Zustimmung des Landtages und die Bestimmungen über die Bekanntmachung des In- Kraft-Tretens des Staatsvertrages. Zum Staatsvertrag: Zu 1: Da das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr Träger der Bank ist, wird in Absatz 1 nicht mehr von einer gemeinsamen Anstalt der vertragsschließenden Länder gesprochen. Aufgrund des Ausscheidens des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird die Bank künftig in Schwerin keinen Sitz mehr unterhalten. Die bisher im Absatz 2 enthaltene Regelung über die Sitze der Bank wird künftig in der Satzung getroffen. 9

Der bisherige Absatz 3 wurde gestrichen. Eine gesetzliche Verpflichtung der Bank, die Landesbankfunktion auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern auszuüben, wird es künftig nicht mehr geben. Die Regelungen im bisherigen Absatz 3 sind entsprechend modifiziert und mit 4 Abs. 1 ( Aufgaben der Bank ) zusammengefasst worden. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Zu 2: Die Regelung ist nicht verändert worden. Zu 3: Absatz 1 benennt die Träger der Bank im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Staatsvertrages und berücksichtigt das Ausscheiden des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Da der Staatsvertrag erst nach dem 18. Juli 2005 in Kraft treten wird, ist der Absatz 2 in der bis zum 18. Juli 2005 geltenden Fassung gestrichen worden. Absatz 3 ist neu eingefügt worden. Er schafft die erforderliche gesetzliche Grundlage dafür, dass die Träger der NORD/LB ihre Trägerschaft an der Bank auf privatrechtliche Gesellschaften übertragen können. Dabei ist die Vorschrift so gestaltet worden, dass die Trägerschaft ganz oder teilweise übertragen werden kann. Die Zustimmung hat durch jeden Träger einzeln und schriftlich zu erfolgen. Die privatrechtliche Gesellschaft, auf die ein Träger seine Trägerrechte übertragen hat, ist mit der Trägerschaft zu beleihen. Im Falle einer Beleihung unterliegen die beliehenen Gesellschaften der Aufsicht der für die NORD/LB zuständigen Aufsichtsbehörde (siehe dazu auch den neu eingefügten 10 Abs. 3). Im Staatsvertrag wird ausdrücklich klargestellt, dass eine Beleihung mit der Trägerschaft nur erfolgen darf, wenn die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten durch die zu beleihende juristische Person des Privatrechts oder Personengesellschaft gesichert ist. Die Ermächtigung zur Übertragung der Trägerschaft erfolgt ausschließlich zugunsten der in Absatz 1 genannten Träger der Bank. Etwaige beliehene juristische Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften sind ihrerseits nicht befugt, die Trägerschaft auf Dritte weiter zu übertragen. Eine Rückübertragung auf die ursprünglichen Träger ist dagegen möglich. Neben der Übertragung der Trägerschaft im Wege der Beleihung wird durch Absatz 3 auch die Übertragung lediglich des wirtschaftlichen Eigentums - ganz oder teilweise - z. B. durch Vereinbarung einer Treuhand, ermöglicht. Zu 4: Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist der bisherige Absatz 1 in zwei Absätze aufgeteilt worden. Der neue Absatz 1 berücksichtigt das Ausscheiden des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Gleichzeitig werden die Kommunen nicht mehr gesondert erwähnt. Im neuen Satz 2 ist die bisher in 1 Abs. 3 enthaltene Regelung in modifizierter Form aufgenommen worden. Der bisherige Absatz 2 wurde gestrichen. Die Regelung der Frage, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Mehrheiten über das Betreiben des Bausparkassengeschäfts entschieden wird, erfolgt nunmehr in der Satzung der Bank. In Absatz 3 ist klargestellt, dass die NORD/LB aufgrund der Tatsache, dass der Sparkassenbeteiligungszweckverband Mecklenburg-Vorpommern Träger bleiben wird, weiterhin in drei Ländern die Funktion einer Sparkassenzentralbank ausüben wird. In Absatz 4 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die NORD/LB künftig keine Landesbankaufgaben mehr für das Land Mecklenburg-Vorpommern wahrnehmen wird. Die Übernahme besonderer wirtschaftlicher oder finanzpolitischer Aufgaben wird deshalb künftig auf das Gebiet der beiden verbleibenden Trägerländer beschränkt. Die Änderungen im Absatz 5 berücksichtigen ebenfalls das Ausscheiden des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die erforderliche Mehrheit für einen Beschluss zur Regelung über die Deckung der Kosten und Risiken der Anstalt wird nunmehr in der Satzung festgelegt. Absatz 6 ist neu eingefügt worden. Er stellt fest, dass trotz des Ausscheidens des Landes Mecklenburg-Vorpommern das Landesförderinstitut in diesem Land fortgeführt werden kann. Dies hat 10

zu marktkonformen Bedingungen zu erfolgen. Die Entscheidung über die Fortführung liegt bei der Trägerversammlung der Bank. Zu 5: Der bisherige Satz 2 entfällt, da 4 eine hinreichende Regelung der Aufgaben der Bank enthält. Zu 6: Absatz 1 sieht vor, dass die Höhe des Stammkapitals der Bank und die Beteiligungsverhältnisse durch die Trägerversammlung festgelegt werden und das Nähere durch die Satzung der Bank geregelt wird. Der bisherige Absatz 2 wurde gestrichen. Die Höhe des Stammkapitals und die Beteiligungsverhältnisse werden in der Satzung geregelt. Der bisherige Absatz 3 wird in modifizierter Form zu Absatz 2. Zum einen wird nun auch die teilweise Übertragung der Anteile am Stammkapital oder der Rechte daraus ermöglicht, zum anderen können Stammkapitalanteile auch bei im Bereich der Träger gehaltenen Beteiligungsgesellschaften begründet werden. Die Formulierung zur bei den bisherigen Trägern verbleibenden Haftung ist aus Gründen der Klarstellung verändert worden. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4. Die Vorschrift begründet nunmehr die Zuständigkeit der Trägerversammlung. Die Entscheidung über eine Stammkapitalerhöhung trifft die Trägerversammlung ohne gesetzliche Vorgaben. Zu 7: Da der Staatsvertrag erst nach dem 18. Juli 2005 in Kraft treten wird, ist der Absatz 3 in der bis zum 18. Juli 2005 geltenden Fassung gestrichen worden. Im neuen Absatz 4 wird klargestellt, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern auch nach seinem Ausscheiden aus dem Trägerkreis für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen oder vereinbarten Verbindlichkeiten in entsprechender Anwendung der Übergangsregelungen des Absatzes 3 haftet. Zu 8: Diese Regelung ist neu strukturiert worden: In Absatz 1 werden die Organe der Bank benannt, in den Absätzen 2 bis 4 werden jeweils die Kernfunktionen dieser Organe beschrieben und Absatz 5 verweist auf die Vorschriften über die Zusammensetzung und die Befugnisse der Organe in der Satzung. Zu 9: Im neu gefassten 9 befinden sich Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten der Organmitglieder der Bank. Absatz 1 Satz 1 enthält die bisher nur für die Mitglieder des Aufsichtsrats geltende Feststellung, dass die Mitglieder sämtlicher Organe der Bank durch ihre Amtsführung die Bank nach Kräften zu fördern haben und sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. In Anlehnung an die entsprechende aktienrechtliche Regelung ist Absatz 1 Satz 2 eingefügt worden, der den Umfang der Verschwiegenheitspflicht der Vertreter der Träger im Interesse der Rechtssicherheit näher festlegt. Absatz 2 enthält eine Regelung zur Haftung der Vorstandsmitglieder der Bank. Diese orientiert sich an 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes. Gemäß Absatz 3 ist Absatz 2 für Aufsichtsratsmitglieder sinngemäß anwendbar. Die Regelung des bisherigen Absatzes 3 über die Möglichkeit der Zahlung einer angemessenen Vergütung an Aufsichtsratsmitglieder erfolgt künftig in der Satzung. Absatz 4 beinhaltet eine Klarstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Regelungen über Rechte und Pflichten für Personen, die keine originären Organmitglieder sind. 11

Zu 10: In Absatz 1 wird das Ausscheiden des Landes Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt. Der Verweis auf das Kreditwesengesetz in Absatz 2 wurde aktualisiert. Der neue Absatz 3 legt fest, dass im Falle einer Beleihung nach dem neuen 3 Abs. 3 des Staatsvertrages auch die Aufsicht über den mit der Trägerschaft Beliehenen durch die in Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde geführt wird. Zu 11: Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen 19; jedoch wurde das Ausscheiden des Landes Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt. Zu 12: Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen 20. Sowohl Absatz 1 als auch Absatz 2 wurde um das Wort jeweils ergänzt, um klarzustellen, dass es sich um eine dynamische Verweisung handelt. In Absatz 2 wurde darüber hinaus das Ausscheiden des Landes Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt. Zu 13: Aus dem bisherigen 21 wurden die Absätze 1, 3 und 5 unverändert übernommen. In Absatz 1 Satz 3 kommt auch weiterhin die Besonderheit zum Ausdruck, dass die NORD/LB im Bereich der Braunschweigischen Landessparkasse die Funktion einer Sparkasse wahrnimmt. Die Zuständigkeit für die Berufung des Beirats gemäß Absatz 2 ergibt sich künftig aus der Satzung. Der bisherige 21 Abs. 4 Satz 3 wurde modifiziert. Zwischen den Trägern der Bank besteht Einigkeit darüber, dass alle Träger der Bank an dem Vermögenswert der Braunschweigischen Landessparkasse entsprechend ihrer Anteile am Stammkapital der Bank mittelbar beteiligt sind. Ein etwaiger Erlös aus der Ausübung der sich aus Satz 1 ergebenden Option zur Kommunalisierung soll daher nicht mehr in eine Sonderrücklage eingestellt werden, die dem Land Niedersachsen und dem Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband im Verhältnis drei zu zwei zusteht, sondern der Bank und damit allen Trägern entsprechend ihrer Anteile am Stammkapital der Bank zukommen. Zu 14: Die Regelungen des bisherigen 22 Abs. 1 wurden unverändert übernommen. Da zwischen den Trägern der Bank Einigkeit besteht, dass die Trägerhaftung für die Verbindlichkeiten der Landesbausparkasse Berlin-Hannover alle Träger entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital der Bank trifft, wurde der bisherige 22 Abs. 2 gestrichen. Zu 15: Die Regelung des bisherigen 23 wurde unverändert übernommen. Zu 16: Die Regelung des bisherigen 24 Abs. 1 wurde unverändert übernommen. Die Absätze 2 bis 4 wurden neu eingefügt. Die neuen Bestimmungen berücksichtigen die gesetzlichen Regelungen in den 301 ff. des Umwandlungsgesetzes für den Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Damit wurde der Trägerversammlung der Bank die Möglichkeit eingeräumt, die Umwandlung der Bank in eine Aktiengesellschaft oder eine andere Rechtsform zu beschließen. 12

Zu 17: Die Regelung des bisherigen 25 stellt mit ansonsten unverändertem Inhalt nunmehr auf eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse der Träger an der Bank ab. Zu 18: Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsverhältnisse der Bank im Staatsvertrag nicht abschließend geregelt werden. Zu 19: Im Zuge der Neufassung der Rechtsgrundlagen der NORD/LB ist vorgesehen, die Gremien der Bank, insbesondere den Aufsichtsrat, zu verkleinern. Wegen der Anwendbarkeit des niedersächsischen Personalvertretungsrechts sind davon auch die von den Beschäftigten für einen Zeitraum von vier Jahren in den Aufsichtsrat der Bank gewählten Vertreter betroffen. Um eine Neubildung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse im Einklang mit der Neufassung der Satzung der Bank auch vor Ablauf der laufenden Wahlperiode des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse in Abweichung von den Bestimmungen des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes zu ermöglichen, ist diese Übergangsregelung in den Staatsvertrag aufgenommen worden. Ferner wird hier klargestellt, dass der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages bestehende Aufsichtsrat seine Aufgaben bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats weiter wahrnimmt. Zu 20: Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag 2002 außer Kraft. (Ausgegeben am 12.04.2005) 13