Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken vom 21. November 2000, mit Änderung vom 12. November 2002 Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Hamburg hat aufgrund des 14 Absatz 1 Nummer 10 des Hamburgischen Apothekergesetzes vom 23. September 1986 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften von Deutsche Mark auf den Euro (1. Euro-Anpassungsgesetz) vom 18. Juli 2001 (GVBl. S. 251), am 21. November 2000 die Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken beschlossen, die am 26. Januar 2001 von der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales genehmigt wurde. Nachfolgend gibt der Vorstand der Apothekerkammer Hamburg die Neufassung der Satzung einschließlich der Änderung vom 12. November 2002, genehmigt durch die Behörde für Umwelt und Gesundheit am 3. Februar 2003, bekannt: 1 Qualitätsmanagement für Apotheken (1) Ziele eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken sind - die Verbesserung der Qualität der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, - die Sicherstellung und Verbesserung der Beratungsqualität über Arzneimittel, insbesondere in der, - die Erhöhung der Arzneimittelsicherheit, auch unter dem Aspekt des Verbraucher- und Patientenschutzes, - die Einführung und Weiterentwicklung der pharmazeutischen Betreuung von Patienten, - die konsequente Weiterentwicklung einer fachlich hochstehenden Berufsausübung in heilberuflicher Verantwortung. (2) Zur Erreichung dieser Ziele sind insbesondere erforderlich: - die Dokumentation der individuellen Qualität des Apothekenbetriebs einschließlich seiner Dienstleistungen, - die Sicherung und Verbesserung der Qualität der betriebsinternen Abläufe in der Apotheke unter Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, - die Beachtung der für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, - die Beachtung vom Vorstand der Apothekerkammer Hamburg festgelegter Qualitätsleitlinien bei den pharmazeutischen Tätigkeiten (Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, Information und Beratung über Arzneimittel, pharmazeutische Dienstleistungen, Umgang mit Medizinprodukten) in der Apotheke, - Einhaltung der DIN EN ISO 9001:2000. (3) Die Teilnahme am Zertifizierungsverfahren der Apothekerkammer Hamburg ist freiwillig.
Seite 2 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken 2 Qualitätsleitlinien Der Vorstand der Apothekerkammer Hamburg legt zu den in Anlage 1 genannten Prozessen zum pharmazeutischen Bereich Qualitätsleitlinien unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Bundesapothekerkammer fest und entwickelt sie fort. Diese werden in geeigneter Weise bekannt gemacht. 3 Zertifizierungsstelle, Zertifizierungskommission (1) Zertifizierungsstelle ist die Apothekerkammer Hamburg. (2) Der Vorstand der Apothekerkammer Hamburg beruft eine Zertifizierungskommission. Ihr müssen angehören - mindestens zwei in Qualitätsmanagement, Handbucherstellung und pharmazeutischer Praxis erfahrene Apothekerinnen oder Apotheker, - mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Kammergeschäftsstelle. Soweit sie nicht der Kammergeschäftsstelle angehören, erhalten sie eine Vergütung, deren Höhe der Vorstand der Apothekerkammer Hamburg festlegt. Der Zertifizierungskommission darf nicht angehören, wer dem Vorstand der Apothekerkammer Hamburg angehört, die Auditierung der antragstellenden Apotheke ( 4) durchführt oder an der Implementierung und/oder Fortschreibung des individuellen Qualitätsmanagementsystems der antragstellenden A- potheke mitgewirkt hat. (3) Die Zertifizierungskommission wählt ihren Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlüsse, die Leitung und Vertretung bei ihrer Tätigkeit und die Delegierung von Befugnissen an Gremien oder Einzelpersonen geregelt werden. (4) Die Mitglieder der Zertifizierungskommission haben ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuüben und sich bei allen Entscheidungen unparteiisch zu verhalten. Sie haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (5) Die Zertifizierungskommission entscheidet über Anträge auf Zertifizierung und Rezertifizierung sowie Rücknahme und Widerruf. 4 Auditorinnen und Auditoren (1) Die Apothekerkammer Hamburg bedient sich Auditorinnen und Auditoren, um in den Apotheken zu ü- berprüfen, ob das Qualitätsmanagementsystem umgesetzt wird, und um in den Apotheken sachliche Hinweise zur Weiterentwicklung und Optimierung des Qualitätsmanagementsystems zu geben. (2) Die Auditorinnen und Auditoren werden durch den Vorstand der Apothekerkammer Hamburg berufen und vertraglich zur Einhaltung der für die Auditierung festgelegten Regelungen verpflichtet. Sie müssen der Apothekerschaft angehören und über pharmazeutische Praxis für den zu auditierenden Bereich verfügen. Außerdem müssen sie Kenntnisse des Qualitätsmanagementsystems sowie seiner Überprüfung nachweisen. Der Nachweis kann durch erfolgreiche Teilnahme an einem von der Apothekerkammer Hamburg organisierten Schulungsseminar oder einem gleichzusetzenden Seminar einer anderen Institution erfolgen (Anlage 2). (3) 3 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 gelten für die Auditorinnen und Auditoren entsprechend. 5
Seite 3 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken Voraussetzungen zur Zertifizierung einer Apotheke (1) Die Apotheke wird auf Antrag zertifiziert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Apothekenleiterin, der Apothekenleiter oder eine zum approbierten Personal der Apotheke gehörende Person muß an einem Seminar zur Einführung eines Qualitätsmanagementsystems nach den Regelungen dieser Satzung teilgenommen haben. Das Seminar wird entweder von der Apothekerkammer Hamburg oder einer von ihr beauftragten Institution abgehalten. 2. In der Apotheke muß ein Handbuch erarbeitet werden, das individuell für die Apotheke Prozesse von Betriebs- und Handlungsabläufen beschreibt. Es muß mindestens die Beschreibung der in Anlage 1 festgelegten Prozesse enthalten. Der Vorstand entwickelt die Anlage unter besonderer Berücksichtigung der in 1 Absatz 1 genannten Ziele fort. Qualitätsleitlinien sind bei der Beschreibung zu berücksichtigen, soweit der Vorstand sie für Prozesse festgelegt hat. Nachweise über Qualifikationen der Apothekenleiterin/des Apothekenleiters oder des Personals der Apotheke sind zu dokumentieren, soweit sie in Anlage 1 vorgeschrieben sind. Für die Entscheidung über die Zertifizierung und die Rezertifizierung ist jeweils der Stand der Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. 3. Das von der Apotheke erstellte Handbuch muß von der Zertifizierungskommission anerkannt worden sein. 4. Eine Auditorin oder ein Auditor muß im Auftrag der Apothekerkammer Hamburg die Apotheke begangen und der Zertifizierungskommission bestätigt haben, daß die Apotheke ein Qualitätsmanagementsystem nach den Vorschriften dieser Satzung eingeführt hat und die im Handbuch niedergelegten Regelungen anwendet. (2) Der Antrag auf Zertifizierung ist schriftlich unter Beifügung einer Kopie des Handbuches gemäß Absatz 1 Nummer 2 an die Apothekerkammer Hamburg zu richten. Außerdem ist in dem Antrag die Person zu benennen, die für die Aufrechterhaltung des Qualitätsmanagementsystems und für das jährliche interne Audit im Sinne von 6 Absatz 3 Nummer 2 verantwortlich ist. 6 Zertifizierungsverfahren, Rezertifizierung (1) Wenn die Voraussetzungen nach 5 erfüllt sind, stellt die Apothekerkammer Hamburg der Apotheke ein Zertifikat aus, in der ihr bescheinigt wird, daß - sie ein apothekenspezifisches Qualitätsmanagementsystem aufgebaut und eingeführt hat und dieses in der täglichen Apothekenpraxis anwendet. - ihr Qualitätsmanagementsystem den von der Bundesapothekerkammer entwickelten Maßstäben an ein Qualitätsmanagementsystem deutscher Apotheken genügt. Das Zertifikat berechtigt diese Apotheke, ein vom Vorstand der Apothekerkammer Hamburg festgelegtes Zeichen zu führen. (2) Die Zertifizierung gilt für die Dauer von 3 Jahren. (3) Die Apotheke wird auf Antrag jeweils erneut für 3 Jahre rezertifiziert, wenn 1. das Handbuch den zur Zeit der Antragstellung auf Rezertifizierung geltenden Anforderungen entspricht und die Prozeßbeschreibungen entsprechend der Qualitätsleitlinien aktualisiert wurden, 2. eine Auditorin oder ein Auditor im Auftrag der Apothekerkammer Hamburg erneut die Apotheke begangen hat und bescheinigt, daß die Apotheke die im Handbuch niedergelegten Regelungen an-
Seite 4 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken wendet sowie der im Betrieb für die Aufrechterhaltung des Qualitätsmanagementsystems Verantwortliche einmal jährlich eine entsprechende Prüfung vorgenommen und dokumentiert hat und 3. vom Vorstand der Apothekerkammer Hamburg anerkannte Fortbildungsveranstaltungen in angemessenem Umfang besucht wurden. 7 Rücknahme, Widerruf, Rechtsmittel (1) Rücknahme und Widerruf einer Zertifizierung richten sich nach den Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Zertifizierung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn festgestellt wird, daß die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Apotheke ungenügend über das Handbuch informiert sind, die internen Überprüfungen nicht durchgeführt worden sind oder offenkundig wird, daß im Handbuch aufgeführte Prozesse nicht umgesetzt werden. Vor der Entscheidung ist die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter zu hören. Vor dem Widerruf soll eine erneute Begehung der Apotheke durch eine Auditorin oder einen Auditor im Auftrag der Apothekerkammer Hamburg erfolgen. (2) Gegen Entscheidungen der Zertifizierungskommission kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Apothekerkammer Hamburg. 8 Gebühren Für das Zertifizierungsverfahren werden Gebühren erhoben. Das Gebührengesetz vom 5. März 1986, einschließlich seiner Anlage, in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Rundschreiben der Apothekerkammer Hamburg in Kraft.*) Ausgefertigt, Hamburg, 17. Februar 2003 Dr. H.-J. Gelberg Präsident der Apothekerkammer Hamburg *) Die Satzungsänderung vom 12. November 2002 wurde mit Rundschreiben II/2003 vom 27. Februar 2003 bekannt gemacht und ist folglich am 28. Februar 2003 in Kraft getreten.
Seite 5 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken Anlage 1: Minimalanforderungen des Qualitätsmanagementhandbuches Änderung laut Vorstandsbeschluss vom 28.11.2007 1. Handbuchinhalte für öffentliche Apotheken Fakultative Prozesse werden verpflichtend, wenn der entsprechende Vorgang in der Apotheke durchgeführt wird. F fakultativer Prozess P Pflichtinhalt F P 1. LEITBILD DER APOTHEKE 1.1 Verpflichtungserklärung 1.2 Unternehmensphilosophie 1.3 Unternehmensziele 2. TEAMORGANISATION 2.1 Verantwortlichkeiten und Vertretung 2.2 Qualitätsmanagementbeauftragter 2.3 Interne Kommunikation inkl. Anlagen zur Infotafel und Teamablage 2.4 Interne Fortbildung 2.5 Arbeitsbeginn neuer Mitarbeiter 2.6 Mitarbeitergespräche 2.7.1 Ausbildung Pharmaziepraktikanten 2.7.2 Ausbildung PTA-Praktikanten 2.7.3 Ausbildung PKA 2.7.4 Ausbildung Famulanten 2.7.5 Ausbildung Schulpraktikanten 2.8 Weiterbildung 3. BETRIEBSORGANISATION 3.1 Terminplanung in der Apotheke 3.2 Einordnen der Prozesse in eine Gliederung 3.3 Prozesserstellung 3.4 Prozessänderung 3.5 Kundenkontakt 3.6 Kundenreaktionen 3.7 Umgang mit Fehlern und Verbesserungsvorschlägen in der Apotheke 3.8 Lieferantenzulassung und bewertung 3.9 Internes Audit 3.10 Qualitätsmanagementbewertung 4. PHARMAZEUTISCHER BEREICH 4.1 PHARMAZEUTISCHER BEREICH BERATUNG NR. BEZEICHNUNG
Seite 6 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken F 4.1.1 Arzneimittelinformation in der Apotheke 4.1.2 Information und Beratung bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung 4.1.3 Information und Beratung bei der Abgabe von Arzneimitteln inkl. 1 Anlage zu den pharmazeutischen Beurteilungskriterien 4.1.3.1 Indikationsgebiet 1 im Rahmen der 4.1.3.2 Indikationsgebiet 2 im Rahmen der 4.1.3.3 Indikationsgebiet 3 im Rahmen der 4.1.3.4 Indikationsgebiet 4 im Rahmen der 4.1.3.5 Indikationsgebiet 5 im Rahmen der 4.1.3.6 Indikationsgebiet 6 im Rahmen der 4.1.3.7 Indikationsgebiet 7 im Rahmen der 4.1.3.8 Indikationsgebiet 8 im Rahmen der 4.1.3.9 Indikationsgebiet 9 im Rahmen der 4.1.3.10 Indikationsgebiet 10 im Rahmen der 4.1.4 Information und Beratung bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung im Rahmen der pharmazeutischen Betreuung 4.1.5 Pharmazeutische Betreuung von Asthmapatienten 4.1.6 Ernährungsberatung in der Apotheke 4.2 PHARMAZEUTISCHER BEREICH HERSTELLUNG 4.2.1 Herstellung und Prüfung der nichtsterilen Rezeptur- und Defekturarzneimittel inkl. Anlage Hygieneplan 4.2.2 Wasser als Ausgangsstoff zur rezeptur- und defekturmäßigen Herstellung 4.2.3 Herstellung der Zubereitungen zur Anwendung am Auge 4.2.4 Aseptische Herstellung und Prüfung von Parenteralia mit toxischem Potential 4.2.5 Herstellung und Prüfung applikationsfertiger Parenteralia ohne toxisches Potential P NR. BEZEICHNUNG
Seite 7 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken 4.3 PHARMAZEUTISCHER BEREICH PRÜFUNG 4.3.1 Prüfung und Lagerung der Ausgangsstoffe 4.3.2 Prüfung und Lagerung der Primärpackmittel 4.3.3 Prüfung des Wareneingangs 4.3.4 Prüfung der Fertigarzneimittel 4.3.5 Verfalldatenkontrolle 4.3.6 Prüfgeräte in der Apotheke 4.4 PHARMAZEUTISCHER BEREICH ABGABE 4.4.1.1 Dokumentationspflichtige Arzneimittel - Importarzneimittel 4.4.1.2 Dokumentationspflichtige Arzneimittel - Betäubungsmittel 4.4.1.3 Dokumentationspflichtige Arzneimittel nach Transfusionsgesetz 4.4.1.4 Dokumentationspflichtige Arzneimittel Tierarzneimittel 4.4.2 Sprechstundenbedarfsbelieferung 4.4.3 Heimversorgung 4.4.4 Kontrollierte Substitutionsmittelabgabe 4.4.5 Versand von Arzneimitteln aus der Apotheke 4.4.6 Rezeptsammelstelle 4.5 PHARMAZEUTISCHER BEREICH - MAßNAHMEN BEI ARZNEIMITTEL- RISIKEN 4.5.1 Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke 4.6 PHARMAZEUTISCHER BEREICH - DIENSTLEISTUNGEN F P NR. BEZEICHNUNG 4.6.1 physiologisch-chemische Untersuchungen Durchführung von Blutun- tersuchungen 4.6.2 Kundenkarte 4.6.3 Vermietung von Geräten 4.6.4 Reparatur von Geräten SONSTIGES Sammlung von Fortbildungsnachweisen Hinweis auf das Adress- und Nummernregister
Seite 8 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken 2. Handbuchinhalte für KH-versorgende Apotheken Fakultative Prozesse werden verpflichtend, wenn der entsprechende Vorgang in der Apotheke durchgeführt wird. F fakultativer Prozess P Pflichtinhalt F P 1. LEITBILD DER APOTHEKE 1.1 Verpflichtungserklärung 1.2 Unternehmensphilosophie 1.3 Unternehmensziele 2. TEAMORGANISATION 2.1 Verantwortlichkeiten und Vertretung 2.2 Qualitätsmanagementbeauftragter 2.3 Interne Kommunikation inkl. Anlagen zur Infotafel und Teamablage 2.4 Interne Fortbildung 2.5 Arbeitsbeginn neuer Mitarbeiter 2.6 Mitarbeitergespräche 2.7.1 Ausbildung Pharmaziepraktikanten 2.7.2 Ausbildung PTA-Praktikanten 2.7.3 Ausbildung PKA 2.7.4 Ausbildung Famulanten 2.7.5 Ausbildung Schulpraktikanten 2.8 Weiterbildung 3. BETRIEBSORGANISATION 3.1 Terminplanung in der Apotheke 3.2 Einordnen der Prozesse in eine Gliederung 3.3 Prozesserstellung 3.4 Prozessänderung 3.5 Kundenkontakt 3.6 Kundenreaktionen 3.7 Umgang mit Fehlern und Verbesserungsvorschlägen in der Apotheke 3.8 Lieferantenzulassung und bewertung 3.9 Internes Audit 3.10 Qualitätsmanagementbewertung 4. PHARMAZEUTISCHER BEREICH 4.1 PHARMAZEUTISCHER BEREICH BERATUNG 4.1.1 Arzneimittelinformation in der Apotheke 4.1.2 Information und Beratung bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung 4.1.3 Information und Beratung bei der Abgabe von Arzneimitteln Selbstmedika- tion inkl. 1 Anlage zu den pharmazeutischen Beurteilungskriterien 4.1.3.1 Indikationsgebiet 1 im Rahmen der NR. BEZEICHNUNG
Seite 9 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken F P 4.1.3.2 Indikationsgebiet 2 im Rahmen der 4.1.3.3 Indikationsgebiet 3 im Rahmen der 4.1.3.4 Indikationsgebiet 4 im Rahmen der 4.1.3.5 Indikationsgebiet 5 im Rahmen der 4.1.3.6 Indikationsgebiet 6 im Rahmen der 4.1.3.7 Indikationsgebiet 7 im Rahmen der 4.1.3.8 Indikationsgebiet 8 im Rahmen der 4.1.3.9 Indikationsgebiet 9 im Rahmen der 4.1.3.10 Indikationsgebiet 10 im Rahmen der 4.1.4 Information und Beratung bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung im Rahmen der pharmazeutischen Betreuung 4.1.5 Pharmazeutische Betreuung von Asthmapatienten 4.1.6 Ernährungsberatung in der Apotheke 4.2 PHARMAZEUTISCHER BEREICH HERSTELLUNG 4.2.1 Herstellung und Prüfung der nichtsterilen Rezeptur- und Defekturarzneimittel inkl. Anlage Hygieneplan 4.2.2 Wasser als Ausgangsstoff zur rezepturund defekturmäßigen Herstellung 4.2.3 Herstellung der Zubereitungen zur Anwendung am Auge 4.2.4 Aseptische Herstellung und Prüfung von Parenteralia mit toxischem Potential 4.2.5 Herstellung und Prüfung applikationsfertiger Parenteralia ohne toxisches Potential 4.3 PHARMAZEUTISCHER BEREICH PRÜFUNG 4.3.1 Prüfung und Lagerung der Ausgangsstoffe 4.3.2 Prüfung und Lagerung der Primärpackmittel 4.3.3 Prüfung des Wareneingangs 4.3.4 Prüfung der Fertigarzneimittel 4.3.5 Verfalldatenkontrolle 4.3.6 Prüfgeräte in der Apotheke 4.4 PHARMAZEUTISCHER BEREICH ABGABE 4.4.1.1 Dokumentationspflichtige Arzneimittel - Importarzneimittel NR. BEZEICHNUNG
Seite 10 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken F 4.4.1.2 Dokumentationspflichtige Arzneimittel - Betäubungsmittel 4.4.1.3 Dokumentationspflichtige Arzneimittel nach Transfusionsgesetz 4.4.1.4 Dokumentationspflichtige Arzneimittel Tierarzneimittel 4.4.2 Sprechstundenbedarfsbelieferung 4.4.3 Heimversorgung 4.4.4 Kontrollierte Substitutionsmittelabgabe 4.4.5 Versand von Arzneimitteln aus der Apotheke 4.4.6 Rezeptsammelstelle 4.4.7 Belieferung von Rettungsdiensten 4.5 PHARMAZEUTISCHER BEREICH - MAßNAHMEN BEI ARZNEIMITTELRI- SIKEN 4.5.1 Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke 4.6 PHARMAZEUTISCHER BEREICH - DIENSTLEISTUNGEN P NR. BEZEICHNUNG 4.6.1 physiologisch-chemische Untersuchungen Durchführung von Blutuntersu- chungen 4.6.2 Kundenkarte 4.6.3 Vermietung von Geräten 4.6.4 Reparatur von Geräten 5. SPEZIFISCHE PROZESSE FÜR DIE KRANKENHAUSVERSORGUNG 5.1 KRANKENHAUSVERSORGUNG - BERATUNG 5.1.1 Beratung von Ärzten und Pflegepersonal zu Arzneimitteln 5.1.2 Arzneimittelkommissionssitzungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung) 5.1.3 Pharmazeutische Beurteilungskriterien für Fertigarzneimittel unter besonderer Berücksichtigung der speziellen Anforderungen in der Klinik 5.1.4 Kundenkontakt (Regelungen zu Rundschreiben für das Krankenhaus) 5.1.5 Beratung von Ärzten und Pflegepersonal zu Medizinprodukten 5.1.6 Mitarbeit in weiteren Kommissionen, z. B. Hygiene-, Transfusions-, Medizinproduktekommission 5.2 KRANKENHAUSVERSORGUNG - PRÜFUNG 5.2.1 Stationsbegehungen (Kontrolle der Arzneimittel und Medizinprodukte)
Seite 11 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken 5.2.2 Prüfung von Arzneimittel- und Medizinprodukterückgaben von den Stationen und Funktionsabteilungen an die Apotheke 5.2.3 Prüfung des Wareneingangs (Krankenhausware) 5.2.4 Prüfung von Fertigarzneimitteln (Krankenhausware) 5.2.5 Verfalldatenkontrolle (Warenlager der Krankenhausware) 5.3 KRANKENHAUSVERSORGUNG - ABGABE 5.3.1 Belieferung der Stationen und Funktionsabteilungen mit Arzneimitteln (inkl. Regelungen zu Sonderbestellungen) 5.3.2 Regelungen zum Notfall-Depot im Krankenhaus 5.3.3 Belieferung der Stationen und Funktionsabteilungen mit Medizinprodukten (inkl. Regelungen zu Sonderbestellungen) 5.4 KRANKENHAUSVERSORGUNG - DIENSTLEISTUNGEN 5.4.1 Klinisch-pharmazeutische Dienstleistungen F P NR. BEZEICHNUNG o Intensivierte Beratungsangebote z. B. Teilnahme an Visiten enterale / parenterale Ernährung onkologische Beratung Beratungen zum therapeutischen Drugmonitoring o Intensivierte pharmazeutische Betreuung z. B. Apotheker / PTA auf der Station Wundmanagement 5.5 KRANKENHAUSVERSORGUNG MAßNAHMEN BEI ARZNEIMITTEL- UND MEDIZINPRODUKTERISIKEN 5.5.1 Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke im Rahmen der Krankenhausversorgung SONSTIGES Hinweis auf das Adress- und Nummernregister
Seite 12 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken 3. Handbuchinhalte für Krankenhausapotheken Fakultative Prozesse werden verpflichtend, wenn der entsprechende Vorgang in der Apotheke durchgeführt wird. F fakultativer Prozess P Pflichtinhalt F P 1. LEITBILD DER APOTHEKE 1.1 Verpflichtungserklärung 1.2 Unternehmensphilosophie 1.3 Unternehmensziele 2. TEAMORGANISATION 2.1 Verantwortlichkeiten und Vertretung 2.2 Qualitätsmanagementbeauftragter 2.3 Interne Kommunikation inkl. Anlagen zur Infotafel und Teamablage 2.4 Interne Fortbildung 2.5 Arbeitsbeginn neuer Mitarbeiter 2.6 Mitarbeitergespräche 2.7.1 Ausbildung Pharmaziepraktikanten 2.7.2 Ausbildung PTA-Praktikanten 2.7.3 Ausbildung PKA 2.7.4 Ausbildung Famulanten 2.7.5 Ausbildung Schulpraktikanten 2.8 Weiterbildung 3. BETRIEBSORGANISATION 3.1 Terminplanung in der Apotheke 3.2 Einordnen der Prozesse in eine Gliederung 3.3 Prozesserstellung 3.4 Prozessänderung 3.5 Kundenkontakt 3.6 Kundenreaktionen 3.7 Umgang mit Fehlern und Verbesserungsvorschlägen in der Apotheke 3.8 Lieferantenzulassung und bewertung 3.9 Internes Audit 3.10 Qualitätsmanagementbewertung 4. PHARMAZEUTISCHER BEREICH 4.1 PHARMAZEUTISCHER BEREICH BERATUNG 4.1.1 Arzneimittelinformation in der Apotheke 4.1.3 Information und Beratung bei der Abgabe von Arzneimitteln inkl. 1 Anlage zu den pharmazeutischen Beurteilungskriterien 4.1.3.1 Indikationsgebiet 1 im Rahmen der 4.1.3.2 Indikationsgebiet 2 im Rahmen der NR. BEZEICHNUNG
Seite 13 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken 4.1.3.3 Indikationsgebiet 3 im Rahmen der 4.1.3.4 Indikationsgebiet 4 im Rahmen der 4.1.3.5 Indikationsgebiet 5 im Rahmen der 4.2 PHARMAZEUTISCHER BEREICH HERSTELLUNG 4.2.1 Herstellung und Prüfung der nichtsterilen Rezeptur- und Defekturarzneimittel Inkl. Anlage Hygieneplan 4.2.2 Wasser als Ausgangsstoff zur rezeptur- und defekturmäßigen Herstellung 4.2.3 Herstellung der Zubereitungen zur Anwendung am Auge 4.2.4 Aseptische Herstellung und Prüfung von Parenteralia mit toxischem Potential 4.2.5 Herstellung und Prüfung applikationsfertiger Parenteralia ohne toxisches Potential 4.3 PHARMAZEUTISCHER BEREICH PRÜFUNG 4.3.1 Prüfung und Lagerung der Ausgangsstoffe 4.3.2 Prüfung und Lagerung der Primärpackmittel 4.3.3 Prüfung des Wareneingangs 4.3.4 Prüfung der Fertigarzneimittel 4.3.5 Verfalldatenkontrolle 4.3.6 Prüfgeräte in der Apotheke 4.4 PHARMAZEUTISCHER BEREICH ABGABE 4.4.1.1 Dokumentationspflichtige Arzneimittel Importarzneimittel 4.4.1.2 Dokumentationspflichtige Arzneimittel Betäubungsmittel 4.4.1.3 Dokumentationspflichtige Arzneimittel nach Transfusionsgesetz 4.4.4 Kontrollierte Substitutionsmittelabgabe 4.4.7 Belieferung von Rettungsdiensten 4.5 PHARMAZEUTISCHER BEREICH - MAßNAHMEN BEI ARZNEIMITTELRI- SIKEN 4.5.1 Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke 4.6 PHARMAZEUTISCHER BEREICH - DIENSTLEISTUNGEN F P NR. BEZEICHNUNG
Seite 14 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken F P NR. BEZEICHNUNG 4.6.1 physiologisch-chemische Untersuchungen Durchführung von Blutuntersuchungen 5. SPEZIFISCHE PROZESSE FÜR DIE KRANKENHAUSVERSORGUNG 5.1 KRANKENHAUSVERSORGUNG - BERATUNG 5.1.1 Beratung von Ärzten und Pflegepersonal zu Arzneimitteln 5.1.2 Arzneimittelkommissionssitzungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung) 5.1.3 Pharmazeutische Beurteilungskriterien für Fertigarzneimittel unter besonderer Berücksichtigung der speziellen Anforderungen in der Klinik 5.1.5 Beratung von Ärzten und Pflegepersonal zu Medizinprodukten 5.1.6 Mitarbeit in weiteren Kommissionen, z. B. Hygiene-, Transfusions-, Medizinproduktekommission 5.2 KRANKENHAUSVERSORGUNG - PRÜFUNG 5.2.1 Stationsbegehungen (Kontrolle der Arzneimittel und Medizinprodukte) 5.2.2 Prüfung von Arzneimittel- und Medizinprodukterückgaben von den Stationen und Funktionsabteilungen an die Apotheke 5.3 KRANKENHAUSVERSORGUNG - ABGABE 5.3.1 Belieferung der Stationen und Funktionsabteilungen mit Arzneimitteln (inkl. Regelungen zu Sonderbestellungen) 5.3.2 Regelungen zum Notfall-Depot im Krankenhaus 5.3.3 Belieferung der Stationen und Funktionsabteilungen mit Medizinprodukten (inkl. Regelungen zu Sonderbestellungen) 5.4 KRANKENHAUSVERSORGUNG - DIENSTLEISTUNGEN
Seite 15 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken 5.4.1 Klinisch-pharmazeutische Dienstleistungen o Intensivierte Beratungsangebote z. B. Teilnahme an Visiten enterale / parenterale Ernährung onkologische Beratung Beratungen zum therapeutischen Drugmonitoring o Intensivierte pharmazeutische Betreuung z. B. Apotheker / PTA auf der Station Wundmanagement SONSTIGES Hinweis auf das Adress- und Nummernregister F P NR. BEZEICHNUNG
Seite 16 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken Anlage 2: Anforderungen an Auditorinnen und Auditoren Das Seminar zur Schulung der Auditorinnen und Auditoren muss Wissen im Bereich der Information zu Qualitätsmanagementsystemen, Durchführung der Überprüfung, Ergebnisdokumentation, Kommunikation, vermitteln. Im Einzelnen sind dies zum Bereich Information zu Qualitätsmanagementsystemen: Notwendige Kenntnisse zu Qualitätsmanagement und Qualitätsmanagementsystemen TQM (Total Quality Management) als Ziel Synonyme Begriffe und andere Systeme Zertifizierungsablauf Parameter zur Umsetzungsbeurteilung Bedeutung von Stellenbeschreibungen und Unternehmenszielen Unverzichtbare QMS-Bestandteile Erfahrungen aus anderen Anwendungsbereichen Durchführung der Überprüfung: Kenntnisse über die notwendigen Normen wie DIN EN ISO 9000:2000 ff., DIN EN ISO 19011 und 45012 Abweichungstoleranzen Zeitablauf Mindestüberprüfungen Dokumentenprüfung Audit vor Ort Ergebnisdokumentation: Handbuchbewertung Auditbericht Kommunikation: Grundlagen der motivierenden Gesprächsführung ergebnisorientierte Kritikgespräche erfragende Tatsachenerforschung Umgang mit Fragen, Einwänden und Vorwürfen Mitteilung unerwarteter Ergebnisse Ethikkodex