36 Ausfüllhilfe zu Formular E1 Außergewöhnliche Belastungen, die nicht izm Kindern is 106 EStG stehen 34, 35 EStG 1988, RZ 814 908 LStR, VO zu 34 und 35 EStG BGBl 1996/303 idf BGBl I 2010/430 Text und Kennzahlen in Anlehnung an die Einkommensteuererklärung Formular E 1 Außergewöhnliche Belastungen mit dh Katastrophenschäden und Behinderung 25 % 19.1. Krankheitskosten (inklusive Zahnersatz) ohne Zusammenhang mit einer allfälligen Behinderung 25 % - RZ 902 LStR Eigene Krankheitskosten, aber auch Kosten, die für den erkrankten Partner gezahlt werden, wenn diese Aufwendungen das Einkommen des erkrankten Partners derart belasten würden, dass das steuerliche Existenzminimum von 11.000,-/Jahr unterschritten würde. RZ 870 LStR Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw - betreuung erfordert. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Vorbeugung, für die Erhaltung der Gesundheit, Verhütungsmittel, Verjüngungskur, Frischzellenbehandlung, Schönheits-OPs etc. Aufwendungen für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches Personal (zb Physiotherapeuten) sind grundsätzlich nur dann als ag. Belastung anzuerkennen, wenn diese Leistungen ärztlich verschrieben oder die Kosten teilweise von der Sozialversicherung ersetzt werden. Liegt eine Krankheit vor, so sind abzugsfähig Arzt- und Krankenhaushonorare, Aufwendungen für Medikamente und Heilbehandlungen (einschließlich medizinisch verordnete homöopathische Präparate), Rezeptgebühren, Behandlungs-, Kostenbeiträge und e (einschl. Akupunktur und Psychotherapie), soweit sie der Steuerpflichtige selbst zu tragen hat, Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, etc Kosten für Fahrten zum Arzt bzw ins Spital, weiters Fahrtkosten der Angehörigen anlässlich des Besuchs der erkrankten Person, Kosten für die im Spital untergebrachte Begleitperson bei Spitalsaufenthalt eines Kindes, Aufwendungen für Ferngespräche mit der Familie bei längerem Krankenhausaufenthalt, soweit sie das übliche Ausmaß überschreiten, Krankenscheingebühren, Behandlungsbeiträge, Ambulanzgebühren, Rezeptgebühren, e bei Heilbehelfen und Heilmitteln, Zuzahlung zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten, Kostenbeiträge nach den Landes-Krankenanst.Ges., soweit sie der Steuerpflichtige selbst zu tragen hat. Werden Medikamente zur Heilung oder Linderung einer Krankheit sowie Heil- oder Pflegebehelfe ärztlich verschrieben, sind die Aufwendungen jedenfalls als ag. Belastung abzugsfähig. Fallen höhere Aufwendungen an als jene, die von der gesetzlichen KV getragen werden, so sind sie nur als ag. Belastung zu berücksichtigen, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen (zb erwartete medizinische Komplikationen, paradontale Gründe bei Zahnersatz) erwachsen. Von den angefallenen Aufwendungen sind abzuziehen Kostenersätze, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden, Kostenersätze, die aus einer freiwilligen Krankenzusatzversicherung oder UV geleistet werden, bei einem Krankenhausaufenthalt eine Haushaltsersparnis in Höhe von 8/10 des Wertes der vollen freien Station = 156,96/Monat oder 5,23/Tag. allenfalls zuzüglich Pauschalbeträge für Diätverpflegung, sofern diese Krankheiten noch nicht zu einer Behinderung von 25 % führen RZ 845 und 846 LStR: TBC, Zucker, Zöliakie, Aids 70,--/Mon. Galle, Leber, Nieren 51,--/Mon. Magen-, Herz- oder andere innere Krankheiten 42,--/Mon. (bei mehreren Krankheiten der höhere Betrag) 730 MIT 19.2. Begräbniskosten, soweit nicht durch Nachlassaktiva (weil bevorrechtet) gedeckt, bis 4.000,- für ein Begräbnis und bis 4.000,- für Grabstein RZ 890 LStR Bei höheren Kosten zb Überführungskosten ist die Zwangsläufigkeit nachzuweisen. Nicht absetzbar sind Kosten der Trauerkleidung, Kosten für die Bewirtung von Trauergästen und Kosten der Grabpflege. Anders VwGH 31.5.2011, 2008/15/0009, der auch die Kosten für ein Totenmahl als ag. Belastung anerkennt. Blumen und Kränze zählen als abzugsfähige Begräbniskosten. 731
37 Außergewöhnliche Belastungen mit Fortsetzung dh Katastrophenschäden und Behinderung 25 % 19.3. Kurkosten und Kosten für Alters- und Pflegeheim des Steuerpflichtigen, wenn keine Behinderung 25 % vorliegt auch Kosten für (Ehe-)Partner und Kosten für andere unterhaltsberechtigte Personen. Kurkosten und Kosten für Alters- und Pflegeheime (ohne Vorliegen einer Behinderung) können gem RZ 903 LStR dann zu einer ag. Belastung führen, wenn der Aufenthalt im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht, aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig erforderlich ist (eine andere Behandlung also nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint) und grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt. Diese Voraussetzungen können durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer (Kur)Reise auch die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben zb bei Magnetfeldtherapie od bei Ayurveda Kur, oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die SV nachgewiesen werden. Sind die Voraussetzungen gegeben, so können - soweit Angemessenheit vorliegt - abgezogen werden Aufenthaltskosten, Kosten für die medizinische Betreuung und Kurmittel, Fahrtkosten zum und vom Kurort, bei pflege- und hilfsbedürftigen Personen die Aufwendungen für eine Begleitperson, nicht hingegen Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter einer Erholungsreise zukommt, insbesondere dann, wenn es sich um einen Auslandsaufenthalt handelt. Wie bei den Krankheitskosten unter Punkt 19.1. sind erhaltene Kostenersätze und eine Haushaltsersparnis in Höhe 156,96/Monat oder 5,23/Tag abzuziehen. Bei Kostentragung durch Unterhaltsverpflichtete erfolgt jedoch keine Kürzung um eine Haushaltsersparnis. 19.4. Sonstige außergewöhnliche Belastungen mit (allgemeiner Art), die nicht unter 19.1 bis 19.3 fallen, insbesondere auch 735 Kostenübernahme von ag. Belastungen Unterhaltsberechtigter Lt. ABC der ag. Belastungen RZ 885-908 LStR könnten beispielsweise hierher gehören RZ 891: Kosten der eigenen Berufsausbildung ausnahmsweise dann, wenn dem Steuerpflichtigen ohne sein Verschulden die Existenzgrundlage entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung und ähnl. erforderlich wird, der Steuerpflichtige gezwungen ist, die Ausbildung zur Existenzsicherung getrennt von den Quellen, aus denen er seine Bedürfnisse speist, in der Fremde zu absolvieren. RZ 893: Bürgschaftszahlungen zu Gunsten eines nahe Angehörigen unter den in RZ 893 angeführten einschränkenden Voraussetzungen. RZ 895: Tilgung von Darlehen, die zur Finanzierung einer ag. Belastung aufgenommen wurden. RZ 904: Künstliche Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation) RZ 905: Bestimmte Prozesskosten, wie etwa Strafprozesskosten, die einem letztlich freigesprochenen Angeklagten erwachsen sind. RZ 906: Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Gegenwerten (Schadenersatz), wenn die Schadenslage aufgezwungen wurde und deren Beseitigung lebensnotwendig ist. Aufzählung nur beispielsweise ohne Anspruch auf Vollständigkeit! Zahlreiche weitere Beispiele siehe Jakom EStG 2011, 34, RZ 90 734 MIT Ermittlung des es gem 34 Abs 4 EStG Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Formular E 1 (Seite 5 unten) zuzüglich sonstige Bezüge gem 67 Abs 1 u 2 EStG lt KZ 220 des/r Lohnzettel/s vermindert um SV-Beiträge lt KZ 225 des/r Lohnzettel/s Lohnzettel abzüglich Sonderausgaben soweit steuerwirksam und allfällige ag. Belastungen ohne ergibt für den maßgebende Einkommen Der beträgt bei einem Einkommen von < 7.300,- 6 % 7.300,- 14.600,- 8 % 14.600,- 36.400,- 10 % > 36.400,- 12 % abzüglich je 1 Prozentpunkt für AVAB, Alleinerzieherabsetzbetrag und für jedes Kind is 106 EStG abzüglich ab 2012 1 Prozentpunkt ohne AVAB/AEAB + (Ehe-)Partner > 6 Monate + nicht dauernd getrennt + Einkünfte des Partners höchstens 6.000,-/Jahr daher sa RZ 833ff LStR +.................. %...
38 Außergewöhnliche Belastungen ohne dh entweder izm Katastrophenschäden oder izm Behinderung 25 % OHNE 19.5. Katastrophenschäden (abzüglich erhaltener Ersätze oder Vergütungen) RZ 868 LStR: Aufwendungen für die Beseitigung von Katastrophenschäden, die für Unterhaltsberechtigte übernommen werden, die den Alleinverdienerabsetzbetrag vermitteln oder Kinder im Sinne des 106 EStG sind (L 1k), sind ebenfalls von einer Kürzung um den des 34 Abs 4 EStG ausgenommen. 475 34 Abs 6 EStG: Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten. [auch Sturmschäden, Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag] Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden, nämlich 1. Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen - RZ 838b LStR ds Beseitigung von Schlamm, Sperrmüll, unbrauchbar gewordenen Gegenständen, Raumtrocknung, Mauerentfeuchtung etc Jede Art von Kosten können abgesetzt werden, egal ob Erst- od. Zweitwohnsitz, auch Luxusgegenstände (zb Reinigung Schwimmbecken, Sauna) 2. Reparatur und Sanierung beschädigter aber weiter benutzbarer Vermögensgegenstände - RZ 838c nur insoweit absetzbar, als die Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden zb Hausreparatur, Ersatz des Fußbodens, Ausmalen, Sanierung des Verputzes, der Einfriedungen, der Pflasterungen, der Gehsteige, KFZ-Reparatur etc. aber nicht zb idr Reparatur Schwimmbad 3. Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände RZ 838d, e, g LStR zb Neubau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Neuanschaffung (Ersatzbeschaffung) von Einrichtungsgegenständen, Fahrzeugen (auch PKW), Kleidung, Geschirr, Vorräten, Spielwaren, etc. - Kosten nur insoweit absetzbar, als die Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden; dh nur Hauptwohnsitz und NICHT Sportgeräte, Luxusgüter etc. - Ersatzbeschaffte Gegenstände, die zwar zur üblichen Lebensführung benötigt werden, deren Kosten aber über einen durchschnittlichen Standard hinaus gehen, sind nur im Ausmaß des üblichen Standards absetzbar - Absetzbar sind Kosten im Ausmaß der Wiederbeschaffungskosten; für KFZ gilt Zeitwert (allenfalls zu errechnen AK abz. Afa ND 8 Jahre, AK max. 40.000,-) - Ersatzbeschaffung von Bekleidung max 2.000,- pro im Haushalt lebender Person bei Finanzierung durch Darlehen führt Tilgung des Darlehens zuzüglich Zinsen zu ag. Belastung Für den Nachweis der Aufwendungen ist es erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen oder - bei Fehlen von Gemeindekommissionen - die dem Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen betreffend Fremdleistungen sind regelmäßig die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen. Sollte (ausnahmsweise) eine Niederschrift nicht oder nicht vollständig aufgenommen worden sein (zb wegen Lage eines Gebäudes in einem als hochwassergefährdet eingestuften Gebiet), muss eine "Selbsterklärung" unter Anschluss der entsprechenden Rechnungen beigebracht werden. RZ 838f LStR
39 Außergewöhnliche Belastungen ohne Pauschale Freibeträge bei Behinderung 25 % AntragstellerIn PartnerIn 19.6. Antrag auf Geltendmachung behinderungsbedingter Aufwendungen für den/die EhepartnerIn oder eingetragene PartnerIn Die Voraussetzungen gem 35 Abs 1 EStG und 1 VO ab Veranlagung 2011 sind: Anspruch auf AVAB oder Einkünfte des behinderten Partners von höchstens 6.000,- /Jahr. 19.7. Nummer des Behindertenpasses sofern dieser vorliegt und sich aus diesem die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. Andere Nachweise könnten sein: Bescheinigung der SV-Träger bei Berufskrankheiten und Berufsunfällen oder des Landeshauptmanns bei Empfängern einer Opferrente. Bei Zuerkennung von Pflegegeld ist bereits ab Stufe 1 von mind. 25 % Behinderung auszugehen, sodass in diesen Fällen ein Nachweis nicht erforderlich ist. Jedoch verhindert der Bezug von Pflegegeld die Geltendmachung des pauschalen Freibetrages gem 35 Abs 3 EStG bei Behinderung 25 %, nicht jedoch ag. Belastungen unter 19.9.-19.14. 19.8. Pauschaler Freibetrag bei Grad der Behinderung 25 % Mit einer Eintragung wird der pauschale Freibetrag beantragt. Dieser steht nicht zu, wenn Pflegegeld oder andere pflegebedingte Geldleistungen wie Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage bezogen werden sa Pkt 19.10. und RZ 841ff LStR Pauschale wegen körperlicher oder geistiger Behinderung gem 35 Abs 3 EStG. Die Pauschalbeträge sind abhängig vom der Behinderung 0 % bis 25 % = Null 25 % bis 34 % = 75,- /Jahr 35 % bis 44 % = 99,- /Jahr 45 % bis 54 % = 243,- /Jahr 55 % bis 64 % = 294,- /Jahr 65 % bis 74 % = 363,- /Jahr 75 % bis 84 % = 435,- /Jahr 85 % bis 94 % = 507,- /Jahr 95 % bis 100 % = 726,- /Jahr % % 19.9. Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung wegen Pauschale wegen Diätverpflegung (nur) zusätzlich zu pauschalem Freibetrag gem Punkt 19.8. jedoch unabhängig vom Bezug von Pflegegeldleistungen sa 2 VO und RZ 844, 845 LStR TBC, Zucker, Zöliakie, Aids 70,- /Monat Galle, Leber, Nieren 51,- /Monat Magen- oder andere innere Krankheit 42,- /Monat bei mehreren Krankheiten kommt der höhere Betrag zur Anwendung d.i. für... Monate x...=. 19.10. Pflegegeld, Blindenbeihilfe oder eine andere pflegebedingte Geldleistung wird bezogen Eine Eintragung sollte einerseits die Unterstellung einer Behinderung von mindestens 25 % (= kein ) bewirken und andererseits die Geltendmachung des pauschalen Behinderungs-FB in 19.8. verhindern. Vorsicht bei Eingabe wegen derzeit fehlerhafter Prüfroutine! Z G M Beginn (MM) Ende (MM) bis 2011 Z G M Beginn (MM) Ende (MM) bis 2011 19.11. Der pauschale Freibetrag für das eigene Kraftfahrzeug wegen Behinderung wird beantragt. (Nur) zusätzlich zu pauschalem Freibetrag gem Punkt 19.8. jedoch unabhängig vom Bezug von Pflegegeldleistungen. Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190,-/Monat zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gem 29b StVO oder einen Bescheid über die Befreiung von der KFZ-Steuer nachzuweisen. Siehe auch 3 Abs 1 VO BGBl 1996/303 idf BGBl I 2010/430 und RZ 847ff LStR. ja ja
40 Außergewöhnliche Belastungen ohne, nachgewiesene tatsächliche Kosten bei Behinderung AntragstellerIn PartnerIn 19.12. Nachgewiesene Taxikosten wegen Behinderung Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50 %-igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die tatsächlichen Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153,- zu berücksichtigen. Das sind pro Jahr maximal 1.836,-. sa 3 Abs 2 VO und RZ 849 LStR Auch neben Pauschale gem 35 Abs 3 EStG. Ohne Kürzung um pflegebedingte Geldleistungen. Derzeit noch fehlerhafte EDV-Prüfroutine erlaubt Eingaben in Kz 435, 436 nur neben Behinderten-Pauschale gem 35 Abs 3 EStG! 435 436 19.13. Behinderten Hilfsmittel gem 4 VO und RZ 850 LStR Unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel (zb Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung (zb ärztliche Kosten, Medikamente) - Allfällige Kostenersätze abziehen! Auch neben Pauschale gem 35 Abs 3 EStG. Der Bezug von Pflegegeldleistungen ist ebenso wie bei Pkt 19.9., 19.11. und 19.12. unschädlich. Derzeit noch fehlerhafte EDV-Prüfroutine erlaubt Eingaben in Kz 435, 436 nur neben Behinderten-Pauschale gem 35 Abs 3 EStG! 476 417 19.14. Anstelle sämtlicher pauschaler Freibeträge werden tatsächliche Kosten izm Behinderung geltend gemacht zb Kosten für ein Pflegeheim.. abzüglich pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld) -.. abzüglich Haushaltsersparnis 156,96/Monat -.. einzutragen in KZ 439/418 daher.. Gem RZ 844 LStR können neben den tatsächlichen Kosten izm einer Behinderung 25 % keinerlei pauschale Freibeträge gem VO geltend gemacht werden, auch nicht zb für Diätverpflegung. Entgegen Rz 844 LStR dürfen aufgrund derzeit noch fehlerhafter EDV-Prüfroutinen neben den tatsächlichen Kosten in Rz 439 und 418 auch weder nachgewiesene Taxikosten noch Kosten für Hilfsmittel geltend gemacht werden. Empfehlung: Eintragung aller nachgewiesenen Kosten wofür auch immer unter Kz 439 und 418. 439 418 20. Ich besitze auf Grund meiner politischen Verfolgung in der Zeit von 1938 bis 1945 einen Opferausweis und/oder eine Amtsbescheinigung. Besonderer Freibetrag gem 105 EStG in Höhe von 801,-/Jahr