Fachgruppentagung Finanzdienstleister Tirol Interessensvertretung auf europäischer Ebene

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Transkript:

Fachgruppentagung Finanzdienstleister Tirol Interessensvertretung auf europäischer Ebene Hannes Dolzer Innsbruck, am 07.10.2015 Zielsetzung Nicht nur Status Erklärungen weil Vermeidung bösen Überraschungen Vorlaufzeit Vorbereitung wirtschaftlicher Vorteil Zielsetzung Fachverband nicht nur möglichst frühe Informationen auch Mitgestaltung passender Rahmenbedingungen um tägliches Arbeiten erleichtern und wirtschaftliche Sinnhaftigkeit zu gewährleisten Stichwort Provisionsverbot: 1

Provisionsverbot England seit 01.01.2013 50% der Bevölkerung will nicht für Dienstleistung / Beratung (direkt) zahlen bzw. kann nicht mehr Verkauf über Internet - einfachere Produkte große Versicherer profitieren 50% weniger Berater mehr Geld wird am Sparbuch geparkt und nicht mehr veranlagt Warum Richtlinien? zt fällige Überarbeitung (MiFID, IMD) Große Märkte (Verbraucher) Kredite: 6 Billionen Euro IDD / PRIIP s / MiFID: 10 Billionen Euro Finanzkrise Instabilität der Märkte Verbraucherschutz Risikoaufklärung Befürchtung Zusammenbrechen privater Pensionsvorsorgen nötiges Optimieren der Märkte (Marktintegration) 2

Warum Thematik Provisionsverbot? Verbraucher können Risiko nicht einschätzen Interessenskonflikte nicht am besten passende, sondern Produkte mit höchster Provision, Bonifikationen werden vermittelt => nur wenn (als einziger) Auftraggeber zahlt, dann sicher gestellt in dessen Sinn gehandelt Rechtliche Grundlagen EU-Gesetzgebung 3

EU-Recht: Grundprinzipien Definition: Zusammenschluss von 28 souveränen Staaten Ziel: Frieden und Wohlstand Umsetzung - wirtschaftlich Gemeinsame Währung Binnenmarkt / 4 Grundfreiheiten Personenverkehr Warenverkehr Dienstleistungsfreiheit Kapitalverkehr e EU-Recht: Grundprinzipien Vorrang EU Recht vor nationalem Recht aber nicht unbegrenzte Zuständigkeiten Ausschließlich EU: Vermutung EU besser als einzelne Staaten, zb Wettbewerbsregeln Geteilte Zuständigkeit: wenn EU zusätzlichen Nutzen bringt, zb Verkehr Unterstützend: Koordinierung, zb Kultur e 4

EU-Recht: Grundprinzipien Subsidaritätsprinzip: EU soll nur Handeln, wenn Ziele besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden muss von Europäischer Kommission nachgewiesen werden e EU- Gesetzgebung: Richtlinie - Verordnung Richtlinie ist sinngemäß in nationales Recht umzuwandeln (ein nationales Gesetz kommt zustande / wird geändert) nationale Besonderheiten können berücksichtigt werden Übergangsfrist: meist 18 Monate bis 2 Jahre Verordnung wird wörtlich zu Recht in allen Mitgliedsstaaten keine nationalen Besonderheiten keine Fristen für Umwandlung in nationales Recht 5

EU- Gesetzgebung : Institutionen gesetzgebende Europäische Institutionen Die Europäische Kommission Das Europäische Parlament Der Rat 6

Die Europäische Kommission Die Europäische Kommission 28 Kommissare (je Land einer) Ungefähr 24.000 Mitarbeiter Frauenanteil 52 % Sitz in Brüssel Vertretung der Interessen der Gemeinschaft EU 7

Die Europäische Kommission Aufgaben Als einziger Gesetzes-Initiativrecht Motor der Gesetze Verwaltung des Haushaltsplans Durchsetzung des europäischen Rechts Hüterin der Verträge Vertretung der EU auf internationaler Ebene Durchführungsrechtsakte eigene legislative Aufgaben Das Europäisches Parlament Parlament in Brüssel Parlament in Strassburg 8

Das Europäische Parlament 751 Abgeordneten (Politiker), davon 18 Österreicher Mitgesetzgeber Entscheidungen zumeist mit einfacher Mehrheit Vertretung der Interessen der Bürger / Bevölkerung Offizieller Sitz in Strassburg (1 Woche/ Monat, Plenum) Haupttätigkeit in Brüssel (3 Wochen / Monat, Ausschüsse) Das Europäische Parlament Aufgaben: Verabschiedung von EU Rechtsvorschriften Haushaltskontrolle Demokratische Kontrolle (Bestellung Kommission) 9

Der Rat Der Rat Vertreter der Regierungen auf Ministereben Minister (nicht verwechseln mit Europäischen Rat (Staats- und Regierungschefs) langfristige Strategien der EU Vertritt Interessen der Mitgliedsstaaten Mitgesetzgeber Stimmen gewichtet nach Größe zb BRD: 29, AUT 10 Doppelte Mehrheit nötig: 55% Mitgliedsstaaten, 65% Bevölkerung 10

EU-Recht: Umsetzungsprozess Trilog Europäisches Parlament Rat nationale Ministerien Open Hearing Veröffentlichung des Kommissionsvorschlages Europäische Kommission Stakeholder-Meetings Konsultation Aktuelle Richtlinien 11

Aktuelle Richtlinien / Themen 1. MiFID II: Market in Financial Instruments Directive Richtlinie über Märkte für Finanzprodukte II 2. IDD: Insurance Distribution Directive Versicherungsvertriebs-Richtlinie 3. Mortgage Credit Directve Wohnimmobilienkredit-Richtlinie 4. zusätzlich: PEPP = Pan European Pension Product einheitliches europäisches Pensionsprodukt MiFID II Market in Financial Instruments Directive 12

MiFID II ein langer Weg MiFID II Europäische Grundlage zum Wertpapieraufsichtsgesetz Trilog Zusatz EK EP Ziel Der finale Text wurde am 12.6.2014 veröffentlicht. Durchführungs-RL zur MiFID II. Die Position der Wertpapieraufsicht (ESMA) wurde Ende 2014 veröffentlicht. Die EK erstellt aus dem Vorschlag der ESMA eine Durchführungs-RL; diese wird im Oktober 2015 erwartet. Das EP hat die Möglichkeit, sich binnen 3 Monaten gegen die Durchführungs-RL zu wehren, darf diese aber nicht ändern. Die Umsetzung vom MiFID II Text und der Durchführungs-RL erfolgt bis Mitte 2016, die Umsetzung in nationales Recht spätestens am 3.1.2017. 13

MiFID II wichtige Inhalte Beratungsformen Standardisierte Beratungsformen: Unabhängig oder Nicht-unabhängig bzw Unabhängig oder Standard umfangreiche oder eher beschränkte Analyse regelmäßige Beurteilung der Eignung oder nicht MiFID II wichtige Inhalte Beratungsformen Wer sich oder seine Dienstleistung unabhängig nennt, darf keine indirekte Vergütung annehmen bzw muss diese an den Kunden weiterleiten; muss eine hinreichend gestreute Palette an Finanzinstrumenten bewerten, um zu gewährleisten, dass die Anlageziele des Kunden in geeigneter Form erreicht werden können; darf nicht nur solche Produkte anbieten, zu welchen eine Nahebeziehung besteht. 14

MiFID II wichtige Inhalte Vergütungsanforderungen Verbot indirekter Vergütungen besteht bei folgenden Dienstleistungen: Portfolioverwaltung Beratung, die als unabhängig bezeichnet wird MiFID II - wichtige Inhalte Vergütungsanforderungen Provisionen nur erlaubt wenn: Große Produktauswahl von geeigneten Finanzinstrumenten inkludierend eine angemessene Anzahl von Drittanbietern oder Angebot an den Kunden, die Eignung zu überprüfen oder eine andere ständige Dienstleistung, welche einen Wert für den Kunden hat (wie beispielsweise Beratung über die optimale Anlageaufteilung asset allocation ) oder Herstellung eines Zuganges zu einer großen Produktauswahl zu einem wettbewerbsfähigen Preis, welche dem Zielmarkt angemessen ist und auch eine adäquate Anzahl von Drittanbietern beinhaltet. 15

MiFID II - wichtige Inhalte Vergütungsanforderungen Was bedeutet Verbot indirekter Vergütungen? Keine Einbehaltung von Vergütungen von Dritten. Dritter ist jeder, ausgenommen der Kunde selbst. Jede Vergütung muss vertraglich mit dem Kunden wirksam (Konsumentenschutzgesetz usw) vereinbart sein. Was bedeutet Verbot indirekter Vergütungen nicht? Verpflichtung zu einem Stundenhonorar Verbot der Entgegennahme von Geldern von Dritten (diese müssen nur umgehend weitergeleitet oder aufgerechnet werden). MiFID II: praktische Bedeutung Indirekte Vergütung (Provisionen usw) nur wenn angemessene Anzahl Anbieter oder ständige = wiederkehrende Dienstleistung = Angebot eines jährlichen Eignungstests oder Zugang zu großer Produktauswahl zu wettbewerbsfähigen Preis Wertpapierunternehmen dürfen beides anbieten: Standard und / oder unabhängige Beratung eine einzelne Person aber nur entweder oder (Chinese Wall) 16

MiFID II: Informationsverpflichtung Der Kunde ist jährlich über die jeweils erhaltenen indirekten Vergütungen (Provisionen usw.) im konkreten aufzuklären. Dies betrifft die Vergütung des Haftungsdaches und nicht jenen Teil der an den vertraglich gebundenen Vermittler oder Wertpapiervermittler weitergegeben wird. MiFID II - wichtige Inhalte Organisationsvorschriften Aufzeichnung Telefongespräche verpflichtend, wenn generell telefonische Auftragsannahme möglich Jedes Gespräch welches zu späterem Auftrag führen kann Keine Verpflichtung wenn, keine telefonische Auftragsannahme 17

MiFID II: schlimmster Fall In Durchführungs RL oder VO oder in nationaler Umsetzung: De-facto Provisionsverbot: Nicht nur bei unabhängiger Beratung auch nur zur Verbesserung der Qualität Keine Personalkosten Keine Kosten Infrastruktur Nur Schulungen und Informationen an Kunden MiFID II: Aktionsplan des Fachverbands Finanzdienstleister Seit 2010 intensive Interessenvertretung auf nationaler und europäischer Ebene zum Thema MiFID II. Von September 2015 bis Februar 2016 Workshops und Veranstaltungen für Wertpapierunternehmen. Ab Oktober 2015 (nach Veröffentlichung Durchführungs-RL oder VO) Interessenvertretung in Österreich Ministeriendamit kein golden plating Im Jahr 2016 fachliche Veranstaltungen für alle betroffenen Finanzdienstleister zur Umsetzung der MiFID II. Ab Oktober 2016 öffentliche Artikel zur Umsetzung der verschiedenen Teilaspekte. 18

IDD Insurance Distribution Directive IDD Versicherungsvermittlungsrichtlinie EK EP Rat Trilog Ziel Nach einer Konsultation wurde ein Vorschlag erarbeitet und steht seit 3.7.2012 zur Diskussion. Diskussion seit Sommer 2012. Eigene Vorschläge wurden eingebracht Versuch Provisionsverbot bei Unabhängigkeit im Juni 2015 eingebracht. Defacto Einigung am 30.06.2015 - Formaler Beschluss im Herbst 2015. Die Umsetzung wird voraussichtlich bis Mitte 2017 erfolgen evtl. schon am Beginn 2017 19

IDD - wichtige Inhalte In der IDD werden in vielen Bereichen Vorschriften verschärft. Etliche Punkte aus der MiFID II werden, wenn auch in abgeschwächter Form, übertragen. Kurzzusammenfassung der wichtigsten Regelungen: Die Veranlagungsversicherungen (PRIIBS) werden ähnlich der MiFID II geregelt. Übernommen werden: Informations- und Dokumentationspflichten Eignungstest Angemessenheitstest Execution Only und die Regelungen zu Interessenkonflikten Wesentliche Unterschiede zur MiFID II sind: Kein Provisionsverbot auch nicht bei unabhängigen Beratungen. Provisionen müssen nicht qualitätsverbessernd sein, sondern dürfen die Qualität nur nicht beeinträchtigen. IDD wichtige Inhalte Bei sonstigen Versicherungen werden folgende Inhalte neu eingefügt: Produktüberwachung und kontrolle (Product Governance) analog der MiFID II Aus- und Weiterbildungsverpflichtung von 15 Stunden pro Jahr. Der genaue Inhalt wird noch determiniert. Einführung eines Produktinformationsblattes Regelungen, die Cross-Selling erschweren (Kombination von Versicherungs und Nichtversicherungsprodukten) Diskussion über Ausnahme: Prämien < 600 als Zusatzleistung (zb Handy) Überarbeitete Regelungen: Es gibt keine Provisionsoffenlegung, jedoch muss der Versicherungsnehmer darüber aufgeklärt werden, wie die Vergütung erfolgt (Provision/Honorar). Die Höhen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung werden angepasst auf: 1.250.000,- EURO pro Schadensfall und 1.850.000,- EURO Haftungshöchstgrenze pro Jahr. WICHTIG: Es gibt in vielen Bereichen die Möglichkeit, strengere nationale Regelungen zu erlassen. 20

IDD: praktische Bedeutung Weiterbildungsverpflichtung kommt Offenlegung Provisionen oder Vertriebskosten gesamt kommt Zeit der Bonifikationen vermutlich vorbei müssen offengelegt werden bzw. keine Anreize nach Stückzahl oder Prämienvolumen Risikoanalyse (demands- and needs-test) ist zu erstellen IDD: schlimmster Fall In nationaler Umsetzung: generelles Provisionsverbot: Provisionsverbot bei unabhängiger Beratung volle 45 Stunden Weiterbildung in 3 Jahren für Versicherungsbereich 21

IDD: Aktionsplan des Fachverbands Finanzdienstleister Seit 2012 intensive Interessenvertretung auf nationaler und europäischer Ebene zum Thema IMD II (alte Bezeichnung). Im Herbst bzw. Jahresende 2015 Workshop(s) zum Thema IDD. lfd. Koordinationsgespräche mit Fachverband Versicherungsmakler und Bundesgremium Versicherungsagenten: Ziel: eine Stimme gegenüber den zuständigen Ministerien. Ab Herbst 2015 (nach endgültiger Fassung Richtlinie) Interessenvertretung in Österreich Ministerien- damit kein golden plating KEIN Provisionsverbot Einschränkung der Weiterbildungsverpflichtung (da im Berufsrecht eingeschränkt) Offenlegung von Vertriebskosten insgesamt nicht von Provisionen Exkurs: PRIIPS = Packaged Retail Investment- and Insurance Products: Kapitalanlageprodukte für Verbraucher (auch wenn in Versicherungen verpackt Alle Veranlagungsprodukte bei denen Höhe der Auszahlung nicht betragsmäßig garantiert (klassische LV ja) gilt also nicht für klassiche LV da Versicherungssumme garantiert gilt nicht für UCIT Fonds, da KID (Kundeninformationsdokument) Es ist Kunden ein standardisiertes Informationsdokument derzeit Diskussion über Aussehen und Inhalt des Dokuments Umsetzung in nationales Recht bis Ende 2016 22

MCD Mortgage Credit Directive Wohnimmobilienkreditvertrags- Richtlinie kurz WIK RL MCD - Status Beschluss im Trilog im März 2014; 2014/17/EU Umsetzung bis Frühjahr 2016. Dzt Verhandlungen in der Koalition nationale Begutachtung sollte in den nächsten Wochen starten. 23

MCD wichtige Inhalte / Themen Kein Verbot von indirekten Vergütungen bei unabhängiger Tätigkeit, wenn diese für die Mehrheit des Marktes passiert. Konkrete Offenlegungsverpflichtung von Vergütungen. Möglichkeit zum nationalen Provisionsverbot. Organisatorische Anforderungen über Leitlinien usw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der GVB ausreichend. MCD - Ausnahmen Ausgenommen von der Richtlinie sind: Immobilienverzehrkredite Kreditverträge, welche durch monatliche Rentenzahlungen aus der Hypothek finanziert werden. Unentgeltliche Kreditverträge Überziehungskredite, die binnen eines Monats zurückzuzahlen sind Gerichtliche Vergleiche (entspricht VKrG) Unentgeltliche Stundungen 24

MCD Inhalte Formen der Kreditvermittlung Gebundene Kreditvermittler (Agent) Arbeiten unter der Verantwortung eines Kreditgebers oder mehrerer Kreditgeber, die nicht die Mehrheit des Marktes repräsentieren. Darüber hinaus beziehen gebundene Kreditvermittler bei ihren Beratungsdienstleistungen eine ausreichende Zahl von Kreditverträgen aus ihrer Produktpalette. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse, die finanzielle Situation und die persönlichen Umstände des Kunden. zbsp ein Kreditvermittler mit einem Partner braucht keine Auswahl treffen, ein Kreditvermittler mit 5 Partner, das beste dieser 5 Partner für den Kunden MCD Inhalte Formen der Kreditvermittlung Ungebundener Kreditmakler (Kreditmakler): Im Unterschied zum gebundenen Kreditvermittler beschränkt sich die Beratungsdienstleistung des nicht gebundenen Kreditvermittlers (ungebundener Kreditmakler) nicht auf eine eigene Produktpalette, sondern auf Kreditverträge, die auf dem Markt verfügbar sind (ähnlich Versicherungsmakler) Unabhängige Kreditvermittler (unabhängiger Kreditmakler) erfüllen die Voraussetzungen eines nicht gebundenen Kreditvermittlers (ungebundenen Kreditmaklers), bieten Kreditverträge von Kreditgebern, die eine Mehrheit am Markt darstellen, an oder dürfen keinerlei Vergütung von einem oder mehreren Kreditgebern für ihre Beratungsdienstleistungen annehmen. 25

MCD Inhalte Beratungsstandards Für die Beratung sind besondere Standards vorgesehen. Bei der Beratung müssen die notwendigen Informationen über die persönliche und finanzielle Situation sowie die Ziele des Kunden eingeholt werden (Eignungstest); muss eine ausreichend große Anzahl von Kreditverträgen in der eigenen Reichweite berücksichtigt werden, um ein geeignetes Produkt empfehlen zu können, (unterschieden wird, ob ein Kreditgeber/Kreditagent oder ein ungebundener Kreditmakler tätig wird); muss im besten Interesse der Kunden gehandelt werden, wobei die Bedürfnisse und Umstände des Kunden berücksichtigt werden müssen; muss ein Bericht über die Empfehlung gegeben werden. MCD Inhalte Neue Regulierungen Kreditgeber müssen allgemeine Informationen über die von Ihnen vergebenen Kredite zur Verfügung stellen. In der Werbung muss ein repräsentatives Beispiel vorhanden sein. Die Kreditwürdigkeit des Verbrauches muss geprüft werden meistens von der Bank, es sei den Kreditvermittler ist abschlussberechtigt. 26

MCD Inhalte ESIS Es wird ein neues Standardinformationsformular eingeführt, das ESIS-Merkblatt. Die Konditionen und Inhalte des Kredits müssen für den Kreditnehmer vergleichbar auf einem übersichtlichen Merkblatt angeführt werden. Dieses ist dem Kreditwerber rechtzeitig zu übergeben. Problematisch ist, dass die Inhalte derart konkret sind, dass gleichzeitig immer bereits der Kreditvertrag ausgestellt werden kann. MCD Inhalte Neue Regulierungen Macht ein Kreditgeber dem Verbraucher ein verbindliches Angebot muss dieses zumindest x Tage verbindlich bleiben. Eventuell wird ein Rücktrittsrecht eingeführt, wenn der Kunde gleich nach Erhalt des ESIS den Kreditvertrag unterschreibt. Bei Fremdwährungskrediten werden verpflichtende Bestimmungen eingeführt unter welchen der Kreditnehmer konvertieren darf. 27

MCD praktische Bedeutung Anforderungen an Kreditvermittler Guter Leumund Befähigungsprüfung Weiterbildungsverpflichtung? Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Die bereits bestehende Verpflichtung wird voraussichtlich ausreichen. Eintragung in ein öffentliches Register Dies wird vermutlich gemeinsam mit dem Versicherungsvermittlungsregister geführt werden. Deklaration gebunden / unabhängig case by case MCD: schlimmster Fall In nationaler Umsetzung: generelles Provisionsverbot: Ausufernde Weiterbildungsverpflichtung Überhöhte organisatorische Anforderungen 28

MCD: Aktionsplan des Fachverbands Finanzdienstleister Seit 2012 intensive Interessenvertretung auf nationaler und europäischer Ebene zum Thema MCD Lfd. Interessenvertretung in Österreich Ministeriendamit kein golden plating KEIN generelles Provisionsverbot Keine ausufernde Weiterbildungsverpflichtung (da schon WPV, Versicherungen) Workshops zu dem Thema zb 29.09.2015 lfd Informationen an Fachgruppen und Betriebe PEPP Pan European Pension Product 29

PEPP wichtige Inhalte Beratungsformen EIOPA europäische Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht arbeitet seit 2012 im Auftrag der europäischen Kommission an einer Ordnung für ein einheitliches Pensionsprodukt 4. Säule seit Juli 2014 Konsultationsrunde zu Vorschlag FV Finanzdienstleister über BIPAR involviert BIPAR gibt dzt Stellungnahme ab - Schwächen Vorschlag EIOPA: Unterschiedliche Steuerliche Regelungen in den Mitgliedsstaaten Nur Internetvertrieb keine Vermittler sollte Kosten sparen Ansatz falsch Theorie markträumender Preis Kostenersparnis wird nicht weitergegeben Informationen verständlich? wo nachfragen (objektiv) wer zahlt Nachfragen? große Anbieter profitieren Zusammenfassung Interessensvertretung auf europäischer Ebene 30

EU - Recht Conclusio Schutzschirm für das Geld der Verbraucher Schutzschirm für (selbständige) Berater? Fachverband Finanzdienstleister ist überzeugt dass Berater wichtig sind dass Provisionen Zugang zu Beratungsleistungen ermöglichen dass Annahme von Provisionen nicht automatisch zu Fehlberatungen führt. EU Recht -Ausblick Selbständige Berater haben sinnvolle volkswirtschaftliche Aufgabe machen leistbare Beratungen zeigen Problemstellungen / Lücken auf schaffen Zugang zu Produkten Beruf muss auch wirtschaftlich sinnvoll ausübbar sein Ziel Fachverband Finanzdienstleister: dies weiterhin ermöglichen - angepasst auf den österreichischen Markt 31

Fragen? Anmeldung zum Newsletter des Fachverbands Finanzdienstleister Aktuelle Informationen und Artikel, insbesondere für Wertpapierunternehmen, Gewerbliche Vermögensberater und Wertpapiervermittler Skriptum Gewerbliche Vermögensberatung und Wertpapiervermittler 2015 plus Zugang zum DLW und vieles mehr auf www.wko.at/finanzdienstleister 32