Nr, 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 773 Teil

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Transkript:

Nr, 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 773 Teil I Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs. 3 GrEStG vom 6. März 2013 1. Allgemeines Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 31. März 1982 II R 92/81 BStBl II S. 424 und vom 8. Juni 1988 II R 143/86 BStBl II S. 785) können personenbezogene Befreiungsvorschriften (unter anderem 3 Nr. 6 GrEStG) in Fällen der Anteilsvereinigung ( 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG) grundsätzlich nicht angewendet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies damit begründet, dass beim Anteilserwerb derjenige, in dessen Hand sich alle Anteile an einer grundbesitzenden Geselischaft vereinigen, grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt werde, als habe er das jeweilige Grundstück von der Gesellschaft erworben. Dies giit sinngemäß auch für die ab 1. Januar 2000 geltende Fassung des 1 Abs. 3 GrEStG, nach der es ausreichend ist, wenn unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden. Für die Fälle der Übertragung bereits vereinigter Anteile ( 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG) haben die Urteile keine Bedeutung. Da die Grundstücke einer Gesellschaft, deren Anteile zu mindestens 95 % in einer Hand vereinigt sind, grunderwerbsteuerrechtlich diesem Gesellschafter zugerechnet werden, ist bei einer Übertragung der Anteile davon auszugehen, dass der neue Gesellschafter die Grundstücke von dem früheren Gesellschafter und nicht von der Gesellschaft enwirbt. Für die Fälle, in denen mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft von einem Gesellschafter auf einen anderen übertragen werden, steht somit der Anwendbarkeit personenbezogener Befreiungsvorschriften (z. B. 3 Nr. 6 GrEStG) nichts entgegen. Dies gilt dem Grunde nach auch für die Vorschrift des 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG. Mit Urteil vom 23. Mai 2012 II R 21/10, BStBl II S. 793, hat der BFH seine Rechtsprechung teilweise geändert. Danach findet in den Fällen des 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG die Befreiungsvorschrift des 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG Anwendung, soweit die Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft auf eine schenkweise Anteilsübertragung zurückzuführen ist. Nach Auffassung des BFH beruht in diesen Fällen der fiktive Erwerb der Gesellschaftsgrundstücke ebenso wie der Erwerb der Gesellschaftsanteile insoweit auf einer Schenkung. Der BFH stützt seine Rechtsauffassung dabei auf den Zweck des 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG, die doppelte Belastung eines Lebenssachverhaltes mit Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuer zu vermeiden. Begünstigungsfähig nach 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG sind sowohl die tatbestandsauslösende Anteilsübertragung als auch eine oder mehrere vorangegangene schenkweise Anteilsübertragungen unabhängig von deren Schenkungszeitpunkten. Die Begünstigung vorangegan- gener schenkweiser Anteilsübertragungen setzt voraus, dass das jeweilige Grundstück der Gesellschaft bereits zu den damaligen Schenkungszeitpunkten zuzurechnen war. Nur in diesen Fällen kann überhaupt erst eine steuerliche Doppelbelastung im Zeitpunkt der tatbestandsauslösenden Anteilsübertragung entstehen. Für Anteilserwerbe von Todes wegen im Sinne des Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetzes gilt dies entsprechend. Beispiele: 1. Übertragung vereinigter Anteile in Höhe von 100 %, unentgeltlich V-GmbH, Die Gesellschaft verfügt über Mit Vertrag vom 01.09.2012 überträgt V unentgeltlich 100 % an seinen Sohn S. Mit Abschluss des Vertrags vom 01.09.2012 werden die vereinigten Anteile von V auf S übertragen. Der Vorgang ist grunden/verbsteuerbar nach 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG und nach 3 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 6 GrEStG in voller Höhe von der Grunderwerbsteuer befreit. 2. Anteilsvereinigung in Höhe von 100 % in zwei Rechtsakten, beide unentgeltlich 55 % unentgeltlich im Wege einer Schenkung an S. Die Vereinigung aller Anteile beruht ausschließlich auf Erwerbsvorgängen, die dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterliegen. Wegen der zum Zeitpunkt der tatbestandsauslösenden Schenkung zuzurechnen. Daher ist der Vorgang in voller

Seite 774 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Nr. 11 Höhe nach 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Schenkung zuzurechnen. Daher ist der Vorgang nur soweit nach 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, als er auf der tatbestandsauslösenden Schenkung (55 %) beruht. Der Vorgang ist in Höhe von 45 % grundenwerbsteuerpflichtig. 3. Anteilsvereinigung in Höhe von 100 % in zwei einer entgeltlich Vater V ist alleiniger Geselischafter der grundbesitzenden 55 % entgeltlich an S. Die Vereinigung aller Anteile beruht in Höhe von 45 % auf einem Erwerbsvorgang, der dem Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz unterliegt. Wegen der zum Zeitpunkt der tatbestandsauslösenden Anteilsübertragung zuzurechnen. Daher ist der Vorgang nur soweit nach 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, als er auf der vorangegangenen Schenkung (45 %) beruht. Der Vorgang ist in Höhe von 55 % grunderwerbsteuerpflichtig. Anteilsübertragung zuzurechnen. Der Vorgang ist in voller Höhe grunderwerbsteuerpflichtig. 4. Anteilsvereinigung in Höhe von 100 % in zwei einer teilentgeltlich (gemischte Schenkung) V'GmbH. Die Gesellschaft verfügt über 55 % gegen eine monatliche Rente von 2 500 über einen Zeitraum von 15 Jahren an S. Der gemeine Wert des teilentgeltlich erworbenen Anteils beträgt 450 000. V-GmbH in der Hand des S. Hierdurch wird der Tatbestand des 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht. Die Vereinigung aller Anteile beruht ausschließlich auf Erwerbsvorgängen, die dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterliegen. Die Entgeltlichkeitsquote für den Anteilserwerb vom 01.10.2012 ermittelt sich wie folgt (Wertverhältnisse zum 01.10.2012): Wert der Verpflichtung: 10,314^) X 30 000 ) = 309 420 Wert der erhaltenen Anteile: 450 000 Entgeltlichkeitsquote: 309 420 / 450 000 = 68,76 % Unentgeltlicher Anteil: 100 % - 68,76 % = 31,24 %. Wegen der unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkte der Grundstücke zum Zeitpunkt der tatbestandsauslösenden gemischten Schenkung zuzurechnen. Daher ist dieser Vorgang soweit nach 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG befreit, als er auf der Schenkung (45 %) und dem unentgeltlichen Anteil der gemischten Schenkung (31,24 % von 55 % = 17,18 %) beruht. Vom festgestellten Bedarfswert des Grundstücks 1 zum Zeitpunkt der Anteilsvereinigung bleibt ein Anteil in Höhe von 62,18 % (45 % -r 17,18 %) nach 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Der Vorgang ist in Höhe von 37,82 % grundenwerbsteuerpflichtig. gemischten Schenkung zuzurechnen. Daher ist dieser Vorgang soweit nach 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grundenwerbsteuer befreit, als er auf dem unentgeltlichen Anteil der gemischten Schenkung (31,24 % von 55 % = 17,18 %) beruht. Vom festgestellten Bedarfswert des Grundstücks 2 zum Zeitpunkt der Anteilsvereinigung bleibt ein Anteil in Höhe von 17,18 % nach 3 Nr, 2 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Der Vorgang ist in Höhe von 82,82 % grunderwerbsteuerpflichtig. 2. Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften Bei einer Anteilsvereinigung im Sinne des 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG oder einer Übertragung vereinigter Anteile im Sinne des 1 Abs, 3 Nr. 3 und 4 GrEStG von weniger als 100 % wird der Erwerbsvorgang nur insoweit nach 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG befreit, als die Anteilsübertragungen zur Anteilsvereinigung beigetragen oder die Übertragung vereinigter Anteile stattgefunden hat und diese dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterlegen haben. Maßgeblicher Vervielfältiger nach dem Bewertungsgesetz für 15 Jahre 1 Jahteswert der Rente (12 x 2 500 )

Nr. 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 775 Beispiele: 5. Übertragung vereinigter Anteiie in Höhe von 95 %, unentgeltiich folgenden Grundbesitz; Grundstück 1 Anschaffung Mit Vertrag vom 01.09.2012 überträgt V unentgeltlich 95 % an seinen Sohn S. Mit Abschluss des Vertrags vom 01.09.2012 \werden vereinigte Anteile von V auf S übertragen. Der Vorgang ist steuerbar nach 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG. Da schenkweise nur 95 % der Anteile übertragen wurden, liegt eine Doppelbelastung nur insoweit vor. Der Vorgang ist nach 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG in Höhe von 95 % steuerfrei. Da es sich um eine Übertragung vereinigter Anteile nach 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG handelt, liegt ebenso eine Grunderwerbsteuerbefreiung in voller Höhe nach 3 Nr. 6 GrEStG vor. 6. Anteilsvereinigung in Höhe von 95 % in zwei Rechtsakten, beide unentgeitiich 45 % an seinen Sohn S. Mit Vertrag vom 01,10.2012 unentgeltlich im Wege einer Schenkung an S. Die Vereinigung der Anteile beruht ausschließlich auf Enwerbsvorgängen, die dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterliegen. Wegen der zum Zeitpunkt der tatbestandsauslösenden Schenkung zuzurechnen. Da schenkweise nur 95 % der Anteile übertragen wurden, liegt eine Doppelbelastung nur insoweit vor. Der Vorgang ist nach 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG in Höhe von 95 % grunderwerbsteuerfrei und in Höhe von 5 % grundenwerbsteuerpflichtig. Schenkung zuzurechnen. Da durch die tatbestandsauslösende Schenkung nur 50 % der Anteile übertragen wurden, liegt eine Doppelbelastung nur insoweit vor. Der Vorgang ist nach 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG in Höhe von 50 % grunderwerbsteuerfrei und in Höhe von 50 % grunderwerbsteuerpflichtig. 7. Anteilsvereinigung in Höhe von 95 % in zwei einer entgeltlich folgenden Grundbesitz; Grundstück 1 Anschatfung entgeltlich an S. Die Vereinigung der Anteile beruht in Höhe von 45 % auf einem Erwerbsvorgang, der dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterliegt. Wegen der unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkte der Grundstücke ist wie folgt zu differenzieren; zum Zeitpunkt der tatbestandsauslösenden Anteilsübertragung zuzurechnen. Der Vorgang ist in Höhe von 45 % nach 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, da er insoweit auf der vorangegangenen Schenkung beruht. Er ist in Höhe von 55 % grunderwerbsteuerpflichtig., voll entgeltlichen Anteilsübertragung zuzurechnen. Der Vorgang ist in voller Höhe grundenwerbsteuerpflichtig. 8. Anteilsvereinigung in Höhe von 95 % in zwei einer teilentgeltlich (gemischte Schenkung) 01.01.1990, Grundstück 2 Anschaffung 01.01.2012, Mit Vertrag vom 01.09,2002 überträgt V unentgeltlich gegen eine monatliche Rente von 2 500 über einen Zeitraum von 15 Jahren an S. Der gemeine Wert des teilentgeltlich erworbenen Anteils beträgt 450 000. V-GmbH in der Hand des S. Hierdurch wird der Tatbestand des 1 Abs. 3 Nr, 1 GrEStG verwirklicht. Die Vereinigung der Anteile beruht ausschließlich auf Erwerbsvorgängen, die dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterliegen.

Seite 776 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Nr. 11 Die Entgeltlichkeitsquote für den Anteilserwerb vom 01.10.2012 ermittelt sich wie folgt (Wertverhältnisse zum 01.10.2012): Wert der Verpflichtung; 10,314^) X 30 000 ^)= 309 420 Wert der erhaltenen Anteile: 450 000 Entgeltlichkeitsquote: 309 420 / 450 000 = 68,76 % Unentgeltlicher Anteil: 100 % - 68,76 % = 31,24 %, Wegen der unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkte der Grundstücke zum Zeitpunkt der tatbestandsauslösenden gemischten Schenkung zuzurechnen. Daher ist dieser Vorgang soweit nach 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, als er auf der Schenkung (45 %) und dem unentgeltlichen Anteil der gemischten Schenkung (31,24 % von 50 % = 15,62 %) beruht. Vom festgestellten Bedarfswert des Grundstücks 1 zum Zeitpunkt der Anteilsvereinigung bleibt ein Anteil in Höhe von 60,62 % (45 % + 15,62 %) nach 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Der Vorgang ist in Höhe von 39,38 % grunderwerbsteuerpflichtig. Das Grundstück 2 Ist der Gesellschaft im Zeitpunkt gemischten Schenkung zuzurechnen. Daher ist dieser Vorgang soweit nach 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, als er auf dem unentgeltlichen Anteil der gemischten Schenkung (31,24 % von 50 % = 15,62 %) beruht. Vom festgestellten Bedarfswert des Grundstücks 2 zum Zeitpunkt der Anteilsvereinigung bleibt ein Anteil in Höhe von 15,62 % nach 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Der Vorgang ist in Höhe von 84,38 % grunderwerbsteuerpflichtig. 3. Besonderheiten bei Personengeseiischaften Zu den Gesellschaften im Sinne des 1 Abs. 3 GrEStG gehören auch Personengesellschaften (BFH-Urteile vom 25. Februar 1969 II 142/63, BStBl II S. 400; vom 11. Juni 1975 II R 38/69, BStBl II S. 834 und vom 26. Juli 1995 11 R 68/92, BStBl II S. 736). Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen des 1 Abs. 3 GrEStG bei Personengesellschaften unter Anteil an der Gesellschaft die gesamthänderische Mitberechtigung und nicht die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital zu verstehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1995, a. a. O.). Nach 1 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist 1 Abs. 2a GrEStG vorrangig anzuwenden. Ein Erwerbsvorgang im Sinne des 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG ist beispielsweise gegeben, wenn bei einer GmbH & Co. KG mit Grundbesitz einer der Kommanditisten sowohl die anderen Kommanditanteile als auch mindestens 95 % der Anteile an der Komplementär- GmbH enwirbt. Für Erwerbsvorgänge im Sinne des 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG bei Personengesellschaften sind die personenbezogenen Befreiungsvorschriften zu beachten. Die 0. g. BFH-Urteile vom 31. März 1982 und vom 8. Juni 1988 sind jeweils zur Anteilsvereinigung bei einer Kapitalgesellschaft ergangen. Die Schlussfolgerungen aus diesen Urteilen können nicht gleichermaßen für Personengesellschaften gezogen werden. Personengesellschaften sind weder zivilrechtlich noch grunderwerbsteuerrechtlich (vgl. 5, 6 GrEStG) uneingeschränkt als selbständig anzusehen. Eigentümer des Vermögens einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Die besondere Rechtsnatur der Personengesellschaften rechtfertigt es daher auch, persönliche Eigenschaften der Gesellschafter im Grundstücksverkehr mit der Gesellschaft, d. h. mit der Gesamtheit der Gesellschafter, zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 1979 HR 96/76, BStBl I11980 S. 217, zu einem Erwerbsfall des 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Nr. 6 GrEStG sowie BFH-Beschluss vom 26. Februar 2003 HB 202/01, BStBl II S. 528). 6 Abs. 2 und 3 GrEStG ist anwendbar, da derjenige, in dessen Hand sich die Vereinigung der Anteile im Sinne des 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG vollzieht, grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt wird, als habe er das Grundstück von der Gesellschaft erworben. Für den Anwendungsbereich des 6 GrEStG liegen somit fiktive Grundstücksübertragungen von der GmbH & Co. KG auf den künftigen Alleinkommanditisten bzw. die Personengesellschaft vor. Etwerbsvorgänge nach 1 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 2 GrEStG können hiernach gleichzeitig sowohl nach einer personenbezogenen Befreiungsvorschrift als auch nach 6 GrEStG (unter Beachtung der Beschränkungen des 6 Abs. 4 GrEStG) begünstigt sein. 4. Anwendung Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. *) Maßgeblicher Vervielfältiger nach dem Bewertungsgesetz für 15 Jahre ') Jahreswert der Rente (12x2 SOO )

Nr. 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 777 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden- Württemberg 3 S 450.5/31 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 36 S 4505 018 16 071/13 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin III C S 4501 4/2007 2 Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg 31 S 4505 3/05 Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S 4505 13 Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg 53 S 4505 001/12 Hessisches Ministerium der Finanzen S 4505 A 021 II 53/1 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV S 4505 00000 2013/001 Niedersächsisches Finanzministerium S 4514 6 35 2 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen S4505 12 VA6 Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz S 4505 A 12 016 445 Saarland Ministerium für Finanzen und Europa B/5 S 4501 6#002 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 35 S 4505 23/10 9852 Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt 44 S 4501 6 Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein VI 355 S 4501 022 Thüringer Finanzministerium S4505 A 13