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Transkript:

Saisonarbeitskraefte.de Ltd Änderungen im Europäischen Sozialversicherungsrecht zum 1.5.2010 Auswirkungen der neuen EU-Verordnungen auf den Status von Saisonarbeitskräften und Saisonunternehmern

EU-Verordnung 883/2004 Verabschiedung der VO 883/2004 am 29.04.2004 Kurz vor Beitritt der neuen EU- Mitgliedsstaaten am 1.5.2004

EU-Verordnung 883/2004 Inkrafttreten erst mit Inkrafttreten der Ausführungsverordnung 987/2009 zum 1.5.2010 Zahlreiche Änderungen durch EU-Verordnung 988/2009 Neuregelung der Zuordnung von Sozialversicherungssystemen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Gleichzeitiges Außerkrafttreten der EU- Verordnung 1408/71

EU-Verordnung 883/2004 Änderungen durch VO 988/2009 gelten nach Art. 2 der Verordnung ebenfalls erst ab 1.5.2010 (Konsolidierte Fassung) Soweit Abkommen mit Drittstaaten, z.b. Einbeziehung des EWR und der Schweiz, betroffen sind, gelten die VO 1408/71 und 574/72 bis zur Anpassung an die neuen Vorschriften insoweit weiter

Artikel 11 VO 883/04 Absatz 1 Grundregelung: Versicherung am Arbeitsort Absatz 3: bei Selbständigen (a), Beschäftigten (a), Beamten (b), Wehrpflichtigen (d) Sitz der Firma bzw. Behörde Bei Arbeitslosenunterstützung Land der Unterstützung (c) Ansonsten Wohnort (e)

Artikel 12 VO 883/04 Versicherungspflicht des Heimatlandes bei Entsendung des Beschäftigten ins Ausland bis 24 Monate, bei Beschäftigten es sei denn, die Person ersetzt eine andere Person dort Versicherungspflicht des Heimatlandes bei vorübergehender ähnlicher Tätigkeit eines Selbständigen im Ausland, die voraussichtlich auf 24 Monate begrenzt ist

Artikel 13 I 2 abhängige Beschäftigungen Wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat Kein Wesentlicher Teil der Tätigkeit Im Staat des Wohnsitzes Oder Mehrere Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten

Artikel 13 II 2 selbständige Tätigkeiten Wesentlicher Teil der selbständigen Tätigkeit im Wohnsitzstaat Schwerpunkt der Tätigkeit nicht im Wohnsitzstaat und keine wesentliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat

Art. 13 III/IV - abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit Versicherungspflicht im Staat der abhängigen Beschäftigung bei Beamten im Staat des Verwaltungsträgers Einkünfte werden zusammengerechnet

Definitionen Art. 14 V VO 987/2009 2 Tätigkeiten werden ausgeübt, wenn die Tätigkeiten parallel ausgeübt werden die Tätigkeiten alternierend ausgeübt werden, unabhängig von der Frequenz des Wechsels

Definitionen Art 14 VIII VO 987/09 Wesentliche Teile der Tätigkeit Beschäftigte Einkommen, Dauer der Beschäftigung Selbständige Umsatz, Arbeitszeit, Zahl der Einsätze, Einkommen keine Wesentlichen Teile der Tätigkeit idr bei Gesamtbewertung unter 25% der Kriterien

Meldepflicht bei Sozialversicherung Art.15/16 VO 987/09 Meldepflicht bei Sozialversicherung, falls Staat des Wohnortes und des Arbeitsortes auseinanderfallen Meldung durch Arbeitgeber, bei Selbständigen durch sie selbst bei mehreren Beschäftigungen Meldung im Wohnsitzstaat

Bestimmung des anwendbaren Rechts Art. 15/16 VO 987/09 Verpflichtung des Trägers zur unverzüglichen Unterrichtung über die anwendbaren Rechtsvorschriften an andere SV und Betroffene erste Unterrichtung ist vorläufig wird nach 2 Monaten ohne Korrektur endgültig

Vorläufige Regelungen nach VO 987/09 bei einer Beschäftigung ->Arbeitsort bei mehreren Beschäftigungen / selbständigen Tätigkeiten / Auseinanderfallen von Wohn- und Arbeitsort ->Wohnort bei mehreren Beschäftigungen / selbständigen Tätigkeiten-> Ort des ersten Antrags

Durchführungsverordnung 987 / 2009 Verpflichtung zum Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern Prioritätsschutz für Anträge im falschen Staat und interne Weiterlegung an zuständigen Träger Regeln für elektronische Datenübertragung zwischen den Trägern

Vereinbarungen zwischen Staaten Vereinbarungen durch Durchführung der VO 883/04 sind zulässig Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten der VO geschlossen wurden, müssen in Anhang 1 der VO aufgeführt sein, sonst sind sie ungültig neue Vereinbarungen sind ohne Veremrk in der VO zulässig

Wohnortbestimmung Kriterien sind nach Art. 11 der VO 987/09 Dauer und Kontinuität des Aufenthaltes im Mitgliedsstaat Situation der Person, insbesondere Art und Merkmale der Tätigkeit, insbesondere Ort, Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und Dauer des Arbeitsvertrages familiäre Verhältnisse und familiäre Bindungen Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit bei Studenten die Einkommensquelle Wohnsituation und deren dauerhafter Charakter Mitgliedsstaat, der als steuerlicher Wohnsitz gilt

Umrechnung von Zeiteinheiten System Tag ^= Wo ^= Mon. ^= Quart.^= Jahr ^= 5 Tage/Wo 9 Std 5 Tg 22 Tg 66 Tg 264 Tg 6 Tage/Wo 8 Std 6 Tg 26 Tg 78 Tg 312 Tg 7 Tage/Wo 6 Std 7 Tg 30 Tg 90 Tg 360 Tg Ein Quartal entspricht 3 Monaten bzw. 13 Wochen Ein Jahr entspricht 12 Monaten bzw. 52 Wochen