IVD-Positionen für den 19. Deutschen Bundestag

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Transkript:

Immobilienverband IVD NOVELLIERUNG DES WEG-RECHTS IVD-Positionen für den 19. Deutschen Bundestag Hier ist Immobilienkompetenz zu Hause

2 Positionspapier IVD Novellierung des WEG-Rechts 3 HERAUSFORDERUNGEN FÜR EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT Das Wohnungseigentumsgesetz, welches im Jahr 1951 geschaffen und zuletzt im Jahre 2007 novelliert wurde, hat zunächst mit der Novellierung festgelegt, dass die WEG im juristischen Sinne rechtsfähig ist. Zugleich sollte auch die Autonomie der Gemeinschaft und Anpassung an geänderte Bedürfnisse durch Einführung neuer Beschlusskompetenzen gestärkt werden. Im Laufe der Zeit hat sich allerdings gezeigt, dass die Eigentümergemeinschaft doch wesentlich differenzierter betrachtet werden muss und die bestehenden gesetzlichen Regelungen aufgrund der ungleichen Strukturen der Gemeinschaften und auch der demografischen Entwicklung nicht in jedem Falle passen. Aber auch neue gesetzliche Regelungen, wie beispielsweise die Energieeinsparverordnung (EnEV) oder die Rauchwarnmeldepflicht stellen die Gemeinschaften vor neue Herausforderungen. Nicht zuletzt sind die Pflichten und Aufgabenbereiche der Beteiligten einer Eigentümergemeinschaft nicht in zureichendem Maß bekannt. Das führt zu vermeidbaren Konflikten auf Seiten des Verwalters, Beirates und der Eigentümer als Verbraucher. 1,8 Mio. Wohngebäude mit 9 Mio. Wohnungen in Wohneigentumsgemeinschaften

4 Positionspapier IVD Novellierung des WEG-Rechts 5 FORDERUNGEN DES IVD Offene Fremdgeldkonten müssen Standard werden für mehr Transparenz und Verbraucherschutz Bank Außergerichtliche Streitbeilegung einführen Barrierefreiheit und Elektromobilität fördern, Erleichterung der Beschlussmehrheiten Klare Definitionen für bauliche Maßnahmen, Instandsetzung und Modernisierung NOVELLIERUNG DES WEG-RECHTS Gleichbehandlung bei der EEG-Umlage Ermächtigung des Verwalters, rückständige Hausgelder ohne Beschluss der Eigentümer gerichtlich durchsetzen zu können

6 Positionspapier IVD Novellierung des WEG-Rechts 7 1 OFFENE FREMDGELDKONTEN FÜR MEHR TRANSPARENZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ Das Gesetz sieht bislang zur Form der Kontenführung in Wohnungseigentümergemeinschaften keine klare Regelung vor. Die Rechtsprechung geht allerdings einhellig davon aus, dass nur sogenannte offene Fremdgeldkonten ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Nur in dieser Form bieten sie einen Schutz der WEG-Gelder vor Privatinsolvenz und Drittgläubigerzugriffen. Dennoch zeigt die Praxis, dass noch immer nicht alle Konten umgestellt sind und eine eindeutige Rechtsgrundlage zur Führung der WEG-Konten nicht besteht. Die Pflicht zur Führung offener Fremdgeldkonten sollte daher zur Klarstellung gesetzlich geregelt werden und in den Katalog der Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, 21 Abs. 5, Ziff. 7 (neu) WEG aufgenommen werden, um Klarheit für die Eigentümer als Verbraucher, die Verwalter und Beiräte zu schaffen. 2 GESETZLICHE EINFÜHRUNG EINER AUSSERGERICHTLICHEN STREITBEILEGUNG Das Wohnungseigentumsgesetz sieht bei Streitigkeiten über Beschlussfassungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft nur das gerichtliche Beschlussanfechtungsverfahren vor. Dieses ist kostenintensiv, zeitaufwändig und konfliktträchtig. Auch in 90 Prozent der Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen (GO) sind Schlichtungsvereinbarungen nicht vorgesehen. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz hilft hier ebenfalls nicht weiter, da Binnenstreitigkeiten der Wohnungseigentümer (so Beschlussanfechtungen) nicht Gegenstand der Schlichtungsstelle sein können. Sehr häufig sind die Eigentümer aber darum bemüht, Unstimmigkeiten bei Beschlussfassungen, etwa über die Jahresabrechnung, außergerichtlich mit dem Verwalter und den übrigen Eigentümern zu klären. Um Streitigkeiten unabhängig von einem Klageverfahren beilegen zu können und Eigentümer nicht binnen Monatsfrist in das gerichtliche Verfahren zu treiben, sollte eine gesetzliche Regelung zur Durchführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens kumulativ oder alternativ zum Klageverfahren gesetzlich legitimiert werden. Die Gemeinschaft sollte hierzu gerade in größeren Gemeinschaften einen Bevollmächtigten benennen, der die Interessen der Gemeinschaft bzw. der (beklagten) Eigentümer vertritt. Das Verfahren sollte zur Meidung zeitlicher Verzögerungen und Schaffung von Rechtssicherheit zeitlich begrenzt werden. Folgerichtig müsste die Anfechtungsfrist im Fall der Einleitung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens verlängert oder ausgesetzt werden. Offene Fremdgeldkonten bringen Transparenz in die Wohnungseigentümergemeinschaft. Schlichten ist besser als vor Gericht streiten.

8 Positionspapier IVD Novellierung des WEG-Rechts 9 3 FÖRDERUNG VON BARRIEREFREIHEIT UND ELEKTROMOBILITÄT - BESCHLUSSMEHRHEITEN ABSENKEN Maßnahmen zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität stellen im Regelfall eine bauliche Veränderung ( 22 Abs. 1 WEG) dar. Hierfür ist gem. 22 WEG die Zustimmung aller Eigentümer, die über das übliche Maß hinaus von der Maßnahme betroffen sind, erforderlich. In der Praxis erweist sich die Zustimmung aller Eigentümer häufig als Hindernis zur Durchführung dieser Maßnahmen, da einzelne Eigentümer sich entweder nicht betroffen fühlen oder nicht interessiert sind. Um die Hürde der Zustimmungsbedürftigkeit aller Eigentümer zu senken, und die Durchführung solcher Maßnahmen zugunsten der betroffenen Eigentümer zu fördern, sollten die erforderlichen Beschlussmehrheiten je nach dem Grad der Veränderung der Anlage und der Intensität des Eingriffes in die Belange der Gemeinschaft abgesenkt werden. Dies entspricht auch der politischen Zielsetzung zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität. 22 WEG könnte durch einen Abs. 4 (neu) um Maßnahmen der Barrierefreiheit und Elektromobilität mit den entsprechenden Beschlusskompetenzen erweitert werden. Beschlusskompetenzen erweitern: Die Allzustimmung aller Eigentümer sollte entbehrlich sein und - auf eine einfache Mehrheit abgesenkt werden, wenn die Maßnahme geeignet und erforderlich ist, den erstrebten Zweck zu erreichen, die Eigenart der Anlage nicht verändert wird und ein berechtigtes Interesse besteht (Zweck-Mittel-Relation = unter gleichermaßen geeigneten Mitteln das mildeste Mittel) - und auf eine doppelt qualifizierte Mehrheit abgesenkt werden, wenn die Maßnahme geeignet und erforderlich ist, den erstrebten Zweck zu erreichen die Eigenart der Anlage durch bauliche Maßnahmen geändert wird. 4 KLARE DEFINITIONEN FÜR BAULICHE MASSNAHMEN UND INSTANDSETZUNGEN Bauliche Maßnahmen und Maßnahmen der Instandsetzung und Modernisierung in einer Wohneigentumsanlage werden im Gesetz nur fragmentarisch aufgeführt. In der Praxis zeigt sich, dass sich die Abgrenzung der einzelnen Maßnahmen mit den unterschiedlichen Beschlussmehrheiten als schwierig erweist und nicht selten wegen fehlender wirksamer Beschlussfassung undurchführbar sind. Zur Meidung der schwierigen Abgrenzung sollten Maßnahmekataloge mit klassischen Regelbeispielen zu baulicher Veränderung, Modernisierung, modernisierender Instandsetzung in 21 und 22 WEG direkt in das Gesetz eingefügt werden. Die Schaffung von Regelbeispielen schafft Klarheit für Einheitlicher Anbau von Balkonen und Terrassen, Anbau von Rollläden und Markisen, Ein- bzw. Anbau eines Fahrstuhls. Energetische Maßnahmen, wenn kein Instandhaltungsrückstau gegeben ist (z.b. Sollarkollektoren). Eigentümer, Verwalter und Beirat und es bedarf keiner stetigen Gesetzesanpassung von Einzelmaßnahmen. Typische Modernisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik könnten folgende Regelbeispiele sein: Typische Maßnahmen modernisierender Instandsetzung: Reparatur Fassadenputz/Anstrich und gleichzeitige Dämmung der Fassade. Reparatur Antennenanlage und Anschluss an das Breitbandkabelnetz.

10 Positionspapier IVD Novellierung des WEG-Rechts 11 5 EEG-UMLAGE: GLEICHBEHANDLUNG FÜR 6 VERWALTER SOLL RÜCKSTÄNDIGE EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT GEFORDERT HAUSGELDER EINFORDERN DÜRFEN Die WEG ist benachteiligt bei der Förderung der Stromeigenversorgung der Wohnanlage. Der Deutsche Bundestag hat am 29. Juni 2017 das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom verabschiedet. Nach dem sog. Mieterstrommodell zahlen Mieter bei der Inanspruchnahme selbsterzeugten Stroms nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) nur eine verringerte EEG-Umlage. Mieter sollen künftig vom Solarstrom auf dem Hausdach profitieren können. Ziel ist es, Anreize für den Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden zu schaffen. Haushalte in Einfamilienhäusern nutzen bereits günstigen, selbstproduzierten Strom. Demgegenüber bleibt selbstnutzenden Wohnungseigentümern die Inanspruchnahme vergünstigter Konditionen bei der Stromeigenversorgung nach dem Wortlaut des EEG nach wie vor versagt. Einzelne Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Betreiber der Stromerzeugungsanlage müssen demnach die volle EEG-Umlage entrichten und zusätzliche bürokratische Pflichten wahrnehmen. Dies stellt eine unhaltbare Diskriminierung von Wohnungseigentümern und ein Hemmnis der ambitionierten Klimaschutzziele der Bundesregierung dar. Der IVD fordert eine Gleichbehandlung von Eigentümergemeinschaften bei der EEG-Umlage. Das Wohnungseigentumsgesetz vermittelt dem Verwalter keine originäre Befugnis, Ansprüche gegen säumige Hausgeldschuldner sowohl in Bezug auf Abrechnungsspitzen oder Sonderumlagen gerichtlich geltend zu machen. Er muss hierzu durch die Eigentümer gesondert per Beschlussfassung oder Vereinbarung ermächtigt werden. Dies erweist sich in der Praxis als Hemmnis, um die für die Eigentümergemeinschaft notwendigen Bewirtschaftungskosten dem Gemeinschaftsvermögen zeitnah zukommen zu lassen. In den meisten Teilungserklärungen finden sich keine Vereinbarungen, die den Verwalter zum aktiven Vorgehen ermächtigen. Auf der anderen Seite erfolgen Beschlussfassungen der Eigentümer nur einmal jährlich im Rahmen einer Eigentümerversammlung und unterliegen sodann dem Risiko eines unter Umständen langwierigen Beschlussanfechtungsverfahrens. Zahlt ein Wohnungseigentümer kein Hausgeld mehr, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. der Verwalter schnell handeln. Denn die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft bestehen auch weiterhin. Die notwendige Liquidität der Gemeinschaft kann durch unterlassene Zahlungen sowohl von laufenden Wohngeldern aber auch Sonderumlagen einzelner Eigentümer schnell gefährdet werden. Um die Liquidität einer Gemeinschaft jederzeit sicherzustellen und diese aufrechtzuerhalten, sollte das Gesetz eine originäre Befugnis des Verwalters zur Durchführung von Aktivprozessen regeln, die den Verwalter ermächtigt, sowohl laufende Hausgeldzahlungen, Abrechnungsspitzen und Sonderumlagen ohne gesonderte Beschlussfassung gerichtlich durchsetzen zu können. Der Wortlaut des 27 Abs. 2 Ziff. 3 wäre dahingehend zu ändern, dass das Erfordernis der gesonderten Ermächtigung gestrichen wird. Wohnungseigentümer stehen bei der Stromeigenversorgung vor großen bürokratischen Hürden. Der Verwalter soll gegen säumige Hausgeldschuldner gerichtlich vorgehen dürfen.

Über den IVD Bundesverband Der IVD ist die Berufsorganisation und Interessenvertretung der Beratungs- und Dienstleistungsberufe in der Immobilienwirtschaft. Der IVD ist mit ca. 6.000 Mitgliedsunternehmen, davon 1.800 Wohnungsverwalter und mit insgesamt mehr als 72.000 Mitarbeitern, der zahlenmäßig stärkste Unternehmensverband der Immobilienwirtschaft. Zu den Mitgliedsunternehmen zählen Immobilienberater, Immobilienmakler, Bauträger, Immobilienverwalter, Finanzdienstleister und Bewertungs-Sachverständige und viele weitere Berufsgruppen der Immobilienwirtschaft. Die Aufnahme in den IVD Bundesverband erfolgt nach Abschluss einer umfassenden Sach- und Fachkundeprüfung und gegen Nachweis des Abschlusses einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Jürgen Michael Schick Präsident des IVD Sun Jensch Bundesgeschäftsführerin Der IVD Bundesverband ist u.a. Mitglied & Partner in: - Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) e.v. - Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen - FIABCI Deutsche Delegation e.v. - Internationaler Verband der Immobilienberufe - The Conseil européen des Professions immobilières (CEPI) - The European Group of Valuers Associations (TEGoVA) Bildnachweise: Seite 4 und 5 alotofpeople, Seite 6 v.poth, Seite 7 Marco2811, Seite 10 Marco2811 und Seite 11 Stockfotos-MG (alle fotolia), Rückseite IVD. Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.v. Littenstraße 10 10179 Berlin Tel.: (030) 27 57 26-0 E-Mail: info@ivd.net Internet: www.ivd.net Stand: August 2017