BITTE HIER JETZT LESEN!

Ähnliche Dokumente
Verwaltungsschule des Kantons Schwyz. III. Das Grundbuch. Grundsatz der Öffentlichkeit des Grundbuches. Vorlesung im Sachenrecht

Wolfgang Ernst Dr. iur., LL.M. (Yale) Professor an der Universität Zürich. Sachenrecht. in a nutshell. 2., aktualisierte Auflage

Dienstbarkeiten und das Bauen

Unterscheidung Besitz / Eigentum. Klagen aus Besitz / Eigentum

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

Übungen Privatrecht II (Sachenrecht) Fall 7 FS 2016

o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts SS Teil

Verwaltungsschule des Kantons Schwyz. Gegenstand des Grundeigentums I. Grundstücke (vgl. ZGB 655 II, 943 I)

Vorlesung Recht I. Lösungen zu den Übungen Sachenrecht. Herbstsemester 2016

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Vertraglicher Eigentumserwerb

2 Stellung des Sachenrechts in der Rechtsordnung

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Repetitorium ZGB. Systematik ' Eigentum, Besitz und Grundbuch. Teil. Abteilung. Sachenrecht. 2. Dezember 2014 Dr.

ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG. mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen

I. Zivilrechtliche Grundlagen

Auftrag I. Auftragnehmer verpflichtet sich, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II)

18. November 2010 Dr. Lucius Huber

Inhaltsverzeichnis. Sachenrecht 2

Brennpunkt Immobiliarsachenrecht: in der Praxis. MLaw Christoph Bundi Rechtsanwalt

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip!

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

Immobilien-Vermittlung-Kauf-Verkauf

Fragen Übung 13. Was versteht man unter einem Verrichtungs- und was unter einem Erfüllungsgehilfen?

S C H E N K U N G S V E R T R A G *******************************************

Eigentum in Deutschland

Recht Wesen Beispiel Objektives Recht

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele

I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten?

Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht

wir sehen uns veranlasst, die Auswirkungen der Bereinigung der Flurwegverzeichnisse durch die Gemeinden auf die Grundbuchführung näher darzustellen.

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft

Veräußerungsgeschäfte

Abgrenzung: Eigentum und Besitz

Sachenrecht Eigentum II

Inhaltsübersicht. Zur Reihe «Recht im Alltag» 5. Vorwort 7. Einleitung: Generelle Hinweise zu Gesetzen 23

Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende. Veräusserungsverträge. Kaufvertrag Tauschvertrag Schenkung GELD TAUSCH GRATIS

Folie 1. BGB Sachenrecht 1 - Grundlagen, Grundbegriffe und Prinzipien -

6. Der Aufbau des BGB

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden

Fragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes?

BMF VI/5 (VI/5) 22. Februar 2007 BMF /0201-VI/5/2006

Sachenrecht. Anspruchsgrundlage. Vindikation (gestützt auf Eigentumsanspruch) XY = Eigentümer? Zentrale Frage. Schema WORAUS WAS WEM WER

INHALTSVERZEICHNIS. Seite. Literaturverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )

Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung

von Jörg Schmid Dr. iur., ordentlicher Professor an der Universität Luzern und Bettina Hürlimann-Kaup

K R EIS S C H R E I BEN DER VERWAI,TUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH. an die Notaria.te

11. Besprechungsfall

ASF 2010_112. Tarif. der festen Grundbuchgebühren. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 26. Oktober 2010

Teilrevision des Immobiliarsachenrechts Am 1. Januar 2012 treten die im Dezember. Juni 2011

Vorlesung Grundkurs Bürgerliches Recht III: Sachenrecht (mit Zwischenprüfungsklausur)

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

A. Grundlagen. I. Juristisches Arbeiten im Zivilrecht. II. Das BGB im Überblick

Einführung des Neuen Grundbuchs in der Gemeinde Balzers. Überblick. Einführung des Neuen Grundbuches

Abschluss eines Kaufvertrages

Einführung in das Zivilrecht

Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt )

B. Grundstücksrechte 12 Begründung, Übertragung und Beendigung von Grundstücksrechten

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2014

Examens-Repetitorium Sachenrecht

3.1 Abgrenzung der Übertragung von der Lizenz 3.2 Rechtsdogmatik der Übertragung 3.3 Sonderfall Urheberrecht

Die folgende Aufzählung nennt stichwortartig nur eine kleine Auswahl an möglichen notariellen Grundbuchgeschäften:

Der Kauf von Immobilien

ASF 2002_039. Verordnung. über die Grundbuchgebühren. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 29. April 2002

II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft. Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR

Sachenrecht I+II (ohne Fallbeispiele)

Rechtsgeschäftslehre Einführung

INHALT. Fünftes Kapitel Die Wirkungen des Grundbuches

Universität Zürich. Übungen in Handels- und Wirtschaftsrecht. Frühjahrs-Semester Fall Nr. 7 Rent-A-Car: Kreditsicherheiten

Familienrecht Vorlesung 5. Familienrecht

Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

[1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1. Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag?

Die richtige Eigentumsform beim Erwerb des Eigenheims

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist betrug gemäß 195 BGB 30 Jahre.

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

Sachenrecht. I. Einführung. 1. Was regelt das Sachenrecht?

Transkript:

Verwaltungsschule im Kanton Schwyz Sachenrecht Probeprüfung 2011/2015 BITTE HIER JETZT LESEN! 37 Fragen Antworten Sie bitte immer mit Begründung und, wo möglich, unter Angabe der einschlägigen GESETZESARTIKEL (sonst Punkteabzug). In [eckigen Klammern] sind jeweils die zu erreichenden Punktezahlen angegeben. Maximal zu erreichende Punktezahl: 64 VIEL ERFOLG! Name,Vorname: FRAGE 1: Was subsumiert das Gesetz unter dingliche Rechte? Eigentum und beschränkte dingliche Rechte FRAGE 2: Sind dingliche Rechte relative oder absolute Rechte? [1] Absolute Rechte FRAGE 3: Was ist der Unterschied zwischen relativen und absoluten Rechten? Absolute Rechte gelten gegenüber allen Relative Rechte gelten nur gegenüber bestimmten Personen FRAGE 4: Das Sachenrecht des ZGB unterscheidet zwischen beweglichen Sachen d.h.? Fahrnseigentum (Mobilien) und: Grundstücken sprich Grundeigentum (Immobilien) FRAGE 5: Bei zusammengesetzten Sachen unterscheidet das Gesetz zwischen? Bestandteil Zugehör 1

FRAGE 6: Sieht das Gesetz eine beschränkte oder unbeschränkte Anzahl von dinglichen [1] Rechten vor? Eine beschränkte Anzahl. FRAGE 7: Welches Prinzip ist für das Kundtun der dinglichen Rechte von Bedeutung? [1] Das Prinzip der Publizität. FRAGE 8: Welches ist das Publizitätsmittel für die dinglichen Rechte an Grundstücken? [1] Das Grundbuch. FRAGE 9: Was oder wer zeigt normalerweise das Eigentum oder andere dingliche Rechte an Fahrnis an? [1] Der Besitz. FRAGE 10: Ausnahmsweise gehen dingliche Rechte an Fahrnis aus öffentlichen Registern hervor. Nennen Sie drei. [3] Schiffe Flugzeuge Vieh FRAGE 11: Was bedeutet Besitz rechtlich? [1] Faktische Innehabung der Sache. FRAGE 12: Unter welchen vier Voraussetzungen sind Eingriffe das Staates in privates Vermögen zulässig? [4] Gesetzliche Grundlage Öffentliches Interesse Verhältnismässigkeit des Eingriffs Gegen volle Entschädigung FRAGE 13: Welche Formen des gemeinschaftlichen Eigentums kennt das ZGB? Gesamt- und Miteigentum. FRAGE 14: Wer oder was bestimmt, ob eine Gesamthandschaft besteht? [1] Das Gesetz FRAGE 15: Welches sind die wichtigsten vier Fälle von Gesamthandschaften? [4] Gütergemeinschaft in der Ehe (Art. 221 ff. ZGB), die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR), 2

die Kollektiv- und die Kommanditgesellschaft (Art. 552 ff. bzw. 594 ff. OR) die Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB) FRAGE 16: Wenn vertraglich nichts anderes geregelt ist, welches Mehr bedarf es für die Verfügung und die Verwaltung von Gemeinschaftsgut? [1] Einstimmigkeit. FRAGE 17: Wo sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Miteigentümer geregelt? [1] In Art. 647 649a ZGB FRAGE 18: Was versteht man unter originärem Eigentumserwerb? 2 Beispiele? [3] Ursprünglicher Eigentumserwerb. Aneignung einer herrenlosen Sache 718 Ersitzung 728, 661 Bildung neuen Landes 659 Fund und Zuführung 720 725 FRAGE 19: Was versteht man unter derivativem Eigentumserwerb? 2 Beispiele? [3] Abgeleitet, gemeint: aus dem Recht eines bisherigen Eigentümers. Erwerbsgrund ist dabei zumeist ein Rechtsgeschäft. Kaufvertrag, Schenkung Erbgang Enteignung Verwertung in der Zwangsvollstreckung Richterliches Urteil FRAGE 20: Welche Geschäfte braucht es zur Übertragung von Eigentum? Verpflichtungsgeschäft z.b. Kaufvertrag Verfügungsgeschäft z.b. Übergabe oder Eintragung im Grundbuch FRAGE 21: Was ist Dereliktion? [1] Der Eigentümer gibt sein Recht an der Sache auf, ohne dass er das Eigentum auf einen Anderen überträgt. FRAGE 22: Welche Arten beschränkter dinglicher Rechte gibt es? [3] Dienstbarkeiten Grundlasten Pfandrechte FRAGE 23: Wie werden Dienstbarkeiten auch noch genannt? [1] Servitut 3

FRAGE 24: Wann liegt eine Grunddienstbarkeit vor? [1] Wenn der jeweilige Eigentümer eines bestimmten Grundstücks berechtigt ist. (subjektivdingliche Verknüpfung). FRAGE 25: Als Dienstbarkeit an Fahrnis lässt das Gesetz nur eine Unterart zu, welche? [1] Nutzniessung FRAGE 26: Das eine Grundstück ist das herrschende (berechtigte), was ist das andere? [1] Das belastete oder dienende. FRAGE 27: Welchen Eintrag braucht es zur Errichtung eine Grunddienstbarkeit? [1] Es bedarf eines Grundbucheintrages. FRAGE 28: Welcher Eigentümer hat den Antrag auf Grundbucheintragung in der Regel zu stellen? [1] Der Eigentümer des belasteten Grundstücks. FRAGE 19: Warum? [1] Weil er über einen Teil seines Eigentums verfügt. FRAGE 30: Welches sind die reinen Personaldienstbarkeiten? [3] Wohnrecht (Art. 776-778 ZGB) Baurecht (Art. 779 und 779a l) Nutzniessung (Art. 745 775 ZGB) FRAGE 31: Chris von Rohr beklagt sich bei Ihnen darüber, dass Nigel Mansell über die Strasse von Chris von Rohr fährt. Mansell tut dies mit seinen neuen Lastwagen, die allesamt den EU-Normen (Höhe 2.55 Meter; Länge 6.30 Meter; Breite 2.90 Meter) entsprechen. Von Rohr hat sich bei Mansell bereits mehrfach beklagt und will diese Lastwagenfahrten stoppen. Mansell stützt sich jedoch auf einen Grundbucheintrag, der ihm in der Rubrik Dienstbarkeiten und Grundlasten folgendes Recht einräumt: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Nigel Mansell. Kann sich von Rohr durchsetzen? Ja. Breite nicht eingehalten. EGzZGB 64 Abs. 2. FRAGE 32: [1] Ihr Nachbar lagert regelmässig Material auf Ihrem Grundstück und betreibt jedes zweite Wochenende seinen Grill auf Ihrer Wiese. 4

Wie können Sie sich sachenrechtlich dagegen zur Wehr setzen? Durch eine Abehrklage im Sinne von ZGB 641 Abs. 2. Eigentumsfreiheitsklage Actio negatoria FRAGE 33: Wie viele Grundbuchämter gibt es im Kanton Schwyz? Sieben (EGzZGB 79 i.v.m. 81). [1] FRAGE 34: Emil Steinberger möchte auf die Dauer von 120 Jahren ein Baurecht errichten. Zeigen sie bitte zwei Möglichkeiten, wie er dieses Ziel erreichen kann. Grunddienstbarkeit oder unselbständige Personaldienstbarkeit. ZGB 779l 779a 779. Aber eigentlich gar nicht. Da 779l sagt: 100 Jahre. FRAGE 35: Ihnen wird Ihr Auto gestohlen. Der Dieb verkauft den Wagen an einen gutgläubigen Dritten. Wie gelingt es Ihnen wieder zu Ihrem Auto zu kommen? Art. 934 Abs. 1 ZGB. Kann mein Auto während 5 Jahren herausverlangen. Grundsätzlich Ohne Entschädigung. Was muss der gutgläubige Dritte, der das Auto in einem selbstverschuldeten Unfall beschädigt, Ihnen erstatten? Art. 938 Abs. 1 und 2. Wer die Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sei seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig. Was hierbei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen. FRAGE 36: Grundeigentümer Groll hat mit dem Generalunternehmer Geizig einen Werkvertrag zur Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Groll abgeschlossen. Vereinbarungsgemäss schliesst Geizig mit den Handwerkern Verträge ab, kontrolliert die Arbeiten und bezahlt die Rechnungen bis auf eine, die des Steinmetz Granitzki. Granitzki hatte die Granitabdeckung in der Küche des Einfamilienhauses eingebaut, weil der ursprünglich damit beauftragte Handwerker dies nicht selber erledigten konnte. Geizig war mit der Arbeit von Granitzki zufrieden (Abnahme der Arbeit 28. Februar). Heute (26. Mai) möchte er wegen Nichtbezahlung ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes im Grundbuch erfüllt? Wenn ja, wieso? - Bauhandwerkereigenschaft erfüllt - spezifische Leistung, Granitzki hat zwar kein Material geliefert, aber Arbeit geleistet - geeignetes Pfandobjekt; erfüllt, da er auf diesem Grundstück die Arbeit geleistet hat 5

-Fehlen anderweitiger Sicherheiten; erfüllt - Einhaltung der gesetzlichen Frist; nach Abschluss der Arbeiten hat der Bauhandwerker drei Monate Zeit, ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen zu lassen. Man kann davon ausgehen, dass die Abnahme der Arbeit durch den Generalunternehmer die Vollendung der Arbeiten darstellt. Dann ist die Frist von drei Monaten eingehalten. FRAGE 37: Der ältere, vermögende Herr Einsam hat keine lebenden Verwandten mehr. Er wohnt in einer Vorstadtvilla. Dies möchte er einerseits verkaufen, andererseits möchte er darin wohnen bleiben, beides, solange er das noch selber kann. Welche Möglichkeiten hat er, diesen Wunsch zu erfüllen? Es geht v.a. um das Wohnrecht, aber auch eine Nutzniessung wäre denkbar. Herr Einsam muss sich überlegen, ob er das ganze Haus um Wohnrecht behalten will oder nur einen Teil, z.b. eine Etage. Dies hat Auswirkungen auf den Kaufpreis bzw. darauf, dass überhaupt jemand das Haus kauft. 6