Taxordnung Pflegeheim

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Transkript:

Pflegeheim Version 1.1.18

Seite 2 / 10 1. Allgemeines 1.1. Geltungsbereich Diese Taxordnung gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner (nachfolgend Bewohner genannt) der Alterssiedlung Kantengut in Chur. 1.2. Grundlage Als Grundlage für die Taxgestaltung gilt das Bewohner-Einstufungs- und Abrechnungssystem (BESA LK 2010) gemäss den Weisungen des Kantons Graubünden. Gestützt auf das revidierte Krankenpflegegesetz (KPG) und der Verordnung zum KPG, welche per 01.01.2018 in Kraft sind, werden die Maximaltarife, die sich aus der Pensions-, der Pflege- und Betreuungstaxe zusammensetzen, in 12 Stufen festgelegt. Der Stiftungsrat beschliesst die jährlich geltenden Tarife unter Berücksichtigung der von der Regierung festgesetzten Maximaltarife. 2. Taxgestaltung Die Tarife setzen sich wie folgt zusammen: Pensionstaxe Pflegetaxen Betreuungstaxen Komfortleistungen 2.1. Die Pensionstaxe umfasst folgende Leistungen: Unterkunft im Einbettzimmer oder Zweibettzimmer Vollpension (inkl. Zwischenmahlzeiten, ohne Getränke, ausser Kaffee/Tee/Sirup morgens und abends) Bett- und Frotteewäsche Besorgen der privaten Wäsche (exkl. Näharbeiten, chem. Reinigung) Sämtliche Kleidungs- und Wäschestücke werden mit Wäschezeichen versehen diese werden von uns in Auftrag gegeben und angebracht. Die Herstellung der Nämeli und das Anbringen derselben werden in Rechnung gestellt. Die Wäschebesorgung ist im Pensionspreis inbegriffen. Reinigung des Zimmers, Heizung, Strom und Warmwasser

Seite 3 / 10 2.2. Die Pflegetaxe umfasst folgende Leistungen: Die Leistungen für die Pflege werden beim Eintritt des Bewohners nach BESA (Bewohner- Einstufungs- und Abrechnungssystem) Leistungskatalog innert 7 Tagen erfasst und bei Bedarf (in der Regel zweimal jährlich) überprüft und falls nötig angepasst. Bei wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes werden die BESA- Einstufung, sowie die Pflege- und Betreuungstaxe angepasst. Bei kurzfristigen Krankheitsveränderungen von maximal 5 Tagen erfolgt keine Neueinstufung. Der Pflegebedarf wird in 12 Stufen in einem 20 Minuten-Takt eingeteilt. Der BESA-Leistungskatalog umfasst 5 Leistungsbereiche mit 10 Massnahmenpaketen (MP), die in Minuten Zeiteinheiten erfasst werden: LK 1 Psychogeriatrie (Gedächtnis und Orientierung/Sozialverhalten/Affektregulierung 3 MP) LK 2 Mobilität (Mobilität, Motorik und Sensorik 1 MP) LK 3 Körperpflege (Kontinenz/Inkontinenz/Kompensation der Selbstpflegefähigkeit 2 MP) LK 4 Essen /Trinken (Essen und Trinken 1 MP) LK 5 Medizinische Pflege (Medikation, Schmerzmanagement/ Atmung/ Sauerstoffversorgung/ Wund -/ Hautversorgung 3 MP) Zusätzlich wird jeder Pflegeleistung, das Thema Prophylaxe oder Therapie sowie eine Häufigkeit/Norm (z.b. 1-3/Tag) zugeordnet. Gleichzeitig muss der Anwesenheitsfaktor des Pflegepersonals bestimmt werden, ebenso wird der Mitwirkungsfaktor der Bewohner berücksichtigt. 2.3. Die Betreuungstaxe umfasst folgende Leistungen: Die Betreuungskosten werden parallel zur Pflegebedürftigkeit bestimmt und ebenfalls in 12 Stufen berechnet. Folgende Dienstleistungen/Tätigkeiten werden der Betreuung zugeordnet: o Zimmerservice aus gesundheitlichen Gründen o Begleitung zum Essen innerhalb des Hauses o Tee kochen, Zwischenmahlzeiten vorbereiten, Früchte rüsten, etc. o Hilfestellungen im Alltag o Telefonunterstützung o Beratungsdienstleistungen wie z.b. Formular für die Beantragung von Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen o Beratungsgespräche o Bewohner- und Angehörigeninformation Kosten für Taxifahren und Drittleistungen werden separat verrechnet. Sinngemäss gelten diese Definitionen auch für das Entlastungsangebot im Tagesheim.

Seite 4 / 10 2.4. Die Akut- und Übergangspflegetaxe umfasst folgende Leistungen: Definition Akut- und Übergangspflege: unmittelbar nach einem Spitalaufenthalt limitiert auf max. 14 Tage nur mit entsprechender Verordnung des Arztes Patient/Bewohner kann danach wieder nach Hause entlassen werden 3. Taxreduktionen/ -zuschlag 3.1. Reduktionen der Pensionstaxe Eine Ermässigung auf die Pensionstaxe wird wie folgt gewährt: Abwesenheit des Bewohners (z.b. wegen Spitalaufenthalt oder Ferien) Ab dem ersten Tag nach Abwesenheit Fr. 15.00/Tag (Verpflegungsgutschrift). Der Eintrittstag ins Spital und der Rückkehrtag ins Heim werden voll verrechnet. Todesfall Im Todesfall werden Kosten von CHF 100.00 in Rechnung gestellt dazu wird die Zimmer- Reservationstaxe geschuldet bis das Zimmer vollständig geräumt ist. Zimmer-Reservationstaxe Pensionstaxe CHF 125.00 abzüglich Verpflegungsgutschrift CHF 15.00 = CHF 110.00. Bei einem Zweibettzimmer reduziert sich dieser Betrag zusätzlich um CHF 10.00 je Tag. Reduktion im Zweibettzimmer CHF 10.00 / Tag 3.2. Reduktion der Pflege- und der Betreuungstaxe Eine Ermässigung auf die Pflege- und die Betreuungstaxe wird wie folgt gewährt: Spitalaufenthalt Ab dem Folgetag nach Spitaleintritt um den Beitrag der Pflegekosten. Dasselbe gilt für die Betreuungstaxe. Der Rückkehrtag ins Heim wird voll verrechnet. Ferienabwesenheit Die Pflege- und die Betreuungstaxe entfällt ab dem Folgetag. Der Rückkehrtag ins Heim wird voll verrechnet. Todesfall Die Pflege- und die Betreuungstaxe entfällt ab dem folgenden Tage. 3.3. Zuschläge Ausserkantonale Bewohner CHF 20.00 / Tag (Voraussetzung: Kostengutsprache des Wohnsitzkantons und/oder der letzten Wohnsitzgemeinde).

Seite 5 / 10 4. Finanzielles 4.1. Finanzierung der Pflegetaxen gemäss Taxordnung Der Pflegeheimaufenthalt wird durch das private Einkommen und Vermögen finanziert. Dort wo dies die Kosten nicht deckt hilft die Ergänzungsleistung. Der Entscheid, ob Sie EL- Anspruchsberechtigt sind unterliegt ausschliesslich den gesetzlichen Bestimmungen. Ihre AVH- Zweigstelle hilft Ihnen gerne weiter. 4.2. Ergänzungsleistungen (EL) Die EL können bei der zuständigen AHV-Zweigstelle (Ausgleichskasse) dann angefordert werden, wenn die minimalen Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sind. Auf die EL besteht ein rechtlicher Anspruch. Sie gehört zum sozialen Fundament unseres Staates. Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zu stellen. Die Anmeldung kann eine anspruchsberechtigte Person, deren Stellvertreter oder ein naher Verwandter einreichen. Wir weisen Sie auch darauf hin, dass jede Änderung der persönlichen und jede grössere Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ergänzungsleistungsstelle sofort mitgeteilt werden muss. Dies kann ein Bezüger oder eine Bezügerin von EL, dessen/deren gesetzlicher Vertreter, eine Drittperson oder Behörde tun. Zu solchen Änderungen gehören unter anderem: Erhalt von Hilflosenentschädigung (Hilo) Erhalt einer Erbschaft oder Schenkung Verkauf von Liegenschaften und Grundstücken Adressänderungen Taxänderungen Veränderung der Leistung einer Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung Vermögensabtretungen Ein- und Austritte Spital und Heim Beginn von regelmässigen Leistungen einer Krankenkasse 4.3. Hilfslosenentschädigung (Hilo) Die Hilfslosenentschädigung kann bei mittlerer oder schwerer Pflegebedürftigkeit nach einem Jahr Wartefrist bei der zuständigen AHV-Zweigstelle beantragt werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung. 4.4. Ferienaufenthalt Bei einem Ferienaufenthalt von weniger als vier Wochen resp. wenn ein Ferienaufenthalt für weniger als vier Wochen geplant ist, wird eine Ein- und Austrittspauschale von CHF 250.00 in Rechnung gestellt.

Seite 6 / 10 4.5. Taschengeld und Wertsachen Wenn keine andere Möglichkeit besteht, führen wir auf Ersuchen hin ein Taschengeldkonto. Für die Verwaltung eines Taschengeldkontos wird eine monatliche Gebühr von CHF 40.00 verrechnet. Wir empfehlen unseren Bewohnern keine grossen Geldbeträge und teuren Schmuck im Zimmer aufzubewahren und können wir keine Haftung übernehmen. Persönliches Mobiliar und Effekten sind durch die Bewohner selbst zu versichern. Elementarschäden sind über die Alterssiedlung gedeckt. Bei Verlust von Wertsachen ist um sofortige Meldung erforderlich. 4.6. Bewohnerdepot Mit der ersten Rechnung wird ein unverzinsbares Depot über CHF 2 000.00 in Rechnung gestellt. Allfällige Schäden werden in Absprache mit diesem Depot verrechnet. Sofern alles abgerechnet ist, wird das Depot bei der Schlussabrechnung angerechnet. 4.7. Rechnungsstellung an Bewohner Alle Taxen und besonderen Dienstleistungen werden auf Ende des Abrechnungsmonats fällig. Die Bezahlung der Rechnung hat innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird der gesetzliche Verzugszins verlangt werden. 4.8. Rechnungsstellung an Krankenversicherer Der Krankenkassenanteil an den Pflegeleistungen gemäss KLV Art. 7 sowie die kassenpflichtigen Medikamente werden den Versicherern direkt in Rechnung gestellt. 4.9. Taxschuldner Als Taxschuldner gilt der Bewohner.

Seite 7 / 10 5. Austritt 5.1 Kündigung Eine Kündigung muss schriftlich eingereicht werden. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage auf das Ende eines Monates. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, wird bis zum ordentlichen Ablauf derselben die Zimmerreservationsgebühr verrechnet. Für die Endreinigung werden CHF 250.00 in Rechnung gestellt. 5.2 Todesfall Im Todesfall wird bis zur vollständigen Räumung des Zimmers die Reservationstaxe geschuldet. Hinzu werden Todesfallkosten von CHF 100.00 sowie die Endreinigung von CHF 250.00 in Rechnung gestellt. Eine schriftliche Kündigung entfällt in diesem Fall selbstverständlich. 5.3 Schäden Für allfällige beim Einzug nicht schriftlich beanstandete Schäden der Zimmereinrichtung, haftet der Bewohner vollumfänglich. Feste Einrichtungen im Zimmer dürfen nur nach Absprache mit dem Leiter Alterssiedlung gemacht werden und müssen bei der Räumung wieder entfernt werden resp. in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Allfällige Beschädigungen werden in einem separaten Protokoll festgehalten. Die entsprechenden Reparatur- oder Instandstellungskosten hat der Bewohner resp. die Erben zu tragen.

Seite 8 / 10 Anhang 1 Pflegeheimtarife Pflegeheim -Tagestaxen für den Bewohner Pflege- Minuten Pension Pflegetaxe* Betreuung Total pro Stufe Pflegetag 0 0 125.00 0.00 37.00 162.00 1 bis 20 125.00 2.70 37.00 164.70 2 21-40 125.00 17.10 37.00 179.10 3 41-60 125.00 21.60 37.00 183.60 4 61-80 125.00 21.60 37.00 183.60 5 81-100 125.00 21.60 37.00 183.60 6 101-120 125.00 21.60 37.00 183.60 7 121-140 125.00 21.60 37.00 183.60 8 141-160 125.00 21.60 37.00 183.60 9 161-180 125.00 21.60 37.00 183.60 10 181-200 125.00 21.60 37.00 183.60 11 201-220 125.00 21.60 37.00 183.60 12 > 220 125.00 21.60 37.00 183.60 *Für die Pflegekosten dürfen die versicherten Personen bis zu einem Betrag von höchstens 20% des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Betrages belastet werden. Höchster Pflegebetrag CHF 108.00, davon 20% = CHF 21.60. Pflegeheim -Tagestaxen (Aufteilung auf die vier Kostenträger) Pflege- Minuten Anteil Anteil Anteil Anteil Total pro Stufe Bewohner Kanton 25%* Gde. 75%* Krankenkasse Pflegetag 0 0 162.00 0.00 0.00 0.00 162.00 1 bis 20 164.70 0.00 0.00 9.00 173.70 2 21-40 179.10 0.00 0.00 18.00 197.10 3 41-60 183.60 2.50 7.40 27.00 220.50 4 61-80 183.60 6.10 18.20 36.00 243.90 5 81-100 183.60 9.70 29.00 45.00 267.30 6 101-120 183.60 13.30 39.80 54.00 290.70 7 121-140 183.60 16.90 50.60 63.00 314.10 8 141-160 183.60 20.50 61.40 72.00 337.50 9 161-180 183.60 24.10 72.20 81.00 360.90 10 181-200 183.60 27.70 83.00 90.00 384.30 11 201-220 183.60 31.30 93.80 99.00 407.70 12 > 220 183.60 34.90 104.60 108.00 431.10

Seite 9 / 10 Anhang 2 Tagesheimtarife Tagesheim -Taxen für den Bewohner Pflege- Minuten Pension Pflegetaxe* Betreuung Total pro Stufe Pflegetag 0 0 62.50 0.00 37.00 99.50 1 bis 20 62.50 2.70 37.00 102.20 2 21-40 62.50 17.10 37.00 116.60 3 41-60 62.50 21.60 37.00 121.10 4 61-80 62.50 21.60 37.00 121.10 5 81-100 62.50 21.60 37.00 121.10 6 101-120 62.50 21.60 37.00 121.10 7 121-140 62.50 21.60 37.00 121.10 8 141-160 62.50 21.60 37.00 121.10 9 161-180 62.50 21.60 37.00 121.10 10 181-200 62.50 21.60 37.00 121.10 11 201-220 62.50 21.60 37.00 121.10 12 > 220 62.50 21.60 37.00 121.10 *Für die Pflegekosten dürfen die versicherten Personen bis zu einem Betrag von höchstens 20% des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Betrages belastet werden. Höchster Pflegebetrag CHF 108.00, davon 20% = CHF 21.60. Tagesheim -Taxen (Aufteilung auf die vier Kostenträger) Pflege- Minuten Anteil Anteil Anteil Anteil Total pro Stufe Bewohner Kanton 25%* Gde. 75%* Krankenkasse Pflegetag 0 0 99.50 0.00 0.00 0.00 99.50 1 bis 20 102.20 0.00 0.00 9.00 111.20 2 21-40 116.60 0.00 0.00 18.00 134.60 3 41-60 121.10 2.50 7.40 27.00 158.00 4 61-80 121.10 6.10 18.20 36.00 181.40 5 81-100 121.10 9.70 29.00 45.00 204.80 6 101-120 121.10 13.30 39.80 54.00 228.20 7 121-140 121.10 16.90 50.60 63.00 251.60 8 141-160 121.10 20.50 61.40 72.00 275.00 9 161-180 121.10 24.10 72.20 81.00 298.40 10 181-200 121.10 27.70 83.00 90.00 321.80 11 201-220 121.10 31.30 93.80 99.00 345.20 12 > 220 121.10 34.90 104.60 108.00 368.60

Seite 10 / 10 Anhang 3 Persönliche Auslagen/Besondere Dienstleistungen werden separat verrechnet, darunter fallen im Wesentlichen Pflege-, Verbands- sowie Einwegmaterial werden sofern sie nicht im Pflegetarif enthalten sind nach effektivem Aufwand verrechnet. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise. Krankenkassenpflichtige Medikamente werden den Krankenkassen direkt in Rechnung gestellt. Toilettenartikel nach Aufwand Konsumation Cafeteria nach Aufwand Telefonie - Telefonanschluss inkl. Gerät CHF 25.00 / Monat - Gesprächsgebühren nach Aufwand Coiffeur/Pedicure nach Aufwand Näharbeiten CHF 48.50 / Std. Taxifahrten CHF 18.00 / Fahrt Besondere Personalleistungen wie Botengänge, Einkäufe etc. CHF 38.00 / Std. Beteiligung an Ausflügen CHF 15.00 Gültigkeit Diese Taxordnung sowie die Anhänge werden durch den Stiftungsrat periodisch im Sinne einer kostendeckenden Betriebsführung überprüft. Die Taxordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie ist ein integrierender Bestandteil des Pensionsvertrages. Chur im Januar 2018