kompakte Regelung im IPRG 28 IPRG: Anknüpfung der Rechtsnachfolge von Todes wegen ( Erbstatut), 29 IPRG: Erb- bzw Heimfallsrecht des Staates 30 IPRG: Anknüpfung der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen keine Rechtswahl des Erblassers! zahlreiche Vorfragen (Ehe, Abstammung, Adoption) selbstständig anzuknüpfen Internationales Erbrecht Unabhängig davon, wo sich das Vermögen des Erblassers befindet, wird die Erbfolge einer einzigen Rechtsordnung unterworfen letztes Personalstatut des Erblassers ( 28 Abs 1 IPRG) Ausnahmen: Grundprinzip: Nachlasseinheit Nachlasserwerb und Nachlasschuldenhaftung, wenn Verlassenschaftsabhandlung in Österreich ( 28 Abs 2 IPRG) Heimfallsrecht des Staates (3 29 IPRG) Verfügungen von Todes wegen ( 30 IPRG) Liegenschaften ( 31, 32 IPRG)
Testierfähigkeit Erbfähigkeit Testierfähigkeit = besondere Geschäftsfähigkeit : Kann der Erblasser eine letztwillige Verfügungen errichten? Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt der Rechtshandlung ( 20 Abs 1 S 1 IPRG) Erbfähigkeit: Fähigkeit bedacht bzw berufen zu werden (erbrechtliche Erwerbsfähigkeit) nach dem Erbstatut ( 28 Abs 1 IPRG) 53 IPRG: Vorrang Internationalen Übereinkommen Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (HTestÜ) in Kraft in Österreich seit 1964 Anwendungsbereich: Form Letztwilliger Verfügungen unabhängig von Gegenseitigkeit unabhängig davon anzuwenden, ob die Beteiligten Staatsangehörige eines Vertragsstaats sind (Art 6 HTestÜ)
HTestÜ: Formgültigkeit favor testamentii Art 1 HTestÜ 1961 zu bejahen wenn Testament dem innerstaatliche Recht eines der folgenden Anknüpfungspunkte entspricht nach dem Verfügungsort der letztwilligen Verfügung oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Verfügungszeitpunkt oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Todeszeitpunkt oder dem Wohnsitz des Erblassers im Verfügungszeitpunkt oder dem Wohnsitz des Erblassers im Todeszeitpunkt oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Verfügungszeitpunkt oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Todeszeitpunkt oder dem Belegenheitsort der betroffenen Liegenschaften Form auch Vorschriften, welche Testamente beschränken, etwa wegen Alters Staatsangehörigkeit HTestÜ: Formgültigkeit persönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken formbezogene Einschränkungen der Testierfähigkeit, die sich aus bestimmten persönlichen Eigenschaften des Erblassers ergeben (Bsp 568 f ABGB, Sachwalterschaft) auch notwendige Zeugeneigenschaften (Art 5 HTestÜ 1961) Folge: letztwillige Verfügung einer Person mit österreichischem Personalstatut kann formgültig sein, wenn die Formerfordernisse zwar nach dem HTestÜ 1961, nicht aber nach dem österreichischen materiellen Recht erfüllt sind (etwa 591 ABGB) Nicht umfasst: Erbverträge und Erbverzichtsverträge hier: allgemeines Formstatut ( 8 ivm 30 IPRG: Ortsform oder Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung oder subsidiär im Todeszeitpunkt) Nicht umfasst: Testierfähigkeit materielle Gültigkeit
Materielle Gültigkeit 30 IPRG: Testierfähigkeit ebenso wie die Gültigkeit von letztwilligen Verfügungen, Erbverträgen und Erbverzichtsverträgen Primär maßgeblich: Personalstatut des Erblassers im Verfügungszeitpunkt Subsidiär: Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, wenn danach Gültigkeit Anwendungsbereich: alle materiell-rechtlichen Gültigkeitsvoraussetzungen erbrechtliche Geschäftsfähigkeit (Testierfähigkeit) Zulassung der letztwilligen Verfügung, die verschiedenen Arten, ihre Reichweite, Bindungswirkung, Widerrufbarkeit Rechtsfolgen bei Verletzung der Gültigkeitserfordernisse Gesetzliche Erbfolge verschiedene Regeln für die Berufung der Erben und Nachlasserwerb Berufung zum Erben letztes Personalstatut des Erblassers (Erbstatut) Nachlasserwerb Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen
Gesetzliche Erbfolge: Erbstatut Grundsatz: Erbstatut ist das Personalstatut ( 9 IPRG) des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes letztes berufenes Heimatrecht ( 28 Abs 1 IPRG) Anwendungsbereich: gesetzlichen Erben, die Grundprinzipien des Intestaterbrechts und die Beteiligung der Erben Erbstatut Anwendungsbereich den Erbfall (Todeszeitpunkt und Todesvermutung) die gesetzliche Erbfolge andere gesetzliche Ansprüche von Todes wegen (bspw gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen die Erben, 796 ABGB) gesetzliche Vermächtnisse ( 758 ABGB) Erbunwürdigkeits- und Enterbungsgründe Erb(un)fähigkeit natürlicher oder juristischer Personen Entschlagungsgründe Gesetzliche Einschränkungen der letztwilligen Nachlassverfügung (bspw durch ein Vorausvermächtnis nach 758 ABGB) das Pflichtteilsrecht (einschließlich Verjährung) Schenkungsanrechnung, Vorempfänge und Einrechnungen die Erfüllung von Nachlassforderungen durch einen Schuldner, der zugleich Erbe ist Haftungsbeschränkungen Auslegung und Wirkungen der letztwilligen Verfügung die Art und Weise, wie Betroffene (materiellrechtlich) ihr Ansprüche durchsetzen können
Anwendungsbereich Ausnahmen keine Anwendung des Erbstatuts, wenn spezielle Regeln greifen, etwa die Testierfähigkeit und die Gültigkeit (Zulässigkeit) einer Verfügung von Todes wegen, also eines Testaments, Erb- oder Erbverzichtsvertrags ( 30 IPRG) staatliche Ansprüche auf den Nachlass (Heimfallsrecht, 29 IPRG) den Modus und die Typengestaltung dinglicher Rechte an Liegenschaften ( 32 IPRG) Erbhöfe im Inland (Kärtner ErbhöfeG 1990, Tiroler HöfeG) die Vererbung gemeinschaftlichen Wohneigentums ( 14 WEG) Formfragen (HTestÜ 1961 bzw 8 IPRG) die Rechtsfähigkeit ( 12 IPRG) gesellschaftsrechtliche Nachfolgefragen ( 10 IPRG, Gesellschaftsstatut) ehegüterrechtliche Fragen ( 19 IPRG) den Nachlasserwerb und die Nachlassschuldenhaftung bei der Durchführung von Verlassenschaftsabhandlungen in Österreich ( 28 IPRG) Erbschaftserwerb Unterscheidung: Titel und Modus Titel folgt dem zugrunde liegenden Titelgeschäft, also dem Schuldstatut, Erbstatut, Güterrechtsstatut Modus als dingliche Verfügung nach dem Belegenheitsstatut ( 31 IPRG, lex rei sitae) Verlassenschaftsabhandlung in Österreich nach lex fori = österr Recht ( 28 Abs 2 IPRG); unabhängig von der Belegenheit der Nachlassgegenstände
Heimfallsrecht Nachlass erbenlos oder ist eine Gebietskörperschaft als gesetzlicher Erbe vorgesehen Recht des Staates, in welchem sich das Vermögen des Erblassers zum Todeszeitpunkt befindet Liegenschaften Erwerb dinglicher Rechte an einer unbeweglichen Sache: lex rei sitae!
Europäisierung des Erbkollisionsrechts Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses in Kraft ab: 17. August 2015, Art 84 ErbVO objektive Anknüpfung, Art 21 ErbVO (1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Europäisierung des Erbkollisionsrechts beschränkte Rechtswahlmöglichkeit Art 22 ErbVO (1) Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. ausdrückliche Erklärung in Testamentsform materielle Wirksamkeit der Rechtswahl nach dem gewählten Recht
Rechtswahl des Erblassers im europäischen Kontext durchaus üblich Deutschland ( 25 Abs 2 EGBGB) Italien (Art 46 Abs 2 itiprg) Schweiz (Art 90 Abs 2, 91 Abs 2 chiprg) Liechtenstein (Art 29 Abs 3, 4 lieiprg) Belgien (Art 79 belgiprg) daher: beschränkte Rechtswahlmöglichkeit in ErbVO Europäisierung des Erbkollisionsrechts Grundsatz der Nachlasseinheit Art 23 ErbVO (1) Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. gesamten beweglichen und unbeweglichen Nachlass ohne Rücksicht auf den Belegenheitsort der Nachlassgegenstände
Europäisierung des Erbkollisionsrechts Formgültigkeit, Art 27 ErbVO Recht des Staates, in dem die Verfügung errichtet wurde, Recht des Staates, dem der Erblasser oder [mindestens ein Erbe] bei Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes angehörte, Recht des Staates, in dem der Erblasser oder [mindestens ein Erbe] im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz hatte, Recht des Staates, in dem der Erblasser oder [mindestens ein Erbe] entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrags oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Recht des Staates, in dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt. Europäisierung des Erbkollisionsrechts Rück- und Weiterverweisung, Art 34 ErbVO (1) Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind die in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit diese zurück- oder weiterverweisen auf: a) das Recht eines Mitgliedstaats oder b) das Recht eines anderen Drittstaats, der sein eigenes Recht anwenden würde. (2) Rück- und Weiterverweisungen durch die in Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22, Artikel 27, Artikel 28 Buchstabe b und Artikel 30 genannten Rechtsordnungen sind nicht zu beachten.