Modul: Nachlassplanung Internationales Erbrecht

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1 Modul: Nachlassplanung Internationales Erbrecht FS 2012, M.I.L. (Lund) Lehrstuhl für Privatrecht Universität Zürich Literatur und Materialien 1. Schnyder Anton K., Liatowitsch Manuel, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich Furrer Andreas, Girsberger Daniel, Guillaume Florence, Schramm Dorothee, Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Zürich Honsell Heinrich, Vogt Nedim P., Schnyder Anton K., Berti Stephen V., Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, 2. Auflage, Zürich Rumo-Jungo Alexandra, Tafeln und Fälle zum Erbrecht, 3. Auflage, Zürich Kren Kostkiewicz Jolanta, Grundriss des schweizerischen Internationalen Privatrechts, Bern Büchler Andrea, Jakob Dominique, Kurzkommentar zum ZGB, Basel 2012 (Grundlagen der Nachlassplanung, S ff.). FS 2012 Seite 2 1

2 Inhaltsübersicht A. Allgemeines I. Auslandsbezug II. Nachlasseinheit B. Rechtsquellen zum Internationalen Erbrecht II. Umfang des Erbstatuts D. Selbständige Anknüpfung I. Eröffnung des Nachlasses II. Verfügungsfähigkeit III. Form der Verfügungen von Todes wegen VI. Erbverträge E. Besonderheiten I. Nachlassspaltung II. Ordre public und lois d application immédiate FS 2011 Seite 3 A. Allgemeines I. Auslandsbezug Das Erbrecht ist eine Materie mit vielfältigem Auslandsbezug, z.b.: - Ein Schweizer verfügt im Ausland. - Ein Schweizer verstirbt im Ausland. - Ein Ausländer verstirbt in der Schweiz. - Es befinden sich potentielle Erben im Ausland. - Vermögenswerte des Erblassers befinden sich im Ausland. II. Anknüpfungsgrundsatz - Letzter Wohnsitz des Erblassers (vgl. Art. 86, 90 IPRG) - Staatsangehörigkeit spielt also grundsätzlich keine vorrangige Rolle, anders als in D oder FL FS 2012 Seite 4 2

3 A. Allgemeines III. Nachlasseinheit Das Erbrecht des IPRG ist weitgehend vom Grundsatz der Nachlasseinheit geprägt. Dies bedeutet, dass auf den gesamten Nachlass dasselbe Recht anzuwenden ist. Die rechtliche Unmöglichkeit, aus Schweizer Sicht mangelhafte letztwillige Verfügungen zu korrigieren, verlangt zudem nach einer weitgehenden Flexibilität bezüglich der strengen innerstaatlichen Gültigkeitsvoraussetzungen derartiger Akte. FS 2012 Seite 5 B. Rechtsquellen des Internationalen Erbrechts I. Autonomes Recht Art IPRG II. Bilaterale Staatsverträge USA: Vertrag vom (SR ) Italien: Niederlassungs- und Konsularvertrag vom (SR ) Grossbritannien: Freundschaftsvertrag vom (SR ) Deutschland: Staatsvertrag mit Seiner Königlichen Hoheit dem Grossherzog von Baden vom (BS 11, 611) Griechenland: Niederlassungs- und Rechtsschutzabkommen vom (SR ) Iran: Niederlassungsabkommen mit dem Kaiserreich Persien vom (SR ) FS 2012 Seite 6 3

4 B. Rechtsquellen des Internationalen Erbrechts III. Multilaterale Staatsverträge Haager Übereinkommen vom über das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht (nicht in Kraft) Haager Übereinkommen vom über das letztwillige Verfügungen anwendbare Recht (SR ; über Art. 93 IPRG integriert) Haager Übereinkommen über das auf Trust anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 1. Juli 1985 (SR ) Zur Erinnerung: das LugÜ ist nicht anwendbar vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 LugÜ FS 2012 Seite 7 : Überblick 1. Schweizer oder Ausländer mit letztem Wohnsitz in der Schweiz 2. Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland 3. Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland ( Auslandschweizer ) II. Umfang des Erbstatuts 1. Unterscheidung zwischen Erbstatut und Eröffnungsstatut 2. Erbstatut 3. Eröffnungsstatut FS 2011 Seite 8 4

5 Das IPRG bestimmt das anzuwendende Recht jeweils in Relation zur schweizerischen Zuständigkeit. Das Gesetz regelt das anwendbare Recht nur insoweit, als schweizerische Instanzen für die Nachlassabwicklung zuständig sind. Die Rechtslage wird anhand dreier Fallgruppen erläutert, die sich aufgrund der Anknüpfungskriterien des letzten Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit gebildet haben. FS 2012 Seite 9 1. Schweizer oder Ausländer mit letztem Wohnsitz in der Schweiz Grundsatz: Schweizer Gericht zuständig (Art. 86 Abs. 1 IPRG). Nach Art. 90 Abs. 1 IPRG wird der Nachlass dem schweizerischen Recht unterstellt. Ausnahme: Grundstücke, die in einem Staat gelegen sind, welcher dafür die ausschliessliche Zuständigkeit beansprucht (Art. 86 Abs. 2 IPRG). Sofern die ausländische Behörde ihr eigenes Recht zur Anwendung erklärt, kommt es zur Nachlassspaltung. FS 2012 Seite 10 5

6 1. Schweizer oder Ausländer mit letztem Wohnsitz in der Schweiz Bsp. für Art. 86 Abs. 2 IPRG: Schweizer mit Wohnsitz in Zug hinterlässt ein Grundstück in Frankreich. Ausländische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in der Schweiz haben gem. Art. 90 Abs. 2 IPRG eine beschränkte Rechtswahlmöglichkeit (professio iuris): Sie können den Nachlass einem ihrer Heimatrechte unterstellen. Verwehrt ist die Rechtswahl schweizerischen Staatsangehörigen, die ihren letzten Wohnsitz in der Schweiz haben. Das gilt nach dem Gesetzeswortlaut auch für Ausländer, die Schweizer Bürger geworden sind. FS 2012 Seite Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland Grundsatz: Nach Art. 91 Abs. 1 IPRG untersteht der Nachlass dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates des Erblassers verweist. Es handelt sich um einen der Fälle, in denen ein Renvoi (sogn. Rück- oder Weiterverweisung, Art. 14 IPRG) vollumfänglich zu beachten ist. Ausnahme: Ein mit letztem Wohnsitz im Ausland verstorbener Ausländer verfügt über in der Schweiz gelegene Vermögenswerte (Grundstücke und Mobilien). Für diesen Teil des Nachlasses sind gem. Art. 88 Abs. 1 IPRG die schweizerischen Belegenheitsbehörden zuständig, soweit sich ausländische Behörden damit nicht befassen (subsidiäre Zuständigkeit). FS 2012 Seite 12 6

7 2. Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland Beachte: Art. 88 IPRG regelt nur die Zuständigkeit. Das anwendbare Recht ergibt sich weiterhin aus Art. 91 Abs. 1 IPRG. Danach kommt das Kollisionsrecht am Wohnsitz des Erblassers zur Anwendung. Folgt dieses der Nachlasseinheit, bleibt das ausländische Recht anwendbar. Folgt dieses der lex rei sitae (dem Recht der gelegenen Sache), so wird auf das Schweizer Recht (Renvoi) verwiesen und die Folge ist eine Nachlassspaltung. FS 2012 Seite Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland ( Auslandschweizer ) Grundsatz: Art. 91 Abs. 1 IPRG. Ausnahme: Der Nachlass von Auslandschweizern (Art. 23 Abs. 1 IPRG) fällt in die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden am Heimatort, soweit sich die ausländische Behörde nicht damit befasst (Art. 87 Abs. 1 IPRG). Zudem kann ein Auslandschweizer sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag schweizerischer Heimatzuständigkeit oder schweizerischem Heimatrecht unterstellen (Art. 87 Abs. 2 IPRG). FS 2012 Seite 14 7

8 3. Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland ( Auslandschweizer ) Folge: Im Rahmen der subsidiären (Art. 87 Abs. 1 IPRG) oder gewillkürten (ordentlichen, Art. 87 Abs. 2 IPRG) Heimatzuständigkeit untersteht der entsprechende Teil des Nachlasses also - entgegen der Regelanknüpfung an den letzten Aufenthalt - schweizerischem Recht (Art. 91 Abs. 2 IPRG). Allerdings kann durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der Nachlass trotz Heimatzuständigkeit dem (materiellen, kein Renvoi) Recht am letzten Wohnsitz unterstellt werden (Art. 91 Abs. 2, 2. HS IPRG). FS 2012 Seite Beispiel für Art. 91 Abs. 1 IPRG: Ein Franzose verstirbt mit letztem Wohnsitz in Österreich. Zum Nachlass gehört ein Haus im Engadin, für das die bündnerischen Behörden aufgrund der Untätigkeit der österreichischen Behörden gem. Art. 88 Abs. 1 IPRG international und örtlich zuständig sind. Diese müssen gem. Art. 91 Abs. 1 IPRG als Erbstatut das Recht anwenden, auf welches das österreichische Kollisionsrecht verweist. Das österreichische IPR unterstellt erbrechtliche Fragen dem Recht des Staats, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte und macht auch keine Ausnahmen für Immobilien (Nachlasseinheit). Es kommt somit das französische Erbrecht zur Anwendung. FS 2012 Seite 16 8

9 : Zusammenfassung Es muss unterschieden werden zwischen einem Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz und einem solchen mit letztem Wohnsitz im Ausland. Beim Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 90 IPRG) ist das schweizerische Recht grundsätzlich anwendbar. Ausländer haben zusätzlich die Möglichkeit der Rechtswahl zugunsten ihres Heimatrechts (Art. 90 Abs. 2 IPRG). Beim Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland (Art. 91 IPRG) ist die Bestimmung des anwendbaren Rechts grundsätzlich dem IPR des Wohnsitzstaates überlassen. Beachte: Ausnahme zugunsten des schweizerischen Rechts für in der Schweiz gelegenes Vermögen (Art. 88 Abs. 1 IPRG) sowie schweizerische Staatsangehörige (Art. 87 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 91 Abs. 2 IPRG). FS 2012 Seite 17 II. Umfang des Erbstatuts gem. Art. 92 IPRG 1. Unterscheidung zwischen dem Erbstatut und Eröffnungsstatuts 2. Erbstatut 3. Eröffnungsstatut FS 2012 Seite 18 9

10 II. Umfang des Erbstatuts gem. Art. 92 IPRG 1. Unterscheidung zwischen dem Erbstatut und dem Eröffnungsstatut - Das materielle Erbrecht enthält eine Vielzahl von formellen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche die Ausübung, Umsetzung und Durchsetzung der materiellrechtlichen Regelungen und Institute sicherstellen sollen. - Das IPR regelt grundsätzlich nur, welchem materiellen Recht ein internationaler Sachverhalt untersteht; verfahrensrechtlich richtet sich die jeweilige Behörde schon aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich nach der lex fori (das am Gerichtsort geltende Kollisionsrecht). Demzufolge ist zwischen Erbstatut und Eröffnungsstatut zu unterscheiden. FS 2012 Seite 19 II. Umfang des Erbstatuts gem. Art. 92 IPRG 2. Umfang des Erbstatuts Art. 92 Abs. 1 IPRG umschreibt den Umfang des Erbstatuts - bei feststehender erbrechtlicher lex causae (= das nach den Regeln des Kollisionsrecht auf eine bestimmte Rechtsfrage anwendbare Recht) - wie folgt: Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können. Der Erbstatut umfasst die Gesamtheit des Nachlasses. Die formelle Nachlassbehandlung bleibt dem Eröffnungsstatut vorbehalten. FS 2012 Seite 20 10

11 II. Umfang des Erbstatuts gem. Art. 92 IPRG 2. Umfang des Erbstatuts Folgende Sachbereiche sind dem Erbstatut zuzurechnen: Erbberechtigung und Erbanteile Enterbung und Pflichtteilsrecht Arten und Wirkungen erbrechtlicher Verfügungen Erbverzicht und Ausschlagung Erbrechtliche Klagen Erbgang, Erbschaftserwerb und Erbteilung Rechte und Pflichten des Willensvollstreckers FS 2012 Seite 21 II. Umfang des Erbstatuts gem. Art. 92 IPRG 3. Eröffnungsstatut Art. 92 Abs. 2 IPRG Das Eröffnungsstatut umfasst alle Regelungen, welche die Sicherung des Nachlasses und des Erbganges sowie den Vollzug der Erbfolge zum Zweck haben, ausserdem die formellen Aspekte der materiell-erbrechtlichen Institute FS 2012 Seite 22 11

12 II. Umfang des Erbstatuts gem. Art. 92 IPRG 3. Eröffnungsstatut Dem Eröffnungsstatut unterstehen: Eröffnung des Erbganges Formelle Aspekte eines Erbscheins Formelle Aspekte der Ausschlagung, des öffentlichen Inventars und der amtlichen Liquidation Nachlassverwaltung und Liquidationshandlungen Formelle Aspekte der Willensvollstreckung FS 2012 Seite 23 D. Selbständige Anknüpfung (Überblick) I. Eröffnung des Nachlasses II. Verfügungsfähigkeit III. Form von Verfügungen und Rechtsgeschäften von Todes wegen IV. Erbverträge FS 2011 Seite 24 12

13 D. Selbständige Anknüpfung I. Eröffnung beziehungsweise Abwicklung des Nachlasses Diese selbständige Anknüpfung ist nur dann von Bedeutung, wenn sich das Erbstatut nach ausländischem Recht richtet; in einem solchen Fall kommt es zu einem Auseinanderfallen von Erb- und Eröffnungsstatut. Dies ist in folgenden Fällen möglich: Der Erblasser unterstellt den Nachlass seinem ausländischem Heimat- oder Wohnsitzrecht (Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 IPRG) Anwendung ausländischen Erbrechts aufgrund des Kollisionsrechts am ausländischen Domizil bei einer Zuständigkeit schweizerischer Behörden am Ort der gelegenen Sache (Art. 88 und Art. 91 Abs. 1 IPRG). FS 2012 Seite 25 D. Selbständige Anknüpfung II. Verfügungsfähigkeit Die Verfügungsfähigkeit ist die erbrechtliche Handlungsfähigkeit. Sie umfasst die Erklärung letztwilliger Verfügungen und den Abschluss von Erbverträgen (Art. 94 und Art. 95 Abs. 4 IPRG). Sie wird sowohl gegenüber der allgemeinen Handlungsfähigkeit (Art. 35 IPRG), als auch gegenüber dem Erbstatut gesondert angeknüpft. Nach der Alternativanknüpfung des Art. 94 IPRG ist verfügungsfähig, wer dies nach dem Recht am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthalt oder nach dem Recht eines der Heimatstaaten ist (favor testamenti). FS 2012 Seite 26 13

14 D. Selbständige Anknüpfung III. Form von Verfügungen und Rechtsgeschäften von Todes wegen Art. 93 IPRG stellt i.v.m. dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht (SR ) mittels Alternativanknüpfung an eine Vielzahl von Rechtsordnungen die grösstmögliche Begünstigung der Formgültigkeit sicher (favor testamenti). Danach ist ein Akt von Todes wegen formgültig, sofern er alternativ einer der folgenden Rechtsordnungen entspricht: Recht des Errichtungsortes Heimatrecht Recht des Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Todes Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes Belegenheitsrecht betreffend unbewegliches Vermögen FS 2012 Seite 27 D. Selbständige Anknüpfung IV. Erbverträge Im Interesse der Verkehrssicherheit und der Aufrechterhaltung einmal geschlossener Vereinbarungen hält Art. 95 IPRG fest, dass massgeblicher Anknüpfungszeitpunkt nicht jener des Todes, sondern jener des Vertragsschlusses beziehungsweise der Verfügung ist. Verträge mit einseitiger erbrechtlicher Verpflichtung unterstehen dem Wohnsitzrecht des Erblassers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Art. 95 Abs. 1 IPRG). Mittels Rechtswahl kann der Vertrag jedoch dem Heimatrecht des Erblassers unterstellt werden, sofern sich die Rechtswahl auf den gesamten Nachlass bezieht (Art. 95 Abs. 2 IPRG). FS 2012 Seite 28 14

15 D. Selbständige Anknüpfung IV. Erbverträge Verträge mit gegenseitiger Verpflichtung müssen (kumulativ) dem Wohnsitzrecht jedes Verfügenden oder dem von ihnen gewählten gemeinsamen Heimatrecht (Art. 95 Abs. 3 IPRG) entsprechen. Vorbehalten bleiben die Sonderbestimmungen bez. Form und Verfügungsfähigkeit (Art. 95 Abs. 4 i.v.m. Art. 93, 94 IPRG). FS 2012 Seite 29 E. Besonderheiten (Überblick) I. Nachlassspaltung II. Ordre public und lois d application immédiate im Erbrecht FS 2011 Seite 30 15

16 E. Besonderheiten I. Nachlassspaltung Beispiele: Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 90 IPRG), für Immobilien bleibt aber die Zuständigkeit des Belegenheitsstaates vorbehalten (Art. 86 Abs. 1 IPRG). Erblasser ist Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland (Art. 91 IPRG). Für das in der Schweiz gelegene Vermögen besteht subsidiäre Zuständigkeit der Schweizer Behörden (Art. 88 Abs. 1 IPRG). Es kann zur Nachlassspaltung kommen. FS 2012 Seite 31 E. Besonderheiten I. Nachlassspaltung Die Nachlassspaltung wirft eine Reihe komplexer Fragen auf. Grundsätzlich sind die verschiedenen Erbmassen und die sich stellenden Rechtsfragen gesondert und selbständig nach dem jeweiligen Erbstatut zu behandeln. Umstritten ist, inwieweit ausländischem Recht unterliegende Nachlassteile bei der Behandlung des übrigen Nachlasses rechnerisch mitberücksichtigt werden sollen. Dies ist namentlich mit Bezug auf die Regelung der Nachlassschulden, die Berechnung der Quoten und eine gewisse Koordinierung des Pflichtteilsschutzes zu befürworten. FS 2012 Seite 32 16

17 E. Besonderheiten II. Ordre public und lois d application immédiate im Erbrecht Bei der Anwendung ausländischen Erbrechts sind die Regelungen des Allgemeinen Teils des IPRG zu berücksichtigen. Insbesondere ist jeweils zu prüfen, ob das Anwendungsergebnis als ordre public widrig zu qualifizieren ist (Art. 17 IPRG). Gem. BGE 102 II 136 verstossen vom schweizerischen Pflichtteilsrecht abweichende ausländische Regelungen grundsätzlich nicht gegen den Ordre public. FS 2012 Seite 33 E. Besonderheiten II. Ordre public und lois d application immédiate im Erbrecht Als international zwingende Bestimmungen i.s.v. Art. 18 IPRG sind insbesondere das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom und das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (bis zu dessen geplanter Aufhebung) zu berücksichtigen. Beachte: Lange war umstritten, ob das Verbot der Errichtung von Familienfideikommissen (Art. 335 Abs. 2 ZGB) eine Eingriffsnorm i.s.d. Art. 18 IPRG darstellt. Dies hat das BGer am 17. November 2009 verneint und entschieden, dass etwa eine wirksam im Ausland errichtete Familienstiftung anzuerkennen ist (vgl. Art. 154 Abs. 1 IPRG), ohne dass ihr Art. 335 Abs. 2 ZGB entgegengehalten werden könnte (vgl. BGE vom 17. November 2009; 4A_339/2009). FS 2012 Seite 34 17

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Die Folien sind abrufbar unter: M.I.L. (Lund) Lehrstuhl für Privatrecht Universität Zürich FS 2012 Seite 35 18

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