6. Biomasse-Forum Novellierte Bioabfallverordnung in der Praxis Zusätzliche Anforderungen an die Nachweis- und Dokumentationspflichten Michael Schneider Verband der Humus- und Erdenwirtschaft e.v. 1
Gliederung (BioAbfV) Verordnungsteil 14 3, 4 Hygiene, Schadstoffe 9a Verwertung best. Abf. 11 Nachweispflichten Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Ausgangsstoffe Behandlung Analytik Lieferschein Begründung zur Änderungsverordnung Vollzugshinweise; Zuständigkeitsverordnung 2
Anlass für novellierte BioAbfV (EG) Nr. 1774/2002 Nr. 1069/2009 u. 142/2011 Agrarministerkonferenz (29.09.2006) Umweltministerkonferenz (26.10.2006) lückenlose Rückverfolgbarkeit aller Ausgangsstoffe bis zum Ort des Anfalls nur unbedenkliche Stoffe PFT-Skandal Juni 2006 GW-Umwelt GmbH & Co KG aus Borchen 3
Landwirtschaftliches Wochenblatt Westfalen-Lippe 4 Armin Asbrand
Das Fass zum Überlaufen brachten Analysen die zeigten, dass nicht drin war, was drin sein sollte. Die Firma GW Umwelt muss den Landwirten endlich nachweisen, welche Stoffe sie in ihren Bodenverbesserer mischt. 5
In zwei Fällen schimmerte terra top bläulich Wiederholt bat Sachgebietsleiter Abfall und Bodenschutz Andreas Gildemeister. die Auflagen und Stoffströme bei GW Umwelt genauer zu überwachen. Wenn am Ende das Kind im Brunnen liegt und Bodenbelastungen festgestellt werden, kann das für die Landwirte ganz bitter werden. Deshalb raten wir zur Vorsicht und engen Zusammenarbeit mit den Experten der Landwirtschaftskammer 6
Behördenzuständigkeiten BioAbfV Behörde BioAbfV 1998 BioAbfV 2012 zuständige Behörde 46 74 für die Anlage zuständige Behörde - 3 für die Aufbringungsfläche zuständige B. - 8 landwirtschaftliche Fachbehörde 13 15 für die Aufbringungsfläche zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde - 1 tierärztliche Fachbehörde 1 3 zuständige Forstbehörde 1 1 Summe Behörden 61 105 7
3 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung 3 (6) Satz 5: [Temperatur] Stellt der Bioabfallbehandler durch die Prozessüberwachung fest, dass die jeweiligen Anforderungen an die Prozessführung nicht eingehalten wurden, hat er die zuständige Behörde hierüber und über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu informieren. 8
3 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung 3 (8) Satz 4: Wird bei der Prüfung der hygienisierten Bioabfälle eine Überschreitung der Grenzwerte für Krankheitserreger, keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile festgestellt, sind die Untersuchungsergebnisse von der untersuchenden Stelle unverzüglich an den Bioabfallbehandler zu übermitteln, der diese unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleitet. 3 (8) Satz 5: Diese leitet die Untersuchungsergebnisse unverzüglich an die zuständige landwirtschaftliche und tierärztliche Fachbehörde weiter. 9
Notfallkette 2 keimfähige Grassamen Labor meldet unverzüglich an Bioabfallbehandler Bioabfallbehandler meldet unverzüglich an seine Überwachungsbehörde Überwachungsbehörde meldet unverzüglich an landwirtschaftliche und tierärztliche Fachbehörde Labor Kompostierer Behörde +2 weitere Behörden 10
4 Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter 4 (9) Satz 3: Wird bei der Untersuchung der behandelten Bioabfälle eine Überschreitung der Grenzwerte für Schadstoffe festgestellt, sind die Untersuchungsergebnisse von der untersuchenden Stelle unverzüglich an den Bioabfallbehandler zu übermitteln, dieser leitet sie unverzüglich an die zuständige Behörde weiter. 11
9a Zusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen 9a (1) Satz 1: Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer dürfen die in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Bioabfälle nur mit Zustimmung der für sie zuständigen Behörde abgeben 12
Anhang 1b Abfallbezeichnung gemäß der Anlage AVV Schlämme aus Wasch, Reinigungs, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen (02 03 01) Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (02 03 05) Geeignete Abfälle ) aus den in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen Sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle Inhalte von Fettabscheidern Ergänzende Bestimmungen 13
Bezugsquellenbescheinigung ( 9a) Angaben unter Verwendung der Vordrucke der Nachweisverordnung. (DEN) Deckblatt Entsorgungsnachweise, (VE) Verantwortliche Erklärung, (DA) Deklarationsanalyse, (BB) Behördenbestätigung Erzeuger (Lebensmittelindustrie) (DEN) (VE) (DA) Formblätter NachwV (BB) Formblätter NachwV Bioabfallbehandler Prüfung Zustimmung der Behörde (DEN) (VE) (DA) (BB) bei der ersten Abgabe 14 Quelle: BGK 2012
11 : NACHWEISPFLICHTEN Abs. 1: Input, Charge + Abs. 2: Output; Lieferschein ohne RAL-GZ Abs. 3: Output; Lieferschein mit RAL-GZ 15
11 (1) Nachweispflichten (Input) Dokumentation von der Anfallstelle bis zum letzten Besitzer: Art Bezugsquelle Menge Anfallstelle Aufteilung nach fortlaufenden Chargennummern: Jahr Monat Fortlaufende Nummer 16
Registrierung Anlieferung [ 11 (1) Satz1] Anfallstelle Anlieferer Behandler Dokumentation: Art Menge Bezugsquelle Anfallstelle abgeändert nach BGK 2012 17
Registrierung Anlieferung [ 11 (1) Satz 5) Anfallstelle 1 Anfallstelle 2 Anfallstelle 3 Einsammler Art Bezugsquelle Bezugsmenge Anfallstelle Behandler Dokumentation: Art Menge Bezugsquelle Regelung wurde getroffen, damit die Anfallstelle bzw. Kunden des Einsammlers nicht zwangsläufig dem Behandler bekannt wird. abgeändert nach BGK 2012 18
11 (2) Nachweispflichten Bioabfallbehandler haben bei jeder Abgabe von Bioabfällen einen Lieferschein auszuhändigen 11 (2) Satz 1: (Lieferschein) 1. Bioabfallbehandler 2. Landwirt, Zwischenabnehmer, 3. Chargennummer, Menge, 4. Kompostart (biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall) 5. Phyto-/Seuchenhygiene, Schwermetallgrenzwerte 19
11 (2) Nachweispflichten 11 (2) Satz 1: 6. Schwermetalle, ph, Salzgehalt, GV, TS, Fremdstoffen, Steinen 7. Untersuchungsstellen, Zeitpunkte Untersuchungen 8. max. t TM/ha*3a 9. Zulässigkeit der Aufbringung auf 10. Datum Abgabe u. Annahme; Unterschriften Bioabfallbehandler, Landwirt, Zwischenabnehmer 20
Lieferscheinverfahren 11 Abs. 2 1 Kompostierer 2 Bioabfallbehandler 3 Kreisstelle für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde 5 4 Zwischenhändler 6 LWK zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde 7 Landwirt Bewirtschafter der Aufbringungsfläche 8 9 Das bedeutet: Bioabfallbehandler + Zwischenhändler + Landwirt schicken den gleichen Lieferschein an zwei Behörden 21
11 (3) Nachweispflichten [Output mit ] Die zuständige Behörde kann Bioabfallbehandler vom Lieferscheinverfahren befreien Mitglied einer Gütegemeinschaft + kontinuierliche Gütesicherung + Entsorgungsfachbetrieb (oder ggf. andere Audits) Ggf. auch ohne Zertifizierung, wenn Behörde und landw. Fachbehörde zustimmen 22
Nachweispflichten für den Bioabfallbehandler (1) Bioabfall -Bezug (Input) Direktbezug: Was?, Woher?, Von wem?, Wie viel? vom Einsammler: Was?,, Von wem?, Wie viel? Bioabfallbehandlungsanlage (Prozess) Charge: 2012_Juni_74 Behandlung: 3: hygienisierende Behandlung 4: Schadstoffe u.a. Parameter Befreiung 11 (2): Efb + BGK + Behörde Lieferschein (Output) Kompostanlagen GmbH ; RAL-GZ Kompost Charge 2012_Juni_74 x biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall max. 30 t TM/ha*3a Aufbringen auf Gründlandflächen. ist nicht zulässig 23 Zwischenhändler Landwirt
Nachweispflichten für den Bioabfallbehandler (2) Lieferschein (Output) Zwischenhändler Landwirt die Abgabe an den Zwischenhändler muss vom Bioabfallbehandler nicht an eine Behörde gemeldet werden jährliche Meldung an die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde: 1. Kompostanlagen GmbH 2. Landwirt 3. Menge (t TM) 4. Datum Abgabe 24
Nachweispflichten für den Zwischenhändler Lieferschein vom Bioabfallbehandler Zwischenhändler Lieferschein vom Zwischenhändler Zwischenhändler GmbH Kompostanlagen GmbH ; RAL-GZ Kompost Charge 2012_Juni_74 x biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall max. 30 t TM/ha*3a Aufbringen auf Gründlandflächen. ist nicht zulässig Landwirt 25 jährliche Meldung an die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde: 1. Kompostanlagen GmbH 2. Landwirt 3. Menge (t TM) 4. Datum Abgabe
Nachweispflichten für den Landwirt Lieferschein (10 Jahre) Kompostanlagen GmbH; RAL-GZ Kompost Charge 2012_Juni_74 x biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall max. 30 t TM/ha*3a Aufbringen auf Gründlandflächen. ist nicht zulässig Nachtrag in den Lieferschein durch den Landwirt unmittelbar nach Aufbringung aufgebrachte Materialien Menge in t TM (!!!) Bezeichnung der Aufbringungsfläche Größe in Hektar [kein Datum der Aufbringung] 26 Meldung nach 9 (1) BioAbfV Meldung der Aufbringungsfläche an die für die zuständige Behörde spätestens 2 Wochen nach der Aufbringung (Weiterleitung an landwirtschaftliche Fachbehörde) nur erste Gabe seit 1.10.1998
Neue Informationspflichten der BioAbfV durch Änderungsverordnung S. 30/31 Begründung zur Änderungsverordnung: Für die Wirtschaft werden mit der Änderung der BioAbfV folgende neue Informationspflichten begründet:.gesamt: 41.000 Euro/a. 2.700.000 t Kompost/a 300 t/landwirt*a 9.000 Landwirte 1.510 Bioabfallbehandlungsanlagen (+ x Einsammler + x Zwischenhändler + x Erzeuger) 2 /Landwirt 18.000 ; 15,23 /Bioabfallbehandler 23.000 Bsp.: Genehmigung Baumusters Prozessmodel: 2.000 (Mehrkosten: Anpassung EDV, Fortbildung, Unterrichtung Kunden und Lieferanten ) Mehraufwand: Bspl.: Betriebsleiter, Landwirte, Behörden 27
Zusammenfassung Bei Konsequenter Umsetzung des (alten) Abfall-, Dünge-, und Genehmigungsrechtes hätte die PFT-Belastung unterbunden werden können. Eine Ausweitung der Dokumentationspflichten, wie sie in der novellierter BioAbfV verlangt ist, wäre nicht erforderlich gewesen. Die Regelungen zum Düngemittelrecht und Abfallrecht sind so kompliziert geworden, dass sie von vielen Akteuren (Bioabfallbehandler, Behörden) oft nicht mehr verstanden werden. Die Behörden sind zu stark mit der Verwaltung trivialer Angelegenheiten eingebunden, so dass ihnen oft die Zeit fehlt, den wirklich kritischen Dingen nachzugehen. Der (unnötige) Verwaltungsaufwand nach BioAbfV ist für alle Beteiligten, insbesondere den Behörden, erheblich. Die Verwertung von Kompostprodukten, die mit dem RAL-Gütezeichen Kompost ausgezeichnet sind, bleibt weiterhin einigermaßen praktikabel. 28