Beilage TAPEZIERERGEWERBE. Lohnordnung. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab

Ähnliche Dokumente
Beilage GLASERGEWERBE. Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab

zum Kollektivvertrag für das Bodenlegergewerbe In der Fassung vom 1. Mai 1999 Lohnordnung Gültig ab ab 1. Mai 2013

ZIMMERMEISTERGEWERBE

Beilage. holz- und kunststoffverarbeitende. Österreichs. Rahmenrechtliche Änderungen. und. Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag.

Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2009 bzw. 1.

ZIMMERMEISTERGEWERBE

HAFNER-, PLATTEN- UND FLIESENLEGERGEWERBE

zum Kollektivvertrag für das ZIMMERMEISTERGEWERBE In der Fassung vom 1. Jänner 1998 Lohnordnung Gültig ab ab 1. Mai 2013

zum Kollektivvertrag für das ZIMMERMEISTERGEWERBE In der Fassung vom 1. Jänner 1998 Lohnordnung Gültig ab ab 1. Mai 2014

Beilage DACHDECKERGEWERBE. Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab

LOHNVERTRAG Bäckergewerbe Österreich

HAFNER-, PLATTEN- UND FLIESENLEGERGEWERBE

KOLLEKTIVVERTRAG. abgeschlossen zwischen dem. Fachverband der Glasindustrie. einerseits und dem

abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die Fachverbände der

K O L L E K T I V V E R T R A G

KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern

KOLLEKTIVVERTRAG Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeugergewerbe

Kollektivvertrag für das Tapezierergewerbe

KV Regelungen durch die PRO-GE Jugend Kampagne Weil sonst deine Mäuse Flöten gehen

Lohntafel A ab 1. April 2016 für die Arbeiter folgender Abteilungen der "Unser Lagerhaus"- Warenhandelsgesellschaft m.b.h.

R U N D S C H R E I B E N Nr. 012

LOHNVERTRAG Speiseöl- und Fettindustrie Österreich

zum Kollektivvertrag für das STEINARBEITERGEWERBE für die Berufsgruppen, die der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe angehören Lohnordnungen Gültig ab

HOLZ- UND KUNSTSTOFF- VERARBEITENDE GEWERBE ÖSTERREICHS

Änderungen des Kollektivvertrages für den Pharmazeutischen Großhandel mit Wirkung vom

MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLER- GEWERBE

ERGEBNISSE DER BAGS LOHN- UND GEHALTSVERHANDLUNGEN 2011

zum Kollektivvertrag für das für die Berufsgruppen, die der Bundesinnung der Steinmetze angehören mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher

Mindestlohntarif für KindergartenhelferInnen für das Bundesgebiet Österreich Gültig ab

Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2017

STEINARBEITERGEWERBE

zum Kollektivvertrag für das STEINARBEITERGEWERBE für die Berufsgruppen, die der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe angehören Lohnordnungen Gültig ab

Vermögenswirksame Leistungen

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014

ÄNDERUNG 7 - SONN-, FEIERTAGS- UND NACHTARBEIT, RUHEZEITEN

MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung. Gültig ab 1. Mai 2014 KOLLEKTIVVERTRAG

K O L L E K T I V V E R T R A G

B e k a n n t m a c h u n g

Fachverband Hotellerie. Information zur Lehrlingsförderung NEU

Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes

K O L L E K T I V V E R T R A G. A r t i k e l I G e l t u n g s b e r e i c h. A r t i k e l II Erhöhung der IST-Gehälter

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1) um 1,5 %.

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:

KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE) 1 Geltungsbereich. 2 Mindestgehälter

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

KOLLEKTIVVERTRAG LOHNVEREINBARUNG

KOLLEKTIVVERTRAG MINDESTGEHALTSORDNUNG

Kollektivvertrag. für das. Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeugergewerbe. abgeschlossen zwischen der. Bundesinnung der Glaser.

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Arbeitskräfteüberlassung in Österreich


MINDESTLOHNTARIF FÜR ANGESTELLTE IN PRIVATEN KINDER- BETREUUNGSEINRICHTUNGEN

Leiharbeit / Zeitarbeit am Beispiel der österreichischen Industrie

KOLLEKTIVVERTRAG. für die. Arbeiter in den Betrieben der Nö. Winzergenossenschaften sowie der Winzerhausvertriebsgesellschaft

Lohntarifvertrag Bekleidungsindustrie Baden-Württemberg

KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DIE ARBEITER DER. RWA Raiffeisen Ware Austria AG

Information zum Abschluss des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs per

Gesetz vom, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 geändert werden

KOLLEKTIVVERTRAG. für die

Ü b e r e i n k o m m e n

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiter / Angestellte der Papierindustrie per 1.5.

ENTGELTTARIFVERTRAG. gültig ab 01. November 2007

Herzlich Willkommen zum Fachtag Tarifvertrag Soziales am Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.v.

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge

Beilage STEINARBEITERGEWERBE. Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. für die Berufsgruppen, die der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe angehören

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER. 85. ÄNDERUNG der DO.B

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III

ERHÖHUNGEN MIT Mindestgehälter, -zulagen, -reiseaufwandsentschädigungen, Lehrlingsentschädigungen

KOLLEKTIVVERTRAG über Reiseaufwandsentschädigungen 2005

Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Bäckerhandwerk im Saarland

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001

Gehaltstarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg

STAND 1. November 2007

KOLLEKTIVVERTRAG. betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

GAV ISS Aviation AG Zürich Teilzeitangestellte im Std.-Lohn

zum Rahmenkollektivvertrag und zu den Zusatz-Kollektivverträgen für die ANGESTELLTEN in der Stein- und keramischen Industrie Österreich

ENTWURF WIENER LANDTAG

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

KOLLEKTIVVERTRAG. für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Ordinationen (ausgenommen Zahnärzte)

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: gültig ab: Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin.

zum Kollektivvertrag für das PFLASTERERGEWERBE In der Fassung vom 1. Jänner 2011 Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2013

GAV Aargauer Kantonsspitäler

Grenzüberschreitender Betriebsübergang

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

KAV Nds. A 10/2012 Anlage 3. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits.

Kollektivvertrag. 15 (vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bediensteten)

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe in Niederösterreich

ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 11. Dezember 2014 Teil II

Lohntabelle ab 1. Mai 2016

T a r i f v e r t r a g

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Transkript:

Beilage zum Kollektivvertrag für das TAPEZIERERGEWERBE Lohnordnung Gültig ab 1. Mai 2012

KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits. Artikel 1 Geltungsbereich a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich. b) Fachlich: Für alle Betriebe der Berufsgruppen Tapezierer, Dekorateure, Bettwarenerzeuger, Bettwarenreiniger, Segelmacher, Zelterzeuger und Sonnenschutzanlagenhersteller, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Maler und Tapezierer sind. c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge. Artikel 2 Löhne 1. Gemäß dem Kollektivvertrag vom 3. März 2010 werden die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen per 1.5.2012 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 3,7 % erhöht und in Ziffer 2 neu festgesetzt. 3

2. Lohnordnung Stundenlohn ab 1.5.2012 Euro I. Spezialfacharbeiter... 10,76 II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre... 9,75 III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre... 8,94 IV.Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre. 8,64 V. Hilfsarbeiter... 8,62 Lehrlingsentschädigung für Österreich pro Monat: ab 1.5.2012 Euro 1. Lehrjahr... 470,98 2. Lehrjahr... 646,12 3. Lehrjahr... 766,89 Artikel 3 Begünstigungsklausel Bestehende, für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt ( 22 Ziffer 2 des Rahmenkollektivvertrages). Artikel 4 Geltungsbeginn und Geltungsdauer Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2012. Die Lohnsätze gelten bis 30.4.2013. Nach dem 31. Jänner 2013 sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufzunehmen. 4

Wien, am 15. März 2012 Bundesinnung der Maler und Tapezierer KommR Egon Fischer Bundesinnungsmeister Mag. Franz Stefan Huemer Geschäftsführer Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau-Holz Abg.z.NR Josef Muchitsch Gf. Bundesvorsitzender Mag. Herbert Aufner Bundesgeschäftsführer 5

Anhang Änderung des Rahmenkollektivvertrages 8A Qualitätsprämie Lehrlinge (mit Wirksamkeit 1. Mai 2010) Ein 8A wird neu eingefügt: 8A Qualitätsprämie Lehrlinge Der Lehrling ist verpflichtet, den Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren. Bei positiver Bewertung erhält er eine einmalige Prämie in Höhe von 300 Euro. Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird. Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs. Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro. Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs. 10 Stör- (Außerhaus-) Zulagen (mit Wirksamkeit 1. Mai 2005) 10 Abs. 3 lautet neu: 3. Für Arbeiten außerhalb der 10-km-Zone (in Wien, Graz und Linz außerhalb der Stadtgrenze) erhält der Ar- 6

beitnehmer, wenn diese Arbeiten auch nur einen Tag dauern, einen Zuschlag von 35 Prozent auf seinen Stundenlohn nebst Beistellung einer Schlafstelle. 15 Kündigungsfristen (mit Wirksamkeit 1. Mai 2005) In 15 wird folgende Ziffer 6 neu angefügt: 6. Der Kündigungsschutz des 15 Mutterschutzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idf BGBl I Nr. 103/2001). 17 Entgelt bei Arbeitsverhinderung (mit Wirksamkeit 1. Mai 2005) In 17 Abschnitt B Ziffer 3 wird eine neue lit. d) eingefügt: d) Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung gebührt einmalig bezahlte Freizeit für die notwendige Zeit; maximal ein Arbeitstag. 17 Entgelt bei Arbeitsverhinderung (mit Wirksamkeit 1. Mai 2008) In 17 Abschnitt B wird folgender Absatz 3a neu eingefügt: 3a. Lehrlinge erhalten ab 1. Mai 2009 für den ersten Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse B bezahlte Freizeit für die erforderliche Zeit; maximal einen Arbeitstag. 7

Herausgeber: Gewerkschaft Bau Holz, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. ZVR 576439352 Bundesinnung der Maler und Tapezierer 1040 Wien, Schaumburgergasse 20/6 Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. Verlags- und Herstellungsort: Wien