Technische Anforderungen in Wasserschutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten:

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Transkript:

Kreishaus M e r k b l a t t Hindenburgstr. 40 71638 Ludwigsburg Telefon (07141) 144-0 Telefax (07141) 144-59922 Internet: www.landkreis-ludwigsburg.de E-Mail: umwelt@landkreis-ludwigsburg.de Stand August 2017 Prüfpflichten bei Heizöltankanlagen Anlagen in hochwassergefährdeten Gebieten A Prüfpflichten bei Heizöltankanlagen: Nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) müssen die Betreiber von Heizöltankanlagen bestimmte Prüfpflichten einhalten. Eine Prüfung ist von einem anerkannten Sachverständigen (siehe Anlage 1) durchzuführen. Die Prüfzyklen können beiliegender Tabelle (Anlage 2) entnommen werden. B Mängelbeseitigung: Werden bei der Überprüfung einer Anlage Mängel festgestellt, sind geringfügige Mängel innerhalb von 6 Monate und erhebliche sowie gefährliche Mängel umgehend zu beseitigen. Bei erheblichen sowie gefährlichen Mängeln ist in der Regel eine Nachprüfung durch einen Sachverständigen erforderlich. C Technische Anforderungen in Wasserschutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten: In Wasserschutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten teils besondere Anforderungen. Bitte informieren Sie Ihren Fachbetrieb sowie den prüfenden Sachverständigen, falls Ihr Tank in einem entsprechenden Gebiet liegt. D Anzeigepflicht: Wer eine prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will, hat dies dem Landratsamt Ludwigsburg mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Entsprechende Vordrucke finden Sie auf der Internetseite des Landkreises.

E Fachbetriebspflicht: Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die eine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben, dürfen bei unterirdischen Heizöltanks und oberirdischen Heizöltanks über nur von Fachbetrieben ausgeführt werden. Bei Errichtung oder Wartung eines Tanks durch einen Fachbetrieb sollte sich der Anlagenbetreiber vor Auftragsvergabe den Fachbetriebsnachweis (Fachbetriebsurkunde, Zertifikat, Gütezeichen) des beauftragten Unternehmens vorlegen lassen. Auf der Zulassung ist in der Regel vermerkt, für welche fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten und für welche Anlagen der Fachbetrieb zugelassen ist. F Merkblatt: Ein Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen (siehe Anlage 3).

Anlage 1 Sachverständige und Sachverständigenorganisation gemäß 52 AwSV in Baden-Württemberg 1 Sachverständigenorganisation Straße Ort Telefon BfU Dr. Poppe AG Burghaldenstr. 36 71384 Weinstadt Tel. 07151/9458891 DEKRA Automobil GmbH Industriestr. 28 70565 Stuttgart Tel. 0711/ 7861-2789 GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung GmbH Sonnenbergstr. 17 70184 Stuttgart Tel. 0711/ 51870504 Perakus e.v. Hohe Str. 12 71711 Steinheim Tel. 07148/8678 R + D GmbH Grabenstr. 4 71229 Leonberg Tel. 07152/904098 UBSplus GmbH Stuttgarter Str. 117 70771 Leinfelden-Echterdingen Tel. 0711/7545551 TOS Prüf GmbH, Prüfstelle Ulm Rührweg 45 89081 Ulm Tel. 0731/610138 Technische Überwachungsgemeinschaft GmbH (TÜg), Freiburg Büro Schorndorf Schumannweg 54 73614 Schorndorf Tel. 07181/256356 TÜV Industrie Service Gottlieb-Daimler-Str. 7 70794 Filderstadt Tel. 0711/7005-753 TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Industriestr. 3 70565 Stuttgart Tel. 0711/22867-40 Winter Ingenieurgesellschaft mbh & Co. KG Südring 56 76761 Rülzheim Tel. 07272/7766-30 (Stand: 08.11.2017) 1 Eine bundesweite Zusammenstellung aller Sachverständigenorganisationen wurde vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen ins Internet gestellt (https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/wasser/pdf/listesvoenvaws.pdf).

Anlage 2 Prüfpflichten bei Heizöltanks Die Herstellerangaben über das Volumen des Tanks sind maßgebend für dessen Einstufung. Miteinander spiegelausgleichend kommunizierend verbundene Batterietanks gelten als ein Tank. Die Prüfintervalle werden mit dem Tag der Erstprüfung ausgelöst und von verspätet durchgeführten Folgeprüfungen nicht beeinflusst. Anlagen Prüfzeitpunkte und intervalle für Heizöltanks außerhalb von Wasserschutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung (z.b. Einbau einer Innenhülle) regelmäßig wiederkehrende Prüfung Stilllegung Unterirdische Anlagen (Erdtanks) // alle Oberirdische Anlagen (z.b. Keller- oder Garagentanks) 10.000 Liter // alle 10.000 Liter Anlagen Prüfzeitpunkte und intervalle für Heizöltanks innerhalb von Wasserschutzgebieten (ohne Zone III B) und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung (z.b. Einbau einer Innenhülle) regelmäßig wiederkehrende Prüfung Stilllegung Unterirdische Anlagen (Erdtanks) jeder Tank ohne // alle 2 ½ Jahre // im Heilquellenschutzgebiet Gerlingen bei Anlagen bis 10.000 Liter alle jeder Tank ohne Oberirdische Anlagen (z.b. Keller- oder Garagentanks) 2 // alle 2 Die Prüfintervalle bei oberirdischen Heizöltanks über 1.000 bis 10.000 Liter beginnen nach der letzten Prüfung durch einen Sachverständigen oder Wartung durch einen Fachbetrieb.

Anlage 3 Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen! Wer eine Heizölverbraucheranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass Heizöl freigesetzt wird. Besondere örtliche Lage: O Wasserschutzgebiet, Schutzzone:... O Heilquellenschutzgebiet... O Überschwemmungsgebiet... Sachverständigen-Prüfpflicht: O bei Inbetriebnahme ( 46 Absatz 2 und 3 AwSV) Datum der Inbetriebnahmeprüfung:... O regelmäßig wiederkehrend alle 2,5/ Fachbetriebspflicht: O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig ( 45 AwSV) O die Anlage ist fachbetriebspflichtig Besteht die Gefahr, dass Heizöl austreten kann, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen ( 24 Absatz 1 AwSV). Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können ( 24 Absatz 2 AwSV): Feuerwehr Telefon: 112 Polizeidienststelle Telefon: 110 örtlich zuständige Behörde: Telefon:... Adresse:...