Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) Änderungen und Erläuterungen der Anhänge 1 und 3

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Transkript:

Anhang 1 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) Änderungen und Erläuterungen der Anhänge 1 und 3 1.1.3.1.2 Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b) ADR findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, einschliesslich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Reservemenge gefährlicher Güter, soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage verwendet werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn es sich bei den Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Gütern um Güter der Klasse 7 handelt. 1.1.3.1.2 Erster Absatz aufgehoben Die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b) ADR gilt nicht für Maschinen oder Geräte die radioaktive Stoffe enthalten. Die Bestimmung im ersten Absatz von 1.1.3.1.2 SDR wurde primär im Hinblick auf Maschinen und Geräte geschaffen, die mit Brennstoffen betrieben werden. Ab 2017 werden gemäss ADR alle Maschinen und Geräte, die mit Brennstoff betrieben werden, unter die Sondervorschrift 363 fallen, desgleichen alle Maschinen und Geräte, die mit Gas betrieben werden. Damit wird der Anwendungsbereich von 1.1.3.1 b) ADR wesentlich eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die zusätzliche Beförderungsbeschränkung vom ersten Absatz in 1.1.3.1.2 SDR als nicht mehr notwendig und kann aufgehoben werden. Der zweite Absatz von 1.1.3.1.2 SDR erfährt auf Antrag der verwaltungsinternen Redaktionskommission des Bundes (VIRK) eine optimierte Formulierung. Zudem wird entsprechend der aktualisierten ADR-Terminologie der Begriff Güter der Klasse 7 durch radioaktive Stoffe ersetzt. 1.1.3.6 d. Anwendung des Kapitels 1.10 ADR für Klasse 1: Für einsatzberechtigte Inhaber von durch das Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innovation (SBFI) ausgestellten Sprengausweisen sind die Vorschriften des Kapitels 1.10 für die im ersten Lemma von Absatz 1.1.3.6.2 ADR aufgeführten explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff nicht anwendbar. 1.1.3.6 d. Anwendung von Kapitel 1.10 ADR auf Güter der Klasse 1: Für einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Sprengausweisen (Art. 51 und 52 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 1 ) sind die Vorschriften von Kapitel 1.10 ADR auf die in Absatz 1.1.3.6.2 erster Strich ADR aufgeführten explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff nicht anwendbar. Die Erleichterung dieser Bestimmung soll neu auch für die einsatzberechtigten Inhaber von Verwendungsausweisen gelten (vgl. auch Anpassung von 8.2.1.11). 1 SR 941.411 1

1.1.3.6.10 c. Orangefarbene Kennzeichnung Vorne und hinten am Trägerfahrzeug muss sich eine orangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer entsprechend des Absatzes 5.3.2.1.1 ADR befinden (z.b. Anhänger mit Tank = je 1 Tafel vorne und hinten; Zugfahrzeug ohne Tank = keine Tafeln). 1.1.3.6.10 c. Orangefarbene Kennzeichnung Vorne und hinten am Trägerfahrzeug muss sich eine orangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer entsprechend des Absatzes 5.3.2.1.1 ADR befinden. Auf die Kennzeichnung des Zugfahrzeugs bzw. Anhängers kann verzichtet werden, wenn auf diesem kein Tank mitgeführt wird. Redaktionelle Änderung auf Antrag der VIRK: Beispiel ist erläuternder Text und soll nach den gesetzestechnischen Richtlinien nicht in einem Erlass aufgeführt sein. Der zweite Teil der Klammer weist einen normativen Gehalt auf und soll entsprechend formuliert werden. 1.1.3.7 Gefährliche Güter enthaltende Abfälle aus Haushaltungen (Haushaltsabfälle) 1.1.3.7.1 Haushaltsabfälle mit identifizierbaren Gefahrgütern Abweichend von den Vorschriften des ADR über Verpackung, Zusammenpackung, Bezettelung, Kennzeichnung und Klassierung dürfen gefährliche Güter enthaltende Abfälle aus Haushaltungen von den Sammelstellen bis zu den Entsorgungsunternehmungen befördert werden, sofern ein behördlich anerkannter Sachverständiger: a. diese Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Massnahmen bei Zwischenfällen und Unfällen beurteilt und klassifiziert, wobei unter folgenden Voraussetzungen eine vereinfachte Zuordnung zulässig ist: Wenn die genaue Klassifizierung eines Stoffes unsicher ist, sind auf der Grundlage der Kenntnis des Absenders über den Stoff eine vorläufige Klasse, offizielle Benennung für die Beförderung und UN-Nummer zuzuordnen, und zwar unter Anwendung: der Klassifizierungskriterien des Kapitels 2.2 und der Grundsätze der Absätze 2.1.3.5.2, 2.1.3.5.3 und 2.1.3.5.4 ADR. Erforderlich ist eine Einstufung, welche die überwiegende Gefahr berücksichtigt, wobei auch die Verwendung von geeigneten n.a.g.-eintragungen zulässig ist. b. diese Abfälle in geeignete Sammelbehälter verpackt, wobei die Kennzeichnung und Bezettelung der einzelnen Verpackungen entfällt, wenn dies auf den Sammelbehältern erfolgt. c. den Fahrzeugführer entsprechend instruiert. Das Beförderungspapier muss die Angabe «Beförderung gemäss Absatz 1.1.3.7.1 SDR» enthalten, wobei die Angabe der technischen Benennung gemäss Unterabschnitt 3.1.2.8 ADR nicht erforderlich ist und sich die Angaben gemäss Absatz 5.4.1.1.1 e) ADR 1.1.3.7 Gefährliche Güter enthaltende Abfälle aus Haushaltungen (Haushaltsabfälle) 1.1.3.7.1 Haushaltsabfälle mit identifizierbaren gefährlichen Gütern Abweichend von den Vorschriften des ADR über Verpackung, Zusammenpackung, Bezettelung, Kennzeichnung und Klassifizierung dürfen Haushaltsabfälle, die identifizierbare gefährliche Güter enthalten, unter den folgenden Voraussetzungen von den Sammelstellen bis zu den Entsorgungsunternehmen befördert werden: a. Ein behördlich anerkannter Sachverständiger muss die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Massnahmen bei Zwischenfällen und Unfällen beurteilen und klassifizieren. Ist die genaue Klassifizierung eines Stoffes unsicher, so ordnet der Sachverständige auf der Grundlage der Kenntnis des Absenders über den Stoff eine vorläufige Klasse, eine offizielle Benennung für die Beförderung und eine UN-Nummer zu. Er wendet dabei die Klassifizierungskriterien von Kapitel 2.2 ADR sowie die Grundsätze der Absätze 2.1.3.5.2 2.1.3.5.4 ADR an. Die Klassifizierung muss die überwiegende Gefahr berücksichtigen; die Verwendung von geeigneten n.a.g.-eintragungen ist zulässig. b. Der Sachverständige muss die Abfälle in geeignete Sammelbehälter verpacken. Die Kennzeichnung und Bezettelung der einzelnen Verpackungen ist nicht erforderlich, wenn die Sammelbehälter gekennzeichnet und bezettelt sind. c. Der Sachverständige muss den Fahrzeugführer entsprechend instruieren. d. Das Beförderungspapier muss die Angabe «Beförderung gemäss Absatz 1.1.3.7.1 SDR» enthalten. Die Angabe der technischen Benennung nach Unterabschnitt 3.1.2.8 ADR ist nicht erforderlich, und die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e ADR können sich auf die Bruttomasse und die Anzahl der Sammelbehälter beschränken. 2

auf die Bruttomasse und die Anzahl der Sammelbehälter beschränken können. 1.1.3.7.2 Haushaltsabfälle mit nicht identifizierbaren Gefahrgütern Abweichend von den Vorschriften des ADR dürfen gefährliche Güter enthaltende Abfälle aus Haushaltungen, die durch den Sachverständigen nicht gemäss Absatz 1.1.3.7.1 a) klassifiziert werden können, in Mengen bis höchstens 50 kg oder l pro Beförderungseinheit in Versandstücken, die den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen, befördert werden. Werden diese Versandstücke als Innenverpackung in eine weitere, den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechende Aussenverpackung verpackt, kann die Menge pro Beförderungseinheit auf 300 kg oder l erhöht werden. Die Versandstücke sind mit den Gefahrzetteln nach den Mustern 3, 6.1, 8 und 9 sowie mit der dauerhaften und gut sichtbaren Aufschrift «Gefahrgut, nicht identifiziert» zu versehen. Mitzuführen ist ein Begleitdokument mit mindestens folgenden Angaben: Vermerk: «Beförderung gemäss Absatz 1.1.3.7.2 SDR»; Name und Anschrift des Absenders/der Absender; Name und Anschrift des Empfängers/der Empfänger; Anzahl und Gewicht der Versandstücke. 1.1.3.7.2 Haushaltsabfälle mit nicht identifizierbaren gefährlichen Gütern Abweichend von den Vorschriften des ADR über Verpackung, Zusammenpackung, Bezettelung, Kennzeichnung und Klassifizierung dürfen gefährliche Güter enthaltende Haushaltsabfälle, die durch den Sachverständigen nicht nach Absatz 1.1.3.7.1 Buchstabe a klassifiziert werden können, unter den folgenden Voraussetzungen von den Sammelstellen bis zu den Entsorgungsunternehmen befördert werden: a. Die Abfälle dürfen in Mengen bis höchstens 50 kg oder l pro Beförderungseinheit in Versandstücken, die den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen, befördert werden. b. Werden die Versandstücke als Innenverpackung in eine weitere, den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechende Aussenverpackung verpackt, so kann die Menge pro Beförderungseinheit auf 300 kg oder l erhöht werden. c. Die Versandstücke sind mit den Gefahrzetteln nach den Mustern 3, 6.1, 8 und 9 sowie mit der dauerhaften und gut sichtbaren Aufschrift «Gefahrgut, nicht identifiziert» zu versehen. d. Mitzuführen ist ein Begleitdokument mit mindestens folgenden Angaben: Vermerk: «Beförderung gemäss Absatz 1.1.3.7.2 SDR»; Name und Anschrift des Absenders oder der Absender; Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger; Anzahl und Gewicht der Versandstücke. Redaktionelle Änderung auf Antrag der VIRK: optimierte Struktur und Formulierung. 1.6.1.5 Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni 2015 nach den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften befördert werden. 1.6.1.5 Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni 2017 nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften befördert werden. Diese Übergangsregelung wird dem ADR entsprechend angepasst. 1.6.3.25 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit kreisrundem oder elliptischem Querschnitt mit einem Krümmungsradius von höchstens 2 m, die nach den EMPA-Richtlinien mit einer Toleranz von 50 mm auf den Vergleichdurchmesser von 1.6.3.25 Aufgehoben 3

1800 mm gebaut wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder verändert werden. Die übrigen Bestimmungen der SDR bleiben anwendbar. Diese Übergangsregelung hat keine Bedeutung mehr und kann deshalb aufgehoben werden. 1.6.3.26 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die nach den EMPA-Richtlinien mit einem Tankkörper in Materialqualität PE460 und Tankböden in unterschiedlicher Materialqualität gebaut wurden und deren Böden nicht den in 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.22 ADR enthaltenen Bestimmungen über die Wanddicke entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder verändert werden. Die übrigen Bestimmungen der SDR bleiben anwendbar. 1.6.3.26 Aufgehoben Diese Übergangsregelung hat keine Bedeutung mehr und kann deshalb aufgehoben werden. 1.6.5.7 In Abänderung der Bemerkungen b), c), d) und g) der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 ADR besteht für Fahrzeuge, die gemäss Unterabschnitt 9.2.3.1 ADR mit ABV und Dauerbremse ausgerüstet sein müssen, keine Nachrüstpflicht, sofern sie vor dem 1. Januar 1994 erstmals zugelassen worden sind. Der Verweis auf das ADR wird aktualisiert. 1.6.5.7 In Abweichung von den Bemerkungen d) und g) der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 ADR besteht für Fahrzeuge, die nach Unterabschnitt 9.2.3.1 ADR mit ABV und Dauerbremse ausgerüstet sein müssen, keine Nachrüstpflicht, sofern sie vor dem 1. Januar 1994 erstmals zugelassen worden sind. 4.1.1.17 Die in Unterabschnitt 4.1.1.17 ADR erwähnten Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen sind nicht zugelassen. Werden gefährliche Güter in Verpackungen gemäss Unterabschnitt 4.1.1.17 ADR importiert, so ist deren unveränderte Weiterbeförderung an den Endverbraucher zulässig. 4.1.1.17 Aufgehoben Die Erfahrungen des Bundesamt für Verkehr, das für die Beurteilung der Konformität von Gefahrgutumschliessungen zuständig ist, haben ergeben, dass die Sicherheitsbedenken gegenüber Verpackungen, die in einem Staat zugelassen wurden, der keine Vertragspartei des ADR ist, unbegründet sind. Daher kann die schweizerische einschränkende Bestimmung im Interesse der Wirtschaft aufgehoben werden. Die Beförderung entsprechender Verpackungen wird damit im Rahmen von Unterabschnitt 4.1.1.17 ADR ermöglicht. 4

Kapitel 6.14 Bem. Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters sowie die Prüfung von Baustellentanks 1. Für Grosspackmittel (IBC) siehe Kapitel 6.5; für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7; für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallischen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 6.8; für faserverstärkte Kunststofftanks siehe Kapitel 6.9. 2. Dieses Kapitel gilt für festverbundene Tanks oder Tankcontainer. 6.14.1 Allgemeines 6.14.1.1 Begriffsbestimmungen Baustellentanks (BT): Behälter für Treibstoffe, welche temporär zur Betankung von Maschinen verwendet werden. Sie werden unabhängig von ihrer Grösse als Tankcontainer oder als festverbundene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet. Sie bestehen aus einem Innentank und einer geschlossenen Auffangwanne (Aussentank). Nutzvolumen: Dauerhaft markierter höchstzulässiger Füllstand. Bem. - Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR entspricht, gilt nicht als Baustellentank. 6.14.1.2 Anwendungsbereich 6.14.2 Bau - Die Kennzeichnung richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR. 6.14.2.1 Mindestwanddicke, Berechnung der Wanddicke 6.14.2.2 Schutzeinrichtungen Kapitel 6.14 Bem. Aufgehoben 6.14.1 Allgemeines Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters sowie die Prüfung von Baustellentanks 6.14.1.1 Begriffsbestimmungen Baustellentanks: Behälter für Treibstoffe, die temporär zur Betankung von Maschinen verwendet werden. Sie werden unabhängig von ihrer Grösse als Tankcontainer oder als festverbundene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet. Sie bestehen aus einem Innentank und einer geschlossenen Auffangwanne (Aussentank). Ein Tankcontainer oder festverbundener Tank, der vollständig den Vorschriften von Kapitel 6.8 ADR entspricht, gilt nicht als Baustellentank. Nutzvolumen: Dauerhaft markierter höchstzulässiger Füllstand. Bem. Aufgehoben 6.14.1.2 Anwendungsbereich 6.14.2 Bau 6.14.2.1 Mindestwanddicke, Berechnung der Wanddicke 6.14.2.2 Schutzeinrichtungen 5

6.14.2.3 Ausführungen der Schweissarbeiten 6.14.2.4 Zusätzliche Anforderungen 6.14.3 Aufgehoben 6.14.4 Prüfungen und Inspektionen Von der Norm EN 12972 (6.8.2.6.2 ADR) ist die Ziffer 5.12.3 ausgenommen. Die Druckprüfung der Innentanks erfolgt mit einem hydraulischen Prüfdruck von 0,5 bar. Die Aussentanks (Auffangwanne) sind einer Sichtprüfung zu unterziehen. 6.14.2.3 Ausführungen der Schweissarbeiten 6.14.2.4 Zusätzliche Anforderungen 6.14.3 Prüfungen und Inspektionen Von der Norm EN 12972 (6.8.2.6.2 ADR) ist die Ziffer 5.12.3 ausgenommen. Die Druckprüfung der Innentanks erfolgt mit einem hydraulischen Prüfdruck von 0,5 bar. Die Aussentanks sind einer Sichtprüfung zu unterziehen. 6.14.4 Kennzeichnung Die Kennzeichnung der Baustellentanks richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR. Redaktionelle Änderung auf Antrag der VIRK: optimierte Struktur und Formulierung. Kapitel 7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks 7.4.1 Dieselkraftstoff, Gasöl oder Heizöl, leicht, die nach Abschnitt 3.2.1 Tabelle A ADR der Sondervorschrift 640L oder 640M zugeordnet sind, dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde in Tanks mit Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 2 ) nach Abschnitt 9.1.2 dieses Anhangs befördert werden, sofern wegen örtlichen Auflagen oder wegen der Geländebeschaffenheit die Beförderung mit Fahrzeugen der Kategorien N und O nach EU-Recht nicht möglich ist. Als Tankfahrzeuge sind gemäss dem ADR einzig Fahrzeuge der Kategorien N und O zulässig. In bestimmten Gebieten sind derartige Fahrzeuge aber nicht geeignet oder nicht zulässig (z.b. aufgrund der Geländebeschaffenheit oder eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge). Bisher wurde mit Bewilligung des ASTRA ermöglicht, in solchen Gebieten lokal Motorkarren anstelle von Fahrzeugen der Kategorien N und O zu verwenden. Da die kantonalen Behörden aufgrund ihrer Ortskenntnisse am besten beurteilen können, ob die Einräumung einer Ausnahme erforderlich ist, wurden Bewilligungen des ASTRA bereits bisher nur mit Einverständnis deren erteilt. Nun soll ihnen die Bewilligungskompetenz übertragen werden. Die Bewilligung erfolgt mit der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung nach Abschnitt 9.1.2 Anhang 1 SDR. 8.2.1.11 Ausbildung von Fahrzeugführern mit Sprengausweis Die einsatzberechtigten Inhaber von durch das Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innovation (SBFI) ausgestellten Sprengausweisen (Art. 57 8.2.1.11 Ausbildung von Fahrzeugführern mit Spreng- oder Verwendungsberechtigung Einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Sprengausweisen 2 SR 741.41 6

und 58 der Sprengstoffverordnung 3 ) sind berechtigt, gefährliche Güter der Klasse 1 ADR (explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff), über die Freimenge hinaus, zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf den Transport von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, die nach den ausgestellten Ausweisen verwendet werden dürfen. (Art. 51 und 52 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 4 ) sind berechtigt, ohne ADR- Schulungsbescheinigung gefährliche Güter der Klasse 1 in Mengen über der Freistellung gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf Sprengmittel und pyrotechnische Gegenständen, die von den ausgestellten Ausweisen erfasst sind. Bereits bisher konnten die einsatzberechtigten Inhaber von Sprengausweisen national Gefahrgutbeförderungen von Produkten durchführen, für welche sie den entsprechenden Ausweis erlangt haben und somit über die notwendige Kenntnis für die Beförderung verfügen. Dies stellt eine Erleichterung gegenüber dem ADR dar, da international eine ADR-Schulungsbescheinigung gefordert wird. Mit Anpassung der Sprengstoffverordnung wird neben dem Sprengausweis neu auch ein Verwendungsausweis vorgesehen. Mit der Ausbildung zur Erlangung des Verwendungsausweises FWB für Grossfeuerwerke und HA für Hagelabwehrraketen wird eine mehrtägige Schulung mit Prüfung erforderlich, die auch die Beförderung einschliesst. Daher sollen auch die Inhaber solcher Verwendungsausweise von der nationalen Erleichterung profitieren können. Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge Kapitel 9.1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen 9.1.2 Zulassung der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL und AT und der MEMU Motorkarren für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 dieses Anhangs müssen den Vorschriften der Kapitel 9.1, 9.2 und 9.7, ausgenommen Abschnitt 9.2.5 und Unterabschnitt 9.7.5.2, ADR entsprechen. Die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften wird mit der Zulassungsbescheinigung gemäss Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR bescheinigt; dabei wird in Ziffer 3 die Fahrzeugbezeichnung AT angegeben und in Ziffer 11 der Vermerk «Bewilligung gemäss 7.4.1 Anhang 1 SDR» sowie das zulässige Einsatzgebiet eingetragen. Neu soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die kantonale Behörde unter bestimmten Bedingungen die Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl oder Heizöl die Beförderung in Tanks mit Motorkarren bewilligt (7.4.1 SDR). Die dabei verwendeten Motorkarren müssen dieselben technischen Merkmale aufweisen, wie die ADR-Fahrzeuge. Davon ausgenommen werden die Bestimmung betreffend Geschwindigkeitsbegrenzer (9.2.5 ADR) und dynamische Kippstabilität (9.7.5.2 ADR), die sich angesichts der beschränkten Geschwindigkeit von Motorkarren (max. 30 km/h) als obsolet erweisen. 3 SR 941.411 4 SR 941.411 7

Anhang 3 Liste gefährlicher Güter, die nur mit besonderen Auflagen transportiert werden dürfen und Die bisherige Liste des Anhangs 3 soll wie folgt geändert werden: - Entsprechend den Änderungen des ADR muss bei der Beförderung von UN 1017 Chlor neu der Gefahrzettel 5.1 angebracht werden. - Die Zeilen der UN-Nummern 3375 für flüssige und jene für feste Zwischenprodukte der Sprengstoffherstellung werden zusammengeführt. Auf die Zulassung des ASTRA soll neu verzichtet werden, da die Beförderungsbedingungen bereits im Anhang 3 festgelegt sind und im ADR das Zusammenladeverbot von UN 3375 mit Stoffen der Klasse 1 aufgehoben wird. - Da im ADR das Zusammenladeverbot von UN3375 mit Stoffen der Klasse 1 aufgehoben wird, kann die Zeile der Tabelle betreffend UN-Nummer 1942 gestrichen werden. - Die letzten beiden Zeilen der Tabelle können zusammengeführt werden. Anstelle von Zündern / Anordnung von Zündern einerseits und Explosiven Stoffen der Verträglichkeitsgruppe D / Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D anderseits wird neu nur noch von Explosiven Stoffen / Gegenständen mit Explosivstoffen gesprochen. Zwecks Klarstellung wird die Auflage in dieser Zeile mit bei der Beförderung in MEMU ergänzt. Nachfolgend der Vorschlag der geänderten Tabelle: UN-Nr. Name und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpackungsgruppe Gefahrzettel Auflage 3.1.2 ADR 2.2 ADR 2.2 ADR 2.1.1.3 ADR 5.2.2 ADR 1017 CHLOR 2 2TC 2.3+5.1 +8 Max. 1000 kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt. 1076 PHOSGEN 2 2TC 2.3+8 Max. 1000 kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt. 1079 SCHWEFELDIOXID 2 2TC 2.3+8 Max. 1000 kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt. 3375 AMMONIUMNITRAT- EMULSION oder AMMONIUMNITRAT- SUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT- GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, flüssig o- der fest Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 5.1 O2 II 5.1 Bei Beförderung in mobilen Einheiten zur Herstellung von Sprengstoff (Mobile Explosives Manufacturing Units, MEMU) nach Kapitel 6.12 ADR in Tanks aus Stahl: mit Fassungsraum 1000 l: unzulässig; mit Fassungsraum < 1000 l: zulässig, sofern ein Belüftungssystem aus Schwanenhals nach Unterabschnitt 6.12.4.4 ADR besteht. 1 Bei Beförderung in MEMU: Zulassungen des ASTRA nach Absatz 7.5.5.2.3 ADR erforderlich. 8