Zentrale Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS-AGG) Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV Durch wen erfolgt eine Kontrolle? zugelassene Sachverständige beim Erzeuger und Besitzer > Dokumentation der Getrenntsammlungsquote 4 Abs. 5 i.v. m. Abs. 3 Satz 3 durch die zuständige Behörde bekanntgegeben Kontrollstelle beim Betreiber > Fremdkontrolle der Dokumentationen und Anforderungen bei den Vorbehandlungsanlagen 11 Abs. 1 Vortrag Fortbildungsveranstaltung zur GewAbfV 16.05.2017
zugelassene Sachverständige definiert in 4 Abs. 6 i.v.m. Abs. 5 Satz 4 GewAbfV bekanntgegebene Kontrollstelle Die Bekanntgabe einer Kontrollstelle die ihren Geschäftssitz in Niedersachsen hat, erfolgt auf Antrag entsprechend 11 Abs. 4 der GewAbfV durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim. Die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung wird vor Bekanntgabe geprüft. 2
Dem Antrag auf Bekanntgabe der Kontrollstelle nach der GewAbfV sind folgende Unterlagen beizufügen: Nachweis der Fachkunde bei den vom Antragsteller benannten Personen, kann durch Prüfungszeugnisse, Diplome, besuchte Lehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen, bisherige Überprüfungen, Referenzen, Gutachten etc. belegt werden (für den zugelassenen Sachverständigen durch die DAkkS - Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH, die DAU - Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbh oder öffentlich durch die Handwerkskammern nach 36 Gewerbeordnung bestellte Sachverständige, sowie gleichwertige Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend den 13a und 13b der Gewerbeordnung, sind die jeweiligen Bescheinigungen als Fachkundenachweis ausreichend), 3
Führungszeugnisse aller Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer, Führungszeugnis für diejenigen vom Antragsteller benannten Personen, die die Fremdkontrollen eigenverantwortlich durchführen sollen, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister aller Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer sowie für die Firma, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für diejenigen vom Antragsteller benannten Personen, die die Fremdkontrollen eigenverantwortlich durchführen wollen, Bei Antragstellern aus dem EU- oder EWR-Ausland, genügen zu den genannten Nachweisen zu Fachkunde und Zuverlässigkeit auch gleichwertige ausländische Nachweise, wenn sich aus diesen Nachweisen die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen ergibt. Die polizeilichen Führungszeugnisse sind in der Belegart OG und die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9 vorzulegen, sie dürfen nicht älter als drei Monate sein und müssen im Original vorgelegt werden. 4
Welche Fristen muss ich beachten? Der Antragsteller hat bei der Stellung des Antrages auf Bekanntgabe als Stelle keine Fristen zu beachten. Anträge / Formulare? Formloser Antrag Was sollte ich noch wissen? Die in einem Bundesland ausgesprochene Bekanntgabe gilt bundesweit. Die Genehmigungspflicht entfällt beim Vorlegen einer gleichwertigen Anerkennung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat. Diese Anerkennung ist vor Tätigkeitsaufnahme vorzulegen. Auf Verlangen der Behörde sind die Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. 5
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 6