Bericht über die Verkehrsschau am 7. August 2017

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Transkript:

Bericht über die Verkehrsschau am 7. August 2017 Nummer 05 / 2017 - Folgende Straßenzüge wurden besichtigt: Ortsbeirat Ravensberg / Brunswik / Düsternbrook 1. Graf-Spee-Straße Ein Anwohner teilte mit, dass die Ausfahrt mit seinem PKW aus seiner Garage in der Graf-Spee-Straße 40 (zwischen Nummer 40 und Nummer 42) sehr häufig durch andere PKW stark behindert werde. Die abgesenkten Bordsteine, die zur Ein- und Ausfahrt gehören, um mit dem Fahrzeug einlenken zu können, werden ignoriert. Es werde darum gebeten, am Eingangsbereich blaue "Park-Schilder" aufzustellen - so wie gegenüber für die Garage Graf-Spee-Straße 35 schon geschehen. Die Ausführungen zur Situation konnten von den Teilnehmern der Verkehrsschau nachvollzogen werden, so dass links und rechts Poller gesetzt werden sollen Im weiteren Verlauf der Graf-Spee-Straße wurde während der Verkehrsschau festgestellt, dass einerseits vor Haus Nummer 35 und andererseits vor Haus Nummer 31-33 Parkverbote (VZ 283) ausgeschildert wurden, um einerseits die Zuwegung für die Abholung des Mülls und andererseits die Zufahrt auf den Hinterhof zu gewährleisten. Um ein einheitliches Erscheinungsbild herzustellen, sind die jeweiligen Masten mit der Parkverbotsbeschilderung gegen die Aufstellung von Pollern auszutauschen. 2. Schlieffenallee Über den Ortsbeirat wird von einem Bürger moniert, dass in der Schlieffenallee bei beidseitigem Parken der Begegnungsverkehr erschwert sei. Fraglich sei, ob Rettungsfahrzeuge diese passieren könnten. In der Verkehrsschau wurde festgestellt, dass Begegnungsverkehr aufgrund vorhandener geschaffener Ausweichstellen und unter Beachtung des 1 der Straßenverkehrsordnung, wonach das Prinzip der gegenseitige Rücksichtnahme gilt, möglich ist. Den Bedürfnissen wurde entsprechend Rechnung getragen, so dass die Schlieffenallee immer befahrbar ist. Eine Änderung der Situation ist aus Sicht der Verkehrsschauteilnehmer nicht erforderlich.

2 3. Lindenallee Die Privatschule Düsternbrook (PSD) schlägt über den Ortsbeirat vor, die gesamte Lindenallee - also einschließlich des unteren Teils - mit 30 km/h zu versehen. Für die Schüler sei die höhere Geschwindigkeit der Kfz dort gefährlich - und die neue Bundesregelung könnte das ja vielleicht zulassen. Außerdem würden viele Kfz-Fahrer das Halteverbot hinter Bussen mit Blinklicht zum Beispiel an Haltestellen missachten. Es werde die Frage gestellt, ob man an den Haltestellen im Bereich der Privatschule Düsternbrook vielleicht mit einem Schild auf dieses Haltegebot beziehungsweise Überholverbot hinweisen könne? Die geschilderte Situation konnte von den Teilnehmern der Verkehrsschau nicht nachvollzogen werden. Die erwähnte Gefährdungslage auf dem Gehweg ist nicht erkennbar, da es sich unter anderem um einen übersichtlichen Straßenbereich mit lediglich einem Gehweg handelt, so dass die Fahrbahn nicht gequert werden muss. Gefährdungen der Fußgänger im Längsverkehr sind nicht gegeben. Insofern gibt es rechtlich keine Begründung für eine Ausweitung des 30km/h Bereiches. Dieses hat sich auch nicht aufgrund des neuen Erlasses geändert. Gemäß 16 StVO müssen Fahrer von Bussen das Warnblinklicht einschalten, wenn dieses durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet wurde. Bei eingeschaltetem Warnblinklicht dürfen Busse nicht überholt werden, solange sie sich einer Haltestelle nähern. Während die Busse halten, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit an ihnen vorbeigefahren werden. Nach den Vorschriften der StVO ist es nicht zulässig, Verkehrsregeln durch Hinweisschilder zu erläutern. 4. Kiellinie Ein Anlieger fragt nach, ob die LKW Verbotsschilder (Zeichen StVO 253) stadteinwärts an der Ecke Kiellinie / Kösterallee, sowie aus der Stadt kommend an der Ecke Düsternbrooker Weg / Kiellinie um ein "Anlieger frei" (bis XX Tonnen?) oder ähnliches erweitert werden können? Hilfsweise könnte nur das Schild Ecke Kiellinie / Kösterallee geändert werden, so dass nur der Fahrstreifen stadteinwärts führend freigegeben werde. In der Verkehrsschau wurde sich die Situation angeschaut und befunden, dass die vorhandenen VZ 253 (Verbot Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen etc.) im Bereich Düsternbrooker Weg / Ecke Bernhard-Harms-Weg in Richtung stadtauswärts und Kielline / Ecke Kösterallee in Richtung stadteinwärts um ein ZZ 1026-35 (Lieferverkehr frei) ergänzt werden sollten. Sonst müsste jede Lieferung im Wege einer Ausnahmegenehmigung erlaubt werden, welches einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Erlaubnisse bedeutet, die mangels eines Versagungsgrundes automatisch erteilt werden würden.

3 5. Westring / Nordfriedhof Der Nordfriedhof hat das Tiefbauamt gebeten, im Westring tagsüber Parkplätze für Besucher mit einer Kurzzeitparkregelung auszuweisen. Das Tiefbauamt hat nun mitgeteilt, dass gegen die Einrichtung von zwei Plätzen keine Bedenken bestehen. Insofern soll der Anregung entsprochen werden. Ortsbeirat Wik 6. Kämpenstraße Ein Anwohner bittet um die Anbringung eines neuen Straßennamensschildes im Bereich Kämpenstraße / Ecke Projensdorfer Straße am vorhandenen Lichtmast! Dem Verkehrsteilnehmer solle so angezeigt werden, dass von rechts eine Einmündung vorhanden ist. Das vorhandene Straßennamensschild, welches am Gebäude angebracht sei, sei nicht erkennbar. Vor Ort wurde von den Teilnehmern der Verkehrsschau festgestellt, dass das Straßenbenennungsschild, welches am Haus angebracht ist, schwer zu erkennen ist, so dass die Notwendigkeit einer Anbringung eines neuen Schildes nachvollzogen werden konnte. 7. Holtenauer Straße / Ecke Wiker Straße Aufgrund einer Ortsbegehung hat der Ortsbeirat mitgeteilt, dass der in der Holtenauer Straße / Ecke Wiker Straße farblich abgesetzte Übergang Fußgänger und Fußgängerinnen, insbesondere Schulkinder und ältere Mitmenschen, verleite unvorsichtig die Straße zu überqueren. Der Ortsbeirat bittet um Einrichtung eines Zebrastreifens. Bei dem im allgemeinen Sprachgebrauch als Zebrastreifen bezeichneten Fußgängerüberweg, handelt es sich um ein verkehrsrechtliches Mittel zur Sicherung von Personen, die eine Straße überqueren wollen. Durch das entsprechende Verkehrszeichen wird dem fließenden Verkehr eine Anhaltepflicht auferlegt. Werden diese Regeln nicht beachtet, suggeriert ein Fußgängerüberweg lediglich einen Sicherheitsgewinn. Wer im Vertrauen auf sein Vorrangrecht die Fahrbahn betritt, ist erheblich gefährdet, wenn Kraftfahrer nicht anhalten. Daher sind mit der Anordnung von Fußgängerüberwegen strenge und umfangreiche Voraussetzungen verbunden. Die Grundvoraussetzung dabei ist, dass es eine Konzentration beziehungsweise Bündelung des Fußgängerverkehrs auf eine konkrete Stelle gibt und in der Nähe keine Ampelanlage vorhanden ist. Dies ist in der Holtenauer Straße / Ecke Wiker Straße nicht der Fall. Weiterhin kommt ein Zebrastreifen nur in Betracht, wenn es notwendig ist, den Fußgängern Vorrang zu geben, weil sie sonst nicht sicher über die Straße kommen. Dies ist nach der einschlägigen Richtlinie zur

4 Anlage von Fußgängerüberwegen nur dann der Fall, wenn es die Verkehrsdichte zulässt und das Fußgängeraufkommen nötig macht. In diesem Bereich wird die notwendige, auf einen Querungspunkt konzentrierte, Fußgängerzahl jedoch nicht erreicht. Die Anordnung eines Fußgängerüberweges ist daher nicht möglich. Die Querung der Holtenauer Straße in Höhe der Wiker Straße wird nach Bewertung durch die Teilnehmer der Verkehrsschau nicht für gefährlich gehalten. Der Straßenverlauf ist geradlinig und sehr übersichtlich, so dass bei Beachtung der im Verkehr allgemein erforderlichen Sorgfalt und Vorsicht eine Querung gefahrlos möglich ist. Es liegen zudem seit der Umgestaltung Anfang der 90er Jahre im Rahmen der ständigen Unfallauswertung der Polizei keine Erkenntnisse für eine erhöhte Gefährdungslage vor. 8. Flensburger Straße Im Rahmen einer Ortsbegehung hat der Ortsbeirat im Juli 2017 festgestellt, dass die Parksituation in der Flensburger Straße angespannt sei. Während der Begehung, die am frühen Nachmittag stattfand, stellte sich die Situation in Höhe der Häuser 65-65b allerdings entspannt dar. Der Ortsbeirat bittet, die vorhandenen Parkmöglichkeiten (zum Beispiel durch die Abschaffung des Parkverbotes in der Kurve) zu überprüfen. Mit Anordnung vom 20.03.2017 wurden die Halteverbots- beziehungsweise Gehwegparkregelungen in der Flensburger Straße geändert. In dieser Anordnung wurde auch die Halteverbotsregelung im genannten Kurvenbereich verändert. Im Rahmen der Verkehrsschau konnte festgestellt werden, dass die Anordnung auch bereits vom Tiefbauamt umgesetzt wurde, so dass sich die Situation zwischenzeitlich beruhigt haben dürfte. Die Umsetzung der Anordnung erfolgte am 10.07.2017. 9. Knorrstraße Ein Anwohner hat mitgeteilt, dass es in der Knorrstraße in Höhe der Adalbertstraße 11 kein Schild gebe, dass Autofahrer über das Tempo Limit von 30km/h informiert. Viele Autofahrer, die zu schnell entlang der Prinz-Heinrich-Straße zur Bundeswehr, zu Raytheon, etc. fahren, würden zu schnell fahren. In diesem Bereich wurde kürzlich eine Tempo-30-Zone eingerichtet. Dabei wurde auch in der Einmündung der Knorrstraße in Höhe der Adalbertstraße 11 ein VZ 274.1-50 (Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) aufgestellt. Die Angelegenheit hat sich mithin zwischenzeitlich erledigt. 10. Schleusenstraße Eine Bürgerin berichtet über den Ortsbeirat, dass in der Schleusenstraße insbesondere von LKWs und Bussen regelmäßig über 60km/h gefahren werde. Die Lärmbelästigung sei nicht zu ertragen.

5 Im Rahmen der Verkehrsschau wurde festgestellt, dass dieser Bereich bereits mit Tempo 30 für LKW ausgeschildert ist. Es handelt sich ausschließlich um ein Thema der Verkehrsüberwachung. Die Bußgeldstelle wird informiert. Ortsbeirat Pries / Friedrichsort 11. Buschblick Eine Bürgerin hat beim Ortsbeirat von gefährlichen Situationen mit Radfahrern vor der Kita im Buschblick berichtet. Die Radfahrer würden für viele Autofahrer unvermittelt auf der Fahrbahn auftauchen. Es handele sich bereits um eine Tempo-30-Zone. Vor Ort wurde festgestellt, dass durch entsprechende Beschilderung bereits auf Gegenverkehr hingewiesen wird. Ein Hinweis auf eine mögliche Gefahrensituation ist mithin schon erfolgt. Insbesondere gibt es in diesem Bereich kein spezifisches Unfallgeschehen. Die Verkehrsschauteilnehmer sehen keine zwingende Notwendigkeit für weitere verkehrsregelnde Maßnahmen. 12. Wilhelm-Lobsien-Weg Die Firma Carl Meyer teilte mit, dass in den Kurvenbereichen immer wieder viele parkende Fahrzeuge stehen, so dass das Fahrzeug, welches den Glascontainer leert, schwer durchkommt. Fraglich ist die Einrichtung von Halteverboten. Nach den Vorschriften der StVO ist das Parken von Fahrzeugen auf der Straße nur dann erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand oder einem dort bereits parkenden Fahrzeug noch eine Restbreite von mind. 3 Meter verbleibt. Liegt die Restfahrbahnbreite darunter, gilt ein gesetzliches Parkverbot, für das keine zusätzlichen Schilder aufgestellt werden müssen. Die Notwendigkeit zur Einrichtung von Halteverboten halten die Verkehrsschauteilnehmer für nicht erforderlich. Ortsbeirat Suchsdorf 13. Hauskoppel / Ecke Alter Nienbrügger Weg Über den Ortsbeirat wird angeregt, bereits am Alten Nienbrügger Weg / Ecke Hauskoppel ein "Einfahrtsverbotsschild" (Anlieger frei) aufzustellen, um die Situation vor der Grundschule zu entschärfen.

6 Bei der Verkehrsschau wurde festgestellt, dass eingangs des Schulweges vom Alten Nienbrügger Weg kommend bereits ein VZ 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) + ZZ 1020-30 (Anlieger frei) aufgestellt wurde. Diese Beschilderung erfolgte Anfang des Jahres 2013. Im Alten Nienbrügger Weg in Höhe der Einmündung zur Hauskoppel ist bereits ein Mast mit einem VZ 357 (Sackgasse) aufgestellt. Der betreffende Bereich ist ein reines Wohngebiet. Es besteht mithin kein Durchgangsverkehr, sondern nur Anliegerverkehr, zu denen im Übrigen auch Eltern gehören, die ihre Kinder zur Schule fahren beziehunsweise von dort abholen. Die Teilnehmer der Verkehrsschau halten daher eine weitere Beschilderung für nicht notwendig. 14. Möllenholt Ein Bürger hat sich über den Ortsbeirat darüber beklagt, dass vor den Reihenhäusern Höhe Nummer 2 auf beiden Seiten der Straße geparkt werde. Müllfahrzeuge würden dort nicht mehr durchkommen. Die Anwohner sollten ihre grundstückseigenen Stellplätze nutzen. Nach den Vorschriften der StVO ist das Parken von Fahrzeugen auf der Straße nur dann erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand oder einem dort bereits parkenden Fahrzeug noch eine Restbreite von mind. 3 Meter verbleibt. Liegt die Restfahrbahnbreite darunter, gilt ein gesetzliches Parkverbot, für das keine zusätzlichen Schilder aufgestellt werden müssen. Die Fahrbahn in Möllenholt ist circa 4,50 Meter breit, so dass hier ein entsprechendes gesetzliches Halteverbot gilt. Unter Berücksichtigung der gesamten baulichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen besteht daher keine zwingende Notwendigkeit für verkehrsregelnde Maßnahmen. 15. Rotdornweg Über den Ortsbeirat wird berichtet, dass die Müllabfuhr durch rechtswidrig parkende Fahrzeuge auf dem Gehweg längs des Rotdornweges und im Einmündungsbereich des Kastanienweges an der Abholung gehindert werde. Das betreffe gegebenenfalls auch Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge. Die betreffenden erlaubten Parkflächen sollten durch entsprechende Beschilderung sowie eine Kennzeichnung am Boden deutlich ausgewiesen werden. Nach den Vorschriften der StVO ist das Parken von Fahrzeugen auf der Straße nur dann erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand oder einem dort bereits parkenden Fahrzeug noch eine Restbreite von mind. 3 Meter verbleibt. Liegt die Restfahrbahnbreite darunter, gilt ein gesetzliches Parkverbot, für das keine zusätzlichen Schilder aufgestellt werden müssen. Im Rotdornweg besteht längs in Richtung des Wendehammers zum Kastanienweg mithin ein gesetzliches Halteverbot.

7 Der Wendehammer weist eine Breite von circa 5,50 Meter (engste Stelle) bis circa 9,82 Meter (breiteste Stelle) aus. Im Wendehammer wird in der Praxis an allen (sich bietenden) Straßenseiten geparkt. Ein Wenden aber auch ein Einbiegen in den Kastanienweg ist dann nicht möglich. Es besteht mithin die Notwendigkeit, zumindest einseitig ein Halteverbot auszuschildern. Mit Anordnung vom 03.04.2017 wurde bereits die Einrichtung eines Halteverbotes im Bereich des Wendehammers angeordnet, damit das Einbiegen in den Kastanienweg erleichtert wird. Die Anordnung wurde bereits umgesetzt. 16. Olshausenstraße / Torfmoorkamp Der Ortsbeirat hat den Schutzstreifen von der Olshausenstraße in Richtung Steenbeker Weg thematisiert. Dieser sei in der Innenkurve zu eng und unübersichtlich. Es handele sich auch um einen Gefahrenpunkt für zahlreiche Kinder. Es wurde um Prüfung gebeten, ob der vorhandene Fahrradweg beidseits benutzt werden könne? Die Prüfung in der Verkehrsschau hat ergeben, dass die Breite des betreffenden Radweges zwischen Steenbeker Weg und Mangoldtstraße für eine Beschilderung Radfahrer frei nicht vorhanden ist, so dass dem Wunsch nicht entsprochen werden kann. Bis 1998 war dies ein benutzungspflichtiger Beidrichtungsradweg. Die Benutzungspflicht wurde seinerzeit aufgrund der in weiten Teilen eingeschränkten Breite von 1,60 Meter aufgehoben. Kinder bis zum 10. Lebensjahr können beziehungsweise müssen den baulichen Geh- und Radwegbereich nutzen. Den Verkehrsschauteilnehmern ist nicht ersichtlich, warum die Nutzung des Schutzstreifens eine besondere Gefahrensituation sein sollte. Vor Ort fiel allerdings auf, dass der Grünwuchs teilweise in die Fahrbahn ragte. Das Grünflächenamt wird daher aufgefordert, dieses zurück zu schneiden. 17. Olshausenstraße / Ecke Johann-Fleck-Straße Der Ortsbeirat hat mitgeteilt, dass die Querung in diesem Bereich als problematisch angesehen werde. Die Mittelinsel sei zwar gut. Es sei aber zusätzlich ein Zebrastreifen sinnvoll. Bei dem im allgemeinen Sprachgebrauch als Zebrastreifen bezeichneten Fußgängerüberweg, handelt es sich um ein verkehrsrechtliches Mittel zur Sicherung von Personen, die eine Straße überqueren wollen. Durch das entsprechende Verkehrszeichen wird dem fließenden Verkehr eine Anhaltepflicht auferlegt. Werden diese Regeln nicht beachtet, suggeriert ein Fußgängerüberweg lediglich einen Sicherheitsgewinn. Wer im Vertrauen auf sein Vorrangrecht die Fahrbahn betritt, ist erheblich gefährdet, wenn Kraftfahrer nicht anhalten. Daher sind mit der Anordnung von Fußgängerüberwegen strenge und umfangreiche Voraussetzungen verbunden.

8 Die Grundvoraussetzung dabei ist, dass es eine Konzentration beziehungsweise Bündelung des Fußgängerverkehrs auf eine konkrete Stelle gibt und in der Nähe keine Ampelanlage vorhanden ist. Weiterhin kommt ein Zebrastreifen nur in Betracht, wenn es notwendig ist, den Fußgängern Vorrang zu geben, weil sie sonst nicht sicher über die Straße kommen. Dies ist nach der einschlägigen Richtlinie zur Anlage von Fußgängerüberwegen nur dann der Fall, wenn es die Verkehrsdichte zulässt und das Fußgängeraufkommen nötig macht. In diesem Bereich wird die notwendige, auf einen Querungspunkt konzentrierte, Fußgängerzahl jedoch nicht erreicht. Die Anordnung eines Fußgängerüberweges ist daher nicht möglich. Die Querung in der Olshausenstraße / Ecke Johann-Fleck-Straße besteht bereits seit vielen Jahren, ohne dass es zu Problemen gekommen ist. Insbesondere sind die Bereiche im Rahmen der ständigen Unfallauswertung noch nie durch ein spezifisches, auf die Querung zurückzuführendes, Unfallgeschehen auffällig geworden. Die Sichtverhältnisse sind gut, so dass derzeit keine Maßnahmen aus Sicht der Teilnehmer der Verkehrsschau erforderlich sind. 18. Steenbeker Weg / Auffahrt Olaf-Palme-Damm Von Seiten des Ortsbeirates wird angeregt, im genannten Bereich statt des gelben Blinklichts eine Fußgängerampel vorzusehen, da von rechts ein wassergebundener Rad- und Wanderweg einmünde. Die bis ins Jahr 1990 zurückreichende Straßenakte der Verkehrsbehörde enthält zu der Verkehrssituation keine Angaben über Verkehrsgefährdungen. Es gibt keine Erkenntnisse für eine erhöhte Gefährdungslage, die einer veränderten Regelung bedarf. Insbesondere liegen im Rahmen der ständigen Unfallauswertungen der Polizei keine Informationen über ein spezifisches Unfallgeschehen vor. Darüber hinaus beinhaltet die vorhandene Regelung, dass Radfahrer durch VZ 205 (Vorfahrt gewähren) eindeutig untergeordnet sind. Die Verkehrsschauteilnehmer sehen daher keine verkehrsrechtliche Begründung und Notwendigkeit für die Einrichtung einer Fußgängerampel. Ortsbeirat Ravensberg / Brunswik / Düsternbrook 19. Holzkoppelweg Der Bauhof des Tiefbauamtes teilte mit, dass die Zufahrt zum Betriebshof durch parkende Fahrzeuge versperrt werde. Fraglich ist die Einrichtung eines Halteverbotes. Die Situation konnte von Teilnehmern der Verkehrsschau nachvollzogen werden, so dass ein entsprechendes Halteverbot eingerichtet wird.

9 20. Grasweg Der Ortsbeirat berichtet, dass das Halteverbotsschild an der Straßenecke Grasweg / Holzkoppelweg (in Fahrtrichtung Gutenbergstraße auf der rechten Seite) fehle. Außerdem werde in letzter Zeit häufig beobachtet, dass im Absoluten Halteverbot vor dem Grundstück Holzkoppelweg 14 Fahrzeuge auf der Straße abgestellt werden - oft den ganzen Tag dort stehen bleiben. Da dies die Lkw-Zufahrt zu den Gebäuden Holzkoppelweg 16 und Holzkoppelweg 11 massiv behindere und teilweise auch verhindere, würden wir uns auch hier um eine Maßnahme freuen, die die Situation verdeutlicht zum Beispiel ein zusätzliches Schild. Bei der Verkehrsschau wurde festgestellt, dass das erwähnte Halteverbotsschild fehlt, so dass dieses erneuert werden muss.