VM Bond Strategy Euro Short Term ISIN: AT0000A06475 (T) (im Folgenden als übertragender Investmentfonds bezeichnet) in den Investmentfonds

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Transkript:

An alle Anteilsinhaber der Investmentfonds VM Bond Strategy Euro Short Term Bond Strategy Euro S.T. 3Y Wien, im Oktober 2014 Betreff: Umwandlung des Investmentfonds VM Bond Strategy Euro Short Term in einen OGAW gemäß 2 ivm 50 Investmentfondsgesetz (InvFG) und gleichzeitige Verschmelzung mit dem Investmentfonds Bond Strategy Euro S.T. 3Y Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie darüber informieren, dass die Pioneer Investments Austria GmbH beschlossen hat, den Investmentfonds VM Bond Strategy Euro Short Term in einen OGAW gemäß 2 ivm 50 InvFG umzuwandeln. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Umwandlung werden die Vermögensgegenstände des Investmentfonds VM Bond Strategy Euro Short Term ISIN: AT0000A06475 (T) (im Folgenden als übertragender Investmentfonds bezeichnet) in den Investmentfonds Bond Strategy Euro S.T. 3Y ISIN: AT0000A0G4E2 (A) / AT0000A0G4F9 (T) / AT0000A0KRG0 (VA) (im Folgenden als übernehmender Investmentfonds bezeichnet) übertragen (Verschmelzung gemäß 115 Abs 1 InvFG). Die Umwandlung und die Verschmelzung werden am 09.12.2014 stattfinden. Durch die Verschmelzung soll das Fondsvolumen im übernehmenden Investmentfonds anwachsen, wodurch zahlreiche Vorteile für die Anleger entstehen. Selbstverständlich entstehen dadurch für Sie als Anleger keine zusätzlichen Kosten. Mit Bescheid vom 07.10.2014 hat die österreichische Finanzmarktaufsicht sowohl die Umwandlung des VM Bond Strategy Euro Short Term in einen OGAW wie auch dessen Verschmelzung mit dem Bond Strategy Euro S.T. 3Y bewilligt. Eine gesonderte Zustimmung der Anleger ist nicht erforderlich. Die Anleger des übertragenden Investmentfonds erhalten durch die Verschmelzung automatisch Anteilscheine des übernehmenden Investmentfonds in der Thesaurierungs-Tranche (T). Sollten Sie als Anleger des übertragenden Investmentfonds mit der Verschmelzung nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Anteile bei Ihrer depotführenden Stelle bis 01.12.2014 rückzulösen und eine Auszahlung zu verlangen. Bitte beachten Sie, dass Zeichnungen des übertragenden Investmentfonds ebenfalls nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich sind. Zeichnungen oder Rückgaben/Auszahlungen des übernehmenden Investmentfonds sind selbstverständlich auch weiterhin ungehindert möglich.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der beiliegenden Verschmelzungsinformation (Anlage 1) sowie den beiliegenden wesentlichen Anlegerinformationen (Kundeninformationsdokument) des übernehmenden Investmentfonds (Anlage 2). Details zu den genannten Investmentfonds finden Sie auch auf unserer Webseite (www.pioneerinvestments.at unter der Rubrik Downloadcenter/Fondsdokumente). Für Fragen zur Verschmelzung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich bitte an: info.austria@pioneerinvestments.at Mit freundlichen Grüßen DDr. Werner Kretschmer Stefano Pregnolato Mag. Hannes Roubik Hannes Saleta

Seite 1 von 5 Anlage 1 Verschmelzungsinformation ( 120 ff. InvFG 2011) für die Verschmelzung (gemäß 115 Abs 1 InvFG 2011) des VM Bond Strategy Euro Short Term ISIN: AT0000A06475 (T) (im Folgenden als übertragender Investmentfonds bezeichnet) mit dem Investmentfonds Bond Strategy Euro S.T. 3Y ISIN: AT0000A0G4E2 (A) / AT0000A0G4F9 (T) / AT0000A0KRG0 (VA) ( im Folgenden als übernehmender Investmentfonds bezeichnet) 1. Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung Der übernehmende wie auch der übertragende Fonds investieren überwiegend, das heißt zu mindestens 51% des Fondsvermögens, in auf Euro lautende oder gehedgte in- und ausländische Anleihen und in Wertpapiere, die Anleihen gleichwertig sind, mit einer Restlaufzeit von bis zu 3 Jahren. Daneben wird in Unternehmensanleihen, Pfandbriefen und sonstigen besicherten Anleihen, strukturierten Anleihen, ABS und Geldmarktpapieren veranlagt. Der übertragende Fonds hat bereits vor der beantragten Umwandlung in einen OGAW Investments in Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß 166 Abs. 1 Z 3 InvFG und Anteilen an Immobilienfonds in den Fondsbestimmungen ausgeschlossen. Es kommt somit zu keiner Veränderung des möglichen Anlageuniversums. Die Veranlagungsstrategie des übernehmenden Fonds unterscheidet sich daher nicht von der des übertragenden Fonds. Risikoprofil und Ertragserwartung bleiben gleich. Eine Verschmelzung der beiden Fonds wird aus Gründen der Wirtschaftlichkeit im Sinne der Anteilsinhaber angestrebt. Aktuell verfügt der übernehmende Fonds über ein Fondsvolumen von EUR 115,49 Millionen (per 01.09.2014), der übertragende Fonds über ein Fondsvolumen von EUR 17,84 Millionen (per 01.09.2014). Folgende Faktoren werden sich günstig auf die Gesamtkosten des verschmolzenen Fonds auswirken: a) vergleichsweise geringere laufende Kosten des übernehmenden Fonds, b) der aus dem erhöhten Fondsvolumen resultierende relative Rückgang der Fixkosten und c) kosteneffizientere Transaktionen.

Seite 2 von 5 2. Erwartete Auswirkungen der geplanten Verschmelzung 2.1. Anlagepolitik/Anlagestrategie Anlagepolitik und Anlagestrategie des übertragenden Investmentfonds ändern sich durch die Verschmelzung nicht. Die Pioneer Investments Austria GmbH beabsichtigt, bei der operativen Umsetzung der Fondsverschmelzung zeitnahe - jedoch maximal eine Woche - vor dem Verschmelzungsstichtag etwaige derivative Instrumente im übertragenden Investmentfonds zu schließen. Weitere Änderungen des Portfolios im Zusammenhang mit der Verschmelzung sind nicht geplant. Nähere Informationen zur Anlagepolitik/Anlagestrategie finden Sie in den beiliegenden wesentlichen Anlegerinformationen (Kundeninformationsdokument; KID) in Anlage 2 sowie in den jeweiligen Prospekten unter www.pioneerinvestments.at unter der Rubrik Downloadcenter/Fondsdokumente. Auf die Veranlagungspolitik des übernehmenden Investmentfonds sind durch die Verschmelzung keine Auswirkungen zu erwarten. Im Rahmen der Verschmelzung ist eine Neugewichtung des Portfolios des übernehmenden Fonds sowohl vor als auch nach Nachwirksamwerden der Verschmelzung nicht beabsichtigt. 2.2. Vergleich der Risiko- und Ertragsindikatoren in den wesentlichen Anlegerinformationen (Kundeninformationsdokument) In den Kundeninformationsdokumenten des übertragenden und des übernehmenden Investmentfonds ist das Rendite/Risiko-Profil mit Hilfe eines zahlenbasierten synthetischen Risiko- Rendite-Indikators (SRRI) dargestellt. Die Einzelheiten zur Berechnung dieses SRRI werden im Investmentfondsgesetz 2011, der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 und in der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über das Kundeninformationsdokument konkretisiert. Die Zuordnung eines Investmentfonds zu einer der sieben SRRI-Kategorien ist abhängig von der Volatilität der Performance des Investmentfonds in den vorangegangenen fünf Jahren. Sollte ein Investmentfonds jünger als fünf Jahre sein, wird der fehlende Zeitraum mit der Volatilität der Performance eines Risikovergleichsvermögens aufgefüllt. Das so ermittelte Ergebnis soll als rudimentärer Indikator für das Risiko dienen, das ein Anleger aus der historischen Betrachtung heraus eingeht, wenn er in diesen Investmentfonds investiert. Sowohl der übertragende als auch der übernehmende Investmentfonds weisen einen SRRI von 2 auf. Beide Fonds sind somit in derselben Kategorie. Der SRRI beruht auf historischen Daten, eine Vorhersage künftiger Entwicklungen ist damit nicht möglich. Die Einstufung des übernehmenden Investmentfonds kann sich zukünftig ändern. 2.3. Ergebnis (Wertentwicklung/Performance) Die aus der Verschmelzung entstehenden Umstellungen sollten keinen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis (Wertentwicklung/Performance) des übernehmenden Investmentfonds haben. Eine Verwässerung der Performance des übernehmenden Investmentfonds wird nicht erwartet. Der aus dem erhöhten Fondsvolumen resultierende relative Rückgang der Fixkosten und kosteneffizientere Transaktionen sollten sich zukünftig günstig auf die Gesamtkosten des übernehmenden Investmentfonds auswirken. Dies kann jedoch nicht verbindlich zugesagt werden.

Seite 3 von 5 2.4. Kosten/Gebühren/Aufwendungen Ein Vergleich der Kosten/Gebühren/Aufwendungen zwischen übernehmendem und übertragendem Investmentfonds stellt sich wie folgt dar: Bond Strategy Euro S.T. 3Y VM Bond Strategy Euro Short Term 3Y übernehmender Investmentfonds übertragender Investmentfonds Ausgabeaufschlag (max.) 7% 7% Rücknahmeabschlag (max.) - - Verwaltungsgebühr (max.) 0,54 % p.a. 0,48 % p.a. performanceabhängige Vergütung - - Laufende Kosten 0,32% 0,33 % Derzeit wird im übernehmenden Investmentfonds eine tatsächliche Verwaltungsgebühr von 0,25 % p.a. und im übertragenden Fonds von 0,24 % p.a. verrechnet. Bitte beachten Sie, dass die Verwaltungsgebühr jederzeit und ohne ausdrückliche Information an die Anteilinhaber im alleinigen Ermessen der Verwaltungsgesellschaft auf die oben genannte maximale Verwaltungsgebühr gemäß Fondsbestimmungen angehoben werden kann. Die Verschmelzung selbst verursacht keine Kosten für die Anleger, weder beim übertragenden noch beim übernehmenden Investmentfonds. 2.5. Rechnungsjahr (periodische Berichte) Das Rechnungsjahr entspricht bei beiden Investmentfonds dem Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum der periodischen Berichte ändert sich daher auch für die Anleger des übertragenden Investmentfonds nicht. 2.6. Steuern, angefallene Erträge Steuerliche Behandlung / Umgang mit angefallenen Erträgen 186 Abs 4 InvFG 2011 sieht vor, dass im Zuge der Verschmelzung die Anschaffungskosten sämtlicher Vermögenswerte des übertragenden Investmentfonds vom übernehmenden Investmentfonds fortzuführen sind (Buchwertfortführung). Sämtliche im übertragenden Investmentfonds angefallenen ordentlichen (Zinsen, Dividenden) und außerordentlichen (Kursgewinne) Erträge gelten zum Verschmelzungsstichtag als zugeflossen und es ist Kapitalertragssteuer abzuführen. Eine allfällige Barauszahlung des Spitzenausgleichs ist steuerpflichtig. Österreich Für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger führt die Fondsverschmelzung auf Anteilscheinebene zu keiner Realisierung und ist daher steuerneutral. Fondsanteile, die vor dem 1.1.2011 erworben wurden, bleiben auch nach der Verschmelzung Altbestand. Bei diesen Fondsanteilen löst die Rückgabe keine Abfuhr der Kursgewinnsteuer aus. Nach dem 31.12.2010 erworbene Anteilscheine (Neubestand) gelten weiterhin als Neubestand. Deutschland Für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Anleger führt die Verschmelzung auf Anteilscheinebene unter den Voraussetzungen des 17a i.v.m. 14 Abs 4 bis 6 und 8 deutsches Investmentsteuergesetz zu keiner Realisierung und ist daher steuerneutral.

Seite 4 von 5 Steuerlicher Verlustvortrag in Österreich Der übertragende Investmentfonds weist keinen steuerlichen Verlustvortrag aus. Mögliche Änderungen der steuerlichen Behandlung Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die steuerliche Behandlung aufgrund der Verschmelzung gegenüber den oben genannten Ausführungen ändert. Nähere Informationen Bei Fragen zu Ihrer individuellen steuerlichen Situation bitten wir Sie um Kontaktaufnahme mit einem Steuerberater. 3. Zusätzliche Informationen zur Verschmelzung Sollten Sie weitere Informationen zur Verschmelzung benötigen, wie beispielsweise die Kopie des Berichts des unabhängigen Abschlussprüfers ( 119 InvFG 2011) oder der Verwahrstelle (Depotbank), kontaktieren Sie uns bitte unter der E-Mail-Adresse info.austria@pioneerinvestments.at. Weiters sind die wesentlichen Anlegerinformationen (Kundeninformationsdokument) des übernehmenden Investmentfonds in Anlage 2. Weitere Informationen zum übertragenden und zum übernehmenden Investmentfonds finden Sie außerdem unter www.pioneerinvestments.at unter der Rubrik Downloadcenter/Fondsdokumente. 4. Darstellung der spezifischen Anlegerrechte und maßgeblichen Verfahrensaspekte 4.1. Rückgabe der Anteile, Aussetzung des Anteilshandels Sofern Sie als Anleger des übertragenden Investmentfonds mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind, können Sie Ihre Anteile bei Ihrer depotführenden Stelle ohne weitere Kosten bis spätestens 01.12.2014 zurückgeben und die Auszahlung verlangen ( 123 InvFG). Ab diesem Zeitpunkt sind keine Zeichnungen oder Rückgaben (Auszahlungen) von Anteilen des übertragenden Investmentfonds mehr möglich (Aussetzung des Anteilshandels). Die grundsätzliche Rückgabemöglichkeit als Anleger des übernehmenden Investmentfonds vor und nach der Verschmelzung bleibt unverändert aufrecht. 4.2. Verschmelzungsstichtag, Umtauschverhältnis Der effektive Verschmelzungsstichtag ist der 09.12.2014. Das Umtauschverhältnis wird für jeden Anteil auf Basis der Fondspreise des übertragenden und des übernehmenden Investmentfonds am Verschmelzungsstichtag von der Verwahrstelle berechnet, wobei auf sechs Nachkommastellen gerundet wird. Diese Anteile werden den jeweiligen Anlegern innerhalb einer Woche nach dem Verschmelzungsstichtag auf ihrem Wertpapierdepot gutgebucht. Ein allfälliger Spitzenausgleich wird in bar ausbezahlt. Wien, am 08.10.2014 DDr. Werner Kretschmer Stefano Pregnolato Mag. Hannes Roubik Hannes Saleta

Seite 5 von 5 Anlage 2 Wesentliche Anlegerinformationen (Kundeninformationsdokument)

Gegenstand dieses Dokuments sind wesentliche Informationen für den Anleger über diesen Fonds. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen die Wesensart dieses Fonds und die Risiken einer Anlage in ihn zu erläutern. Wir raten Ihnen zur Lektüre dieses Dokuments, sodass Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können. 1 2 3 4 5 6 7

5% 0% -5% 2009 0.0% 2010 0.0% 2011 1.9% 2012 1.2% 2013 1.9%