Erbschaftsangelegenheiten. (Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Ausschlagung, allgemeine Regelungen)

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Transkript:

Stand: März 2018 Erbschaftsangelegenheiten (Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Ausschlagung, allgemeine Regelungen) Allgemeine Informationen Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person ( Erblasser ) unmittelbar auf den oder die Erben über (sogenannte Universalsukzession ). Zum Nachweis, wer Erbe geworden ist, dienen der Erbschein oder das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ). Diese Nachweise werden durch das zuständige Nachlassgericht in Deutschland bzw. das Nachlassgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers (falls im Ausland entsprechend ausländisches Gericht) auf Antrag eines Erben oder mehrerer Miterben ausstellt. Durch den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins oder ENZ gibt der Erbe zu erkennen, dass er die Erbschaft angenommen hat. In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen. Hierfür muss der Erbe innerhalb einer bestimmten Frist dem Nachlassgericht gegenüber erklären, dass er die Erbschaft ausschlägt. Wer die Erbschaft nicht innerhalb der Frist ausschlägt, ist Erbe geworden. Lesen Sie bitte die nachfolgenden Informationen zur Beantragung von Erbscheinen und zu Ausschlagungserklärungen. Beantragung eines Erbscheins Unter Erbschaft Fragebogen zur Antragstellung bieten wir Ihnen einen Fragebogen als Download an, der zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrags dient. Bitte drucken Sie den Fragebogen aus und füllen Sie ihn vollständig aus lassen Sie sich vom Umfang des Dokuments nicht beeindrucken; es werden lediglich Fragen zu den Familienverhältnissen gestellt, die Sie in der Regel problemlos beantworten können. Anschließend übersenden Sie den Fragebogen bitte unterschrieben an die deutsche Botschaft in Prag unter Beifügung von Kopien aller relevanten Geburts-, Heirats-, Sterbe-, Adoptionsurkunden, Testamente und sonstiger, wichtiger Unterlagen, die Ihre Verwandtschaft zum Erblasser und/oder Ihr Erbrecht belegen. Weitere Informationen: www.prag.diplo.de Adresse: Vlašská 19 118 01 Praha 1 (Malá Strana) Postanschrift: Box 88 118 01 Praha 1 Nächste Haltestellen: U-Bahn Linie A: Malostranská Tram Linien 12, 20, 22: Hellichova

Falls es ein Testament gibt, werden ebenfalls Informationen über eine eventuell bereits durchgeführte Eröffnung des Testaments benötigt. Auf der Grundlage Ihres Fragebogens wird die Botschaft einen Erbscheinsantrag entwerfen und sich mit Ihnen zur Vereinbarung eines Termins für die Beurkundung der Erbscheinsverhandlung in Verbindung setzen. Für die Bearbeitung wird eine Gebühr anfallen, die bei der Beurkundung zu entrichten ist. Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr entsteht bereits mit Eingang des Fragebogens in der Botschaft. Insofern ist die Gebühr selbst dann zu entrichten, wenn der Erbscheinsantrag später zurückgezogen wird. Eine entsprechende Belehrung liegt dem Fragebogen bei und ist gesondert eigenhändig zu unterzeichnen. Der hier beurkundete Antrag muss anschließend von Ihnen mit den Originalen oder beglaubigten Kopien der erforderlichen Personenstandsurkunden (und, sofern diese in einer anderen Sprache errichtet sind, mit beeidigter deutscher Übersetzung) an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Dort wird für die Erteilung des Erbscheins eine weitere Gebühr anfallen. Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) Achtung: Bei der Botschaft in Prag kann bis auf Weiteres kein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gestellt werden. Bitte wenden Sie sich an das zuständige deutsche Nachlassgericht. Bei Erbfällen, die nach dem 16.08.2015 eingetreten sind, besteht die Möglichkeit, ein ENZ zu beantragen. Die Beantragung des ENZ ist immer dann in Betracht zu ziehen, wenn der Nachweis der Erbschaft in mehreren Mitgliedstaaten der EU nachzuweisen ist etwa in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik. Ein ENZ steht in vielerlei Hinsicht dem deutschen Erbschein gleich, jedoch gelten eigenständige Verfahrensregeln ( 33 ff. IntErbRVG). Die Ausstellung eines ENZ verlangt, dass es als Nachweis in einem anderen Mitgliedstaat verwendet werden soll. Wie auch bei einem Erbschein ist ein Antrag, die Vorlegung bestimmter Schriftstücke sowie regelmäßig eine eidesstattliche Versicherung erforderlich. Zuständig zur Ausstellung des ENZ sind gemäß Art.4 der EU Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU ErbVO) regelmäßig die Gerichte des Landes, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für die Beurkundung fällt eine Gebühr an, die bei der Beurkundung zu entrichten ist. Die Gebühren sind ähnlich hoch wie bei der Beantragung eines Erbscheins. Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers in der Bundesrepublik Deutschland oder Rechtswahl in das deutsche Recht (schriftliche Bestimmung des Erblassers, dass deutsches Erbrecht zur Anwendung kommen soll) kann der Antrag auf

Ausstellung eines ENZ durch eidesstattliche Versicherung in der Deutschen Botschaft Prag beurkundet werden. Achtung: Erbschein ENZ Ein Vorteil des herkömmlichen Erbscheins besteht darin, dass er genau auf den deutschen Rechtsbereich zugeschnitten ist. Das ENZ ist dagegen inhaltlich vielseitiger und soll in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union also auch in der Bundesrepublik Deutschland und in der Tschechischen Republik seine Wirkung entfalten: Es kann nur die Rechtslage wiedergeben, die auf den Erbnachlass insgesamt Anwendung findet (s. dazu Absatz Auf den Erbfall anwendbares Recht). In den Wirkungen entsprechen sich Erbschein und ENZ, wobei der Gutglaubensschutz des Erbscheins weitreichender ist. Der Erbschein ist zeitlich unbegrenzt gültig, während das ENZ grundsätzlich nur 6 Monate gültig ist. Eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist oder eine neue beglaubigte Abschrift kann bei dem zuständigen Gericht gegen Zahlung einer Gebühr beantragt werden. Im ausschließlichen Anwendungsbereich deutschen Rechts wird es regelmäßig keinen Unterschied machen, ob ein Erbschein oder ein ENZ vorgelegt wird. Das ENZ bietet jedoch bei im Ausland belegenem Nachlass den Vorteil, dass es auch dort als Nachweisdokument genutzt werden kann. Dies bedeutet, dass es vorteilhaft sein kann, ein ENZ zu beantragen, wenn sich der Nachlass des Erblassers beispielsweise in Deutschland und Tschechien befindet und in beiden Mitgliedstaaten ein Nachweis benötigt wird. Ein Nachweis ist regelmäßig erforderlich, wenn etwa auf ein Konto des Erblassers zugegriffen werden soll oder ein Grundstück des Erblassers betroffen ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausstellung eines ENZ durch ein zuständiges ausländisches Gericht kann das deutsche Nachlassgericht die Ausstellung eines Erbscheins allein für den deutschen Rechtsbereich verweigern. Wenn der Erblasser bis einschließlich 16.08.2015 verstorben ist, kann nur der Erbschein beantragt werden. Bei Versterben ab dem 17.08.2015 müsste ein ENZ beantragt werden, sofern Nachlass in Deutschland und Tschechien oder einem anderen Staat existiert. Sollte nur Nachlass in Deutschland existieren, kann ein Erbschein oder ein ENZ beantragt werden. Erbausschlagung Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben innerhalb von 6 Wochen bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Die Erklärung ist mindestens in öffentlich beglaubigter Form abzugeben (Unterschriftsbeglaubigung). Eltern, die als Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen beide die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind

erklären oder einen Nachweis der alleinigen Sorgeberechtigung vorlegen. Die Ausschlagungserklärung kann vor dem Konsularbeamten der Botschaft erfolgen. Bitte schauen Sie hierzu auf unsere Website unter dem Beitrag Ausschlagungserklärung Erbschaft. Auf den Erbfall anwendbares Recht Neuerungen Ob auf einen Erbfall mit Auslandsbezug tschechisches oder deutsches Erbrecht anwendbar ist, richtet sich zunächst nach dem Todeszeitpunkt des Erblassers. Ist der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstorben, ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU ErbVO) anwendbar, wonach das Erbrecht desjenigen Staates zur Anwendung kommt, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 21 EU- ErbVO). Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Tschechien hat, tschechisches Erbrecht. Todesfälle vor diesem Datum unterliegen jedoch weiterhin nach deutschem Recht (Art. 25 EGBGB) dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge und zur Erbauseinandersetzung können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen. Zum Beispiel gibt es Abweichungen im tschechischen Güterrecht, die sich auf den Nachlass auswirken können. Eine ausführliche Beratung zum tschechischen Erbrecht müssten Sie bei einem Fachanwalt einholen. Rechtswahl Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass sich im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt - wer also beispielweise als Deutscher, der in Tschechien lebt, will, dass auf seinen Erbfall deutsches Erbrecht anwendbar sein soll und nicht tschechisches der muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen meist ist das ein Testament - erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen. Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die - zum Beispiel - nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU- ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam. Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt? Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; da-

bei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird. Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang in Tschechien und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat. Überlegungen zum eigenen Nachlass Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen. Überlegen Sie zum Beispiel, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Überlegen Sie, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen (in der Regel heißt das: ein Testament machen) müssen. Überlegen Sie, ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen. Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei jedoch, dass Ihre Ergänzung nach dem Recht der Errichtung des Testaments formgültig ist. Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich beraten! Das Wichtigste zuletzt: Nachlassfragen können sehr kompliziert sein. Wenn Sie unsicher sind, ob ein Erbschein oder ein ENZ für Sie vorteilhaft sind oder ob Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Tschechien oder in Deutschland ist oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, lassen Sie sich unbedingt von spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten! Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deutsche Auslandsvertretungen keine Rechtsberatung in Einzelfällen durchführen dürfen. Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.