Förderrichtlinie. Gliederung. 0 Präambel

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Transkript:

Förderrichtlinie der Stadt Weißwasser über die Gewährung von Investitionsbeihilfen an Kleinst- und kleine Unternehmen (KU) im EFRE Fördergebiet Lebendige Mitte 2014 bis 2020 Gliederung 0 Präambel 1. Geltungsbereich, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Geltungsbereich 1.2 Zuwendungszweck 1.3 Rechtsgrundlagen 2. Gegenstand der Förderung/allgemeine Fördervoraussetzungen 2.1 Investitionsförderung und allg. Kostenförderung 2.2 Erhöhte Förderung bei der Schaffung von Arbeitsplätzen 3. Zuwendungsempfänger und Ausschlussregelung 3.1 Zuwendungsempfänger 3.2 Ausschlussregelung 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art, Umfang und Höhe der Förderung, zuwendungsfähige Kosten 5.1 Art der Förderung 5.2 Umfang und Höhe der Förderung, Fördersatz 5.3 Zuwendungsfähige Kosten 5.4 Nicht zuwendungsfähige Kosten 6. Verfahren 6.1 Antragstellung 6.2 Bewilligung, Mittelauszahlung, Mittelabrechnung 7. Ergänzende Regelungen 8. Inkrafttreten

0. Präambel Die Große Kreisstadt Weißwasser/O.L. wurde mit dem Rahmenbescheid vom 14.12.2015 des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) mit dem Integrierten Handlungskonzept und dem Gebiet Lebendige Mitte in das EFRE Förderprogramm nach Richtlinie Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020 vom 14.05.2015 aufgenommen. Dieses europäische Programm dient in erster Linie dazu, die Stadt insoweit zu unterstützten, als dass diese durch Maßnahmen der Stadtentwicklung geeignete Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche Entwicklung im städtischen Problemgebiet schaffen kann. Es ist nicht vorrangig darauf ausgerichtet, die kleinen Unternehmen in ihrer direkten Wirtschaftskraft zu stärken. Gleichwohl kann die Stadt in den Fällen in denen eine angemessene Förderung dieser Unternehmen (KU - Definition gemäß Anlage 1) im Rahmen des integrierten Handlungsansatzes zur positiven Entwicklung des Stadtgebietes nachhaltig beiträgt, diesen Unternehmen auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinie Zuschüsse gewähren. 1. Geltungsbereich, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Geltungsbereich 1. Diese Richtlinie regelt die Voraussetzungen unter denen eine Bewilligung von Fördermitteln nach Richtlinie Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020 vom 14.05.2015, Ziffer II Nr. 1.3 b) des sächsischen Staatsministeriums des Inneren an Kleinstunternehmen*) und kleine Unternehmen**) durch die Stadt Weißwasser im EFRE-Fördergebiet Lebendige Mitte (s. Anlage 3) zulässig ist. 2. Die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie (nachfolgend: KU-Förderung) erfolgt auf der Grundlage der gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepte der Stadt Weißwasser (IHK) im Fördergebiet "Lebendige Mitte". *) Kleinstunternehmen ein Unternehmen, dass weniger als 10 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR hat, **) Kleines Unternehmen ein Unternehmen, das weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR hat.

1.2 Zuwendungszweck Zweck der Förderung nach dieser Richtlinie ist die Stärkung der lokalen Ökonomie im Fördergebiet, indem lokal agierende Klein- und Kleinstunternehmen a) bei der Neuansiedlung innerhalb des Fördergebietes sowie b) bei Umbau-, Erweiterungs- und Sanierungsmaßnahmen unterstützt werden. Durch die Zuwendung sollen die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit von Betrieben und Betriebsstätten gestärkt, die Investitionstätigkeit verbessert sowie der Wirtschaftsstandort gestärkt werden. 1.3 Rechtsgrundlagen 1) Die Stadt Weißwasser gewährt die KU-Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der in Anlage 1 genannten Rechtsgrundlagen. 2) Die Förderung erfolgt ausschließlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsund Fördermittel. 3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht. Die Stadt Weißwasser als Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage dieser Richtlinie über die Vergabe der Zuwendungen. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind Investitionen, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Unternehmenszweck stehen, wenn dadurch 3 oder mehr der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erfüllt werden. 3. Zuwendungsempfänger und Ausschlussregelung 3.1 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind kleine und Kleinstunternehmen des produzierenden Gewerbes, des Handwerks, des Einzelhandels und des Dienstleistungsbereiches. Zuwendungsempfänger ist das Unternehmen, welches die zu fördernde Investitionsmaßnahme realisiert (Maßnahmenträger). Der Maßnahmenträger muss die begünstigte Betriebsstätte im Fördergebiet haben oder in das Fördergebiet verlegen und ein KMU nach Art. 2 des Anhangs zu der Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 (ABL. EU Nr. L124 vom 20.05.2003) sein (vgl. Anlage 1).

3.2. Ausschlussregelung Als Zuwendungsempfänger kommen nicht in Betracht: 1. Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 tätig sind, 2. Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang 1 EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind, 3. Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang 1 EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind und zwar in folgenden Fällen: a) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der von Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse oder nach dem Preis oder der Menge der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet oder b) wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger (Landwirte) weitergegeben wird, 4. Unternehmen der Urproduktion (z. B. Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Steinen und Erde), 5. Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung, 6. Unternehmen des Verkehrssektors (z. B. Transport-/Speditionsgewerbe) 7. Kfz-Handel und überregional tätige Kfz-Betriebe, 8. Unternehmen der Stahl-, Schiffbau-, Synthesefaser- und der Kfz-Industrie, 9. Unternehmen des Großhandels mit Konsumgütern, großflächigen Einzelhandels- und überregional tätige Einzelhandels- und Filialketten, 10. Tankstellen, 11. Unternehmen der Wohnungs- und Grundstückswirtschaft (z. B. lmmobilienmakler, Verwalter) und Eigentümer von Wohngebäuden, 12. Unternehmen des Bauhauptgewerbes, 13. Versicherungen und Kreditinstitute, 14. Vergnügungsstätten (z. B. Spielhallen, Nachtlokale, Diskotheken, etc.) 15. Träger von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur (z. B. Krankenhäuser, Kliniken, Sozialstationen, Alten- und Pflegeheime), 16. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie 17. Stiftungen.

Die Förderung von kleinen und Kleinstunternehmen ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung für denselben Zuwendungszweck bereits andere öffentliche Mittel der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder des Freistaates Sachsen gewährt werden (Vorrang Fachförderung). 4. Zuwendungsvoraussetzung Die Beihilfe kann gewährt werden, soweit das Vorhaben die Voraussetzungen der in Anlage 3 genannten Rechtsgrundlagen erfüllt und einen Beitrag dazu leistet, die städtebaulichen, demografischen, sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Problemlagen im Fördergebiet zu bekämpfen. Die Zuwendung setzt ferner folgendes voraus: 1. Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung der Zuwendung durch die Stadt Weißwasser noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages. Der Grunderwerb, das Einholen von Angeboten sowie in Auftrag gegebene Planungsleistungen (Architekturleistungen, Bodenuntersuchungen, etc.) zählen dabei nicht als Vorhabensbeginn. 2. Die Stadt Weißwasser kann auf Antrag einem förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn, auf Risiko des Antragstellers zustimmen, wenn die grundsätzliche Förderfähigkeit und Durchführbarkeit der Maßnahme gegeben ist. 3. Das Vorhaben soll binnen eines Jahres nach Maßnahmebeginn realisiert sein. 4. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachweislich gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Vom Antragsteller ist ein geeigneter Eigenmittelnachweis zu erbringen. Im Falle einer Teilfinanzierung über Darlehen ist eine Gesamtfinanzierungsbestätigung der Hausbank einzureichen. 5. Das Vorhaben darf nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zur Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) förderfähig sein. 6. Gegen das Vorhaben dürfen keine öffentlich-rechtlichen Bedenken, insbesondere in planungsrechtlicher, bauordnungsrechtlicher, städtebaulicher und umweltschutzrechtlicher Hinsicht bestehen.

7. Die Anzahl der Arbeitsplätze wird durch die Förderung nicht reduziert. 8. Mit der Umsetzung der Maßnahme werden 3 oder mehr der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erfüllt. 5. Art, Umfang und Höhe der Förderung, zuwendungsfähige Kosten 5.1 Art der Förderung Die Förderung ist eine Projektförderung. Sie wird als Kostenanteilsfinanzierung als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben gewährt. Bei Nichteinhaltung bzw. Nichterfüllung von Fördervoraussetzungen ist das begünstigte Unternehmen zur Rückzahlung der gewährten Zuwendung verpflichtet. Die Zweckbindungsfrist für gewährte Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Art der Investition und nach den zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Regelungen des Freistaates Sachsen. Die Wirtschaftsgüter, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, müssen nach Abschluss des Vorhabens während der Zweckbindungsfrist in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn sie werden durch gleiche oder höherwertige Güter ersetzt. Die Ersetzung ist nicht förderfähig. 5.2 Umfang und Höhe der Investition, Förderung, Fördersatz Die gewährte Zuwendung soll mindestens 1.000 EUR betragen. Der Fördersatz für ein Vorhaben beträgt 40 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten. Die maximal nach dieser Richtlinie zu gewährende Beihilfe/Höchstfördergrenze für ein Unternehmen, ist auf 50.000 EUR begrenzt. Die Gesamthöhe der Zuwendung, die ein Unternehmen nach dieser Richtlinie und anderen Förderprogrammen erhalten kann, ist auf den in Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 1407/2013 (Deminimis Beihilfe) genannten Betrag von 200.000 EUR in drei Steuerjahren begrenzt. Maßgeblich dafür ist der Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung.

5.3 Zuwendungsfähige Kosten Zuwendungsfähig sind Kosten für Investitionen in Sach- bzw. Ausstattungsgüter, wenn sie vom Maßnahmenträger getragen und nachgewiesen werden und sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind. Um dem noch immer vorhandenen hohen Leerstand bzw. unzeitgemäßen baulichen Zustand von Gewerberäumen im Fördergebiet entgegenzuwirken, können im Zusammenhang mit betrieblichen Investitionen auch unternehmensspezifische bauliche Maßnahmen gefördert werden. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten. 5.4 Nicht zuwendungsfähige Kosten Finanzierungskosten Umsatzsteuer, die nach 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist Kosten für den Erwerb von Grund- und Boden bzw. Immobilien Kosten für die Anschaffung und Herstellung von Fahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen werden Rationalisierungsinvestitionen, mit denen ein Abbau von Arbeitsplätzen verbunden ist Erwerb von Geschäftsanteilen oder Beteiligungen Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen bauliche Investitionen bzw. Erhaltungsaufwendungen, die den Pflichten des Eigentümers oder des Unternehmers obliegen Gebühren aller Art, auch wenn diese aktiviert werden. gebrauchte abgeschriebene oder bereits geförderte Sach- und Ausstattungsgüter 6. Verfahren Für die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu 44 Sächsische Haushaltsordnung ( 44 SäHO), die 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) (soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind).

6.1 Antragstellung Antragstellung, Bewilligung, Abforderung und Abrechnung der Zuwendung sind formgebunden. Förderanträge sind vor Beginn des Vorhabens an die Stadt Weißwasser, Rathaus, Marktplatz, Stadtplanung, Herrn Rennhak, 02943 Weißwasser (Tel.: 26 54 10) oder die STEG Stadtentwicklung GmbH, Herrn Große, Bodenbacher Straße 97, 01277 Dresden (Tel.: 0351/25 51 80) zu richten. Die Antragsunterlagen müssen enthalten: a) den formellen Förderantrag b) eine Vorhabensbeschreibung einschließlich Zeitplan zur Umsetzung der Maßnahme c) Investitions- und Finanzierungsplan mit Nachweis der Eigenmittel für das Vorhaben sowie im Falle einer Kreditfinanzierung die Bankbestätigung d) Nachweis des Unternehmenssitzes im Fördergebiet e) Übersicht über befugt handelnde Personen f) Geschäftsplan bzw. Unternehmenskonzept mit dem Nachweis, dass es sich um ein kleines oder Kleinstunternehmen handelt g) De-minimis-Erklärung, Erklärungen über anderweitig erhaltene Förderungen bzw. Negativatteste Im Rahmen der Bearbeitung des Antrages kann der Antragsteller zur Vorlage weiterer Unterlagen verpflichtet werden 6.2 Bewilligungsverfahren, Auszahlung und Abrechnung 1) Der Zuwendungsbescheid ergeht schriftlich durch die Stadtverwaltung Weißwasser, Referat Bau (RBA). 2) Die fachlich-inhaltliche Prüfung und die Auswahl der Anträge sowie Festlegung der förderfähigen Kosten werden nach pflichtgemäßem Ermessen vom RBA durchgeführt. Entscheidungen die Höhe der Zuschüsse betreffend, erfolgen durch die zuständigen Gremien der Stadt Weißwasser. 3) Die Stadt Weißwasser zahlt die Zuwendung entsprechend dem Zuwendungsbescheid und der ANBest-P auf schriftliche Anforderung des Antragstellers aus. Den Zwischenverwendungsnachweisen sind Rechnungen, Zahlungsnachweise und andere zahlungsbegründende Unterlagen, einschließlich Vergabenachweisen (z. B. Angebote) und Verträgen im Original beizufügen.

4) Die Auszahlung erfolgt anteilig auf der Grundlage von Zwischenverwendungsnachweisen in Form bezahlter Rechnungen, die sich auf förderfähige Kosten beziehen. 5) Den nach der ANBest-P vorzulegenden Gesamtverwendungsnachweis für die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung hat der Zuwendungsempfänger 3 Monate nach Beendigung der Maßnahme vorzulegen. 7. Ergänzende Regelungen Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung. Zuwendungsbescheide können widerrufen und bereits gewährte Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die der Bewilligung zugrunde liegenden Fördervoraussetzungen nach Beendigung des Vorhabens nicht erfüllt sind beziehungsweise der Zuwendungszweck nicht erreicht wird. Die Stadt Weißwasser ist berechtigt, dem Antragsteller im Bescheid weitere Nebenbestimmungen nach Maßgabe des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und der Rahmenbescheide bzw. Projektentscheide der Bewilligungsstellen aufzuerlegen. Die Wirtschaftsgüter, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, müssen mindestens vier Jahre nach Abschluss des Vorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleiche oder höherwertige Güter ersetzt. Die Ersetzung wiederum ist nicht zuschussfähig. 8. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Weißwasser, den.. Torsten Pötzsch Oberbürgermeiste Siegel Anlagen: - Anlage 1) Rechtsgrundlagen - Anlage 2) Zuwendungskriterien - Anlage 3) Gebietsabgrenzung, EFRE Lebendige Mitte

Anlagen: Anlage 1) Rechtsgrundlagen Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmung hinsichtlich des Ziels Investition in Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006, Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 07.03.2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen vom 18.12.2013, Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Maßnahmen der integrierten Stadtentwicklung und der integrierten Brachflächenentwicklung zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014-2020 (RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014-2020) vom 14. 04. 2015, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 18, S. 564 ff., Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014-2020 vom 14. 04. 2015, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt, Nr. 18, S. 57 ff., 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) sowie der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu 44 SäHO (VwV zu 44 SäHO), Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2014 2020 im Freistaat Sachsen (EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie) vom 07.09. 2015, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 40, S. 1331 ff., Operationelles Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Förderzeitraum 2014 2020, Rahmenbescheide des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 14.12.2015 Integrierte Stadtentwicklung (ISE) EFRE 2014-2020 - für das Gebiet

Anlage 2) Übersicht Bewertungskriterien KU-Förderung (Mindestens 3 Kriterien müssen zutreffen) Arbeitsplatzkriterium Der KU stellt neue Arbeitskräfte ein und das nach dieser Richtlinie geförderte Vorhaben führt zur Schaffung von zusätzlichen dauerhaften betrieblichen Arbeitsplätzen innerhalb des Fördergebietes Der KU schafft Ausbildungsplätze und das nach dieser Richtlinie geförderte Vorhaben führt zur Schaffung von Ausbildungsplätzen innerhalb des Fördergebietes Ausbildungsplatzkriterium Energieeffizienzkriterium Umweltschutzkriterium Der KU leistet durch Beachtung vorhabensbezogener, energieeffizienter Aspekte einen Beitrag zur Verbesserung der energetischen Bilanz, d. h. CO2-Minimierung u. a. durch Nutzung besonders energiesparender Maschinen, Einsatz regenerativer Energien im Wärmebereich oder Minderung verkehrsbedingter CO2-Emmissionen Das Vorhaben dient der Verbesserung des Umfeldes, insbesondere durch lnwertsetzung einer Brache und verfolgt positive ökologische Effekte. Ansiedlungskriterium Entwicklungs-/ Erweiterungskriterium Innovationskriterium Der KU errichtet im Fördergebiet einen Betrieb oder eine Betriebsstätte neu und das nach dieser Richtlinie geförderte Vorhaben leistet hierzu einen wesentlichen Beitrag. Der KU entwickelt oder erweitert ein erfolgreiches Unternehmen und das nach dieser Richtlinie geförderte Vorhaben leistet zur Unternehmensentwicklung im Fördergebiet einen wesentlichen Beitrag. Der KU führt an der Betriebsstätte im Fördergebiet ein innovatives unternehmerisches Vorhaben durch. Das nach dieser Richtlinie geförderte Vorhaben erfüllt im Fördergebiet Alleinstellungskriterien und profiliert damit das Unternehmertum im Fördergebiet gegenüber anderen Stadtgebieten. Wirtschaftsstrukturkriterium Der KU sichert die Versorgung der Einwohner oder anderer Unternehmen des Fördergebietes mit ortsnah benötigten Produktionen oder Dienstleistungen, die besondere Bedeutung für eine ausgewogene Versorgungsstruktur im Fördergebiet haben. Das nach dieser Richtlinie geförderte Vorhaben trägt wesentlich zur Weiterentwicklung dieser Funktion des begünstigten Unternehmens bei. Standortentwicklungskriterium Verflechtungskriterium Der KU führt im Fördergebiet ein neues unternehmerisches Vorhaben mit erwerbswirtschaftlichen Zielen durch und das nach dieser Richtlinie geförderte Vorhaben leistet zur günstigen Entwicklung oder zum Nachteilsausgleich im Fördergebiet einen Beitrag, der die Entwicklung des Standorts Lebendige Mitte " maßgeblich positiv beeinflusst. Der KU führt ein neues betriebliches Vorhaben durch, das neben betriebsinternen Verbesserungen (betriebliche Wirkung) auch die wirtschaftliche Verflechtung des Unternehmens verbessert (überbetriebliche Wirkung), indem es entweder beim geförderten Unternehmen maßgebliche Verbesserungen in einer Vielzahl von externen Beziehungen (z. B. zu Kunden, Lieferanten, Anliegern, Geschäftspartnern etc.) herbeiführt oder für eine Vielzahl von anderen Unternehmen im Fördergebiet maßgebliche Verbesserungen der externen Beziehungen herbeiführt.

Kultur- und Kreativwirtschaftskriterium Arbeits- und Gesundheitsschutzkriterium KU, die durch die Schaffung, Produktion, Verteilung und/oder mediale Verbreitung von kulturellen/kreativen Gütern und Dienstleistungen besonders attraktiv auf den Wirtschaftsstandort wirken und für diesen werben. Das Vorhaben leistet einen Beitrag zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer und steigert damit deren Motivation und Zugehörigkeitsgefühl. * KU = Antragstellendes Kleines Unternehmen

Anlage 3) Gebietsabgrenzung EFRE Lebendige Mitte (Abgrenzungsplan auf gesondertem Blatt)